Grundsätzlich unterscheidet sich das Jugendstrafverfahren nicht vollends von dem Verfahren des Erwachsenenstrafrechts. Denn auch im Jugendstrafverfahren sind in jedem Fall die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und die Verteidiger mit einzubeziehen. Um den besonderen Erfordernissen des täterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden, forderte man seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung in den 1980er Jahren, dass dem Jugendgericht eine nichtjuristische Institution zur Seite gestellt werden müsse. Deshalb wirkt die Jugendgerichtshilfe, um den pädagogischen Anforderungen des Jugendgerichtsgesetz gerecht zu werden, als weitere Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren mit.
Die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe ist unter keinen Umständen ausschließlich der Justiz zuzuordnen. Als professionelles Handlungsfeld der Jugendhilfe steht insbesondere die Verwirklichung des Wohlergehens des jungen Menschen im Fokus und nicht das System der Justiz, also die Strafverfolgung und Sanktionierung der Straftat junger strafverfolgten Personen.
Einem in der Sozialen Arbeit typischen Makel des „doppelten Mandats“ entgeht auch die Jugendgerichtshilfe nicht. Sie fungiert als „Schnittstelle“ zwischen Justiz und der Kinder- und Jugendhilfe. Da die Jugendgerichtshilfe insbesondere eine Hilfe für die strafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten ist distanziert sich das Kinder- und Jugendhilfegesetz von der in § 38 JGG verwendeten Begrifflichkeit der Jugendgerichtshilfe. Vielmehr wird das Jugendamt i.S.d. § 52 SGB VIII als mitwirkendes Organ im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz erklärt, womit die Begrifflichkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren passender gewählt wäre.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Jugendstrafverfahren
2.1 Weisungen
2.2 Zuchtmittel
2.3 Jugendstrafe
3. Beteiligte im Jugendstrafverfahren
3.1. Polizei
3.2 Staatsanwaltschaft
3.3 Jugendgericht
3.4 Jugendgerichtshilfe
4. Die Besonderheit der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren
4.1 Jugendgerichtshilfe als Jugendhilfe
4.2 Datenschutzregelungen der Jugendhilfe
4.3 Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren
4.3.1 Ambulante Maßnahmen
a) Weisungen
b) Auflagen (Zuchtmittel)
c) Hilfen zur Erziehung
4.3.2 Stationäre Maßnahmen
4.4 Rollenkonflikt der Jugendgerichtshilfe
5. Schlussbemerkung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht das Spannungsfeld, in dem die Jugendgerichtshilfe als Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Justiz agiert. Dabei wird analysiert, wie die Jugendgerichtshilfe das „doppelte Mandat“ zwischen erzieherischer Unterstützung und prozessualer Einbindung in das Jugendstrafverfahren bewältigt und welche rechtlichen sowie praktischen Herausforderungen sich daraus für die Zusammenarbeit mit anderen Verfahrensbeteiligten ergeben.
- Strukturelle Analyse des Jugendstrafverfahrens und dessen Sanktionsmöglichkeiten.
- Darstellung der Rollen und Aufgaben der beteiligten Akteure (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht).
- Untersuchung der besonderen Stellung der Jugendgerichtshilfe als pädagogisches Organ.
- Erörterung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe.
- Analyse des Rollenkonflikts zwischen Erziehungsauftrag und Ermittlungsfunktion.
Auszug aus dem Buch
4.4 Rollenkonflikt der Jugendgerichtshilfe
„Dass die Sozialarbeit im Strafverfahren einem […] Rollenkonflikt ausgesetzt ist, gehört zum Alltag.“ So auch die Jugendgerichtshilfe. Nachdem bereits mehrfach die „Doppelfunktion“ der JGH benannt wurde, soll im folgenden Abschnitt gesondert auf den Rollenkonflikt der JGH zwischen zwei unterschiedlichen Systemen eingegangen werden.
Wie bereits mehrfach ausgeführt obliegt die JGH zum einen ihren Arbeitsaufträgen die aus dem SGB VIII hervorgehen und zum anderen Aufgaben, denen das JGG zu Grunde liegt. Von dem Vertreter des Jugendamts wird erwartet, die Aufgaben von Betreuung und Hilfe einerseits und von Ermittlung und Überwachung andererseits miteinander zu verknüpfen. Dies bedeutet zum einen Helfer für das Gericht zu sein, aber zum anderen auch Helfer des jungen Menschen zu sein. Als Gerichtshilfe wie sie nach § 38 JGG verstanden wird, ist die JGH Teil eines strafenden Systems und als Jugendhilfe ist sie Teil einer Institution wie dem Jugendamt, das Hilfe und Unterstützung leistet.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in das Thema der Jugendgerichtshilfe und ihre Rolle im Jugendstrafverfahren unter Berücksichtigung des „doppelten Mandats“.
2. Das Jugendstrafverfahren: Überblick über die rechtlichen Grundlagen, den Altersbereich des Jugendstrafrechts und die verfügbaren Sanktionsmöglichkeiten wie Weisungen, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
3. Beteiligte im Jugendstrafverfahren: Vorstellung der Akteure Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht und Jugendgerichtshilfe sowie deren spezifische Aufgabenbereiche.
4. Die Besonderheit der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren: Analyse des speziellen Auftrags der Jugendgerichtshilfe, ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten und der Herausforderungen in der Zusammenarbeit bei ambulanten und stationären Maßnahmen sowie der damit einhergehende Rollenkonflikt.
5. Schlussbemerkung: Zusammenfassung der Ergebnisse und Plädoyer für eine verbesserte Kooperationskultur zwischen den beteiligten Instanzen zur Stärkung des Erziehungsgedankens.
Schlüsselwörter
Jugendgerichtshilfe, Jugendstrafverfahren, Soziale Arbeit, Doppeltes Mandat, Jugendgerichtsgesetz, Jugendhilfe im Strafverfahren, Erziehungsgedanke, Sanktionen, Rollenkonflikt, Kooperationspartner, Datenschutz, Jugendamt, Prävention, Ambulante Maßnahmen, Stationäre Maßnahmen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit thematisiert die Rolle der Jugendgerichtshilfe und das Spannungsfeld, in dem sie sich zwischen sozialpädagogischer Unterstützung und den Anforderungen der Justiz im Jugendstrafverfahren bewegt.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zu den zentralen Themen gehören das Jugendstrafverfahren, die rechtlichen Grundlagen nach JGG und SGB VIII, der Erziehungsgedanke sowie die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Strafverfolgungsbehörden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die „doppelte“ Funktion der Jugendhilfe aufzuzeigen und die rechtlichen sowie praktischen Schwierigkeiten zu erörtern, die sich aus der Rollenverteilung zwischen Justiz und Jugendhilfe ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturanalyse und der Auswertung gesetzlicher Regelungen wie dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Vorstellung der Beteiligten, eine Analyse der Besonderheiten der Jugendgerichtshilfe (inklusive Datenschutz und Arbeitsaufträge) sowie eine detaillierte Erörterung der Maßnahmen und Rollenkonflikte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Jugendgerichtshilfe, Erziehungsgedanke, Rollenkonflikt, Sanktionen, Kooperationspartner und Jugendstrafverfahren.
Wie unterscheidet sich die Jugendgerichtshilfe von anderen Ermittlungsorganen?
Im Gegensatz zur Polizei oder Staatsanwaltschaft liegt der Fokus der Jugendgerichtshilfe nicht auf der reinen Strafverfolgung, sondern auf der pädagogischen Einschätzung und dem Wohlergehen des jungen Menschen.
Welchen Einfluss haben Datenschutzregeln auf die Arbeit der Jugendgerichtshilfe?
Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII und SGB X setzen enge Grenzen bei der Weitergabe von Informationen an die Justiz, was die Jugendgerichtshilfe in ein Spannungsfeld zwischen Mitwirkungspflicht und Sozialgeheimnis bringt.
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- Anonym (Autor:in), 2015, Das doppelte Mandat der Jugendhilfe. In welchem Spannungsfeld agiert die Jugendgerichtshilfe?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315674