Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit und Zielsetzung
2. Begriffliche Grundlagen
2.1 Begriff der Partei
2.2 Begriff der Finanzierung
2.3 Begriff der Parteienfinanzierung
3. Entwicklung der Parteienfinanzierung in Deutschland
3.1 1949 bis 1967
3.2 1967 bis 1983
3.3 1982 bis 1999
3.4 1999 bis heute
4. Aktuelle Ausgestaltung der Parteienfinanzierung in Deutschland
4.1 Unmittelbare staatliche Parteienfinanzierung
4.2 Mittelbare staatliche Parteienfinanzierung
4.3 Nichtstaatliche Einnahmen der Parteien
5. Finanzieller Rahmen der Parteien
5.1 Zusammensetzung der Einnahmen
5.2 Verteilung der staatlichen Mittel von 2003 bis 2012
6. Rechenschaftspflicht der Parteien
7. Verstöße gegen das Parteiengesetz und Sanktionsmöglichkeiten
8. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Staatliche Mittel der Bundestagsparteien von 2003 bis 2012 19
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.
1. Einleitung
Eine Demokratie ohne politische Parteien für die Verwirklichung eines parlamentarischen Regierungssystems ist nicht möglich. Die Parteien beeinflussen maßgeblich die Willensbildung der Bürger. Durch sie wird den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der Partizipation an Politik eingeräumt. Die Volkssouveränität sowie der Schutz der Parteien werden durch die Aufnahme des Parteibegriffs in Art. 21 GG gewährleistet.[1] Ohne finanzielle Mittel sind politische Tätigkeiten nicht erbringbar, was zur Notwendigkeit einer Finanzierung der politischen Parteien führt.[2]
„Die Regelung der Parteienfinanzierung kann den Ausgang von Wahlen und damit die Verteilung der Macht im Staat beeinflussen.“[3]
Dieser Aussage des deutschen Parteienkritikers und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim lässt sich entnehmen, dass die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung von essenzieller Bedeutung sein kann, um Machtverhältnisse in einer Gesellschaft zu formen. Die Parteienfinanzierung sollte besonders in einem demokratisch organisierten Staat fair und angemessen ausgestaltet sein. Die Vertretung von Eigeninteressen und das Interesse, politische Entscheidungen in eigener Sache entscheiden zu wollen, stellen die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung in einen durch die Einflussnahme machthabender Politiker gefährdeten Bereich.[4]
1.1 Problemstellung
Geäußerte Vorwürfe sind, dass die Legitimation der Parteien, Spendengelder in unbegrenzter Höhe annehmen zu dürfen, häufig zu Korruptionsvermutungen seitens Parteifremder führe. Die gesetzlich geregelte Grenze der Publikationspflicht ab 50.000 € für eine Spende ließe sich durch die Aufteilung in Teilspenden legal umgehen und die ohnehin schon besserverdienenden Bürger würden durch die Konstellation der Steuervergünstigungen von Parteispenden profitieren, was die Kluft zwischen Arm und Reich immer größer werden ließe. Die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung führe zu einer „Explosion der Staatsfinanzierung“[5], indem die absolute Obergrenze der staatlichen Mittel fast alljährlich überschritten wird. Dies führe zu einer Erhöhung der Obergrenze der staatlichen Mittel. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die offizielle Legitimation zur Ausübung intensiver Kontrollen, doch scheint es diese Instanz zu sein, welche eine fehlgesteuerte Ausgestaltung der Parteienfinanzierung zu verantworten habe.[6] Eine faire Ausgestaltung der Parteienfinanzierung ist somit von entscheidender Bedeutung, um zum einen die Chancengleichheit der Parteien zu wahren und zum anderen eine ungleiche Partizipationsmöglichkeit der Bürger an politischen Entscheidungen zu vermeiden.
1.2 Gang der Arbeit und Zielsetzung
In dieser Arbeit wird die Ausgestaltung der rechtlich geregelten Parteienfinanzierung in Deutschland betrachtet. Zu Beginn der Arbeit werden die Kernbegriffe Partei, Finanzierung und Parteienfinanzierung erläutert. Darauf aufbauend erfolgt im dritten Kapitel eine Beschreibung der historischen Entwicklung von 1949 bis heute unter Erwähnung relevanter Meilensteine. Das vierte Kapitel widmet sich der aktuellen Ausgestaltung unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Parteienfinanzierung sowie den nicht-staatlichen Einnahmen politischer Parteien. Im anschließenden Kapitel werden die staatlich festgelegten Mittel der Bundestagsparteien im Zeitraum von 2003 bis 2012 betrachtet. Im darauffolgenden Abschnitt wird die Rechenschaftsverpflichtung politischer Parteien erläutert. Das siebte Kapitel widmet sich den potenziellen Verstößen gegen das Parteiengesetz sowie entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. In der Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Aspekte der Parteienfinanzierung zusammengefasst und mögliche Verbesserungspotenziale genannt. Des Weiteren gewährt dieser Abschnitt einen Ausblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Parteienfinanzierung in Deutschland. Aufbauend auf der Entwicklung der Parteienfinanzierung in Deutschland sowie deren aktueller Ausgestaltung verfolgt diese Ausarbeitung das Ziel einer Überblicksgewinnung sowie der Erkenntnis möglicher Verbesserungspotenziale.
2. Begriffliche Grundlagen
Gegenstand dieser Arbeit ist die Finanzierung politischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland. Um einen Überblick über das Thema zu erlangen, werden an dieser Stelle zunächst die zentralen Begriffe „Partei“, „Finanzierung“ und „Parteienfinanzierung“ erläutert. Die Erläuterungen dienen als Grundlage für die fortschreitenden Kapitel.[7]
2.1 Begriff der Partei
Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit der Bedeutung und Funktion des Parteibegriffs. Ohne politische Parteien wäre eine Demokratie nicht denkbar und deren Bedeutung spiegelt sich durch die Nennung im Grundgesetz wieder. Der Art. 21. GG normiert die Chancengleichheit[8], schützt die politischen Parteien als wesentliche Faktoren der politischen Willensbildung[9] und gibt diesen Rechte und Pflichten auf, welche als Status der Freiheit, der Gleichheit und der Öffentlichkeit sowie als Prinzip der innerparteilichen Demokratie strukturiert werden. Der Art. 21 GG knüpft an den Art. 20. GG an, in dem die Volkssouveränität geregelt ist, was bedeutet, dass das Volk Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt hat. Ein Organ der Einflussnahme sind die politischen Parteien.[10]
Aus den Regelungen des Parteiengesetzes ergibt sich die Bedeutung der Parteieneigenschaft. Die dort aufgeführten Rechte und Pflichten seien nur auf Parteien i.S.d. § 2 PartG anzuwenden, welcher den Begriff der politischen Partei durch eine Legaldefinition festlegt. Der § 2 Abs. 1 PartG besagt, dass eine Partei als Vereinigung von Bürgern verstanden werden kann, die das Ziel der Einflussnahme auf die politische Willensbildung über einen längeren Zeitraum besitzt. Dieser Aspekt sei weit auszulegen. Des Weiteren muss die Mehrheit der Vorstandmitglieder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine weitere Eigenschaft politischer Parteien ist die Absicht der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag. Politische Parteien müssen außerdem eine Ernsthaftigkeit gewährleisten und deren Mitglieder den Status natürlicher Personen innehaben. Nimmt eine Partei über einen Zeitraum von sechs Jahren weder an einer Bundes- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teil, so verliert sie gemäß § 2 Abs. 2 PartG ihre Rechtstellung als Partei. Sonstige politische Vereinigungen, wie kommunale Parteien oder Wählergemeinschaften haben grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat nach dem Parteiengesetz.[11] Parteien, deren Existenz lediglich der Beteiligung an Wahlen zum europäischen Parlament dienen, sind ebenfalls von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.[12]
Bei der Wahl ihrer Rechtsform genießen politische Parteien Wahlfreiheit, obgleich sie rechtlich gesehen Vereine bürgerlichen Rechts darstellen. Politische Parteien können sich, bedingt durch ihre Zulassung durch die Besatzungsmächte nach 1945, entweder für den Status eines eingetragenen Vereins gemäß § 21 BGB oder eines nicht eingetragenen Vereins gemäß § 54 BGB entscheiden. Zu erwähnen ist hierbei die Tatsache, dass nur die eingetragenen Vereine durch ihre Stellung als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten sein können. Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass auch die Parteien ohne den Status eines e.V. eigentums- und grundbuchfähig sind, wodurch das Fortwähren ihrer Existenz gewährleistet wird.[13] Die meisten Parteien entscheiden sich für die Konstituierung des nicht rechtsfähigen Vereins, um den staatlichen Auflagen und Kontrollen zu entgehen, die durch die Eintragung ins Vereinsregister auf sie zukämen. Eine weitere Freiheit wird den Parteien auch in Bezug auf die Ausgestaltung ihrer Organisation gewährleistet, bei der jedoch die innere Ordnung dem Sinne der demokratischen Grundordnung entsprechen muss.[14]
In §7 Abs. 1 PartG ist geregelt, dass Gebietsverbände durch Parteien geschlossen werden sollen. Innerhalb dieser Gebietsverbände kann es zu Unterschieden hinsichtlich der Organisationsebenen, ihren Bezeichnungen und den Rechtsformen dieser Verbände kommen.[15]
Politische Parteien stehen in Verbindung mit mehr oder weniger eng verbundenen Organisationen, die deren Ziele fördern. Unterschieden werden müssen dabei unmittelbare Parteiorganisationen, die den Parteinamen tragen und nahe stehende Organisationen, da lediglich die unmittelbaren Parteiorganisationen i.S.d. Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG zur Rechenschaft verpflichtet sind.[16] Tarnorganisationen, die als selbständige Organisationen die Ziele einer Partei unterstützen, dies jedoch verdeckt vollziehen, fallen ebenso wenig unter den Parteibegriff wie die sog. parteinahen Stiftungen.[17]
2.2 Begriff der Finanzierung
In der Literatur existieren unterschiedliche Auffassungen des Begriffs Finanzierung. So lässt sich Finanzierung allgemein als Beschaffung, Einsatz und Rückzahlung von Kapital verstehen.[18] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht beschreibt Finanzierung die Beschaffung des erforderlichen Kapitals, um betriebsnotwendige Investitionen zu tätigen. Betrachtet man den Begriff Finanzierung genauer, so unterscheidet man zwischen der Finanzierung im engeren Sinne und der Finanzierung im weiteren Sinne. Bei der Finanzierung i.e.S. spricht man von einer Unternehmensfinanzierung, worunter die Ausstattung des Unternehmens mit finanziellen Mitteln gemeint ist, um das Fortwähren des betrieblichen Umsatzprozesses zu gewährleisten. Die Finanzierung i.w.S. beschreibt das Finanzmanagement eines Unternehmens, womit alle Maßnahmen gemeint sind, die der Kapitalbeschaffung, der Kapitalverwaltung, dem Kapitaleinsatz sowie der Kapitalrückzahlung dienen.[19] Eine detaillierte Beschreibung des Begriffs Finanzierung bietet die Bundeszentrale für politische Bildung. Ausgehend von der Feststellung, Finanzierung sei eine Sammelbezeichnung der Geldbeschaffung, wird zwischen der Außen- und Innenfinanzierung differenziert. Bei der Außenfinanzierung wird zwischen der Eigen-, Beteiligungs- und der Fremdfinanzierung zu unterschieden. Die Innenfinanzierung wird durch Einbehaltung von Gewinnen oder der Bildung von Rücklagen, Rückstellungen, Abschreibungsfinanzierungen oder stillen Reserven ermöglicht.[20]
2.3 Begriff der Parteienfinanzierung
Um den Begriff der Parteienfinanzierung zu erläutern, wird zunächst die Beschaffung der finanziellen Ressourcen politischer Parteien näher betrachtet. Die Herausforderung dabei ist, dass sich weder in Gesetztestexten, noch in der Rechtsprechung oder Literatur eine eindeutige Definition des Begriffs finden lässt.[21] Die Notwendigkeit einer Finanzierung von Parteien liegt darin begründet, dass i.d.R. zwar die reine Arbeitskraft der Parteimitglieder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, andere Kosten jedoch finanziert werden müssen.[22] Der Begriff Parteienfinanzierung umfasse alle Einnahmen und Verhaltensweisen, die direkten oder indirekten Einfluss auf den Wahlerfolg der Partei ausüben. Als Verhaltensweise wird in diesem Kontext die Beeinflussung von Wählern durch gesellschaftliche Gruppen verstanden. Als direkt wird das Vorgehen einer Gruppe bezeichnet, bei der die Mitglieder dazu aufgerufen werden, eine bestimmte Partei zu wählen. Indirekt sei das Verhalten dann, wenn nicht der Name der Partei genannt wird, dafür aber Aussagen getätigt werden, die eindeutig einem bestimmten Parteiprogramm zuzuordnen sind.[23]
Hauptsächlich stammen die finanziellen Mittel einer Partei aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen, Einnahmen aus Vermögen, Spenden sowie staatlichen Zuwendungen. Letztgenannte unterscheiden sich in mittelbaren und unmittelbaren Zuwendungen. Eine detailliertere Beschreibung dieser beiden Arten erfolgt im späteren Verlauf dieser Arbeit. Festzuhalten ist, dass im Grundgesetz die Parteienfinanzierung nicht reglementiert ist, jedoch auch nicht explizit ausgeschlossen wird. In der Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht[24] wurde eine Pflicht zur Finanzierung politischer Parteien negiert. Kontroverse Meinungen ließen sich jedoch in der Literatur finden, welche ihr Urteil auf der Tatsache fußen lassen, dass sich aus der staatlichen Gewährleistung eines funktionierenden Parteiwesens eine Pflicht zur staatlichen Parteienfinanzierung ableiten ließe.[25]
Bei Betrachtung der Einnahmearten muss bezüglich der Zurechenbarkeit zwischen der Eigen-, Staats- und Fremdfinanzierung differenziert werden. Dabei wird jede Einnahme, an der der Staat mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, als Staatsfinanzierung verstanden. Unter Berufung auf die Sachverständigen-Kommission von 1983 werden hauptsächlich Mitgliedsbeiträge und Spenden als Eigenfinanzierung verstanden. Von der Eigenfinanzierung sind die Eigenmittel abzugrenzen, denen ausnahmslos die finanziellen Mittel von Mitgliedern einer Partei zuzurechnen sind.[26]
3. Entwicklung der Parteienfinanzierung in Deutschland
Schon seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellt die Parteienfinanzierung ein polarisierendes Thema dar, welches im Laufe der letzten Dekaden durch diverse Neuerungen im Parteiengesetz geprägt wurde.[27] Dieses Kapitel bietet einen Einblick in die Historie der Parteienfinanzierung und stellt die wesentlichen Meilensteine dar. Die Finanzierung politischer Parteien vor 1933 erfolgte hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 fand die Parteienfinanzierung die Unterstützung durch staatliche Mittel. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Parteienfinanzierung in diesem Kapitel ab dem Jahre 1949 dargestellt.[28]
3.1 1949 bis 1967
Die Erinnerungen an das Scheitern der Weimarer Republik veranlassten den Parlamentarischen Rat zur Aufnahme des Passus, politische Parteien „müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben“ in den Art. 21 GG. Da jedoch erst 1967 durch die Große Koalition, bestehend aus CDU/CSU und SPD, das notwendige Ausführungsgesetz verabschiedet wurde, blieb diese Vorschrift lange ohne Konsequenz.[29] Auch wenn die Parteien explizit im Art. 21 GG seit seiner Verabschiedung am 23. Mai 1949 genannt werden, lässt sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Mittel, die zweckdienlich der Finanzierung der Partei zugutekommen, nicht entnehmen. Die Rechenschaft über die Mittelherkunft dient lediglich dem Zweck der Offenlegung einflussreicher Geldgeber. Dies lässt sich auf die Frage der Finanzierung einer Partei zurückführen, die sich mit dem Einsatz von Massenparteien ergab, welche mangels staatlicher Unterstützung auf die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesen waren. Im Zeitraum von 1949 bis 1969 war die SPD in der Lage, einen Großteil ihrer Organisation aufgrund ihrer Mitgliedsstärke durch Mitgliedsbeiträge zu finanzieren, während die CDU, CSU und FDP auf Spenden angewiesen waren. Damals gab es außerdem eine Unterscheidung der Parteien in Mitglieder- und Wählerparteien, welche sich durch differente Einnahmequelle ergab. Erste Anzeichen für Verschleierungen von Spenden sowie vorteilhafter Geltendmachung von Steuern lassen sich in der Gründung der Wirtschafts- und Sozialpolitischen Vereinigung e.V. finden, dessen Existenz zweckdienlich Unterstützung der Ziele der FDP sein soll. Durch Anerkennung als Verein erlangte diese Gruppierung den Status eines steuerbefreiten Berufsverbandes, wodurch Spendeneinnahmen steuerlich bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer abzugsfähig gestellt wurden, sofern unterstützende Unternehmen vorher Mitglieder waren. Ein weiterer Meilenstein ist das Pyrmonter Finanzierungsabkommen aus dem Jahre 1949, bei dem sich Mitarbeiterverbände verpflichteten, finanzielle Mittel für die Wirtschaftspolitik zur Verfügung zu stellen. Bedingt durch den zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel, durch den Gelder verteilt wurden und die Gründung von parteinahen Fördergesellschaften, profitierten vor allem die CDU, FDP und die Deutsche Partei vom Pyrmonter Finanzierungsabkommen. Das Verhältnis der finanziellen Abhängigkeit politischer Parteien wurde durch die Gründung der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e.V. verstärkt, wodurch eine Zentralisierung der Fördergesellschaften erreicht wurde. Dies ermöglichte eine Einflussnahme sowohl auf innerpolitische Entscheidungen, als auch auf die Zusammensetzung von Koalitionen. 1954 ergab sich zudem eine Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes, wodurch direkte Spenden an Parteien steuerlich begünstigt wurden. Aus den § 10 b EStG und § 11 Abs. 5 KStG ergab sich die Konstellation, dass bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bis zu zwei Promille des gesamten Umsatzes und der in diesem Jahr erfolgten Aufwendungen für Löhne und Gehälter als Spende abgesetzt werden und somit steuerlich begünstigt wurden. Der Sinn war die Einrichtung einer legalen Möglichkeit für Unternehmen zur Abgabe von Spenden. Diese Änderung bewirkte ein erhöhtes Spendenaufkommen und lässt sich als indirekte staatliche Parteienfinanzierung interpretieren. Diese Entwicklung wurde jedoch durch ein entsprechendes Urteil[30] im Jahre 1958 vom Bundesverfassungsgericht, welches auf Initiative der Hessischen Landesregierung reagierte, beendet,[31] indem die unbegrenzte Abzugsfähigkeit von Steuern für Parteispenden als verfassungswidrig angesehen wurde.[32] Ausschlaggebend für das Urteil war das Prinzip des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes auf Chancengleichheit[33] der politischen Parteien sowie des Grundrechts der Bürger auf Gleichheit.[34] Politische Parteien, die einem kapitalkräftigem Umfeld näher standen, würden durch die Regelung begünstigt,[35] ebenso so wie Bürger höheren Einkommens.[36] Die letztgenannte Änderung hatte einen enormen Einfluss auf Parteien geringer Mitgliedszahlen, da es bei diesen durch ein vermindertes Spendenaufkommen zu finanziellen Nöten kam.[37] Der Rückgang an Spenden führte zu dem Bedarf einer staatlichen Finanzierung.[38] Diese Lücke des Bedarfs deckte fortan die unmittelbare staatliche Finanzierung. Erstmalig wurden im Jahre 1959 fünf Mio. DM für die Parteien bereitgestellt, die im Bundestag vertreten waren. Gekoppelt war diese Zahlung allerdings an die Zweckbindung der Förderung politischer Bildungsarbeit. Die fünf Mio. DM sind sowohl 1959 als auch in den Folgejahren nach Fraktionsstärke aufgeteilt worden, wobei es für diese Handlung keine gesetzliche Grundlage gab.[39] Auf Initiative der FDP sind im Haushalt 1962 weitere 15 Mio. DM als Sondermittel für die Aufgaben des Art. 21 GG durch den Staat bereitgestellt worden. In den Jahren 1965 und 1966 stieg der Förderbetrag auf 38 Mio. DM an,[40] von welchen 20 Prozent gleichmäßig auf die vier im Bundestag vertretenen Parteien sowie die restlichen 80 Prozent anteilig nach Fraktionsstärke verteilt wurden. Den Bedarf einer staatlichen Finanzierung machen die folgenden Zahlen deutlich: 1963 betrug der Anteil der staatlichen Finanzierung bei der CDU/CSU 72 Prozent, bei der SPD 63 Prozent und bei der FDP 100Prozent. Die SPD reichte 1965 einen Antrag gegen die Festsetzung im Haushaltsgesetz ein. Zeitgleich zu der Klage der SPD[41] votierten diverse Parteien ohne Vertretungsstellung im Bundestag unter Berufung auf das Recht der chancengleichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gegen die herrschende Praxis der Verteilung staatlicher Mittel. Am 19.7.1966 widerrief das Bundesverfassungsgericht seine Erklärung von 1958 und entschied, dass direkte Zuwendungen des Staates „an politische Parteien für die gesamte Tätigkeit der Parteien im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung“[42] verfassungswidrig sind.[43] Legitim sind jedoch die Zahlungen für eine Wahlkampfkostenerstattung gewesen, solange diese mit den Grundsätzen der Parteienfreiheit und Chancengleichheit übereinstimmen.[44] In Bezug auf Parteien ohne Vertretungsmacht im Bundestag wurde ebenfalls eine Grundsatzverletzung festgestellt. Begründet wurde die Entscheidung durch die Besserstellung der im Bundestag vertretenen Parteien.[45]
3.2 1967 bis 1983
Der nächste Meilenstein für die Parteienfinanzierung ergab sich im Jahr 1967 mittels Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 24. Juli 1967[46], welches eine gesetzliche Grundlage für die Erstattung der Wahlkampfkosten für politische Parteien durch staatliche Mittel ermöglicht hat. Diese Bewegung ist durch den finanziellen Notstand der Parteien beeinflusst worden. Das Parteiengesetz orientierte sich an den vorherigen Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts, welche eine generelle staatliche Parteienfinanzierung als verfassungswidrig darstellten und nur die Wahlkampfkostenerstattung legitimierten. Dies äußerte sich auch in § 18 ff. des PartG, welcher eine Wahlkampfkostenpauschale von 2,50 DM pro Wahlberechtigten vorsah. Um auch Parteien gerecht zu werden, welche die 5Prozent-Hürde nicht erlangten, wurde in § 18 Abs. 2 PartG geregelt, dass auch Parteien mit einem Anteil von 2,5 Prozent der abgegebenen Zweitstimmen des Wahlkreises finanzielle Mittel erhalten sollten. Splitterparteien, deren Intention auf der Erlangung finanzieller Mittel beruhte, wurden somit von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Die den Parteien zustehenden Gelder wurden nach dem Wahljahr als kontinuierliche Auszahlungen getätigt. Dieses Vorgehen wurde in § 20 Abs. 1 PartG normiert. Das Parteiengesetz verlangte nun auch die Rechenschaftspflicht über die Herkunft der finanziellen Mittel und ist damit dem Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG gerecht geworden. Zwar ist so mehr Transparenz auf der Einnahmeseite geschaffen worden, das Vermögen und die Ausgabenseite blieben jedoch von dieser Regelung unberührt. Durch das Aufkommen vieler kleinerer Parteien ist die 2,5 Prozent-Regelung zum Erhalt finanzieller Mittel kritisiert worden. In einem Folgeverfahren sind die 2,5 Prozent als verfassungswidrig angesehen und am 22. Juli 1969[47] auf 0,5 Prozent gesenkt worden. Einhergehend mit dieser Entwicklung, ist durch den § 25 PartG die Freigrenze für die Offenlegung von Spenden auf 20.000 DM festgesetzt worden.[48] Vom zu versteuernden Einkommen konnten Beiträge und Spenden nur bis zu einer Höhe von 600 DM pro Person abgezogen werden.[49]
[...]
[1] Vgl. Decker et al., S. 79.
[2] Vgl. Krumbholz, S: 21.
[3] Arnim, S. 219.
[4] Vgl. Arnim, S. 219.
[5] Vgl. Arnim, S. 222.
[6] Vgl. Arnim, S. 220 ff.
[7] Die Begriffe „Partei“ und „politische Partei“ werden in dieser Arbeit gleichbedeutend verwendet.
[8] Vgl. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 21 Rdnr. 33.
[9] Vgl. ebenda, Art. 21 Rdnr. 77.
[10] Vgl. Decker et al., S. 79f.
[11] Vgl. Krumbholz, S. 23.
[12] Vgl. Decker et al., S. 82.
[13] Vgl. Krumbholz, S. 23.
[14] Vgl. Decker et al., S. 83.
[15] Vgl. Lenski, Parteiengesetz, § 7 Rndr. 4 ff.
[16] Vgl. Krumbholz, S. 23f.
[17] Vgl. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 21 Rdnr. 72
[18] Vgl. Thommen et al., S. 67.
[19] Vgl. Thommen et al., S. 569.
[20] Vgl. BpB, S. 271.
[21] Vgl. Adams, S. 237.
[22] Vgl. Krumbholz, S. 25.
[23] Vgl. Adams, S. 237.
[24] Vgl. BVerfGE 111, 54 (98f.)
[25] Vgl. Decker et al., S. 89.
[26] Vgl. Adams, S. 237 f.
[27] Vgl. Krumbholz, S. 25.
[28] Vgl. Rudzio, S. 163.
[29] Vgl. Rudzio, S. 163.
[30] Vgl. BVerfGE 8, S. 51 ff.
[31] Vgl. Krumholz, S. 33 f.
[32] Vgl. Rudzio, S. 163 f.
[33] Vgl. BVerfGE 8, S. 51 (64 ff.).
[34] Vgl. ebenda, S. 51 (68 ff.).
[35] Vgl. BVerfGE 8, S. 51 (66).
[36] Vgl. ebenda, S: 51 (63).
[37] Vgl. Krumbholz, S. 34 f.
[38] Vgl. Rudzio, S. 164.
[39] Vgl. Krumbholz, S. 35 f.
[40] Vgl. Olzog et al., S. 34.
[41] Vgl. BVerfGE 20, S. 56 ff.
[42] BVerfGE 20, S. 56 (116).
[43] Vgl. BVerfGE 8, S. 51 (63).
[44] Vgl. ebenda, S. 56 (113 ff.).
[45] Vgl. Krumbholz, S. 36 f.
[46] Vgl. Olzog et al., S. 35.
[47] Vgl. BVerfGE 24, S. 300 (339 ff.).
[48] Vgl. Krumbholz, S. 38 ff.
[49] Vgl. Rudzio, S. 164.