Erläutert wird die sogenannte Vorbewährung, wie sie § 57 Abs. 1 Var. 2 JGG im Jugendstrafrecht vorsieht. Es folgt eine Abgrenzung zur klassischen Sanktion sowie einen kriminalpolitische Bewertung.
Hauptanknüpfungspunkt des Jugendstrafrechts ist die Vermeidung des Strafvollzuges und den damit einhergehenden großen Belastungen für den Jugendlichen. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken mit dem wünschenswerten flexiblen und individuellen Umgang mit den jugendlichen Delinquenten, kristallisierte sich aus der Literatur und der Justizpraxis eine extensive Interpretation des § 57 I 1, 2. Alt. JGG heraus. Zusätzlich zu den bereits vorherrschenden zwei gesetzlich geregelten Aussetzungsvarianten der §§ 27 und 21 wurde so eine dritte Alternative entwickelt: die so genannte „Vorbewährung“.
Von der „Vorbewährung“ ist dann die Rede, wenn sich das Gericht die Entscheidung bezüglich des Vollzugs der Strafe vorbehält, um nach einer gewissen „Vorbewährungszeit“ über dessen Aussetzung zu beschließen.
In der folgenden Arbeit wird daher die Existenz der „Vorbewährung“ als Institut mittels einer dogmatischen Einordnung erläutert. Insbesondere erfolgt ein Vergleich mit den gegebenen Aussetzungsmöglichkeiten. Im Anschluss werden kriminalpolitische sowie rechtliche Problemkonstellationen auf Grund der praktizierten Anwendung der „Vorbewährung“ und die damit einhergehenden Reformbestrebungen diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Das Institut der „Vorbewährung“
- I. Dogmatische Einordnung
- 1. Wortlaut Auslegung
- 2. Historische Auslegung
- 3. Systematische Auslegung
- a) Strafaussetzung zur Bewährung, § 21
- (1) Rechtsnatur
- (2) Voraussetzungen
- (3) Rechtsfolge
- (4) Vergleich zur „Vorbewährung“
- b) Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, § 27
- (1) Rechtsnatur
- (2) Voraussetzungen
- aa) schädliche Neigungen
- bb) Erschöpfung der Ermittlungen
- cc) Erforderlichkeit der Jugendstrafe
- dd) Ermessen
- (3) Folgen der Aussetzung
- aa) Schuldspruch
- bb) Bewährung
- cc)Verbindung mit anderen Maßnahmen
- (4) Rechtsfolgen derendgültigen Entscheidung
- aa) Verhängung der Jugendstrafe
- bb) Tilgung der Schuld
- (5) Vergleich zur „Vorbewährung“
- c) Fazit
- 4. Teleologische Auslegung
- a) Erzieherische Notwendigkeit
- b) Tatsachenermittlung
- Die rechtliche Einordnung der Vorbewährung im Kontext der Strafaussetzung zur Bewährung und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorbewährung
- Die Auswirkungen der Vorbewährung auf das Strafverfahren und die Rechtsfolgen für den Jugendlichen
- Die teleologische Auslegung der Vorbewährung im Sinne der erzieherischen Notwendigkeit und der Tatsachenermittlung
- Der Vergleich der Vorbewährung mit anderen strafrechtlichen Institutionen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text befasst sich mit dem Institut der „Vorbewährung“ im deutschen Jugendgerichtsgesetz. Das Ziel ist es, die dogmatische Einordnung, die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen der Vorbewährung zu analysieren.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema der Vorbewährung ein und stellt die Relevanz des Instituts im Kontext des Jugendstrafrechts heraus. Der zweite Teil des Textes befasst sich mit der dogmatischen Einordnung der Vorbewährung. Hierbei werden die Wortlaut-, historische und systematische Auslegung des § 57 JGG analysiert und mit anderen strafrechtlichen Institutionen wie der Strafaussetzung zur Bewährung und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe verglichen. Die teleologische Auslegung der Vorbewährung wird im Hinblick auf die erzieherische Notwendigkeit und die Tatsachenermittlung untersucht.
Schlüsselwörter
Jugendgerichtsgesetz, Vorbewährung, Strafaussetzung zur Bewährung, Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, erzieherische Notwendigkeit, Tatsachenermittlung, Schuldspruch, Bewährung, Jugendstrafrecht, Rechtsnatur, Voraussetzungen, Folgen, Vergleich, Dogmatik, Teleologie.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2011, Die Vorbewährung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319120