Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem im Jahr 1982 vom vierten Strafsenat des BGH entschiedenen „Salzsäure-Fall“ (BGHSt. 30, 363). Gegenstand dieser Entscheidung ist insbesondere der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.
Jene, schon über hunderte Jahre umstrittene, Problematik liegt in der Schnittstelle zwischen den allgemeinen Regeln zum Versuchsbeginn (§ 22 ff. StGB) und dem Wesen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.). Vor allem die Frage, ob der mittelbare Täter den Versuch schon begonnen haben kann, bevor der Tatmittler zur Tatbestandverwirklichung angesetzt hat, soll thematisiert werden.
Bedeutung erlangt die Problematik dadurch, dass die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheidet. Insbesondere, weil der Versuch im deutschen Recht in § 23 Abs. 2 nur eine fakultative Strafmilderung enthält und somit genauso hart bestraft werden kann wie die vollendete Deliktsbegehung.
Zunächst werden in Teil B der Arbeit der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des Gerichts kurz dargestellt. Folgend muss im Sinne der normalen Deliktsprüfung kurz erörtert werden, ob im „Salzsäure-Fall“ überhaupt mittelbare Täterschaft vorliegt. Deshalb widmet sich Teil C der Frage, ob mittelbare Täterschaft auch im Fall von deliktisch handelnden Werkzeugen vorliegen kann. Schließlich soll in Teil D unter Betrachtung der Rechtsprechung und der Literatur die Problematik des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft dargestellt, die dazu entwickelten Theorien anhand von methodengerechter Auslegung überprüft und letztlich ein eigener Ansatz zur Bestimmung des Versuchsbeginns entwickelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
B. Der „Salzsäure Fall“, BGHSt 30,
C. Vorliegen mittelbarer Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug am Beispiel des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt. 30, 363)
D. Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
I. Entwicklung der Rechtsprechung
1. Überblick über die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGHs vor dem „Salzsäure-Fall“
2. Bedeutung des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt 30, 363) für die Rechtsprechung
3. Weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
II. Überprüfung der Theorien anhand von Auslegung
1. Die„Differenzierende Theorie“
2.Die„Einzellösung“, insb. die„modifizierte Einzellösung“
a) Wortlaut
b) Historisch
c) Ableitung der Einzellösung aus der Täterlehre
d) Vereinbarkeit mit der Struktur der mittelbaren Täterschaft
e) Ableitung der„modifizierten Einzellösung“aus dem Strafgrund des Versuchs
f) Die„modifizierte Einzellösung“als Konsequenz aus der Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
g) Rückschluss von den gesetzlichen Sonderregelungen der mittelbaren Täterschaft auf die„modifizierte Einzellösung“
h) Teleologisch
i) Zwischenergebnis
3. Die „Gesamtlösung“
b) Ableitung der „Gesamtlösung“ aus dem Vergleich zur Mittäterschaft
4. Ergebnis der Auslegung
5. Ausgestaltung eines Gesamttatbezogenen Ansatzes
a) Festlegung eines maßgeblichen Vorstellungsbildes
b) Erforderlichkeit eines tatsächlichen unmittelbaren Ansetzens
c) Etwaige Kritik an einem gesamttatbezogenen Ansatz
E. Fazit
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