In den letzten Jahren hat die Diskussion um Kindeswohlgefährdung eine große Präsenz in den Medien eingenommen. Viele schockierende Berichte von Kindestötungen, Misshandlungen und das Vernachlässigen der Schutzbefohlenen auch und gerade durch die eigenen Eltern sind immer wieder an die Öffentlichkeit gelangt. Besonders der Hungertod von Lea-Sophie in Schwerin im Jahr 2008 und der erschütternde Fall Kevin im Jahr 2006 zogen hier eine große
emotionale Debatte nach sich. Auch in der Politik hat das Thema zu Diskussionen und im Jahre 2005 sogar zu rechtlichen Neuerungen, wie den Paragraphen 8a, geführt. Bei diesen
dramatischen Fällen werden oft die Jugendämter sowie die einzelnen Fachkräfte in die Verantwortung genommen. (vgl. Köhler 2015, S. 8) Deren Aufgabe wird meistens auf das Wächteramt reduziert, infolgedessen ihnen oftmals erhebliche Versäumnisse in der Beaufsichtigung vorgeworfen werden. (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S.12) Hier stehen die Fachkräfte oftmals vor einem Dilemma: Handeln sie repressiv, wird ihnen vorgeworfen, das Kind vielleicht zu früh einer Familie entzogen zu haben. Sobald es aber zu einem Missbrauch oder gar zur Kindstötung kommt, heißt es dann aber, sie hätten nicht
rechtzeitig eingegriffen. Das Handeln der Fachkräfte bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen Unterstützung und Hilfe sowie Pflicht und Kontrolle. (vgl. Köhler 2015, S. 8)
Politiker, Wissenschaftler und die Massenmedien haben das Jugendamt und seine Fehler fest in den Blick genommen (vgl. Ackermann 2010, S. 51). Mit einer solchen Situation müssen
die Fachkräfte im Kinderschutz, sowie die übrigen Organisationen alltäglich einen Umgang finden. Um das Wohl der Kinder besser zu schützen und hierbei Fehlern vorzubeugen,
wurden bereits vielfältige Sonderprogramme und gesetzliche bzw. administrative Neuregelungen erarbeitet. Es wurden Notdienste, Kinderschutzdienste, Verfahren, verbesserte
Arbeitsbedingungen als auch Personalschlüssel entwickelt und eingeführt. Trotz alledem zeigen die Ergebnisse und Diskussionen der letzten Jahre, dass das Thema in unserer
Gesellschaft noch nicht im gewünschten Maße gelöst wurde und dass es hier weiterer Bemühungen und Lösungsversuchen bedarf. (vgl. MGFFI 2010, S.12) Kinderschutz gehört unbestritten zu den wichtigsten und komplexesten Aufgaben der Jugendämter, denn sie übernehmen die Funktion des „staatlichen Wächteramtes“. [...]
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Thematische Einführung
2.1. Begrifflichkeiten
2.2. Formen von KWG und sich daraus ergebenden Folgen
2.3. Erklärungsmodelle - Ursachen für KWG
2.4. Das deutsche Kinderschutzsystem - Historische (Qualitäts-)Entwicklung
2.5. Öffentlich diskutierte Fälle von KWG - Fehler des ASD
3. Die Aufgaben des ASD bei Kindeswohlgefährdung
3.1. Organisation und Funktion des ASD
3.2. Rechtliche Aspekte und staatliches Wächteramt
3.3. Qualitätsentwicklung und Evaluation im ASD
3.4. Verfahren und Instrumente zur Gefahrenerkennung-/einschätzung
3.5. Verbesserung des Kinderschutzes durch Kooperation
4. Das professionelle Handeln der Fachkräfte im ASD
4.1. Was heißt Professionalität? Zur Theorie der reflexiven Professionalität nach Dewe
4.2. Studien zum professionellen Handeln
4.3. Rahmenbedingungen fachlichen Handelns:
4.3.1. Personalstruktur des ASD
4.3.2. Professionelle Handlungskompetenz der Fachkräfte
4.3.3. Arbeitsbedingungen und Arbeitsbelastung
4.4. Professionelles Handeln im Widerspruch zwischen
4.4.1. Hilfe und Kontrolle
4.4.2. Nähe und Distanz
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
6. Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang
1. Einleitung:
In den letzten Jahren hat die Diskussion um Kindeswohlgefährdung eine große Präsenz in den Medien eingenommen. Viele schockierende Berichte von Kindestötungen, Misshandlungen und das Vernachlässigen der Schutzbefohlenen auch und gerade durch die eigenen Eltern sind immer wieder an die Öffentlichkeit gelangt. Besonders der Hungertod von Lea-Sophie in Schwerin im Jahr 2008 und der erschütternde Fall Kevin im Jahr 2006 zogen hier eine große emotionale Debatte nach sich. Auch in der Politik hat das Thema zu Diskussionen und im Jahre 2005 sogar zu rechtlichen Neuerungen, wie den Paragraphen 8a, geführt. Bei diesen dramatischen Fällen werden oft die Jugendämter sowie die einzelnen Fachkräfte in die Verantwortung genommen. (vgl. Köhler 2015, S. 8) Deren Aufgabe wird meistens auf das Wächteramt reduziert, infolgedessen ihnen oftmals erhebliche Versäumnisse in der Beaufsichtigung vorgeworfen werden. (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S.12) Hier stehen die Fachkräfte oftmals vor einem Dilemma: Handeln sie repressiv, wird ihnen vorgeworfen, das Kind vielleicht zu früh einer Familie entzogen zu haben. Sobald es aber zu einem Missbrauch oder gar zur Kindstötung kommt, heißt es dann aber, sie hätten nicht rechtzeitig eingegriffen. Das Handeln der Fachkräfte bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen Unterstützung und Hilfe sowie Pflicht und Kontrolle. (vgl. Köhler 2015, S. 8) Politiker, Wissenschaftler und die Massenmedien haben das Jugendamt und seine Fehler fest in den Blick genommen (vgl. Ackermann 2010, S. 51). Mit einer solchen Situation müssen die Fachkräfte im Kinderschutz, sowie die übrigen Organisationen alltäglich einen Umgang finden. Um das Wohl der Kinder besser zu schützen und hierbei Fehlern vorzubeugen, wurden bereits vielfältige Sonderprogramme und gesetzliche bzw. administrative Neuregelungen erarbeitet. Es wurden Notdienste, Kinderschutzdienste, Verfahren, verbesserte Arbeitsbedingungen als auch Personalschlüssel entwickelt und eingeführt. Trotz alledem zeigen die Ergebnisse und Diskussionen der letzten Jahre, dass das Thema in unserer Gesellschaft noch nicht im gewünschten Maße gelöst wurde und dass es hier weiterer Bemühungen und Lösungsversuchen bedarf. (vgl. MGFFI 2010, S.12) Kinderschutz gehört unbestritten zu den wichtigsten und komplexesten Aufgaben der Jugendämter, denn sie übernehmen die Funktion des „staatlichen Wächteramtes“. Demzufolge kommt im Kinderschutz dem Thema Qualitätsentwicklung und -sicherung eine hohe jugendamtliche, fachliche Bedeutung zu. Die Debatte zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist stets im Gange. (vgl. NZFH 2013, S.12) Vielfältige Publikationen, Qualifikationsangebote,
Methodeninventare sowie vielfältige Forschungen halten Einzug in den allgemeinen sozialen Diensten der Jugendämter.
Infolgedessen möchte ich in meiner Arbeit der Frage nachgehen, wie die Kinderschutzarbeit in den Jugendämtern professionalisiert werden kann.
Inwiefern trägt das professionelle Handeln der Fachkräfte hierzu bei?
Wie kann eine Gefährdungseinschätzung zuverlässig vollzogen und abgesichert werden? Wofür ist die Fachkraft in ihrem Handlungsfeld verantwortlich?
Wie wichtig ist die Kooperation zwischen der Jugendhilfe sowie anderen Einrichtungen und Diensten?
Welche Anforderungen werden an die Fachkräfte gestellt und unter welchen Arbeitsbedingungen müssen sie handeln?
Welche Bedeutung kommt der Qualitätsentwicklung und -sicherung zu?
Die vorliegende Arbeit lässt sich unterteilen in eine thematische Einführung, die Organisation und das professionelle Handeln der Fachkräfte und ist inhaltlich wie folgt aufgebaut:
Nach einer Einleitung, welche die Relevanz und die Aktualität der Thematik deutlich macht, beschäftigt sich der erste Teil meiner Arbeit mit den Grundlagen des Themas Kindeswohlgefährdung. Hier wird zunächst eine Definition der beiden Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ vorgenommen, um dann auf die Erläuterung der Formen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, körperliche und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch) überzugehen. Darüber hinaus wird es in diesem Kapitel ein Überblick über die möglichen Folgen einer Kindeswohlgefährdung geben, da diese gravierende Schäden für die Oper bedeuten können. Im darauffolgenden Kapitel werden Erklärungsmodelle für die möglichen Ursachen von Kindeswohlgefährdung beschrieben. Da in der Regel nicht nur eine Ursache zu einer Kindeswohlgefährdung führt, sondern mehrere, sich gegenseitig beeinflussende Faktoren eine Rolle spielen, werden unterschiedliche Erklärungsmodelle vorgestellt und mögliche Risiken auf Seiten der Eltern und Kinder dargelegt. In Kapitel 2.4. geht es um das deutsche Kinderschutzsystem und seine historische Entwicklung. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel die Debatte um den Kinderschutz aufgerissen und mit statistischen Zahlen untermauert, als auch die in den letzten Jahren neu eingeführten Gesetze, beispielsweise das Bundeskinderschutzgesetz sowie das Landeskinderschutzgesetz, erläutert. Abschließend zum zweiten Kapitel werden die bekanntesten in der Öffentlichkeit am meisten diskutierten Fälle (bspw. Kevin 2006, Lea-Sophie 2007) dargestellt und die hierbei begangenen Fehler des Jugendamtes analysiert.
In Kapitel 3 geht es um die Organisation Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung. Zunächst werde ich darstellen, wie die Kinder-und Jugendhilfe strukturiert ist und welche vielfältigen Aufgaben sie zu erfüllen hat. Anschließend wird diskutiert, welche Grundvoraussetzungen und Bedingungen der ASD erfüllen muss und welche Umstrukturierungen von Nöten sein könnten, um einen effektiveren Kinderschutz zu ermöglichen. Kapitel 3.2. setzt sich mit den rechtlichen Aspekten einer Kindeswohlgefährdung auseinander und stellt die Funktion des Staates als „Wächteramt“ dar. Hierzu werden auch Auszüge aus dem Grundgesetz betrachtet, sowie der §§ 1666 BGB und 8a SGB VIII, da diese das maßgebliche Vorgehen im Falle einer Kindeswohlgefährdung regeln. Im darauffolgenden Kapitel geht es um das Qualitätsmanagement im Kinderschutz, welches die in der laufenden Qualitätsdebatte geforderten fachlichen Standards, Evaluation sowie die Qualitätsindikatoren umfasst. Auch geht es hier um die Phasen einer Fallbearbeitung. Wie geht der ASD bei Eingang einer Meldung vor? Die Fallbearbeitung bei Kindeswohlgefährdung lässt sich idealtypisch in sechs Phasen unterscheiden, von der Meldung bzw. Wahrnehmung, über die Einschätzung und Bewertung, das Gespräch mit den Eltern bis hin zum Einbezug des Familiengerichtes. Darüber hinaus werden drei Instrumente (Stuttgarter Kinderschutzbogen, Hamburger Liste, Ampelbögen) vorgestellt, mit dessen Hilfe die Fachkräfte im ASD eine verlässliche Risikoeinschätzung vornehmen müssen. An dieser Stelle wird zudem die Bedeutung von kollegialer Beratung und Supervision thematisiert. In Kapitel 3.5. geht es um die Kooperation und Netzwerkarbeit, mit deren Hilfe Kindeswohlgefährdung abgewendet und die Kinderschutzarbeit verbessert werden soll. Diese Zusammenarbeit soll zur Multiprofessionalität im Bereich des Kinderschutzes beitragen. Im Rahmen der Kooperation zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt, wird hier auch das Konzept der „Frühen Hilfen“ thematisiert.
In Kapitel 4 geht es um das professionelle Handeln der Fachkräfte im ASD. Zunächst einmal wird hier der Frage auf den Grund gegangen, was Professionalität eigentlich bedeutet. Hierzu wird die Theorie der reflexiven Professionalität von Bernd Dewe untersucht. Daran anschließend werden Studien (bspw. UsoPrax, Aus Fehlern lernen) zum professionellen Handeln vorgestellt und miteinander verglichen. In Kapitel 4.3. geht es dann schließlich um die Rahmenbedingungen fachlichen Handelns. Die Arbeit in Fällen von Kindeswohlgefährdung gehört für viele Fachkräfte mit zu den verantwortungsvollsten
Tätigkeiten im Aufgabenspektrum des ASD. Es handelt sich um einen Arbeitsprozess, der hohe persönliche Belastungen und starke Unsicherheitsgefühle bei oftmals schwierigen Arbeitsbedingungen- und belastungen sowie mangelnden Handlungsleitlinien mit sich bringen kann. In diesem Kapitel wird die Verantwortung und die Rolle der Fachkräfte analysiert und Überlegungen angestellt, welches Wissen und welche Fähigkeiten von Nöten sind, um im Kinderschutz professionell handeln zu können. Darüber hinaus werden die Dilemmata, in welchem sich Fachkräfte in ihrer Arbeit immer wieder befinden, ausführlich diskutiert. Hierzu zählen Hilfe/Eingriff sowie Nähe/Distanz. Abschließend wird es eine Zusammenfassung der Arbeit geben sowie ein Ausblick.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Ausführungen auf eine geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Bei der Verwendung von maskulinen Begriffen wie z.B. „Mitarbeiter des Jugendamtes“ wird also das feminine Geschlecht gleichermaßen mit eingeschlossen, ohne es explizit zu kennzeichnen. Des Weiteren werden fachbezogene Abkürzungen verwendet, welche im Abkürzungsverzeichnis zu finden sind.
2. Thematische Einführung:
2.1. Begrifflichkeiten:
Kindeswohl:
Um verstehen zu können, was eine Kindeswohlgefährdung bedeutet, ist es zunächst erforderlich, das Wohl des Kindes positiv zu bestimmen, um im nächsten Schritt anhand der Erkenntnisse ableiten zu können, wann das Wohl des Kindes gefährdet ist.
In der Gesellschaft gibt es stets keine umfassende Einigung darüber, was für das Aufwachsen eines Kindes als „am besten“ angesehen wird. Allein innerhalb unseres Kulturkreises gibt es ganz unterschiedliche Vorstellungen. Den einen Eltern ist Strenge und Gehorsam am Wichtigsten, den andern Selbstverantwortlichkeit und Kreativität. Die Einen erziehen ihr Kind zu Konkurrenzfähigkeit, für die Anderen hat Solidarität und Kooperation oberste Priorität. Unsere Verfassung erlaubt es den Eltern, die Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Was das Wohl des Kindes entspricht, legen die Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig fest. (vgl. Schone/Tenhaken 2012, S. 14) Dies beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Annahme, dass „in aller Regel Eltern das
Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt, als irgendeiner anderen Person oder Institution“
((BVerfGE 59, 330, 376; 61, 358, 371).
Rechtlich gesehen ist der Begriff Kindeswohl ein unbestimmter Begriff und entstammt zum einen aus dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zum anderen aus dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Diese Unbestimmtheit besagt, dass der Begriff immer in Relation zur jeweiligen Situation gesehen werden, individuell ausgelegt und mit Begriffen gefüllt werden muss. Er ist im Rahmen des Familienrechts des BGBs Entscheidungsmaßstab insbesondere unter dem Punkt „Elterliche Sorge“. Dies bedeutet, dass der Begriff „Kindeswohl“ trotz seiner Unbestimmtheit eine zentrale Rechtsnorm darstellt, für den es jedoch keine konkrete Definition gibt. (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S.20) Jedoch werden im Folgenden einige Punkte aufgeführt, welche bedeutsam für das Kindeswohl sind.
- Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes; dies beinhaltet Geborgenheit, Liebe, Unterstützung, Förderung, Zuverlässigkeit, Kontinuität in den Beziehungen, Orientierung, soziale Kontakte und Einbindung in ein soziales Netzwerk.
- Die Familie ist für die Befriedigung diese Bedürfnisse verantwortlich und muss dem Kind diese ermöglichen.
- Das Kind muss durch die Erziehung die Möglichkeiten bekommen, sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln.
- Darüber hinaus müssen die Rechte des Kindes nach dem BGB und nach der UN- Kinderrechtskonvention gewährleistet werden. (vgl. Alle 2012, S.14)
Es wird deutlich, dass der Begriff „Kindeswohl“ einerseits als Entscheidungsmaßstab familiengerichtlichen Handelns verwendet wird und als „Instrument und Kriterium der Auslegung von z.B. Kindesinteressen dient“, andererseits fehlt ihm scheinbar selbst die schlüssige Auslegung. (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S.20) Trotz der Unbestimmtheit des Begriffes, hat er laut Schone (2008) zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen. Bei staatlichen Eingriffen dient er als Legitimationsgrundlage und bei gerichtlichen Verfahren als sachlicher Maßstab, an welchem sich die Notwendigkeit gerichtlicher Maßnahmen sichtbar machen lässt. (vgl. Schone 2008, S.25) Letztendlich entscheiden die Eltern, was ihren Kindern wohl tut. Grundlage hierfür ist Art.6, Abs.2 des GG, „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht“. So ist das Elternrecht auch die Elternverantwortung, die das Kind in seiner Entwicklung leitet, unterstützt und fördert. (vgl. MFGFFI 2014, S.12)
Schaut man in die Verfassung, eröffnen sich die zentralen normativen Bezugspunkte für eine Konkretisierung des Begriffes „Kindeswohl“: die Grundrechte des Kindes oder des/der Jugendlichen.
Das Kind oder der Jugendliche ist eine Person
- mit eigener Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG)
- mit dem Recht auf das Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1GG)
- mit dem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG)
- die den Schutz ihres Eigentums und Vermögend genießt (Art. 14 Abs. 1 GG)
Grundrechte stellen zunächst Rechtspositionen eines Bürgers gegenüber dem Staat dar, was somit auch für ein Kind oder Jugendlichen gilt. Doch sie sind nicht nur bedeutend bei dem Verhältnis zwischen Kind und Staat, sondern auch gegenüber den Eltern. Die Grundrechte des Kindes stellen die zentralen Bezugspunkte für eine Definition des Kindeswohles dar. (vgl. Schmid/Mysen 2006, S.7)
Für eine Bestimmung des Begriffes Kindeswohl, welche sowohl die Grundrechte als auch die Grundbedürfnisse von Kindern mit einbezieht, schlägt Maywald (2008) folgende Arbeitsdefinition vor:
„Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstige Handlungsalternative (i. S. von die am wenigsten schädigende) wählt“. (vgl. Maywald 2008, S.40)
Somit stellt Kindeswohl einen normativen Begriff dar, der es möglich macht, die konkrete Situation eines Kindes danach zu beurteilen, ob sie seinem Wohl entspricht oder eben nicht. Also hängt das, was als Kindeswohl bezeichnet wird, von kulturellen, ökonomischen und individuellen Bedingungen in der Familie ab. Eine fachliche Auslegung des Begriffes ist allerdings nicht „objektiv“ oder „richtig“ möglich, sondern umfasst Bewertungen und Deutungen einzelner Aspekte der komplexen Lebenssituation des Kindes (vgl. Urban 2004, S.33)
Kindeswille:
Da auch der Kindeswille eine wichtige Rolle bei der Feststellung des Kindeswohls spielt, hat das Kind, je nach Entwicklungsstand und Alter, ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Entscheidungen geht, die es selbst betreffen (vgl. Dattenborn 2007, S.62 f.)
Dattenborn definiert den Begriff Kindeswille aus der psychologischen Sichtweise betrachtet wie folgt:
„Als Kindeswille wird hier altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden.“ (ebd., S.65)
Es geht also um die von Kind selbst definierten Interessen und nicht um stellvertretende Abwägung von möglichen Zielzuständen durch Fachkräfte. Jedoch kann der Kindeswille unter bestimmten Umständen dem Kindeswohl auch schaden, dann nämlich wenn das Kind etwas möchte, was objektiv betrachtet, nicht zu seinem Besten ist. Beispielweise ist das der Fall, wenn ein 8-jähriger trotz sexueller Übergriffe weiterhin im Haushalt des Vaters leben möchte. In solch einem Fall sollte nicht der Kindeswille entscheidend sein (vgl. Dattenborn 2007, S.81) Das Bundesverfassungsgericht verlangt aus diesem Grund, eine genaue Prüfung, ob der geäußerte Kindeswille „auch tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht“ (BVerfG/ 1 BvR 1986/04 v 08.03.2005, FamRZ 2005, 1057 zit. n. Dattenborn 2007, S.81 f.). Diese Überprüfung beinhaltet entweder Gespräche mit dem Kind selbst oder mit anderen Personen. Darüber hinaus werden Beobachtungen und eine Testdiagnostik durch Fachleute angewandt. (vgl. Dattenborn 2007, S. 97).
Kindeswohlgefährdung:
Auch der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Obwohl sich in manchen Extremsituationen, denkt man an eine Misshandlung oder eine Vernachlässigung, jeder einig darüber sein müsste, dass es sich hierbei um eine Kindeswohlgefährdung handelt, ist in vielen Fällen Interpretationsspielraum gegeben:
- Wann geht ein überstrenges Erziehungsverhalten in eine psychische oder physische Misshandlung über?
- Wann kann man bei einer sehr ärmlichen Versorgung in materieller und emotionaler Hinsicht von einer Vernachlässigung sprechen?
- Wann ist der Punkt erreicht, an dem das Jugendamt unbedingt eingreifen muss, auch gegen den Willen der Eltern? (vgl. Schone 2012, S. 19)
Was als eine Kindeswohlgefährdung gilt, ist das Ergebnis fortlaufender Konstruktion. Was im Kinderschutz als „richtig“ angesehen wird, steht nicht fest, sondern ist in Bewegung (vgl. Wolff 2007a, S.7). Dies erkennt man auch daran, wenn man in die Vergangenheit zurückblickt. Noch Mitte des letzten Jahrhunderts war körperliche Gewalt ein legitimes Erziehungsmittel und wurde sogar als förderlich für das Kindeswohl angesehen (vgl. Thole et al. 2012, S.126) In der Antike galten Kinder noch als nicht vollwertige Menschen und der Missbrauch stand sogar auf der Tagesordnung (vgl. Fegert et al. 2010 S.22) Sie wurden als „pais“ bzw. „puer“ bezeichnet, was soviel wie „Sklave“ oder „Diener“ bedeutet. Das Bild des Kindes hat sich im Laufe der Zeit stark verändert (vgl. Maywald 2013, S.5)
Um sich mit dem Begriff der Kindeswohlgefährdung näher auseinanderzusetzen, ist es sinnvoll, sich mit dem §1666 Abs. 1 zu beschäftigen. Nach §1666 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl immer nur „beim Bestehen einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu nehmen ist, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ gefährdet. (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434). Gefährdet ist das Kindeswohl also nach §1666, wenn sich bei Fortbestand einer Gefährdungssituation für das Kind eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen und begründen lässt. Es geht bei der Einschätzung also um die Art, Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit von Schädigungen für das Kind mit dem Ziel, Gefahren von ihm abzuwenden. (vgl. Schone 2012, S.20)
Nach § 1666 wird bei einer Kindeswohlgefährdung immer zwischen einer körperlichen, geistigen und seelischen Gefährdung unterschieden, welche in der Praxis oftmals vielfältig miteinander verknüpft sind. Die Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung basiert also auf der Basis einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung der Situation des Kindes und der Eltern hinsichtlich
- der möglicher Schädigungen, die das Kind in seiner weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren könnte;
- der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens;
- des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist);
- der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
- der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (MGFFI 2010, S. 11 f.)
Wenn die Eltern also nicht dazu bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden bzw.
Hilfen zur Gewährleistung des Kindeswohl anzunehmen (SGB VIII), sodass das Familiengericht eingeschaltet werden muss, um die Gefahr abzuwenden (§1666 Abs. BGB), spricht man von einer Kindeswohlgefährdung. (vgl. Alle 2012, S.13) Hierbei handelt es sich entweder um Auflagen, die Ersetzung elterlicher Erklärungen oder zum (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge. (vgl. Schmid/Maysen 2006, S.6)
Auch für die Fachkräfte des ASD ist der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ Grundlage für ihre Entscheidungen, denn er ist Entscheidungskriterium für die Aktivierung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§8a SGB VIII), die Inobhutnahme (§42 SGB VIII) oder die Zurücknahme oder den Widerruf der Pflegeerlaubnis (§44 SGB VIII). (vgl. ebd., S.6) Eine allgemeingültige Definition von „Kindeswohlgefährdung gibt es allerdings nicht, obwohl gesellschaftliche Normen existieren. Dies würde es natürlich einfacher machen, um eine Situation als gefährdend zu kennzeichnen. (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S. 29) Bei der Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung ist deshalb nicht eine einzelne Handlung von Bedeutung, sondern die gesamte Atmosphäre in der Familie. Dies beinhaltet zielgerichtete aber auch ungewollte Handlungen bzw. Unterlassungen, die zur Verletzung, Beeinträchtigungen und Verstörungen des Kindes führen können.
Zusammenfassend lässt sich Kindeswohlgefährdung wie folgt beschreiben:
„Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigstendes Verhalten oder Handeln bzw. Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern und andere Personen in Familien oder Institutionen, das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kinds führen kann, was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann.“
(Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S. 32)
2.2. Formen von KWG und sich daraus ergebende Folgen:
Allgemein lassen sich vier „klassische Formen“ der Kindeswohlgefährdung unterscheiden: psychische und physische Misshandlung, Vernachlässigung und der sexuelle Missbrauch. Daher möchte ich im Folgenden ein Überblick über die verschiedenen Formen geben und deren Folgen für das Kind erläutern.
Körperliche Misshandlungen:
Unter körperlicher Misshandlung sind die physischen Gewalteinwirkungen der Eltern oder anderen Bezugspersonen auf ein Kind zu verstehen. Hierunter fallen einzelne Schläge mit der Hand, aber auch Prügeln, Ersticken, Schütteln, Festhalten, Würgen und Angriffe mit Riemen, Stöcken und anderen Gegenständen, welche zu Blutergüssen, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüchen, Verbrennungen und Vergiftungen führen können. (vgl. Münder et al. 2000, S.52) Dies geschieht nicht zufällig, sondern durch gezielten Einsatz oder durch mangelnde Impulskontrolle der Bezugspersonen.
Das Kinderschutzzentrum Berlin definiert Kindesmisshandlung wie folgt:
„Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige bewusste/unbewusste gewaltsame psychische/physische Schädigung, die in Familien/Institutionen geschieht und die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.“ (Alle 2012, S. 14)
Neben den sozialwissenschaftlichen Definitionen nimmt das Strafgesetzbuch auch eine juristische Definition der Kindesmisshandlung vor und stellt die Misshandlung Schutzbefohlener im §225 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. So steht hier geschrieben:
„Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person [] quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt [] wird bestraft.“
Die Folgen die durch körperliche Misshandlungen entstehen können, sind vielfältig. Gerade bei Säuglingen und Kleinkindern können Schläge oder starkes Schütteln lebensbedrohliche Auswirkungen haben, im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen. Insgesamt reichen die
Folgen über: Handabdrücke, Brandmale, Frakturen, Schädel-Hirn-Traumata, Augenverletzungen, Vergiftungen, Verbrennungen, Hämatomen, Hirnblutungen usw.
Eine körperliche Misshandlung ist im Gegensatz zu anderen Misshandlungsformen für Außenstehende leichter zu erkennen und aufzudecken, da sie am Körper sichtbar ist und nachgewiesen werden kann. Jedoch kommt es häufig vor, dass sich Kleinkinder blaue Flecken oder Kratzer am Körper haben, die sie sich beim Spielen selbst zugefügt haben, weswegen es oftmals schwierig ist, die Verletzungen eindeutig einer Misshandlung zuzuordnen. (vgl. Oerter/Montada 2002, S. 803 f.)
Die Folgen von körperlicher Misshandlungen werden jedoch nicht nur körperlich sichtbar, sondern u.a. auch durch (vgl. Kindler 2006, Kap. 5 zit. n. Alle 2012, S.25):
- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im kognitiven und sprachlichen Bereich
- Verschlechterung der schulischen Leistungen
- Mangel an Konzentration
- Verhaltensauffälligkeiten
- Störungen im Sozialverhalten und der Emotionen
- Störungen im Selbstvertrauen und Selbstbild
- Beziehungs- und Bindungsschwierigkeiten
- Delinquenz
- Alkohol- und Suchtmittelgebrauch. Psychische Misshandlung:
Neben der körperlichen Misshandlung gibt es die psychische Misshandlung von Kindern, welche durch eine Beziehung und nicht durch ein Ereignis gekennzeichnet ist. Sie umfasst alle Äußerungen und Handlungen der Eltern, die das Kind terrorisieren und/oder herabsetzen und/oder überfordern und ihm das Gefühl vermitteln, wertlos zu sein. Die Misshandlungsschwelle ist dann erreicht, wenn eine weitere Eltern-Kind-Beziehung ohne Hilfs- und Interventionsversuche als unhaltbar beurteilt wird. Nach Engfer (2005, S.7 f.) gibt es drei Formen der psychischen Misshandlung: die Ablehnung, das Terrorisieren du das Isolieren des Kindes. Bei der Ablehnung untersteht das Kind einer ständigen Kritik, sodass es sich wertlos, ungeliebt und überfordert fühlt, da es den Erwartungen der Eltern nicht gerecht werden kann. Das Terrorisieren des Kindes meint, dass es ständige Drohungen und Einschüchterungen erfahren muss. Beim Isolieren wird das Kind eingesperrt und von Außenkontakten abgegrenzt. Dies geschieht meistens im Zuge einer Überbehütung durch die Eltern als Reaktion ihrer Ängste, das Kind könnte sich zunehmend abnabeln und selbstständig werden (vgl. Münder et al., 2000, S.55 f.) Auch zählt es zu einer psychischen Misshandlung, wenn das Geschwisterkind ständig bevorzugt wird oder das Kind vor Freunden und Verwandten isoliert wird. Darüber hinaus können auch scheinbar harmlose Verhaltensweise, wie starkes Einmischen oder eine zu hohe Zudringlichkeit, welche die Selbstständigkeit verhindern, unter den Begriff der psychischen Misshandlung gefasst werden. (vgl. Oeter/Montanda 2002, S.802 f.)
Die seelische Misshandlung lässt sich im Gegensatz zu der körperlichen Misshandlung nur schwer diagnostizieren. Die Folgen werden oftmals erst viele Jahre später erkennbar. Es können sogenannte „Gedeihstörungen“ entstehen - also kindliche Entwicklungsstörungen, denen keine organische Ursache zugeordnet werden können. Symptome von Misshandlungen können somatische Reaktionen des Kindes sein (bspw. Bettnässen, Kopf- und Bauchschmerzen), es können sich jedoch auch Verhaltensauffälligkeiten, Störungen im Sozialverhalten, hyperaktives Verhalten oder Schwierigkeiten sich Autoritäten (wie z.B. der Erzieherin oder Lehren) unterzuordnen, entwickeln. (vgl. Münder 2000, S.56). Oftmals haben diese Kinder auch schlechte Leistungen in der Schule, das Konzentrationsvermögen ist beeinträchtigt und sie können sich nicht auf Aufgabenstellungen einlassen. Oerter/Montanda (2002, S.803) sind der Annahme, dass diese Art der Kindesmisshandlung die schädlichsten Folgen mit sich bringen und am wenigstens nachweisbar ist.
Vernachlässigung:
Als die häufigste Form von Kindeswohlgefährdung wird die Vernachlässigung genannt, welche multidimensional ist und sich in unterschiedlichen Ausprägungen zeigt. (vgl. Alle 2012, S.21) Man spricht von einer Vernachlässigung, wenn die elementaren Bedürfnisse des Kindes wiederholt bzw. über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden. Zu den elementaren Bedürfnissen zählen: körperliche Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, Verständnis und soziale Bindung, seelische und körperliche Wertschätzung, Anregung, Spiel und Leistung sowie Selbstverwirklichung. (vgl. Kreis Stormann 2010, S.2) Die Unterlassung kann sowohl aktiv als auch passiv (unbewusst) erfolgen, nämlich dann, wenn kein ausreichendes Wissen vorhanden ist oder keine Einsicht seitens der Eltern gegeben ist. Zu der passiven Form der Vernachlässigung zählt beispielsweise das Alleinlassen über einen längeren Zeitraum oder die unzureichende Versorgung und Pflege der Kinder. Vernachlässigung kann allerdings auch ganz bewusst geschehen, nämlich dann, wenn die Eltern beispielsweise den Schutz und Krankheitsbehandlungen verweigern oder dem Kind seine Nahrung vorenthalten. (vgl. Schone et. al. 1997, S.22). Für das Jugendamt ist es wichtig zu wissen, um welche Art der Vernachlässigung es sich handeln, um geeignete Interventionsmaßnahmen und Handlungsstrategien zu finden. Darüber hinaus wird von einer Vernachlässigung gesprochen, wenn die Eltern das Kind zu wenig beaufsichtigen, ihm zu wenig Zuwendung schenken und die Eltern kein Interesse daran haben, das Kind in seinen motorischen, geistigen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern. (vgl. Deegener 2005, S. 37) Besonders betroffen von dieser Art der Kindeswohlgefährdung sind Kinder, die besonders auf Schutz, Fürsorge und Förderung angewiesen sind. Dies betrifft meistens
Säuglinge, Kleinkinder oder behinderte Kinder, welche solche Mangelsituationen nicht aus eigenen Ressourcen heraus kompensieren können. (vgl. Schone et.al. 1997, S.21) Die chronische Unterversorgung des Kindes bzw. die Missachtung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung gravierend und kann sogar zum Tod des Kindes führen.(vgl. Schone et al. 1997, S. 21) Dies ist gerade bei Babys, Kleinkindern und Kindern mit Behinderung der Fall, wenn diese nicht ausreichend ernährt werden oder sich zu lange selbst überlassen sind. Die Folgen einer Vernachlässigung sind weitreichend und hängen von der Dauer und Intensität einer Vernachlässigungssituation ab. (vgl. Ostler/Ziegenhain 2008, S.68) Die körperliche Vernachlässigung ist oftmals daran zu erkennen, dass die Kinder über- oder unterernährt sind, die Zähne schlecht aussehen und der hygienische und gesundheitliche Gesamtzustand mangelhaft ist. Eine weitere gravierende Folge, gerade wenn Säuglinge mangelhaft oder falsch ernährt werden, ist auch hier eine Gedeihstörung. Auf emotionaler Ebene kann es zu Defiziten in der sozialen und kognitiven Entwicklung kommen, was oftmals durch schlechte schulische Leistungen sichtbar wird. (vgl. Ostler/Ziegenhain 2008, S.68)
Nachfolgend werden die Folgen auf verschiedenen Ebenen nochmals zusammengefasst und ergänzt:
Körperlich: Hohe Infektanfälligkeit (z.B. häufige Atemwegerkrankungen), Mangel- oder Fehlernährung (z.B. Unter- bzw. Übergewicht), verzögerte/gestörte motorische Entwicklung, unversorgte Krankheiten (z.B. Hauterkrankungen, Verletzungen), unzureichende Körperhygiene, fehlende ärztliche Grundversorgung (z.B. Impfungen, U-Untersuchung), unzureichende, witterungsunangepasste Kleidung etc.
Psychosozial: Auffälliges Sozialverhalten (z.B. Distanzlosigkeit oder Kontaktunfähigkeit, Aggressivität), Selbstunsicherheit/mangelndes Selbstwertgefühl (z.B. Depressionen, Ängste, autoaggressives Verhalten), Hyperaktivität oder Inaktivität/Mattigkeit/Apathie, gestörter Wach- und Schlaf-Rhythmus, Ess-Störungen (z.B. Schlingen, kein Sättigungsgefühl) etc.
Kognitiv: Sprachprobleme (z.B. fehlendes Sprachvermögen), nicht altersgemäßes Sprachverständnis (z.B. Schwierigkeiten, Gehörtes, Gesehenes, Erlebtes sprachlich wiederzugeben bzw. Sprachbotschaften zu entschlüsseln), Konzentrationsschwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen etc. (vgl. Münder et al., 2000, S. 54)
Sexueller Missbrauch:
Von sexuellen Missbrauch spricht man, wenn eine sexuelle Aktivität an oder vor einem Kind vorgenommen wird, sei es gegen seinen Willen oder wenn das Kind aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter befriedigt seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes und nutzt hierbei seine Machtposition aus. In der Regel kennt das Kind den Erwachsenen gut, vertraut ihm und vermutet nichts Böses von ihm.
Zu sexuellen Handlungen zählen:
Berühren und Streicheln der Sexualorgane des Kindes mit Händen, Zunge, Geschlechtsorganen und Gegenständen
- Die orale, anale und vaginale Penetration mit Geschlechtsorganen oder Gegenständen
- Das Vorzeigen von Bildern, Filmen oder realen Situationen, um sich oder das Kind sexuell zu stimulieren und/oder sich sexuell zu befriedigen oder befriedigen zu lassen.
- Veranlassen von Berührungen am eigenen Körper (mit oder ohne Zwang), um sich dadurch sexuell zu befriedigen
- Das Veranlassen sexueller Handlungen am Körper des Kindes
- Fotografieren des Kindes nackt oder in "sexuellen Posen" (vgl. Münder et al., 2000, S. 55) Feministische Definitionen der sexuellen Gewalt sehen nicht nur den aktiven Übergriff zum Bestimmungsobjekt, sondern sehen das individuelle Erleben des Kindes als Kriterium. Nach diesem Ansatz können also auch Blicke, Gesten und Worte Formen des sexuellen Missbrauchs sein. Ausschlaggeben ist jedoch meistens der große Altersunterschied zwischen Täter und Opfer. (vgl. Oerter/Montanda 2002, S.809) Sexueller Missbrauch tritt nicht isoliert auf, denn das seelische Wohl des Kindes wird bei einem sexuellen Missbrauch ebenfalls beeinträchtigt. Oftmals kommt es hierbei auch zu körperlicher Gewalt. (vgl. Deegener 2005, S. 39)
Darüber hinaus unterscheidet man zwischen leichten, wenig intensiven, intensiven und den intensivsten Missbrauch (vgl. Oerter/Montanda 2002, S.809):
Leichter Missbrauch: z.B. exhibitionistisches Verhalten, anzügliche Blicke oder sexualisierte Sprüche. Es findet hierbei aber kein Körperkontakt statt.
Wenig intensiver Missbrauch: Der Täter versucht, dass Kind an der Brust oder im Genitalbereich zu berühren.
Intensiver Missbrauch: Vorzeigen der Geschlechtsteile, Zwang des Opfers zum Masturbieren vor dem Täter
Intensivster Missbrauch: Orale, anale, vaginale Vergewaltigung
Die Folgen eines sexuellen Missbrauchs sind nach Oerter/Montanda (2002, S.814) abhängig vom Alter der Kinder. Bei Kleinkinder und Vorschulkindern kann es zu Ängsten sowie sexualisiertes und regressives Verhalten kommen. Bei Grundschulkindern können darüber hinaus Schulprobleme und Aggressionen die Folge sein. Bei Jugendlichen kommt es häufig zu Despressionen, Suizidneigungen oder Promiskuität. Bei allen Altersklassen zeigt sich in jedem Fall, dass die Opfer häufig großes Schamgefühl besitzen und sich für den Missbrauch selbst die Schuld geben. Aufgrund der Macht und den Druck, die der Täter oft über mehrere Jahr auf das Kind ausgeübt hat, haben sie häufig starke Gefühle der Ohnmacht und das Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl ist zerstört. Viele sind traumatisiert. (vgl. Oeter/Montanda 2002, S.814) Die Schwere des Traumas hängt von dem Vertrauensgrad zwischen Täter und Opfer, die Art und Dauer des sexuellen Missbrauchs, die Anwendung von körperlicher Gewalt sowie den Reaktionen aus dem Umfeld ab. (vgl. Schone 2012, S. 32)
Autonomiekonflikt/ Erwachsenenkonflikte:
Neben den beschrieben vier Formen der Kindesmisshandlung gibt es für Autoren wie Münder et. al. (2000, S.61) darüber hinaus den „Autonomiekonflikt“ und „Erwachsenenkonflikte um das Kind“. Diese stellen zwar keine unmittelbare Gefährdung dar, besitzen in ihrer Zuspitzung und als verstärkende Faktoren dennoch Relevanz. Münder et. al. fügen daher die beiden Kategorien der „Autonomiekonflikte“ junger Menschen und „Erwachsenenkonflikte um das Kind“ als Kategorien für Kindeswohlgefährdung hinzu.
Bei den Autonomiekonflikten geht es um die krisenhafte Ablösung von Jugendlichen von ihren Eltern. Der Konflikt hierbei entsteht meistens dadurch, dass die Jugendlichen andere Wert- und Normenvorstellungen für ihr Leben entwickelt haben, welche auf die Vorstellungen der Eltern treffen. Den Kindern wird es erschwert, Verantwortung zu übernehmen und ihr Leben selbstbestimmt zu führen. Betroffen sind meistens Kinder in der Adoleszenz. Die Adoleszenz bezeichnet den Übergang von der Kindheit ins Erwachsenensein, in der die Jugendlichen ihre Ich-Identität entwickeln. (vgl. Münder et. al. (2000, S.61)
Bei den Erwachsenenkonflikten um das Kind geht es meistens um Auseinandersetzungen und
Streitigkeiten der Eltern bei Trennung/Scheidung. Das Kind gerät in den Mittelpunkt der elterlichen Auseinandersetzungen und wird in den Streit mit hineingezogen, worunter es sehr leidet. (vgl. MFGFFI 2010, S. 11)
2.3. Erklärungsmodelle - Ursachen für KWG:
Die Ursachen für eine Kindeswohlgefährdung sind ebenso wie die Formen sehr vielfältig. Wirft man einen Blick in die Resilienzforschung, sieht man, dass persönliche, familiäre und außerfamiliäre Situation Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes haben können. Hierunter fallen soziale Beziehungen, der Lebensraum der Familie, die finanzielle Situation, soziale Angebote und Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen. Jeder dieser Aspekte beeinflusst die Entwicklung des Kindes und kann als Risiko-oder Schutzfaktoren wirken.
Unter Risikofaktoren versteht man belastende Faktoren, die eine „normale“ kindliche Entwicklung beeinträchtigen. Hierzu zählen Persönlichkeitsmerkmale (wie z.B. ein schwieriges Temperament) sowie individuelle Umweltfaktoren (z.B. Armut, gewaltgeprägtes Familienklima)
Schutzfaktoren sind Bedingungen, welche die potenziell schädlichen Auswirkungen von belastenden Faktoren verringern oder ausgleichen. Diese können zum einen persönliche sowie soziale Ressourcen sein. Hierzu zählen beispielweise soziale Kompetenzen, erfolgreiche Bewältigungsstrategien, eine ausgeglichene Eltern-Kind-Beziehung und eine gute soziale Integration (vgl. Fertig/Tamm 2006, S.26)
Theorien zur Erklärung von Kindeswohlgefährdung:
Einfache Ursache-Wirkungs-Modelle existieren bei einer Kindeswohlgefährdung nicht, denn es wirken eine Vielzahl von Faktoren zusammen, die zu solch einer Gefährdungssituation führen können. Sie wird von den Hintergründen und auch der Vorgeschichte der jeweiligen Familie beeinflusst und stellt ein Prozess von hoher Komplexität dar.
Jedoch gibt es tatsächlich Muster, beziehungsmäßige Konstellationen und bestimmte Krisensituationen, die bei einer Kindeswohlgefährdung eine primäre Rolle spielen. (vgl. Kinderschutzzentrum 2009, S.34 ff.)
Geht man nach den Psychologischen Theorien, sucht man die Ursache von Gewalt gegen Kinder in der misshandelnden Person (vgl. Spangler 2004, S.6) Aus psychopathologischer
Sicht ist der individuelle (pathologische) Erfahrungshintergrund der Eltern (z.B. eigene
Gewalterfahrung in der Kindheit oder im Erwachsenenalter) entscheidend (vgl. Enfger 2005, S.8 ff.) Ein Teil der psychologischen Theorien sind die Biologischen Modelle, welche von festgelegten, unveränderlichen, abweichenden oder „abnormen“ Persönlichkeitsmerkmalen ausgehen, die sich in einer herabgesetzten Frustrationstoleranz oder emotionaler Unkontrolliertheit äußern. (vgl. Spangler 2004, S.6)
Interaktive Theorien nehmen die Rolle des Kindes (Temperament, Verhalten) in Wechselwirkung mit der des Täters in den Blick. Sie geht davon aus, dass ungünstige Faktoren des Kindes zu ungünstigen Reaktionen der Bezugspersonen führen können. Die Soziologisch-ökonomische Theorie geht davon aus, dass gesellschaftliche Strukturen und Wertevorstellungen (z.B. Billigung von Gewalt in der Kindererziehung) sowie fehlende Unterstützungssysteme für Familien und starke Lebensbelastungen die Ursache für Gewalt gegen Kinder ist. (vgl. Enfger 2005, S.8 ff.; Spanger 2004, S.6)
Die Forschung hat ergeben, dass das Zusammenwirken mehrere Risikofaktoren den Grad der Kindeswohlgefährdungen stark erhöht. Nicht in jedem Fall müssen alle Faktoren beteiligt sein, was aber auch nicht heißt, dass wenn mehrere Faktoren gegeben sind, es zu einer Kindesmisshandlung kommt. (vgl. Spangler 2004, S. 6 f.)
Risikofaktoren auf Seiten der Eltern:
Die Eltern, die ihre Kinder misshandeln oder vernachlässigen haben keinen bestimmten Persönlichkeitstyp oder auch keine spezielle Krankheit. Jedoch gibt es verschiedene Gemeinsamkeiten, die bei gewalttätigen Eltern auffällig sind. (vgl. Dornes 1999, S.235) Ein erster Risikofaktor könnte die nicht vorhandene Reife der Mutter bei der Geburt sein. Nach Bender & Lösel (2005, S.320) steigt das Risiko einer Kindesmisshandlung, wenn die Mutter noch im Teenageralter ist. Junge Mütter sind Befunden zufolge meist noch nicht der Elternrolle gewachsen wie vergleichsweise ältere Paare (vgl. Reinhold/Kindler 2006, Kap 18-
3), was sich auf die Qualität der Versorgung auswirken kann. Teenager sind oftmals selbst noch mit ihrer eigenen Sozialisation beschäftigt (vgl. Cantwell 2002, S.552). Eine weitere Begründung für eine erhöhte Misshandlungs- und Vernachlässigungsrate bei Teenagern ist nach Habermehl (1994 zit. n. Lamnek et. al. 2006, S.127), dass die jungen Eltern durch die Geburt des Kindes mehr Belastungen und Stress ausgesetzt sind als ältere (z.B. durch Unerfahrenheit oder unrealistische Erwartungen), was zu einer Überforderung führen Kann. Angloamerikanischen Untersuchungen besagen, „[] dass Mütter, die schwere körperliche Gewalt beim Säugling oder erstgeborenen Kind ausüben, dreimal so häufig unter 20 Jahren alt waren wie im übrigen Bevölkerungsdurchschnitt“ (Creighton 1984 zit. n. Lamnek et al. 2006, S.127).
Ein weiterer Risikofaktor seitens der Eltern ist die Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Kinder von solchen Eltern durchleben in der Regel keine „normale“ Kindheit, denn in solchen Familien steht der Alkohol bzw. die Droge im Mittelpunkt, was wiederum Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern und den soziale Status der Familie haben kann. (vgl. Balloff 2004, S.232 f.) Durch den langjährigen Konsum von Alkohol bzw. Drogen können die Eltern körperliche und/oder geistige Störungen entwickeln, was sich ebenfalls auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirken kann. Weitere Folgen können u.a. der Verlust des Arbeitsplatzes, Schädigung der Familie, Trennung vom Partner oder Kriminalität sein (vgl. ebd., S.234 f.), welche sich wiederum auf den Umgang mit dem Kind auswirken kann.
Wenn Eltern unter psychischen Störungen leiden, wie zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen, kann auch hier die Erziehungsfähigkeit stark beeinträchtigt sein und die elementaren Bedürfnisse des Kindes werden nicht ausreichend befriedigt. (vgl. ebd., S.229)
Weitere Risikofaktoren seitens der Eltern liegen in deren Selbstbild bzw. Selbstwahrnehmung und in ihrer Persönlichkeit. Hierzu gehören:
- Emotionale Labilität
- Verstärktes Gefühl des Unglücklichseins
- Erhöhtes Erregungsniveau
- Geringe Frustrationstoleranz
- Erhöhte Ängstlichkeit
- Probleme der Impulskontrolle
- Eingeschränkte Empathiefähigkeit
- Gefühl der Überanspruchung
- Emotionale Verstimmung (vgl. Bender/Lösel 2005, S.92 f)
Misshandelnde Mütter reagieren zum Beispiel auf das Schreien ihres Babys mit erhöhtem Blutdruck und brauchen längere Zeit sich zu beruhigen als nicht misshandelnde Mütter. Sie reagieren darüber hinaus häufig gereizter, irritierender und ärgerlicher auf Provokationen ihres Kindes. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.321) Sie fühlen sich durch schwierige Situationen mit ihrem Kind viel stärker belastet als andere Mütter und bei schwierigem Verhalten des Kindes oft hilflos. (vgl. Dornes 1999, S.235) Das persönliche Stressempfinden ist demnach ein wichtiger Punkt. Laut Dornes sind Hilflosigkeit, Ohnmacht und Wut Gefühle der Eltern, die einer Misshandlungssituation auslösen können.
Ein weiterer Risikofaktor ist die Lebensgeschichte der Eltern und deren eigene
Gewalterfahrung. Die Vertreter der These der intergenerationalen Transmission bzw. des Cycle of Violence sind der Ansicht, dass Eltern mit traumatischen Kindheitserlebnissen, diese später als Eltern aktiv wiederholen. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.322 f.; Dornes 1999, S.217) Verschiedene Studien zeigen hier einen Zusammenhang über die Rate der Gewaltübertragung. Dornes (1999, S.220) zum Beispiel schätzt, dass ein Drittel misshandelnder Eltern ihre traumatischen Erfahrungen weitergeben, bei einem weiteren Drittel die Gefahr zur Weitergabe der Misshandlung in schwierigen Lebenssituationen besteht und das letzte Drittel davon verschont bleibt. Die höchste Rate der Gewaltübertragung wird bei Müttern festgestellt, die nicht nur in der Kindheit, sondern auch im Erwachsenenalter Gewalt innerhalb der Familie erleben. (z.B. durch den Partner). Auch wird eine erhöhte Rate festgestellt, wenn zur körperlichen Misshandlung andere Formen der Gewalt hinzukommen und Gewalt zwischen den Eltern miterlebt wird. Auch in der Kindheit erfahrene Bindungsabbrüche stellen ein Risiko für die Gewaltübertragung dar. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.323).
Risikofaktoren auf Seiten des Kindes:
Seit knapp 60 Jahren befasst sich die Forschung mit den möglichen Ursachen, warum Kinder misshandelt oder vernachlässigt werden. Da jedoch nicht alle Kinder Opfer von Gewalt in ihren Familien werden und einige sogar in verschiedenen Umgebungen von unterschiedlichen Personen misshandelt werden, beschäftigt sich die Forschung mit den kindlichen Eigenschaften, die Eltern dazu bewegt, gerade diese Kinder zu misshandeln. (vgl. Reinhold/Kindler 2006, Kap 17-1) An dieser Stelle soll allerdings klar gestellt werden, dass nicht den Kindern die Schuld für die Misshandlungen der Eltern zugeschrieben werden soll, denn dafür sind in erster Linie die Eltern verantwortlich zu machen. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.326) Interventionsstudien zeigen, dass Kinder von wenig einfühlsamen Müttern sich diesen gegenüber schwierig oder passiv verhielten, anderen Bezugspersonen gegenüber hingegen nicht. Trainingsprogramme mit Müttern zeigten darüber hinaus, dass sich das kindliche Problemverhalten verringert, wenn die Mütter sich feinfühliger und verantwortlicher ihren Kindern gegenüber verhielten. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.96)
Eine weitere Ursache kann ein schwieriges Temperament bzw. Verhalten des Kindes sein, welches eine Misshandlung zur Folge haben kann. Damit gemeint sind Regulationsstörungen (z.B. häufiges oder andauerndes Schreien, Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme) und Verhaltensstörungen (u.a. chronisch unruhiges, aggressives, wenig kooperatives Verhalten des Kindes). Der Grund hierfür ist, dass Eltern häufig auf ein „schwieriges“ Kind mit negativen Gefühlen, Verunsicherungen, Angst oder Hilflosigkeit reagieren, da sich diese Kinder oft schwer beruhigen lassen und auf neue Situationen und Reize negativ reagieren. (vgl. Bender/Lösel 2005, Kap.17-4).
Eine weitere Ursache stellen gesundheitliche Probleme, Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen des Kindes dar. Hier ist das Risiko einer Misshandlung bzw. Vernachlässigung dreimal so hoch als bei gesunden Kindern. (vgl. Engfer 2005, S.10) Forschungen sind zu diesem Aspekt jedoch nicht einheitlich. Neuere Forschungen zeigen, dass es aber einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Problemen, Entwicklungsverzögerungen, Behinderungen und einem erhöhten Misshandlungsrisiko gibt. Der Grund hierfür ist, dass Kinder mit einer Behinderung eine intensivere Aufsicht und Pflege benötigen als gesunde Kinder, weniger attraktiver sind und sich schlechter beruhigen lassen, was wiederum zusätzlichen Stress bei den Eltern erzeugen kann (vgl. Lamnek et al. 2006, S.131, 140; Bender/Lösel 2005, S.95)
Sozioökonomische Risikofaktoren:
Das soziologisch-ökonomische Erklärungsmodell besagt, dass zur Entstehen von Kindeswohlgefährdung die Umgebung und soziale Lage der Familie herangezogen werden muss. Hierunter fallen Aspekte wie Familienstruktur, Einkommen, Einbindung in soziale Netzwerke und das Umfeld der Nachbarschaft. Bei diesen Aspekten handelt es sich zwar eher um entfernte Merkmale, jedoch können diese zu einer Häufung von Risikofaktoren beitragen oder sich auf die Eltern-Kind-Beziehung niederschlagen und somit zu einer Misshandlung bzw. Vernachlässigung führen. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.329)
Prospektive Studien (z.B. Brown et al. 1998; Kotch et al. 1995; Sidebitham et al. 2002) ergaben, dass auch geringe finanzielle Ressourcen relevante Faktoren bei der Entstehung von Kindeswohlgefährdungen sein können. Vor allem bei extremer Armut und sozialer Rückständigkeit kommt es zu Vernachlässigungen (vgl. Balloff 2004, S.247). Auch Lamnek et al. (2006, S.135) bestätigt, dass gewalttätige Eltern häufiger in Armut leben. Reinhold & Kindler hingegen sind der Ansicht, dass Armut eine verhältnismäßig kleine Rolle bei der Entstehung von Kindeswohlgefährdung spielt. Auch Cantwell trifft die Aussage, „[] dass zwar die meisten vernachlässigenden Eltern der untersten sozioökonomischen Schicht angehören und keine gute Erziehung und Bildung genossen haben, dass aber die meisten armen Eltern ihre Kinder nicht vernachlässigen“ (Cantwell 2002, S.538)
Ein weiterer Risikofaktor ist die Wohngegend und die Wohnverhältnisse der Familie. In einem Umfeld, in dem eine hohe Gewaltrate herrscht und die Menschen eher zurückgezogen und arm leben, erhöht sich das Gewaltausmaß insgesamt. Dies ist nicht nur auf Kindesmisshandlung bezogen, sondern auch auf Gewalt außerhalb der Familie und Partnergewalt. Garbarino (2002, S. S.90) ist der Ansicht, dass die Misshandlungsrate in Wohngegenden mit hoher Kriminalität bis zu viermal höher ist als im städtischen Durchschnitt. Diese Gegenden sind meist dunkel und deprimierend, wohingegen andere Wohnumfelde mit geringerer Gewalt auch arm sein können, aber meist besser gepflegt und durch den guten Zusammenhalt der Bewohner geprägt. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.331) Neben der finanziellen Armut ist die soziale Armut noch ein ganz entscheidender Faktor. Hierunter fallen fehlende Beziehungen oder Sozialkontakte, die der Familie in Problemsituationen unter die Arme greifen könnten, beispielsweise wenn die Mutter einmal krank ist. Dies begünstigt vor allem Vernachlässigungen. Die Folge der Isolation ist somit Stressverstärkend (vgl. Lamnek et al. 2006, S.143), genauso wie Arbeitslosigkeit, was sich wiederum negativ auf das Selbstwertgefühl auswirken kann, das Erregungsniveau erhöhen und Frustrationstoleranz und Impulskontrolle mindern. Wenn in solchen Problemsituationen kein soziales Netzwerk besteht (Freunde, Familie, Verwandte, Nachbarn), welche die Eltern entlasten und unterstützen könnten, erhöht sich das Risiko einer Kindeswohlgefährdung enorm. (vgl. Bender/Lösel 2005, S.97)
2.4. Das deutsche Kinderschutzsystem - historische (Qualitäts-)Entwicklung:
Um die Kinder vor Misshandlungen und Vernachlässigungen zu schützen, existiert das deutsche Kinderschutzsystem, welches aus Jugendamt, freien Trägern und anderen Berufsgruppen besteht. Es wird überwiegend von Politik, Gesetze und besonders durch die Medien bestimmt. Die Fachkräfte selbst haben an der Gestaltung und Weiterentwicklung der modernen Kinderschutzarbeit kaum ein Mitspracherecht.
In Deutschland gab es schon in den 1930er Jahren erste Bemühungen, die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Praxis des Kinderschutzes wissenschaftlich zu erforschen. Diese Ansätze wurden allerdings mit der nationalsozialistischen Diktatur schnell wieder verworfen. In den Nachkriegsjahren entwickelte sich aber immerhin ein forschungsbasiertes Wissen in der Kinder- und Jugendhilfe. Doch erst in den 1960er Jahren entstand eine Kinderschutzforschung mit sozial- und kindermedizinischer sowie psychiatrischer Ausrichtung. (vgl. Wolff/Ackermann et al. 2013, S. 21) Mit den Forschungsprojekten
„Gewalt in der Familie - Gewalt gegen Kinder“ am Institut für Soziologie der Freien Universität Berlin Anfang 1970er sowie mit den Arbeiten der Forschungsgruppe um Spiro Simitis und Gisela Zenz in Frankfurt (Zenz 1979) gelang der Anschluss an die internationale Forschung. Die Berliner machten die ersten empirischen US-amerikanischen Beiträge eines David Gil (1970) oder eines Richard Gelles (1975, 1974) bekannt und die Frankfurter sorgten für die Veröffentlichung des von den beiden Kinderärzten Kempe und Helfer geschriebenen Standardwerkes „Das geschlagene Kind“ (Helfer/Kempe 2002/1978), welches als Neuentdeckung der Kindesmisshandlung und des Kinderschutzes in den modernen Gesellschaften galt. Darüber hinaus machten sie auch die inzwischen weltberühmte Trilogie der Forschergruppe in Yale um Joseph Goldstein, Albert J, Solnit, Sonja Goldstein und Anna Freud („Jenseits des Kindeswohls, „Diesseits des Kindeswohls“ und „Kindeswohl“) bekannt, welche als Meilenstein der Qualitätsdiskussion in der Kinder-und Jugendhilfe gilt. Hier wurde der erste wissenschaftliche begründete Qualitätsstandard in den Hilfen zur Erziehung deutlich, in dessen Mittelpunkt das Konzept „der am wenigsten schädlichen Alternative“ stand: „the least detrimental alternative“ (Goldstein u.a. 1996). Nach dieser Öffnung zur internationalen Misshandlungs- und Kindeschutzforschung, kam es dann auch zu einer Vielzahl von Theoriestudien und Projekten empirischer Fall- und Prozessforschungen (Maywald 1997; Beiderwieden u.q. 1986; Honig 1986; Bernecker u.a. 1982; HangemanWhite u.a. 1981). In den vergangenen 20 Jahren schlossen sich dem dann Studien zur Epidemiologie sowie Erscheinungsformen und Folgen von Kindesmisshandlung an sowie die Entwicklung eines Kinderschutz-Praxisleitfadens einer Expertengruppe aus Wissenschaft und Praxis in Zusammenarbeit mit den Deutschen Jugendinstitut (DJI) und die Studien der Arbeitsgruppe der Kinder- und Jugendpsychatrie in Ulm. (vgl. Kindler et. al. 2006)
Man kann also von einer erheblichen Entwicklung des deutschen Kinderschutzsystems sprechen, denn auch in den letzten Jahren hat es ganz klar an öffentlicher Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen und hat sich deutlich weiterentwickelt. Diese Weiterentwicklung wurde an folgenden wesentlichen Aspekten deutlich:
1.) Die Vernetzung von öffentlicher Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, freien Jugendhilfeträgern und Schulen wurde weiter ausgebaut.
2.) Qualitätsstandards wurden in Abläufen bei der Bearbeitung möglicher Gefährdungen festgeschrieben.
3.) Die Öffnung familiengerichtlicher Verfahren für frühzeitigere Anrufungen, um so häufiger verbindliche, aber noch ambulante Hilfe- und Schutzkonzepte gewähren zu können.
Hervorzuheben ist, dass durch die mediale Berichtserstattung und die öffentliche Diskussion auch das lange vernachlässigte Thema des Kinderschutzes, nämlich die Vernachlässigung und das erhöhte Risiko von Kindern in den ersten Lebensjahren stärker in den Fokus der Kinderschutzarbeit rückte. (vgl. Fegert/Ziegenhain et al. 2010, S. 9 f.) Bereits im Jahre 2006 wurde das vielversprechende Aktionsprogramm „Frühe Hilfen für Eltern und Kindern und soziale Frühwarnsysteme“ (siehe Kapitel 3.5.) vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in die Wege geleitet: Die Stärkung von Prävention, besonders in der frühen Kindheit und die Verbesserung der Abläufe im Kinderschutzsystem, indem durch die Aufarbeitung der problematisch verlaufender Fälle die Schwachstellen im institutionellen Handeln gefunden werden. Nachdem sich das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) durchgesetzt hatte und mehrere Forschungs- und Praxisentwicklungsprojekte 2007 begonnen hatten, wurde 2008 auch dieser Teil des Aktionsprogrammes umgesetzt. Desweiteren wurde vom NZFH der Stand der nationalen und internationalen Forschung zum Risiko- und Fehlermanagement im Kinderschutz aufgearbeitet sowie eine Diskussionsplattform beim NZFH eingerichtet, welche bis heute alle Projektvorhaben begleitet. Als ein zentrales Projekt ist hierbei die Umsetzung des Forschungs- und Praxisentwicklungsprojektes „Aus Fehlern lernen - Qualitätsmanagement im Kinderschutz“ zu nennen, in dem gemeinsam mit 40 Kommunen die Frage geklärt werden soll, welche strukturellen, organisatorischen und fachlichen Rahmenbedingungen ein gut funktionierendes Kinderschutzsystem umfassen (siehe Kapitel 4.2.). Darüber hinaus haben sich an den „Qualitätsentwicklungsstätten“ in den Kommunen, die von 2009 bis 2011 durchgeführt wurden, Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe, Mitarbeiter freier Träger, Vertreter des Familiengerichtes, Schulen, Polizei und des Gesundheitswesens, an einigen Standorten sogar betroffene Eltern beteiligt. Des Weiteren fand parallel dazu ein weiteres Forschungsprojekt statt, in dem in sechs Modellkommunen Dokumente und Akten analysiert sowie Interviews und teilnehmende Beobachtungen durchgeführt wurden. Hierbei ließen sich wertvolle Einblicke in kommunale Kinderschutzsysteme gewinnen, welche entscheidende Anregungen zur Qualitätsentwicklung in der Kinder-und Jugendhilfe liefern, da sie das gesamte komplexe
Kinderschutzsystem genauestens analysieren. (vgl. NZFH 2013, S. 7 f.)
Diese Entwicklung wurde zudem durch die Einführung des §8a SGB VIII auf Bundesebene sowie einige Gesetzte auf Landesebene verstärkt. Auch das genauer geregelte Vorgehen, der Ausbau an Kooperationsbeziehungen, der Austausch über mehrere fachliche Sichtweisen sowie breiter angelegte Handlungsalternativen sollen die schwierige Arbeit im Kinderschutz unterstützen - allerdings können diese auch zu erheblichen Verwirrungen und Überforderungen führen. Zwar verändern sich die Organisationen und Systeme ständig, allerdings führt dies oftmals lediglich zu einer steigenden bürokratischen Mehrarbeit, aber nicht zu einer wirklichen Verbesserung. In Wirklichkeit hat das deutsche Kinderschutzsystem mit tiefgehenden Verunsicherungen zu kämpfen, steht unter ständiger kritischer öffentlicher Beobachtung und muss auf irgendeine Weise mit den steigenden Fallzahlen zurechtkommen. Die Anforderungen beginnen bereits damit, dass konkrete Ziele im Kinderschutzsystem festgelegt werden müssen. Dies geschah bereits im Jahr 2009 mit dem Bundeskinderschutzgesetz, welches jedoch im ersten Anlauf scheiterte. (vgl. Wolff/Ackermann et. al. 2013, S. 97)
Bundeskinderschutzgesetz:
Im Jahr 2012 ist dann schließlich das neue Bundeskinderschutzgesetz eingeführt worden. Es soll vielerlei Verbesserungen im Kinderschutz erbringen- nicht nur Prävention und Intervention vorantreiben, sondern auch alle Akteure im Kinderschutz stärken. In den letzten Jahren wurden schon umfassende Bemühungen unternommen, um die Lücken im Kinderschutz herauszufiltern und diese zu schließen. Hierzu zählt vor allem das Aktionsprogramm „Frühe Hilfen“, die Einrichtung des Nationales Zentrums Frühe Hilfen sowie vielerlei Kinderschutzkonzeptionen in Ländern und Kommunen.
Mit den folgenden Regelungsbereichen wird ein umfassender und aktiver Kinderschutz gewährleistet:
Kinderschutz durch frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke:
Durch das Gesetz wird die Grundlage geschaffen, gut zugängliche Hilfsangebote für Familien schon vor der Geburt und unmittelbar danach flächendeckend einzuführen bzw. zu verstärken. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz werden in einem Kooperationsnetzwerk daran beteiligt.
Kinderschutz durch die nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke "Frühe Hilfen":
Das Bundesfamilienministerium fördert mit der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfe und Familienhebammen“ seit 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Nach Ablauf wird der Bund seine finanzielle Unterstützung in Höhe von 51 Millionen Euro jährlich fortführen.
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- Arbeit zitieren
- Melanie Schewtschenko (Autor:in), 2015, Professionelles Handeln bei Kindeswohlgefährdung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317054
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