Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem im Jahr 1982 vom vierten Strafsenat des BGH entschiedenen „Salzsäure-Fall“ (BGHSt. 30, 363). Gegenstand dieser Entscheidung ist insbesondere der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.
Jene, schon über hunderte Jahre umstrittene, Problematik liegt in der Schnittstelle zwischen den allgemeinen Regeln zum Versuchsbeginn (§ 22 ff. StGB) und dem Wesen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.). Vor allem die Frage, ob der mittelbare Täter den Versuch schon begonnen haben kann, bevor der Tatmittler zur Tatbestandverwirklichung angesetzt hat, soll thematisiert werden.
Bedeutung erlangt die Problematik dadurch, dass die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheidet. Insbesondere, weil der Versuch im deutschen Recht in § 23 Abs. 2 nur eine fakultative Strafmilderung enthält und somit genauso hart bestraft werden kann wie die vollendete Deliktsbegehung.
Zunächst werden in Teil B der Arbeit der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des Gerichts kurz dargestellt. Folgend muss im Sinne der normalen Deliktsprüfung kurz erörtert werden, ob im „Salzsäure-Fall“ überhaupt mittelbare Täterschaft vorliegt. Deshalb widmet sich Teil C der Frage, ob mittelbare Täterschaft auch im Fall von deliktisch handelnden Werkzeugen vorliegen kann. Schließlich soll in Teil D unter Betrachtung der Rechtsprechung und der Literatur die Problematik des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft dargestellt, die dazu entwickelten Theorien anhand von methodengerechter Auslegung überprüft und letztlich ein eigener Ansatz zur Bestimmung des Versuchsbeginns entwickelt werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Der „Salzsäure Fall“, BGHSt 30, 363
C. Vorliegen mittelbarer Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug am Beispiel des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt. 30, 363)
D. Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
I. Entwicklung der Rechtsprechung
1. Überblick über die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGHs vor dem „Salzsäure-Fall“
2. Bedeutung des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt 30, 363) für die Rechtsprechung
3. Weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
II. Überprüfung der Theorien anhand von Auslegung
1. Die „Differenzierende Theorie“
2. Die „Einzellösung“, insb. die „modifizierte Einzellösung“
a) Wortlaut
b) Historisch
c) Ableitung der Einzellösung aus der Täterlehre
d) Vereinbarkeit mit der Struktur der mittelbaren Täterschaft
e) Ableitung der „modifizierten Einzellösung“ aus dem Strafgrund des Versuchs
f) Die „modifizierte Einzellösung“ als Konsequenz aus der Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
g) Rückschluss von den gesetzlichen Sonderregelungen der mittelbaren Täterschaft auf die „modifizierte Einzellösung“
h) Teleologisch
i) Zwischenergebnis
3. Die „Gesamtlösung“
b) Ableitung der „Gesamtlösung“ aus dem Vergleich zur Mittäterschaft
4. Ergebnis der Auslegung
5. Ausgestaltung eines Gesamttatbezogenen Ansatzes
a) Festlegung eines maßgeblichen Vorstellungsbildes
b) Erforderlichkeit eines tatsächlichen unmittelbaren Ansetzens
c) Etwaige Kritik an einem gesamttatbezogenen Ansatz
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die problematische Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft, insbesondere ausgehend von der Rechtsprechung zum „Salzsäure-Fall“ (BGHSt 30, 363), um einen dogmatisch konsistenten Ansatz zur Bestimmung des Versuchsbeginns zu entwickeln.
- Analyse der dogmatischen Grundlagen des Versuchsbeginns bei mittelbarer Täterschaft.
- Kritische Würdigung der „modifizierten Einzellösung“ und deren Vereinbarkeit mit dem geltenden Strafrecht.
- Vergleich der mittelbaren Täterschaft mit der mittäterschaftlichen Versuchsproblematik.
- Entwicklung eines gesamttatbezogenen Ansatzes zur Bestimmung des Versuchsbeginns.
Auszug aus dem Buch
D. Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
Folglich wollte der Angeklagte G, C, Ü und A zum Zwecke der Tötung des J als Werkzeuge benutzen. Diese durchschauten den Plan des Angeklagten jedoch schon, bevor sie selbst unmittelbar zur Tat angesetzt und sich somit in den Bereich des strafbaren Versuchs begeben hatten. Denn der Versuchsbeginn bestimmt sich nach § 22 und erfordert ein „unmittelbares Ansetzen“. Unmittelbar zur Tat setzt an, wer (objektiv) eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergeht, in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit ihr steht und (subjektiv) die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet. Während A schon nur zum Schein auf den Plan des Angeklagten einging, bemerkten G, C und Ü die gefährliche Säure auf dem Weg zur Tatbegehung. In beiden Fällen hatten sie noch nicht zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt und befanden sich mithin noch im Bereich der straflosen Vorbereitungshandlung.
Fraglich ist demnach, ob sich der Angeklagte durch den Einsatz der Tatmittler schon im strafbaren Versuchsstadium befunden hat, obwohl die von ihm gewählten Tatmittler noch nicht zum Versuch angesetzt hatten. Besonders deutlich wird die Brisanz dieser Problematik, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich der Angeklagte, hätte er die Taten selbst begehen wollen und im selben Zeitpunkt abgebrochen, noch nicht zur Tat unmittelbar angesetzt hätte und somit straffrei wäre.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung erläutert die Problematik der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei der mittelbaren Täterschaft und stellt das Ziel der Arbeit vor.
B. Der „Salzsäure Fall“, BGHSt 30, 363: Dieses Kapitel stellt den Sachverhalt und die entscheidenden Urteilsgründe des BGH-Falls von 1982 dar.
C. Vorliegen mittelbarer Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug am Beispiel des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt. 30, 363): Es wird erörtert, ob bei der Verwendung von Tatmittlern, die selbst zur Tat entschlossen sind, mittelbare Täterschaft des Hintermannes vorliegen kann.
D. Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft: Das Hauptkapitel befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung, der kritischen Auslegung verschiedener Theorien (Differenzierende Theorie, Einzellösung, Gesamtlösung) und entwickelt einen eigenen gesamttatbezogenen Ansatz.
E. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Strafbarkeit der Konstellationen nach den entwickelten dogmatischen Kriterien.
Schlüsselwörter
mittelbare Täterschaft, Versuchsbeginn, unmittelbares Ansetzen, Vorbereitungshandlung, Salzsäure-Fall, Gesamtlösung, modifizierte Einzellösung, Tatmittler, Hintermann, Tatherrschaftslehre, Strafrechtsdogmatik, § 22 StGB, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, Rechtsgutsgefährdung, Versuchsstrafbarkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Problematik des Versuchsbeginns bei mittelbarer Täterschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch sowie die Frage, wann ein mittelbarer Täter strafrechtlich zur Tat angesetzt hat.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Überprüfung bestehender Theorien und die Entwicklung eines dogmatisch konsistenten, gesamttatbezogenen Ansatzes.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine methodengerechte Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, historischem Willen, Systematik und Teleologie angewandt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung, der detaillierten Kritik an der herrschenden „modifizierten Einzellösung“ und der Herleitung einer „Gesamtlösung“.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie mittelbare Täterschaft, Versuchsbeginn, unmittelbares Ansetzen und Tatherrschaft.
Inwieweit spielt der „Salzsäure-Fall“ eine Rolle?
Der „Salzsäure-Fall“ dient als Ausgangspunkt für die gesamte Untersuchung, da er eine Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung zum Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft markiert.
Warum wird die „modifizierte Einzellösung“ abgelehnt?
Die Arbeit lehnt sie ab, da sie auf einem extensiven Täterbegriff beruht und zu einer unangemessenen Vorverlagerung der Strafbarkeit führt, die nicht mit dem Gesetz vereinbar ist.
Was unterscheidet die „Gesamtlösung“ von anderen Theorien?
Die „Gesamtlösung“ betrachtet Täter- und Tatmittlerbeitrag als eine normative Einheit, wodurch die Akzessorietät besser gewahrt bleibt und eine Ausuferung der Strafbarkeit verhindert wird.
Welche Rolle spielt die „Tatherrschaftslehre“ für den Versuchsbeginn?
Die Tatherrschaft dient als Zurechnungskriterium, das subjektive und objektive Elemente vereint und für die Bestimmung des Versuchsbeginns in der mittelbaren Täterschaft zentral ist.
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- Melena Krause (Author), 2014, Der „Salzsäure-Fall“ (BGHSt 30, 363) und die daran anknüpfende Diskussion. Darstellung und kritische Würdigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316624