Das OMT-Programm der EZB unter gerichtlicher ultra-vires-Kontrolle

Untersuchung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-62/14


Masterarbeit, 2015

67 Seiten, Note: 1,15


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... II

1 Einleitung ... 1

2 Das Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht sowie BVerfG und EuGH ... 3
2.1 Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang ... 4
2.2 Die Vorlagepflicht des BVerfG im Vorabentscheidungsverfahren ... 5

3 Die EZB und ihre Rolle in der EU ... 7
3.1 Rechtsstellung und geldpolitisches Mandat der EZB ... 8
3.2 Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ... 9
3.3 Geldpolitische Maßnahmen in der Finanzkrise: Die OMT-Beschlüsse ... 10

4 Die ultra-vires-Doktrin ... 12
4.1 Die ultra-vires-Lehre im Europa- und Völkerrecht ... 12
4.2 Das Selbstverständnis des BVerfG in der ultra-vires-Kontrolle ... 15

5 Die Rechtssache C-62/14 ... 21
5.1 Vorlagebeschluss des BVerfG ... 23
5.1.1 Überschreitung des Mandats der EZB ... 23
5.1.2 Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ... 25
5.1.3 Berufung der EZB auf die Störung des Transmissionsmechanismus ... 26
5.1.4 Möglichkeit zur unionsrechtskonformen Auslegung ... 27
5.1.5 Ultra-vires-Vorbehalt ... 27
5.2 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón ... 28
5.2.1 Zum Letztentscheidungsvorbehalt des BVerfG ... 28
5.2.2 Zum Vorwurf der Mandatsüberschreitung der EZB ... 29
5.2.3 Zum Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ... 31
5.2.4 Vorschlag zur Beantwortung der Vorlagefragen ... 33
5.3 Urteil des EuGH ... 34
5.3.1 Zum Letztentscheidungsvorbehalt des BVerfG ... 34
5.3.2 Vereinbarkeit des OMT-Programms mit dem Mandat der EZB ... 35
5.3.3 Vereinbarkeit mit dem Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ... 36
5.3.4 Ergebnis ... 37

6 Nach dem EuGH-Urteil ... 38
6.1 Überzeugungskraft der Argumente ... 38
6.1.1 Zielsetzung ... 38
6.1.2 Wahl der Mittel ... 41
6.2 Weitere Kritik am Vorlagebeschluss des BVerfG ... 43
6.2.1 Offensichtlichkeit ... 43
6.2.2 Verfahrenszugang nach Art. 38 GG ... 44
6.3 Grenzen der Gerichtsbarkeit ... 45
6.4 Die Frage des letzten Wortes ... 47
6.5 Mögliche Reaktionen des BVerfG ... 49

7 Fazit ... 52

Quellenverzeichnis ... 56

Literaturverzeichnis ... 56

Internetquellen ... 60

Dokumentenverzeichnis ... 62

Verträge ... 62

Gesetze ... 63

[...]

1 Einleitung

“Within our mandate, the ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro.”

Mit diesen Worten verkündigte Mario Draghi am 26. Juli 2012 in London, alles Nötige zu tun, um den Euro zu erhalten.[1] Und tatsächlich beruhigten sich die Anleihemärkte nach der “whatever it takes”-Rede des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (EZB) merklich,[2] der seinen Worten mit dem Beschluss zu einer Reihe technischer Merkmale über ein geplantes Outright-Monetary-Transactions(OMT)-Programm am 6. September 2012 Taten folgen ließ. Dieses Programm soll dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) den potenziell unbegrenzten Ankauf von sich bereits im Umlauf befindenden Staatsanleihen (Sekundärmarktkäufe) ausgewählter Mitgliedstaaten ermöglichen. Bisher wurden jedoch noch keine Käufe im Rahmen des OMT-Programms durchgeführt.

Im Gegensatz zu der beruhigenden Wirkung der EZB-Mitteilung auf die Anleihemärkte entfachte die Ankündigung des OMT-Programms unter Juristen und Ökonomen heftige Diskussionen. Insbesondere an den ersten drei Wörtern des Zitats zu Beginn „within our mandate“ scheiden sich die verschiedenen Beurteilungen des geplanten Programms. Viele werfen der EZB die Überschreitung ihres Mandats vor [3] und kritisieren außerdem die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Anleihenkäufe. In der Diskussion steht auch eine Umgehung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung nach Art. 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das dem ESZB den Kauf von Staatsanleihen direkt von den emittierenden Staaten (Primärmarktkäufe) verbietet.

Schließlich gingen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vier Verfassungsbeschwerden aufgrund des EZB-Beschlusses vom 6. September 2012 ein.[4] Diese mündeten in den Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014 [5], mit dem das BVerfG zum ersten Mal in seiner Geschichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zu Vorabentscheidung vorlegte. Das Urteil des EuGH und seine Beantwortung der Frage, ob die EZB mit den OMT-Beschlüssen ihr von den Verträgen zugeteiltes Mandat überschreite, die Durchführung eines solchen Programmes also ein aus den europäischen Verträgen ausbrechender Rechtsakt („ultra vires“-Akt) wäre, wurde nicht nur aufgrund des Interesses an der inhaltlichen Beantwortung der Frage, sondern auch hinsichtlich einer möglichen Konfliktsituation mit dem BVerfG spannungsvoll erwartet. Das BVerfG geht in seinem Vorlagebeschluss nämlich von der Rechtswidrigkeit des geplanten OMT-Programms aus; nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes Pedro Cruz Villalón vom 14. Januar 2015[6] war jedoch die Erklärung der Rechtmäßigkeit durch den EuGH abzusehen.

Nachdem der EuGH am 16. Juni 2015 sein Urteil über ein etwaiges OMT-Programm der EZB gefällt und dieses mit dem EU-Recht für vereinbar erklärt hat,[7] ist keineswegs alles geklärt. Insbesondere die Frage, wie das BVerfG auf die gegenläufige Auslegung des EuGH reagieren wird und welche Folgen damit verknüpft sind, soll in dieser Arbeit analysiert werden. Das BVerfG hat sich in seiner Vorlage nämlich eine abweichende Letztentscheidung vorbehalten, sollte der EuGH das OMT-Programm für uneingeschränkt mit dem EU-Recht vereinbar halten.[8] Das Verfahren und dessen letztlicher Ausgang sind folglich von großer Relevanz für das Verhältnis der beiden Gerichte und beispielhaft für deren Selbstverständnis bei der Prüfung von Unionsrecht. Beides wurde in den letzten Jahren insbesondere nach dem umstrittenen Lissabon-Urteil[9], in dem das BVerfG die Integrationsgrenzen für die Bundesrepublik Deutschland entwickelte, zunehmend in der Literatur erörtert.[10] Außerdem wurden in juristischen und ökonomischen Zeitschriften im Zuge des Vorlagebeschlusses des BVerfG neben der Kontrollkompetenz des EuGH[11] vor allem die Rolle und das Mandat der EZB[12] sowie die Interpretation des Art. 123 AEUV[13] diskutiert. Eine Einordnung des Vorlagebeschlusses in dieses Verhältnis mit Bezug auf die ultra-vires-Problematik und unter Berücksichtigung der Reaktionen des Generalanwaltes und des EuGH wurde bisher nicht vorgenommen und soll nun mit dieser Arbeit erfolgen, um eine Bewertung des aktuellen Kooperationsstandes zwischen dem BVerfG und dem EuGH vorzunehmen und eine Prognose für die zukünftige Interaktion der beiden Gerichte geben zu können. Die zentrale Fragestellung ist hierbei: Wer darf letztlich über einen ausbrechenden Rechtsakt entscheiden, falls ein solcher vorläge? Das heißt, wem obliegt die ultra-vires-Kontrolle? Außerdem stellt sich die Frage, wie über das OMT-Programm bisher entschieden wurde, für deren Beantwortung der BVerfG-Beschluss und das EuGH-Urteil bzw. die Schlussanträge des Generalanwaltes Villalón verglichen werden. Anhand der Analyse des OMT-Verfahrens soll ein eigener Standpunkt dazu entwickelt werden, welche Argumente der beiden Gerichte in Bezug auf die Fragestellung überzeugender sind, ob eine umfassende Kontrolle aller Staatsgeschäfte überhaupt sinnvoll ist und welche die wahrscheinlichste Reaktion des BVerfG auf das EuGH-Urteil ist.

Zu Beginn der Arbeit stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses von europäischem und nationalem Recht sowie des Verhältnisses zwischen BVerfG und EuGH im Vordergrund. Insbesondere der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und die Vorlagepflicht im Vorabentscheidungsverfahren spielen hierfür entscheidende Rollen. Anschließend werden die Rechtsgrundlagen der EZB und ihre in den Verträgen zugedachte Rolle dargestellt. Danach wird das OMT-Programm in den Zusammenhang der besonderen geldpolitischen Maßnahmen eingeordnet, die die EZB im Zuge der Finanzkrise ergriffen hat. Um die Problematik der Letztentscheidungskompetenz über ultra-vires-Akte nachzuvollziehen, werden deren völkerrechtliche Grundlage sowie die Weiterentwicklung im Europarecht aufgezeigt, um schließlich das besondere Selbstverständnis des BVerfG in der ultra-vires-Kontrolle anhand seiner Rechtsprechung zu beleuchten. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dann die Gegenüberstellung der gewichtigsten Argumente hinsichtlich der ultra-vires-Zuständigkeit und Europarechtskonformität des OMT-Programms. Dazu werden die Äußerungen des BVerfG, des Generalanwalts und des EuGH im Verfahrensgang miteinander verglichen. Danach erfolgt die Analyse zur Beantwortung der oben aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage nach der Letztentscheidungskompetenz.

2 Das Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht sowie BVerfG und EuGH

Das Recht der Europäischen Union bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, die in den die EU begründenden Verträgen enthalten sind (Primärrecht) und auf deren Grundlage von den zuständigen Organen erlassen wurden (Sekundärrecht). Die zwei wichtigsten primärrechtlichen Gründungsverträge sind die Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV als „die Verträge“ bezeichnet werden. Zum Primärrecht gehört auch das von der Rechtsprechung des EuGH entwickelte ungeschriebene Unionsrecht. Das Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht war in der Vergangenheit sehr umstritten, da die Mitgliedstaaten keine Kollisionsnorm in das Unionsrecht aufgenommen haben. Zudem hängt die Beurteilung dieses Verhältnisses davon ab, welchen Charakter man der Unionsrechtsordnung zuweist. [14] Gleichzeitig mit dem Verhältnis der Rechtsordnungen zueinander wird auch das Verhältnis zwischen deren Hütern, dem EuGH und dem BVerfG begründet.

2.1 Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang

Über das grundsätzliche Rangverhältnis besteht in der Rechtsprechung des EuGH und in der nationalen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, dass dem Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht einzuräumen ist.[15] Der EuGH formulierte einen solchen erstmals in der Rechtssache Costa gegen E.N.E.L.[16] und stützte sich in der Begründung auf die bereits ein Jahr zuvor im Urteil van Gend & Loos angedeutete[17] Eigenständigkeit des Unionsrechts durch die Übertragung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten auf die EU und der Ermächtigung zur eigenständigen Rechtsetzung ihrer Organe.[18] Dieses durch die Verträge geschaffene Unionsrecht fließe aus einer „autonomen Rechtsquelle“ und müsse Vorrang vor den innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben, um seine Charakter als Unionsrecht zu behalten. [19] Um die Funktionsfähigkeit der EU zu sichern, muss der Unionsrechtsvorrang nach Ansicht des EuGH umfassend sein, also auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht gelten.[20] Daraus folgerte der EuGH, dass nationale Rechtsvorschriften, die dem Unionsrecht entgegenstehen, nicht entsprechend eines Geltungsvorranges nichtig sind, sondern unangewendet bleiben müssen, das Unionsrecht also Anwendungsvorrang genießt.[21] Sah der Verfassungsvertrag für Europa noch die Aufnahme des Anwendungsvorrangs in das geschriebene Primärrecht vor,[22] wurde er lediglich als Erklärung Nr. 17 in die Schlussakte zum Vertrag von Lissabon aufgenommen, stellt aber dennoch als Rechtsprechungsgrundsatz des EuGH ungeschriebenes primäres Unionsrecht dar.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz des Anwendungsvorrangs im Solange-II-Beschluss vom 22. Oktober 1986 bestätigt. [23] Nach Ansicht des BVerfG beruht dieser aber auf einer verfassungsrechtlichen Ermächtigung und findet dort auch seine Grenzen.[24] Das autonome Unionsrecht sei eine abgeleitete Rechtsordnung und weiterhin von der völkerrechtlichen Übertragung abhängig.[25] Der Anwendungsvorrang stelle deshalb ebenfalls ein völkervertraglich übertragenes, abgeleitetes Institut dar.[26] Im Laufe seiner Rechtsprechung hat das BVerfG verschiedene Vorbehalte hinsichtlich des Unionsrechtsvorrangs vorgenommen. Nahm es zunächst für eine gewisse Zeit die Grundrechte aus dessen Geltungsbereich heraus, so sieht es diesen heute insbesondere in Bezug auf die Verfassungsidentität und kompetenzwidrig erlassenes Unionsrecht als eingeschränkt an.[27]

Je nachdem ob man die Unionsrechtsordnung und dessen Anwendungsvorrang aus der rein europarechtlichen Perspektive oder unter Berücksichtigung fortbestehender verfassungsrechtlicher Ermächtigungen betrachtet, kommt man folglich zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Disharmonie setzt sich auch in der Frage zur Letztentscheidungskompetenz über sekundäres Unionsrecht fort, wenn es darum geht, eine eventuelle Kollision mit dem nationalen Verfassungsrecht in Form einer Kompetenzüberschreitung der EU festzustellen.[28]

2.2 Die Vorlagepflicht des BVerfG im Vorabentscheidungsverfahren

Das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht wird aber nicht nur durch dessen Rangverhältnis bestimmt, sondern ist auch durch deren Verschränkung und Interpendenz geprägt.[29] Insoweit stehen die beiden Rechtsordnungen nicht isoliert nebeneinander, sondern nehmen in vielerlei Hinsicht auf einander Bezug.[30] Insbesondere im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV kommt dieses Ineinandergreifen mit der Vorlageberechtigung und Vorlagepflicht der nationalen Gerichte zum Ausdruck. Dort entscheidet der EuGH über die Auslegung des Primärrechts sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des Sekundärrechts [31] nach Vorlage einer entsprechenden Frage durch ein nationales Gericht, das sein Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzt und anschließend auf Grundlage des bindenden EuGH-Urteils zu Ende entscheidet.[32] Darum handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren um ein indirektes und nicht kontradiktorisches Klageverfahren (Zwischenverfahren).[33] Das Vorabentscheidungsverfahren ist daher in seiner Funktion mit dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle vor dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vergleichbar, in dem das BVerfG auf Antrag eines nationalen Gerichts die Vereinbarkeit einer Norm, auf deren Gültigkeit es bei einem konkreten Rechtsstreit ankommt, mit höherrangigem Recht überprüft.[34]

Gerichte, die in letzter Instanz entscheiden, sind gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage der sich ihnen für das nationale Verfahren stellenden entscheidungserheblichen Frage an den EuGH verpflichtet. Eine Vorlagepflicht besteht außerdem für jedes Gericht - letztinstanzlich oder nicht - wenn es einen Unionsrechtsakt für ungültig hält und diesen unangewendet lassen will oder aber einen vom EuGH bereits für ungültig erklärten Unionsrechtsakt anwenden will,[35] da zusammen mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen innerhalb des europäischen Rechtschutzsystems dem EuGH obliegt und ihm somit auch die Feststellung der Ungültigkeit vorbehalten bleibt.[36] Das BVerfG hat die abschließende Entscheidungsbefugnis des EuGH aus Art. 263 AEUV grundsätzlich anerkannt[37] und ihn als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG qualifiziert.[38] In ständiger Rechtsprechung betont es deshalb die Vorlagepflicht der innerstaatlichen Gerichte, die bei willkürlicher Nichtvorlage der deutschen Gerichte per Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt werden kann.[39] Die pflichtwidrige Nichtvorlage eines nationalen Gerichtes stellt außerdem einen Verstoß gegen die Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 S.2 EUV sowie einen direkten Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV dar, der, angeregt durch eine Beschwerde bei der Kommission, im Vertragsverletzungsverfahren gerügt werden kann.[40] Mit der Vorlagepflicht soll das Vorabentscheidungsverfahren die einheitliche Rechtsanwendung der Gerichte und die Rechtssicherheit im Unionsrecht gewährleisten.[41] Auch die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte sind unter Art. 263 Abs. 3 AEUV zu subsumieren,[42] da sie die dortige Definition eines vorlagepflichtigen Gerichtes erfüllen. [43] Das BVerfG hat dies bereits 1974 und 1979 in den sogenannten Beschlüssen „Solange I“ und „Vielleicht“ dem Grunde nach anerkannt,[44] dem EuGH jedoch lange Zeit selbst keine Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage gestellt und eine mögliche Pflicht in den konkreten Fällen bisher z. B. mangels Entscheidungserheblichkeit verneint. [45] Die Vorlagebereitschaft der nationalen Gerichte sowie die Berücksichtigung der Auslegung durch den EuGH sind jedoch tragende Säulen für das Zusammenwirken der nationalen und europäischen Gerichtsbarkeit und Voraussetzungen für deren Verzahnung.[46] Insoweit wird nicht von einem hierarchischen Verhältnis der nationalen Gerichte (einschließlich der Verfassungsgerichte) zum EuGH,[47] sondern von einer Kooperation [48] im Sinne einer Aufgabenteilung ausgegangen,[49] bei der beide innerhalb eines justiziellen Dialogs[50] zu einer Entscheidung beitragen. [51] Der Präsident des BVerfG formulierte, dass es „im Verhältnis zwischen EuGH und BVerfG nicht um Über- oder Unterordnung geht, sondern um eine angemessene Verantwortungsteilung und Zuordnung in einem komplexen Mehrebenenverbund.“ [52] Die bisherige Nichtvorlagepraxis des BVerfG kann zum einem dem Umstand geschuldet sein, dass sich die Zuständigkeitsbereiche des BVerfG und des EuGH als Hüter unterschiedlicher „Verfassungen“ grundsätzlich nicht überschneiden. [53] Zum anderen wurde dem BVerfG dennoch attestiert, sich dem EuGH nicht durch eine Vorlage unterordnen oder sich durch dessen Antwort derart binden zu wollen.[54] Die erste EuGH-Vorlage des BVerfG bezüglich des OMT-Beschlusses der EZB scheint dem Recht zu geben, wie in den Unterkapiteln 5.1 und 6.5 aufgezeigt wird.

3 Die EZB und ihre Rolle in der EU

Die EZB ist parallel zur stufenweisen Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion durch den Vertrag von Maastricht eingeführt worden und nahm am ersten Januar 1999 im Rahmen der Währungsunion ihre geldpolitische Arbeit auf.[55] Zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).[56] Die Zentralbanken der Eurostaaten und die EZB bilden das Eurosystem, das mit der Währungspolitik betraut ist, [57] für die alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes die Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf die EU verlagert haben, die laut Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) AEUV für diesen Bereich die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

3.1 Rechtsstellung und geldpolitisches Mandat der EZB

War der EZB schon vorher Organqualität zugesprochen worden, wird sie seit dem Vertrag von Lissabon ausdrücklich als Organ der Europäischen Union bezeichnet.[58] Gleichzeitig besitzt die EZB Rechtspersönlichkeit als eigenständige juristische Person und damit Rechts- und Geschäftsfähigkeit in jedem Mitgliedstaat.[59] Zusammen mit den nationalen Zentralbanken obliegt ihr die Aufgabe der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik,[60] die entsprechenden Beschlüsse werden von den Beschlussorganen der EZB, dem Rat der EZB und dem Direktorium, gefasst.[61] Um die EZB vor jedem politischem Druck zu schützen, der sie in der wirksamen Verfolgung ihrer vertraglichen Ziele gefährden würde, garantiert Art. 130 AEUV durch ein Weisungs- und Beeinflussungsverbot die Unabhängigkeit der EZB (und auch der nationalen Zentralbanken),[62] die außerdem in Art. 282 Abs. 3 S. 3 AEUV explizit für die EZB normiert und für das gesamte ESZB erneut in Art. 7 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB-Satzung)[63] betont wird. Weder von den Regierungen der Mitgliedstaaten noch von den anderen Unionsorganen oder sonstigen Stellen darf die EZB Weisungen einholen oder entgegennehmen. Auf der anderen Seite dürfen diese auch nicht versuchen, die EZB zu beeinflussen. Die Unabhängigkeit der EZB wurde nach dem Vorbild der deutschen Bundesbank gestaltet [64] und trägt nach Ansicht der Besonderheit Rechnung, „da[ss] eine unabhängige Zentralbank den Geldwert und damit die allgemeine ökonomische Grundlage für die staatliche Haushaltspolitik und für private Planungen und Dispositionen bei der Wahrnehmung wirtschaftlicher Freiheitsrechte eher sichert als Hoheitsorgane, die ihrerseits in ihren Handlungsmöglichkeiten und Handlungsmitteln wesentlich von Geldmenge und Geldwert abhängen und auf die kurzfristige Zustimmung politischer Kräfte angewiesen sind.“ [65] Das der EZB durch die Verträge vorgegebene vorrangige Ziel ist nach Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV nämlich die Gewährleistung der Preisstabilität. Durch ihre Geldpolitik versucht die EZB die Bedingungen am Geldmarkt so zu beeinflussen, dass dieses Ziel erreicht wird.[66] Dabei hat sich die EZB auf eine Zielpreissteigerungsrate von unter, aber nahe 2 % auf mittlere Sicht festgelegt.[67] Daneben ist die EZB zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union verpflichtet, allerdings darf dabei das Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigt werden, das insoweit Priorität hat. [68] Das vorrangige Ziel der Preisstabilität ist zusammen mit der Unabhängigkeit der EZB durch Art. 88 S. 2 GG zusätzlich verfassungsrechtlich verstärkt.[69] Sind der EZB dieses Ziel und der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb vorgegeben,[70] bleiben ihr die Mittel und Wege zur Zielerreichung, folglich ihre geldpolitische Strategie, selbst überlassen.[71] So kann die EZB flexibel auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren und ihre geldpolitischen Instrumente an die Gegebenheiten auf dem Geldmarkt anpassen. Die wichtigsten geldpolitischen Instrumente der EZB sind Offenmarktgeschäfte, die ständigen Fazilitäten und das Mindestreservesystem, mit denen sie auf eine Veränderung des Geldmengenwachstums abzielt, das sich langfristig gesehen auf die Inflationsrate und das Preisniveau auswirkt. [72] Allerdings hat die EZB nur indirekten Einfluss auf die Geldmenge in der Gesamtwirtschaft, da die ausschlagenden Kreditbeziehungen bei den nationalen Kreditinstituten und ihren Kunden liegen. Die EZB versucht daher durch Liquiditätssteuerung mit den oben genannten Instrumenten auf die Bereitschaft der Banken zur Kreditvergabe einzuwirken, um die Geldmengenentwicklung zu lenken und über zahlreiche Mechanismen und Maßnahmen seitens der Wirtschaftsakteure letztendlich die Entwicklung ökonomischer Variablen wie Produktion und Preise zu beeinflussen. [73] Die Übertragung der geldpolitischen Impulse der EZB auf die Realwirtschaft wird als geldpolitischer Transmissionsmechanismus bezeichnet.[74]

3.2 Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung

Dass die Wirtschaftspolitik weiterhin in der grundsätzlichen Zuständigkeit und Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, [75] währungspolitische Kompetenzen für die Euro-Staaten jedoch auf Unionsebene ausgeübt werden, bringt ein enormes Spannungspotenzial mit sich, da negative Entwicklungen einzelner Mitgliedstaaten sich auf das gesamte einheitliche Währungssystem auswirken können.[76] Insbesondere eine hohe Staatsverschuldung kann die Preisstabilität gefährden. [77] Art. 119 Abs. 3 AEUV bestimmt deshalb den Grundsatz gesunder öffentlicher Finanzen als grundlegende Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der Währungsunion.[78] In diesem Lichte ist auch Art. 123 AEUV zu sehen, welcher der EZB und den nationalen Zentralbanken verbietet, den Mitgliedstaaten Kredite zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Staatsanleihen zu kaufen. Mit diesem Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung soll verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Defizite günstig und inflationsfördernd über ihre Zentralbanken finanzieren und dadurch den Anreiz verlieren, für solide öffentliche Finanzen zu sorgen. [79] Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten den Kapitalmärkten und deren Mechanismen ausgesetzt werden, die bei erhöhtem Ausfallrisiko und unsolidem Haushalten normalerweise zu Zinsaufschlägen für Anleihen entsprechender Staaten führen und so die haushaltspolitische Disziplin fördern.[80] Gleichzeitig sichert das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung die Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken und schützt diese vor politischem Druck. [81] Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet allerdings nur den unmittelbaren Erwerb von Staatsanleihen, also den direkten Kauf von den emittierenden Staaten auf dem Primärmarkt. Der mittelbare Erwerb von Staatsanleihen, die sich bereits im Umlauf befinden, also Sekundärmarktkäufe sind als Offenmarktgeschäfte auch nach Art. 18.1 ESZB-Satzung zulässig. Die Art. 123 AEUV näher bestimmende Verordnung Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 verlangt in ihrem 7. Erwägungsgrund allerdings, dass das Ziel des Art. 123 AEUV „nicht durch den Erwerb auf dem Sekundärmarkt umgangen wird“. Hier hat sich anlässlich der Maßnahmen, die die EZB in der Finanzkrise ergriffen hat, und insbesondere in Bezug auf das OMT-Programm in der Literatur eine kontroverse Diskussion darüber entwickelt, wann eine solche Verbotsumgehung durch mittelbare Staatsanleihenkäufe letztlich vorliegt. [82]

[...]


[1] Draghi, Internet.

[2] Vgl. den einsetzenden Abwärtstrend der Renditen von griechischen, portugiesischen und spanischen Staatsanleihen nach dem 26.06.2012, anschaulich bei Plickert, Internet.

[3] Bei den Ökonomen ist insbesondere der Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung Hans-Werner Sinn zu nennen, vgl. Sinn, S. 13, bei den Juristen Murswiek, vgl. Murswiek, S. 4.

[4] Vgl. BVerfGE 134, 366 (366 f. u. 368).

[5] BVerfGE 134, 366.

[6] Schlussanträge, Internet.

[7] EuGH, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2015, 2013 (2021, Rn. 127).

[8] Vgl. BVerfGE 134,366 (416, Rn. 99).

[9] BVerfGE 123, 267.

[10] Vgl. z. B. Tomuschat, 2009, S. 251 ff.; Wahl, S. 825 ff.

[11] So Ludwigs, S. 537 ff., Gött, S. 514 ff. und Wendel, S. 615 ff.

[12] Siehe Schmidt, S. 317 ff. Thiele, S. 694 ff. und Lammers, S. 212 ff.

[13] Z. B. Mensching, S. 333 ff.

[14] Streinz, S. 71, Rn. 197.

[15] Streinz, S. 73, Rn. 203. Gegen eine daraus zu schließende Höherrangigkeit, z. B. Proelß, S. 82 ff.

[16] EuGH, Slg. 1964, 1253.

[17] EuGH, Slg. 1963, 3 (25).

[18] Vgl. EuGH, Slg. 1964, 1253 (1269).

[19] Vgl. ebd. (1270).

[20] Vgl. EuGH, Slg. 1970, 1125, (1135, Rn. 3).

[21] Vgl. EuGH, Slg. 1978, 629, (645, Rn. 25); Slg. 1998, I-6307 (6333, Rn. 21).

[22] Siehe Art. I-6 des Vertrags über eine Verfassung für Europa, ABl. EU Nr. C 310 v. 16.12.2004, S. 12.

[23] BVerfGE 73, 339 (375, Rn. 98). Vgl. auch BVerfGE 123, 267 (396 ff.).

[24] Vgl. BVerfGE 73, 339 (375, Rn. 99); BVerfGE 123, 267 (354, Rn. 240; 397, Rn. 332; 402, Rn. 343); 126, 286 (302, Rn. 54 f.).

[25] BVerfGE 126, 286 (302, Rn. 55); 123, 267 (349, Rn. 231).

[26] BVerfGE 123, 267 (400, Rn. 339).

[27] Ausführlich in Unterkapitel 4.2.

[28] Vgl. Kapitel 4.

[29] Streinz, S. 72, Rn. 200.

[30] Vgl. BVerfGE 73, 339 (368, Rn. 74).

[31] Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) u. b) AEUV.

[32] EuGH, ABl. EU Nr. C 338 v. 06.11.2012, S. 4, Nr. 29.

[33] Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 267 AEUV, Rn. 27.

[34] So auch Jaeger, S. 135.

[35] EuGH, Slg. 1981, 1191 (1215, Rn. 11-15).

[36] Vgl. EuGH, Slg. 1987, 4199, (4231, Rn. 16 u. 17).

[37] BVerfGE 73, 399 (368, Rn. 73). Einschränkend wiederum in BVerfGE 75, 223 (235, Rn. 40).

[38] BVerfGE 73, 399 (368, Rn. 73).

[39] Vgl. BVerfGE 82, 159 (193 ff.).

[40] Siehe hierzu Europäische Kommission, Internet.

[41] EuGH, Slg. 1981, 1191 (1215, Rn. 11 u. 12) sowie BVerfGE 73, 339 (368, Rn. 74).

[42] EuGH, Slg. 2010, I-5701 (5732, Rn. 56).

[43] So auch für das BVerfG Proelß, S. 177 u. 182.

[44] Vgl. BVerfGE 37, 271 (282, Rn. 31); 52, 187 (201, Rn. 39). Ausführlich dazu Mayer, 2002, S. 250 f.

[45] Vgl. BVerfGE 125, 260 (308 f.); BVerfGE 133, 127 (313 ff.).

[46] Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 267 AEUV, Rn. 3.

[47] Zur Verschiebung des horizontalen Verhältnisses in ein vertikales, siehe aber Haltern, S. 208 ff.

[48] Von einem „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH schon das BVerfG im Maastricht-Urteil, Vgl. BVerfGE 89, 155 (175, 70).

[49] Vgl. BVerfGE 52, 187 (200, Rn. 37); EuGH, Slg. 1981, 3045 (3062, Rn. 14).

[50] Vgl. EuGH, Slg. 2008, I-411 (461, Rn. 41).

[51] Proelß, S. 172.

[52] Voßkuhle, S. 5.

[53] So auch Proelß, S. 173

[54] Vgl. Bergmann, S. 627; Lang, Internet.

[55] Vgl. Frenz, S. 387, Rn. 1436; Streinz, S. 439, Rn. 1106.

[56] Art. 282 Abs. 1 S. 1 AEUV.

[57] Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV.

[58] Art. 13 Abs. 1 S. 2 EUV.

[59] Art. 282 Abs. 3 S. 1 AEUV i. V. m. Art. 9.1 ESZB-Satzung; Streinz, S. 147, Rn. 423.

[60] Art. 127 Abs. 2 AEUV.

[61] Art. 129 Abs. 1 AEUV.

[62] EuGH, Slg. 2003, I-7215 (7265, Rn. 134).

[63] Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, ABl. EU Nr. C 326 v. 26.10.2012, S. 230.

[64] Häde in: Calliess/Ruffert, Art. 130 AEUV, Rn. 2.

[65] BVerfGE 89, 155 (208, Rn. 154).

[66] Vgl. EZB, S. 67.

[67] Ebd., S. 69.

[68] Art. 127 Abs. 1 S. 2 AEUV; Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 127, Rn. 6.

[69] Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 130 AEUV, Rn. 2 u. 3.

[70] Art. 127 Abs. 1 S. 3 AEUV.

[71] Vgl. Art. 282 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 12.1 S. 1 u. 2 ESZB-Satzung.

[72] Ausführlich siehe EZB, S. 101 ff.

[73] EZB, S. 59.

[74] Vgl. Ebd., S. 59 u. 62.

[75] Art. 119, Art. 120 S. 1, Art. 121 Abs. 1 AEUV; Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 120 AEUV, Rn. 1.

[76] Frenz, S. 1029, Rn. 3630 f.

[77] Görgens/Ruckriegel/Seitz, S. 26; EZB, S. 33.

[78] EZB, S. 33.

[79] Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 123 AEUV, Rn. 1 u. 5.

[80] Ebd., Rn. 3 u. 4; Frenz, S. 1033, Rn. 3644.

[81] Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 123 AEUV, Rn. 5.

[82] Vgl. nur Mensching.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Das OMT-Programm der EZB unter gerichtlicher ultra-vires-Kontrolle
Untertitel
Untersuchung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-62/14
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Europarecht
Note
1,15
Autor
Jahr
2015
Seiten
67
Katalognummer
V316777
ISBN (eBook)
9783668157163
ISBN (Buch)
9783668157170
Dateigröße
2682 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
omt-programm, untersuchung, eugh-urteils, rechtssache, c-62/14
Arbeit zitieren
Larissa Naujoks (Autor:in), 2015, Das OMT-Programm der EZB unter gerichtlicher ultra-vires-Kontrolle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316777

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