Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1.0. Einleitung
2.0. Das Problem einer Begriffsbestimmung der geistigen Behinderung
2.1. Begriffsdiskussion rund um einen problematischen Terminus
3.0. Intellektuelle Prozesse bei Menschen mit geistiger Behinderung
3.1. Die Komponenten mentaler Verarbeitungsprozesse im Einzelnen
3.2. Motivationale Besonderheiten bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung
4.0. Ziele und Rahmenbedingungen von Erwachsenenbildung bei Menschen mit geistiger Behinderung
5.0. Quellen und Literaturangaben
5.1. Bücher
5.2. Internet
1.0. Einleitung
In dieser Hausarbeit geht es thematisch zunächst darum, welche motivationalen und erkenntnismäßigen Bedingungen des Lernens bei Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung im Erwachsenenalter vorliegen. Es macht daher Sinn, den Versuch zu unternehmen, die Beeinträchtigung im Rahmen einer begrifflichen Diskussion zu definieren, um in der Folge auf die Besonderheiten der kognitiven Prozesse und motivationale Besonderheiten bei Menschen mit geistiger Behinderung einzugehen. Des Weiteren wird mit Hilfe der daraus gewonnen Erkenntnisse, darauf eingegangen, wie eine Bildungsmaßnahme der Erwachsenenbildung beschaffen sein muss, welche Ziele sie unter welchen Rahmenbedingungen zu erfüllen hat, wenn sie aus pädagogischer Sicht als erfolgreich bezeichnet werden soll. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass nur neutrale oder männliche Formen des Sprachgebrauchs Eingang in diese Ausarbeitung finden, was sich in der einfacheren Lesbarkeit der Ausführungen begründet und nichts mit einer diskriminierenden Haltung des Verfassers, gegenüber dem weiblichen Geschlecht zu tun hat. Der Begriff der geistigen Behinderung wird synonym mit dem Begriff der kognitiven Beeinträchtigung verwendet, um im Verlauf meiner Ausführungen sprachlicher Monotonie vorzubeugen.
2.0. Das Problem einer Begriffsbestimmung der geistigen Behinderung
Zuerst einmal muss vorweg festgehalten werden, dass es die Definition der geistigen Behinderung nicht gibt. Die Problematik der Definition eines Phänomens liegt darin, eigene freilich subjektive Kategorisierungen und Begriffe loslassen zu müssen, um den ernsthaften Versuch unternehmen zu können, sich dem anderen anzunähern. Dieses Verschiedensein des Anderen muss ungeachtet sämtlicher persönlicher Vorstellungen über das Fremde angenommen werden, will man nicht an eine Grenze stoßen, die in der Unzulänglichkeit des eigenen Beobachtens und Beurteilens begründet ist. Dennoch ist neben dieser vernunftgemäßen Anerkennung der Andersartigkeit des Fremden die objektivierende und formal-rechtliche Klassifikation dieses Personenkreises erforderlich. Sie, die Betroffenen sind doch schließlich in einer sozialrechtlich geordneten Gesellschaft auf Hilfestellung angewiesen, um ein menschenwürdiges und soweit möglich, eigenständiges Leben in einem geschützten Rahmen führen zu können. (vgl. Speck, Otto: 48-50). Weil keine der beiden Sichtweisen weder die formal-rechtliche noch die phänomenologische auch aus meiner persönlichen Sicht heraus, vernachlässigbar ist, wurden diverse Klassifizierungsversuche unternommen, in die verschiedene, für wesentlich empfundene Merkmale integriert wurden. An dieser Stelle sollen sie im Bewusstsein vorgestellt werden, dass sie das Wesen des Menschen niemals ganzheitlich erfassen können und somit immer Gefahr laufen, seiner Persönlichkeit nicht in vollem Umfang gerecht zu werden. Denn, nicht der Betroffene selbst trifft die Aussage zu seiner Person, was insbesondere auch darin begründet liegt, dass auch bei kognitiver Beeinträchtigung die sprachlichen aber ebenso die non-verbalen Ausdrucksfähigkeiten beeinträchtigt sind. Betroffene können sich selbst, zwar in Abhängigkeit des Schweregrades der Ausbildung der bei ihnen vorliegenden kognitiven Beeinträchtigung qualitativ und quantitativ unterschiedlich, dennoch aber in begrenzterem Umfang selbst einschätzen oder nach außen darstellen, weshalb es Sinn macht zur Vermittlung von Inhalten entsprechend alternative Kommunikationsformen –und hilfsmittel zu erproben und einzusetzen sowie speziell dafür geschultes Personal einzustellen, um Teilhabe an Bildungsprozessen gerade für diese Menschen vollumfänglich zu ermöglichen, wie es auch die UN-BRK1 in Art.24 fordert.
2.1. Begriffsdiskussion rund um einen problematischen Terminus
,,Was geistige Behinderung ist, kann nicht sicher, d.h. objektiv und definitiv fixiert, d.h. aus sich selbst heraus und als gleichbleibend bestimmt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff , der auch in die soziale Dimension hineinreicht und damit auch Veränderbares beinhaltet und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen treten soziale Einstellungen in Funktion und zwar in der Art und Weise, dass abhängig von bestimmten Einstellungen in der Umwelt, das, was unter geistiger Behinderung mit Inhalten besetzt wird, die in diesen Umwelten bestimmend sind[….]. Zum anderen ist, das,was die individuelle Ausprägung einer geistigen Behinderung ausmacht, auch von sozialen Einflüssen abhängig, denen jemand ausgesetzt ist[….].“(Speck:2012:53). Im 19 Jahrhundert brachte die Geschichte unterschiedliche, abwertende Begrifflichkeiten für das Phänomen der geistigen Behinderung ins Spiel. 1920 gipfelte diese Begriffsfindung jedoch in einer von zwei Gelehrten veröffentlichten Schrift, einem Rechtswissenschaftler K. Binding und einem Mediziner A. Hoche, die in ihrer verfassten Schrift, das Dasein eines geistig Behinderten, als ,,lebensunwertes Leben“ bezeichneten und sich damit gegen die Existenzberechtigung von Menschen mit schweren geistigen Mängel stellten und deren Versorgung als kostspielig und sinnlos ansahen, weshalb sie die Erlösung unheilbar Blödsinniger forderten, statt sie in Anstalten in volkswirtschaftlicher Hinsicht nutzlos am Leben zu erhalten. (vgl. Speck: 2012:30-32). Die Erforschung des Schwachsinns als Abnormität bedeutete die gesellschaftliche Abwertung dieser Menschen. Biologische Theorien, wonach die Natur für das Überleben des Stärkeren sorgen und zu einer Ausscheidung des Schwächeren führe und die in den USA forcierte Vererbungslehre, die zu einer negativen Eugenik führte und ersten Sterilisationsgesetzen, waren Vorläufer dieser barbarischen Begriffsentwicklung im dritten Reich. (vgl. Speck:2012: 51-52). 1958 begann die bisherige Ignoranz auf dem sozialen und schulischen Sektor nach und nach damit sich aufzulösen aufgrund wieder in Gang kommender Kontakte mit dem Ausland. Die von der Bundesvereinigung Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind geprägte Bezeichnung ,,geistig behindert“, wurde in sonderpädagogische Fachterminologie übernommen (vgl. Speck:2012:35). Seit Jahrzenten bemühen sich wissenschaftliche Disziplinen darum den Begriff zu definieren. Die intellektuelle Retardierung wurde lange Zeit ausschließlich mittels Intelligenztests gemessen. Der aus dem Intelligenztests sich ergebende IQ, resultierend aus einer allgemeinen Intelligenz, als eine konstante Größe pro Individuum bestimmte allein den Grad der kognitiven Beeinträchtigung (vgl. Speck: 2012,61). Nach der in Deutschland und international anerkannten WHO-Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V(F) wird die geistige Behinderung seit dem Jahre 2000 bis heute immer noch als Intelligenzminderung bzw. ,,Schwachsinn“ (lat. Oligophrenie) geführt. Diese Begrifflichkeit kommt aus der alten Psychiatrie. Es handelt sich hierbei ursprünglich um ein Konzept Medizin, welches auch die Psychologie heranzieht, wenn sie, wie sie es nach wie vor tut, auf der Grundlage der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V(F) hierzulande Wechsler-Intelligenztests durchführt um den Grad der Intelligenz zu ermitteln. Allerdings lässt sich kein Mensch, soviel ist mittlerweile bekannt, nur anhand der IQ- Werte als verlässlich ,, geistig behindert“ diagnostizieren, weshalb die Ergebnisse dieser Tests heute nicht mehr ausschließlich entscheidend sind. ,,Intelligenzen unterhalb eines IQ von 50 sind statistisch nicht mehr verlässlich definierbar; Messwerte in diesem Bereich haben deshalb wenig Aussagekraft. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Testbarkeit an sich und nach dem Inhalt dessen, was unter Intelligenz dann noch verstanden werden soll“(Speck, ebd.).Das Konzept der Oligophrenie geht davon aus, dass der psychische Zustand geistiger Behinderung frühzeitig vererbt oder erworben werden sein muss und sich hauptsächlich in verminderter Intelligenz ausdrückt. (vgl. http://behinderung.org/geistige-behinderung.htm abgerufen am 24.08.15, um 16.30 Uhr). Es unterscheidet zum einen zwischen der leichten geistigen Behinderung als Debilität. Hier sind auch Personen, die in Deutschland inzwischen als ,,lernbehindert“ bezeichnet werden inkludiert. Zum zweiten werden vom diesem Oligophrenie Konzept auch imbezille Betroffene erfasst (mittlere Intelligenzminderung) und von der Idiotie Betroffene als einer sehr schweren Form der kognitiven Beeinträchtigung. Wenn gleich dieses Oligophrenie-Konzept als nicht mehr zeitgemäß und damit als anachronistisch angesehen werden kann, scheint es doch in unsere Zeit hineinzuwirken. Die Diagnoseschlüssel F70-F73 differenzieren mittlerweile immerhin eine leichte Intelligenzminderung, eine mittelgradige eine schwere und die schwerste Form eines Zustandes von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten. (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F70-F79.html abgerufen am 24.08.2015, um 10.02 Uhr).Gemessen und eingegliedert wird dennoch nach dem Intelligenzgrad, der lediglich eine Orientierung für den Ausprägungsgrad der kognitiven Beeinträchtigung abgeben sollte (vgl. Speck, ebd.). Eine leichte Intelligenzminderung (F70) einem Intelligenzalter von 9 bis unter 12 Jahren entspricht bei einem IQ von 50-69 (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F70.-.html, abgerufen am 24.08.15, um 10.32 Uhr). Eine mittelgradige Intelligenzminderung (F71) entspricht dem Intelligenzalter zwischen 6 und unter 9 Jahren bei einem IQ zwischen 35-49 (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F71.-.html, abgerufen am 24.08.15, um 10.30 Uhr), eine schwere Intelligenzminderung (F72) entspricht dem Intelligenzalter zwischen 3 und unter 6 Jahren bei einem IQ zwischen 20 und 34 (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F72.-.html, abgerufen am 24.08.15, um 10.28 Uhr), eine schwerste Intelligenzminderung einem Intelligenzalter von unter 3 Jahren bei einem IQ von unter 20 (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F73.-.html, abgerufen am 24.08.15, um 10.27 Uhr). Der individuell messbare, über verschiedene Entwicklungsstufen hinweg eine gewisse Konstanz aufweisende IQ bedeutet jedoch nicht schlechthin eine Intelligenzminderung, die mit einer geistigen Behinderung gleichzusetzen ist. Bei 3-4 mal so vielen intelligenzgeminderten Personen wie in der Gesamtbevölkerung liegt eine Komorbidität vor. Hinzu kommt wie oben erwähnt, dass die Umwelt maßgeblich zur Intelligenzentwicklung beitragen kann, indem sie geistig beeinträchtigte Menschen, sozial integriert und am kulturellen Leben in der Gesellschaft, natürlich unter den Voraussetzungen des Vorleigens einer entsprechend positiv konnotierten Einstellung zum Thema kognitive Behinderung, teilhaben lässt (vgl. Speck:2012, 61).International ist vor allem die Definition der AAMR (American Association on Mental Retardiation) erwähnenswert, sie ist nach wie vor gültig und wurde 1992 aufgestellt. Sie lautet: ,,Mental retardation refers to substantial limitations in present functioning, existing concurrently with related limitations in two or more of the following applicable adaptive skill areas: communication, self-care, home living, community use, self-direction, health and safety, functional academics, leisure and work. Mental retardation manifets before age of 18“ (zit. nach Luckasson et al. 1992,I in Greving/Gröschke:2000, 54). Der englischen Sprache mächtig sticht hier sofort ins Auge, dass diese Diagnose mindestens ein Doppelkriterium erfordert, damit sie Gültigkeit für einen Menschen annimmt. Des Weiteren wird hier sehr differenziert, wenn auch genauso, wie bei der obigen Definition der WHO, defizitorientiert argumentiert. Es werden 10 Alltagsaufgaben angeführt, bei denen sich jeweils zwei oder mehr als eingeschränkt durchführbar zeigen müssen, sodass man per dieser Definition von Ausfällen des adaptiven Verhaltens sprechen kann, wenn die betroffene Person diese im Lebensverlauf zunehmenden Anforderungen nicht mehr angemessen ausführen kann- ein weiteres Diagnosekriterium. Die im zweiten Diagnosekriterium geforderte Anpassungsfähigkeit meint wie gut die Person Anforderungen des täglichen Lebens zu erfüllen im Stande ist und wie sie dabei ihre persönliche Unabhängigkeit wahren kann. Erst wenn beide die Diagnosekriterien eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz und das Fehlen der sozialen Anpassungsfähigkeit vor allem mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem damit verbundenen Erreichen der Volljährigkeit sich manifestieren, wobei sie über den gesamten vorherigen Entwicklungsverlauf auftreten können, sich aber theoretisch verflüchtigen können, liegt laut dieser Definition eine geistige Behinderung vor. Das bloße Ermitteln eklatanter, allgemeiner unterdurchschnittlicher Intelligenzleistungen (Wechsler- Intelligenztest Test mit einem Ergebnis von einem IQ < 70) bei Kindern und Jugendlichen, reicht für eine Diagnose einer geistigen Behinderung in den USA also nicht aus. Entsprechend wurden in den USA zur Beurteilung gestuft nach Lebensalter Skalen gebildet, die sich an den altersabhängig, zunehmenden Ansprüchen des sozialen Umfelds eines Menschen orientieren. So werden im kontinuierlichen Entwicklungsverlauf auch von geistig behinderten Menschen zunehmend komplexe Fähigkeiten erwartet, die für ein bestimmtes Lebensalter als typisch betrachtet werden können. (vgl. Speck:2012:62). Mit obiger amerikanischer Definition von kognitiver Beeinträchtigung wird zudem wieder implizit etwas angesprochen, denn beispielsweise ,,community use“ wird nur möglich, wenn die Gemeinde, respektive die Umwelt, dies auch zulässt und geistig behinderte Menschen nicht aus gesellschaftlichen Kontexten exkludiert. Insofern besteht eine Wechselwirkung zwischen von kognitiver Beeinträchtigung Betroffenen und ihrer Umwelt die ihrerseits die Verantwortung für die in ihr vorzufindenden Bedingungen mitträgt und den Begriff der geistigen Behinderung, wie bereits erwähnt mit Inhalt zu füllen vermag. Spätestens seit Watzlawick dürfte auch bekannt sein, dass der Mensch nicht, nicht Kommunizieren kann und aus diesem Grund heraus sind auch geistig behinderte Menschen in der Lage auf ihre Art und Weise zu kommunizieren, worin sie jedoch eingeschränkt werden, wenn sie beispielsweise nicht am Arbeitsleben teilhaben und so mit einer Umwelt in Kontakt treten können, die sie in ihrem So-Sein annimmt. Wohin das führt und dass der Mensch auf Gelegenheiten, auch mit anderen in Beziehung und Kontakt zu treten, um sich auszutauschen angewiesen ist, dass sollte spätestens seit dem Vorfall mit Kaspar Hauser bekannt sein. Allgemein formuliert und um auf die oben erwähnte fehlende Anpassungsfähigkeit zurückzukommen könnte man also sagen, dass es Einflussfaktoren der Umwelt gibt, die diese Anpassungsfähigkeit zumindest fördern bzw. diese beeinträchtigen, beispielsweise Bildung, Einbezogen sein in die Gemeinschaft, berufliche Möglichkeiten, Persönlichkeitsmerkmale, zusätzliche Krankheiten wie das Vorliegen einer zusätzlichen psychischen Erkrankung, beispielsweise einer Persönlichkeitsstörung. Für die Disziplin der Pädagogik hat die Bildungskommision des deutschen Bildungsrates 1973 folgende für Deutschland folgende, verhältnismäßig häufig zittierte Definition veröffentlicht: "geistig behindert ist, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine "untere Grenze" sollte weder durch Angabe von IQ- Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Bildungsfähigkeit angenommen werden muß.“ Url:http://behinderung.org/geistige-behinderung.htm abgerufen am 24.08.15, um 17.20 Uhr. In dieser Definition fällt auf, dass sie geistig behinderten Menschen eben dieses Recht auf Bildung explizit zuspricht2, was wie ich finde ein echtes Highlight dieser Definition ist, die einen in meinen Augen wesentlichen Faktor zur Beseitigung von Anpassungsproblemen damit anspricht, denn die Anpassungsprobleme sind, das eine, der bereits erwähnte, über die verschiedenen Entwicklungsstufen hinweg, relativ stabile IQ (vgl. Speck:2012:61), das andere, was man weniger leicht verändern kann. Speck selbst führt für den pädagogischen Bereich für eine geistige Behinderung eine ganz ähnliche Definition an, die da lautet: ,,Unter geistiger Behinderung lässt sich eine Erscheinungsform menschlicher Eigenart verstehen, bei der als Folge bio-genetischer Schädigungen lebenslang ein erheblicher Rückstand der mentalen (geistigen oder intellektuellen) Entwicklung zu beobachten ist. Dieser wirkt sich verschiedenartig auf das Verhalten aus und manifestiert sich in einer erheblich beeinträchtigten Lernfähigkeit, sodass eine spezialisierte pädagogische Förderung notwendig wird.“ (Speck:2012:51). In dieser Definition wird eine Befindlichkeit und eine Förderbedürftigkeit relativ allgemein umschrieben, die sich in Schweregraden individuell ausgeprägt zeigen kann, die über Intelligenztests bestimmt werden und die unter einem IQ von 70 liegen. Diese Intelligenztests sind lediglich Orientierung gebend (vgl. Speck: 2012, ebd.) Hier möchte ich nun aus Rücksicht auf die Zielsetzung der Ausarbeitung die Begriffsdiskussion schließen, die hier leider nur selektiv dargestellt werden kann und mittlerweile eine konkrete Vorstellung des Phänomens beim Leser vorhanden sein dürfte, worum es sich dabei handelt.
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1 vgl.Url: http://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf abgerufen am 07.09.15 um 20.05 Uhr
2 Die UN-BRK räumt dieses Recht auf Bildung in Artikel 24 seit ihrem Inkrafttreten in 2008 geistig behinderten Menschen lebenslang ein.