Der Fernseh- und Hörrundfunk ist unbestritten ein enorm wichtiges und populäres Medium
zur Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Um eine breite und umfassende Sicherstellung
der Informationsgewinnung und Meinungsvielfalt bieten zu können, ist es unabdingbar, dass
der Staat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln regulierend in den Rundfunkbetrieb
eingreift. Einerseits ist es nötig Möglichkeiten zur Finanzierung sowohl für den privaten, als
auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitzuhalten, zum anderen spielen auch die
Gestaltung des Rundfunkprogramms, der Jugendschutz, Bestimmungen über Werbung und
Sponsoring und nicht zuletzt auch der Datenschutz eine entscheidende Rolle bei den
Regularien des Fernseh- und Hörrundfunks.
Wie im Laufe dieser Arbeit zu zeigen sein wird, spielt dabei der Rundfunkstaatsvertrag
(RfStV) eine sehr bedeutende Rolle.
Zu Anfang möchte ich dabei klären was Rundfunk überhaupt definitorisch ist, welche
Aufgaben er hat und welche Funktionen er erfüllt. Ein kurzer geschichtlicher Hintergrund
über den Rundfunk in Deutschland wird dann zur Notwendigkeit des Rundfunkstaatsvertrages
führen. Dabei sollen auch einzelne Teile des Vertrages vorgestellt und analysiert werden.
Natürlich kann im Rahmen einer solchen Arbeit nicht alles erschöpfend dargestellt werden
und verschiedene Aspekte müssen in den Hintergrund treten, trotzdem möchte ich versuchen
einen guten Überblick über die Regelungsinstrumente des Rundfunkrechts zu geben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rundfunk in Deutschland
2.1. Definition
2.2. Historischer Überblick
3. Der Rundfunkstaatsvertrag
3.1. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens
3.2. Die Entwicklungen nach der Wiedervereinigung
3.3. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
4. Schluss
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Der Fernseh- und Hörrundfunk ist unbestritten ein enorm wichtiges und populäres Medium zur Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Um eine breite und umfassende Sicherstellung der Informationsgewinnung und Meinungsvielfalt bieten zu können, ist es unabdingbar, dass der Staat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln regulierend in den Rundfunkbetrieb eingreift. Einerseits ist es nötig Möglichkeiten zur Finanzierung sowohl für den privaten, als auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitzuhalten, zum anderen spielen auch die Gestaltung des Rundfunkprogramms, der Jugendschutz, Bestimmungen über Werbung und Sponsoring und nicht zuletzt auch der Datenschutz eine entscheidende Rolle bei den Regularien des Fernseh- und Hörrundfunks.
Wie im Laufe dieser Arbeit zu zeigen sein wird, spielt dabei der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) eine sehr bedeutende Rolle.
Zu Anfang möchte ich dabei klären was Rundfunk überhaupt definitorisch ist, welche Aufgaben er hat und welche Funktionen er erfüllt. Ein kurzer geschichtlicher Hintergrund über den Rundfunk in Deutschland wird dann zur Notwendigkeit des Rundfunkstaatsvertrages führen. Dabei sollen auch einzelne Teile des Vertrages vorgestellt und analysiert werden.
Natürlich kann im Rahmen einer solchen Arbeit nicht alles erschöpfend dargestellt werden und verschiedene Aspekte müssen in den Hintergrund treten, trotzdem möchte ich versuchen einen guten Überblick über die Regelungsinstrumente des Rundfunkrechts zu geben.
2. Rundfunk in Deutschland
Zu Anfang dieser Arbeit möchte ich den Begriff Rundfunk erklären, seine Aufgaben darstellen und einen kurzen Einblick in die Struktur der Rundfunklandschaft in Deutschland geben. Fernseh- und Hörrundfunk spielen in unserer Gesellschaft eine große Rolle – nicht nur zur Informationsgewinnung – und eigentlich scheint der Begriff klar gefasst zu sein, dennoch möchte ich kurz auf die Definition des Rundfunks eingehen.
2.1. Definition
„Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste - Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.“ (§2 RfStV 2001)
Im Rundfunkstaatsvertrag, von dem im weiteren Verlauf der Arbeit ja noch explizit die Rede sein wird, wird der Rundfunkbegriff also eindeutig geregelt. Unter Rundfunk fallen sowohl der Hörrundfunk als auch der Fernsehrundfunk. „Durch die Verbreitung mittels physischer Wellen unterscheidet sich der Rundfunk von der grundsätzlich verkörperten Presse. Der Rundfunk ist durch körperlose Verbreitung charakterisiert. Demgegenüber weist die Presse verkörperte Formen der Massenvervielfältigung auf.“ (Fechner: S. 184) Außerdem fällt jede Form von Pay-TV unter den Rundfunkbegriff. Pay-TV gliedert sich dabei in zwei Bereiche, zum einen in Pay-per-channel, bei dem ein Programm insgesamt abonniert wird und zum anderen in Pay-per-view, bei dem nur bestimmte Angebote eines Programms, zum Beispiel Filme einzeln bestellt werden können. Diese werden in der Regel auch einzeln abgerechnet. Ebenfalls zum Begriff des Rundfunks gehört der Videotext als ein Medium zur „Ausstrahlung vielfältiger Informationen zum zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit“ (Herrmann: S. 12).
Online-Angebote fallen in der Regel nicht unter den Rundfunkbegriff. § 2 des Rundfunkstaatsvertrages regelt auch dies explizit und verweist auf den Mediendienste - Staatsvertrag. „Online-Angebote sollen nicht den strengen Rundfunkvorschriften unterworfen sein. Als Grund läßt sich anführen, daß die öffentliche Meinungsbildung durch sie nur in geringem Maße beeinflußt wird. Vorgebracht wird zudem, es fehle an der Suggestivkraft der bewegten Bilder.“ (Fechner: S. 187) Die Bedeutung von Mediendiensten in der heutigen Zeit nimmt allerdings zu und die Beeinflussung zumindest bestimmter Teile des Online-Angebotes auf die öffentliche Meinungsbildung lässt sich nicht leugnen. So gilt nach dem Mediendienstestaatsvertrag, dass ein Mediendienst der „einen Einfluss auf die öffentliche Meinung erreicht, der demjenigen eines Rundfunkprogramms vergleichbar ist“ (Hesse: S. 83) dem Rundfunk zugeordnet werden kann. Dem Anbieter wird die Möglichkeit gegeben eine rundfunkrechtliche Lizenz zu erwerben, oder aber sein Programm insoweit zu ändern, dass dies nicht mehr erforderlich ist.
2.2. Historischer Überblick
Der Rundfunk in Deutschland hat eine lange und komplexe Geschichte. Die Entdeckung der drahtlosen Verbreitung von elektromagnetischen Schwingungen durch Heinrich Hertz wurde in der Zeit vor 1923 nur für den See- und Küstenfunk und für Funktelegrafie benutzt. Am 29. Oktober 1923 startete dann in Berlin der erste regelmäßige Hörfunkprogrammdienst in Deutschland. Die Reichspostverwaltung teilte das Reichsgebiet in neun Sendebezirke ein. „Nach und nach wurde der Rundfunkbetrieb auch in allen Sendebezirken aufgenommen, in denen regionale Rundfunkgesellschaften von Privatpersonen gegründet wurden (…). Die Programme bestanden aus Musikstücken, Vorträgen, Nachrichten und – ab 15. September 1924 – auch aus Wirtschaftswerbung,…“ (Herrmann: S. 59). Der Rundfunk in Deutschland startete zuerst ohne rechtliche Bestimmung, erst 1926 entstand eine Rundfunkordnung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der Rundfunk keiner Partei beistehen durfte und nur Nachrichtenmaterial der „Drahtlose Dienst AG“ (DRADAG) verwendet werden durfte. „Die Einhaltung dieser Bestimmungen wurde von zwei Überwachungsausschüssen sichergestellt. Der eine war für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Gesellschaft in politischer Beziehung zuständig. (…). Daneben gab es einen Kulturbeirat, der an der Gestaltung des Programms auf dem Gebiet von Kunst, Wissenschaft und Volksbildung mitwirken sollte.“ (Hesse: S. 4) Gegen Ende der Weimarer Republik versuchte die Regierung zunehmend den Rundfunk für ihre eigenen Zwecke zu missbrauchen. Die „Leitsätze für die Neuregelung des Rundfunks“ vom 27. Juli 1932 ebneten den Weg für die Zentralisierung und Verstärkung des staatlichen Einflusses des Rundfunks in Deutschland. Die Reichsregierung übernahm den Großteil der Anteile an der Reichsrundfunkgesellschaft, die restlichen 49 % gingen an die jeweiligen Länder. Es wurden staatliche Kontrollorgane eingeführt, diese hatten die Programmgestaltung zu überwachen. „Eine Mischung aus christlich-konservativem Vokabular und der Formulierung deutschnationaler Ziele verpflichtete den Rundfunk zur ‚Aufbauarbeit an Volk und Staat’. Damit war der Weg bereitet für die bald darauf folgende Machtergreifung durch die Nationalsozialisten.“ (ebd.: S. 6)
Der deutsche Rundfunk unterstand dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (RMVP) der NSDAP. Diese hatten sich die Propaganda-Wirkung des Rundfunks schnell zu Nutze gemacht[1] und den Rundfunk endgültig zentralisiert, indem die Reichsrundfunkgesellschaft auch die restlichen Anteile der Regionalrundfunkgesellschaften erwarb und dann die regionalen Rundfunkunternehmen zu Reichssendern modifizierte. Am 22. März 1935 war der Beginn regelmäßiger Fernsehsendungen in Berlin, auch hierfür waren Dr. Joseph Goebbels und die RMVP zuständig. Das Abhören ausländischer Sender war verboten konnte in schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Somit hatte die NSDAP den Rundfunk und somit die Informationsgewalt fast vollständig[2] in der eigenen Gewalt.
In den Nachkriegsjahren wurde mit der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 durch die alliierten Besatzungsmächte die Rundfunkgewalt übernommen und den Deutschen wurde komplett die Sendegewalt entzogen. Schon bald sollte das Rundfunkwesen aber wieder von den Deutschen selbst übernommen werden. Die Gefahr eines neuerlichen Machtmissbrauchs des Mediums durch die Regierung sollte dabei nach dem Willen der Besatzungsmächte von vornherein ausgeschlossen werden. „Der deutsche Rundfunk sollte auch nach Meinung der deutschen Politiker nicht in die Organisation der allgemeinen staatlichen Exekutive eingefügt oder von ihr abhängig gemacht werden, damit ein neuerlicher Mißbrauch dieses mächtigen Publikationsinstrumentes vermieden würde. Da auch ein privatwirtschaftlicher Rundfunk nicht in Frage kam, bot sich als Organisationsform das in der öffentlichen Verwaltung bewährte Rechtsinstitut der selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts an.“ (Herrmann: S. 68) Damit war der Weg für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geebnet und 1948/49 wurden in den drei westlichen Besatzungszonen die Rundfunkanstalten in Betrieb genommen.[3]
In der Sowjetischen Besatzungszone hingegen erfolgte keine Trennung von Regierung und Rundfunk. Am 13.5.1945 nahm der „Deutsche Demokratische Rundfunk“ in Berlin und wenig später auch in Leipzig, Schwerin, Weimar, Potsdam und Halle die Sendetätigkeit auf und wurde am 21.12.1945 der „Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung“ unterstellt. Der Rundfunk in der Sowjetischen Besatzungszone war spätestens Mitte 1946 völlig zentralisiert, als die „Generalintendanz des Deutschen Demokratischen Rundfunks“ gebildet wurde. Die „Verordnung über die Bildung des Staatlichen Rundfunkkomitees“ von 1952 organisierte den Rundfunk in der DDR als Staatsrundfunk.
[...]
[1] „Die Machtergreifung der NSDAP vollzog sich auf dem Gebiet des Rundfunks allgemein hörbar. Am 30. Januar 1933 wurden gewaltsam Mikrophone aus dem Berliner Funkhaus geholt und eine Live-Übertragung des Berliner Fackelzuges gegen den Willen der eigentlich für das Programm Verantwortlichen durchgeführt. Am selben Tag reichte der ‚Vater des deutschen Rundfunks’, Hans Bredow, sein Entlassungsgesuch ein.“ (Herrmann: S. 64)
[2] Trotz des Verbots ausländische Sender und damit objektive Informationen zu hören, gab es zahlreiche Deutsche, die z.B. das Programm von BBC verfolgten.
[3] Auf die verschiedenen sechs deutschen Rundfunkanstalten möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
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