Aufgrund der stetigen Weiterentwicklung der Internettechnologien, gewinnt das Thema des Urheberrechtsschutzes zunehmend an Bedeutung. Es wird im Gegensatz zu der Vergangenheit immer leichter unzulässige Inhalte ohne Einwilligung des Urhebers herunterzuladen, unter Nutzern auszutauschen und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl solcher Internetseiten bestehen und diese sich auch weltweiter Nutzung erfreuen.
Auf Grundlage der derzeitigen Regelung wird die Einführung des Warnhinweismodells in Deutschland diskutiert. Dieses Modell soll Zugangsvermittler dazu verpflichten, einen standardisierten Warnhinweis mit Androhung von Sanktionen, wie z.B. einer Internetsperre, bei Rechtsverletzung an den Verletzer zu versenden. Fraglich ist, ob der Zugangsvermittler dazu verpflichtet werden kann und ob dieses Modell im Einklang mit den herrschenden Gesetzen in Deutschland, wie dem Grundgesetz und dem Datenschutzrecht, stünde.
Grundrechtliche Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich dem Recht auf die Informationsfreiheit des Nutzers. Die Grundrechte des Zugangsvermittlers sind ebenso betroffen, so sein Recht auf Berufsfreiheit, sein Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, außerdem würde er gegen das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG verstoßen. Ebenso bestehen datenschutzrechtlich erhebliche Bedenken.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begrifflichkeiten
2.1. Der Rechtsinhaber
2.2. Der Zugangsvermittler
2.3. Der Warnhinweis
3. Das Urheberrechtsgesetz in Deutschland
3.1. Schutzbereich
3.2. Persönlicher Geltungsbereich
3.3. Räumlicher Geltungsbereich
3.4. Rechtsverletzung
3.5. Rechtsfolgen
3.6. Rechtliche Ansprüche des Betroffenen
3.6.1. Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz
3.6.2. Erteilung einer Abmahnung
3.6.3. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
3.6.4. Anspruch auf Entschädigung
3.6.5. Anspruch auf Auskunft
4. Europarechtliche Regelungen
5. Rechtsvergleichender Überblick
6. Europarechtliche Entscheidungen des EuGH
6.1. Scarlet Extended Entscheidung (EuGH)
6.2. Netlog Entscheidung (EuGH)
7. Das Warnhinweismodell
7.1. Frankreich: „Three Strikes“
7.2. Großbritannien: „Two Strikes“ auf Bewährung
8. Anwendbarkeit des Warnhinweismodells in Deutschland
8.1. Die BMWi Studie
8.1.1. Rahmenbedingungen und Rechtsvergleichungen
8.1.2. Vorschlag eines vorgerichtlichen Mitwirkungsmodells
8.2. Durchsetzbarkeit des Warnhinweismodells
8.2.1. Datenschutzrechtliche Aspekte
8.2.2. Grundrechtliche Aspekte
8.2.2.1 Verstoß gegen die Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG
8.2.2.2 Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
8.2.2.3 Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
8.3. Durchsetzbarkeit der Lösungsansätze
8.3.1. Internetsperre
8.3.2. Kulturflatrate
8.3.2. Verknüpfung Warnhinweismodell mit geltendem Abmahnmodell
9. Kritik an der Einführung des Warnhinweismodells
10. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit und praktische Umsetzbarkeit eines Warnhinweismodells bei Urheberrechtsverletzungen im Internet in Deutschland. Zentral ist dabei die Forschungsfrage, ob Zugangsvermittler verpflichtet werden können, Nutzer bei Rechtsverstößen mittels standardisierter Warnhinweise zu sanktionieren, ohne dabei mit dem deutschen Grundgesetz oder geltendem Datenschutzrecht zu kollidieren.
- Analyse der aktuellen Rechtslage des Urheberrechts in Deutschland
- Rechtsvergleich internationaler Warnhinweismodelle (Frankreich, Großbritannien)
- Untersuchung der grundrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedenken
- Diskussion alternativer Lösungsansätze wie der Kulturflatrate
Auszug aus dem Buch
8.2.1 Datenschutzrechtliche Aspekte
Das vorgeschlagene Warnhinweismodell ist aus datenschutzrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Wie bereits oben beschrieben, sollen die IP-Adressen der Nutzer bei einem Verstoß durch den Rechteinhaber rausgefunden werden und an den Zugangsanbieter übermittelt werden. Der Zugangsanbieter soll dann die Verstöße in Listen speichern. Außerdem sollen diese Listen mit den Verstößen dann an die Rechtsinhaber weitergegeben werden.
Immer vom Datenschutzrecht erfasst sind personenbezogene Daten. Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Von dem vorgeschlagenen Modell erfasst sind die IP-Adresse, der Klarname, die Anschrift sowie die Verstoßliste. Unstrittig ist, dass die IP-Adresse sowie Name und Anschrift für den Zugangsanbieter immer ein personenbezogenes Datum darstellt.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob auch die Verstoßliste ein personenbezogenes Datum darstellt. Wie bereits oben beschrieben, sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Persönliche Verhältnisse sind u. a. der Name, die Anschrift oder der Familienstand. Unter sachlichen Verhältnissen versteht man Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt z. B. das Führen eines Telefonats.
Die Verstoßliste stellt somit zumindest in Verbindung mit der IP-Adresse, dem Namen und der Anschrift ein personenbezogenes Datum dar. Des Weiteren stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Anonymisierung der Daten hat. Auf der Verstoßliste sollen sich die IP-Adressen mit dem Verstoßvorwurf und die Zeit der Rechtsverletzung befinden. Diese soll dann dem Rechtsinhaber übermittelt werden. Der Rechtsinhaber kann dann in einem Auskunftsverfahren Name und Anschrift des Nutzers erfragen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Vorstellung der Problematik illegaler Downloads und der Diskussion um das Warnhinweismodell als Sanktionsmittel.
2. Begrifflichkeiten: Definition grundlegender Begriffe wie Rechtsinhaber, Zugangsvermittler und Warnhinweis.
3. Das Urheberrechtsgesetz in Deutschland: Erläuterung des Schutzbereichs, der Rechtsverletzungen und der zivil- sowie strafrechtlichen Rechtsfolgen.
4. Europarechtliche Regelungen: Einordnung des Urheberrechts in den europäischen Kontext und Harmonisierungsbemühungen durch Richtlinien.
5. Rechtsvergleichender Überblick: Vergleich der unterschiedlichen Herangehensweisen der EU-Mitgliedsstaaten bei Urheberrechtsverletzungen.
6. Europarechtliche Entscheidungen des EuGH: Analyse wegweisender Urteile zur Filterung und Sperrung von Inhalten im Internet.
7. Das Warnhinweismodell: Darstellung internationaler Modelle, insbesondere des französischen „Three Strikes“-Systems und des britischen „Two Strikes“-Ansatzes.
8. Anwendbarkeit des Warnhinweismodells in Deutschland: Prüfung der verfassungs- und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Implementierung in Deutschland.
9. Kritik an der Einführung des Warnhinweismodells: Zusammenfassung der rechtspolitischen und praktischen Vorbehalte.
10. Fazit: Abschließende Bewertung der Machbarkeit unter Berücksichtigung der Grundrechte.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Warnhinweismodell, Internetprovider, Datenschutz, Grundgesetz, Abmahnung, Internetsperre, Europarecht, IP-Adresse, Filesharing, Kulturflatrate, Berufsfreiheit, Fernmeldegeheimnis, Rechtsinhaber, Urheberrechtsverletzung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, ob die Einführung eines sogenannten Warnhinweismodells in Deutschland, welches Internetanbieter zur Überwachung und Verwarnung von urheberrechtsverletzenden Nutzern verpflichtet, rechtlich zulässig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit behandelt Urheberrecht, Datenschutzrecht, Verfassungsrecht (insbesondere Grundrechte wie Berufsfreiheit und Fernmeldegeheimnis) sowie die Rolle von Internet-Providern als Vermittler.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Kann der Zugangsvermittler rechtmäßig dazu verpflichtet werden, standardisierte Warnhinweise an Nutzer zu versenden, ohne dass dies gegen deutsche Gesetze oder Grundrechte verstößt?
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die den deutschen Rechtsrahmen mit europarechtlichen Vorgaben abgleicht, internationale Fallbeispiele auswertet und verfassungsrechtliche Prüfungen vornimmt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des aktuellen deutschen Urheberrechts, die Analyse europäischer EuGH-Entscheidungen, den Rechtsvergleich mit Frankreich und Großbritannien sowie die detaillierte Prüfung grund- und datenschutzrechtlicher Bedenken.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Urheberrechtsschutz, Warnhinweismodell, Datenschutzrecht, Grundrechtskollision, Internetsperre und Störerhaftung sind die prägenden Begriffe.
Warum ist das französische Modell „Three Strikes“ gescheitert?
Es erwies sich aufgrund hoher Kosten und mangelnder Effektivität als nicht erfolgreich, weshalb die Behörde 2013 aufgelöst wurde.
Warum ist die IP-Adresse aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch?
Da sie eine direkte oder indirekte Identifizierung des Nutzers ermöglicht, unterliegt sie strengen Datenschutzvorgaben; eine Erfassung in einer "Verstoßliste" wäre daher nach aktueller Rechtslage kaum zu rechtfertigen.
Welche Alternative zum Warnhinweismodell wird diskutiert?
Die Arbeit thematisiert die gesetzliche Einführung einer sogenannten "Kulturflatrate" als Möglichkeit, die nichtkommerzielle Weitergabe von Werken zu legalisieren und Ermittlungsbehörden zu entlasten.
Welche Rolle spielen die EuGH-Entscheidungen wie Scarlet Extended?
Diese Urteile belegen, dass die flächendeckende Überwachung und Filterung von Nutzerdaten durch Provider unzulässig ist, da sie unter anderem in die Grundrechte der Nutzer und die unternehmerische Freiheit eingreift.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2015, Urheberrechtsverstöße im Internet. Sollten Zugangsvermittler verpflichtet werden, einen Warnhinweis per Email zu versenden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318202