Flüchtlinge in Deutschland und ihr Recht auf Asyl. Ist das Leben von Flüchtlingen hier menschenwürdig?


Hausarbeit, 2015

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Klärung von Begrifflichkeiten
2.1 Definition des Begriffes „Flüchtling“
2.2 Definition des Begriffes „Asyl“
2.3 Definition des Begriffes „Menschenwürde“

3. Herkunftsländer der Flüchtlinge und Fluchtursachen

4. Die Asylpolitik in Deutschland
4.1 Das Asylrecht
4.2 Das Asylverfahren

5. Die soziale Situation von Flüchtlingen in Deutschland
5.1 Sozialleistungen
5.2 Unterbringung
5.3 Arbeit und Schule
5.4 Residenzpflicht
5.5 Probleme im Alltag

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Kaum ein Thema ist gerade so aktuell wie die Flüchtlingskrise. Weltweit befinden sich gerade knapp 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Im Durchschnitt machen sich täglich 42.500 Menschen auf den Weg für ein neues Leben (vgl. Uno, Flüchtlingshilfe). Statistisch gesehen ist von 122 Menschen weltweit aktuell eine Person entweder ein Flüchtling, binnenvertrieben oder asylsuchend. (vgl. The UN Refugee Agency) Doch wohin mit all diesen Menschen?

In meinen Heimatort ist gerade bekannt geworden, dass dort im ehemaligen Nato-Truppenlager Oerbke ein Notaufnahmelager für 1400 Flüchtlinge eingerichtet werden soll. (vgl. Walsroder Zeitung) Nach diesem Artikel habe ich mich gefragt, wie es eigentlich um die Lebenssituation von all diesen Flüchtlingen steht. Genauer gesagt: Wie behandeln wir die Personen, die in Deutschland nach Schutz suchen? Gewähren wir allen die Rechte, die ihnen auch zustehen? Ist das Leben hier menschenwürdig? Können wir Flüchtlinge einfach in alte Gebäude stecken und uns wohl dabei fühlen? Um das herauszufinden möchte ich mich in dieser Hausarbeit mit der sozialen Situation von Flüchtlingen beschäftigen. Mein Thema lautet also: „Flüchtlinge in Deutschland und ihr Recht auf Asyl“ mit der Unterfrage „Ist das Leben von Flüchtlingen hier menschenwürdig?“

Ich werde zunächst Begriffe wie Flüchtling, Asyl und Menschenwürde erläutern, danach gehe ich auf die Herkunftsländer und Fluchtursachen der Flüchtlinge ein, um mich folgend mit der Asylpolitik auseinanderzusetzen. Abschließend gehe ich auf die soziale Situation von Flüchtlingen ein und komme dann zu meinem Fazit.

2. Klärung von Begrifflichkeiten

2.1 Definition des Begriffes „Flüchtling“

Nach der UN-Konvention von 1951 sind Flüchtlinge Menschen, die aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ihren Staat verlassen. Auch die Menschen, die aus ihrer Heimat fliehen aufgrund von Kriegen, Bürgerkriegen oder die zwangsweise umgesiedelt werden wegen politischen Ent-scheidungen, gehören dazu. Außerdem die Menschen, die wegen Armut, Überbevölkerung, Hunger und Überbevölkerung ihre Heimat verlassen. (vgl. Schubert&Klein, 2006, S.300)

2.2 Definition des Begriffes „Asyl“

Der Begriff „Asyl“ stammt vom griechischen Wort „asylon“ ab, was so viel wie Heim oder Unterkunft bedeutet. Allgemein bedeutet es; das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor der Auslieferung. Nach Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, ist es so, dass man Flüchtlingen nicht an Länder abschieben darf, wo ihnen unmenschliche Behandlung, Strafe oder Tot drohen. (vgl. Schubert&Klein, 2006, S.84)

2.3 Definition des Begriffes „Menschenwürde“

Im 1. Artikel des Grundgesetzes steht: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (vgl. Stascheit, 2015, S.16) Eine normativ orientierte Demokratie geht davon aus, dass der Mensch nicht als Objekt behandelt und nicht manipuliert werden darf. Letztlich widerspricht nicht nur die staatliche Herrschaft, sondern auch die private Herrschaft über Menschen, prinzipiell der Menschenwürde, wenn sie nicht die Zustimmung der Herrschaftsbetroffenen als Legitimationsgrundlage hat. (vgl. Schubert&Klein, 2006, S.538)

3. Herkunftsländer der Flüchtlinge und Fluchtursachen

Flüchtlinge kommen aus vielen verschiedenen Ländern. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Juli eine PDF Datei mit aktuellen Untersuchungen herausgebracht, in der die aktuellen Herkunftsländer und Ursachen für das Jahr 2015 stehen. Im Monat Juli wurden 34.384 Asylanträge gestellt. Die meisten Flüchtlinge stammen aus Syrien (Arabische Republik) mit 9138 Anträgen. Es folgen Albanien mit 7.547 Anträgen, Afghanistan mit 2.104 Anträgen, Irak mit 1.987 Anträgen, Serbien mit 1.445 Anträgen, Mazedonien mit 1.285 Anträgen, Eritrea mit 1.209 Anträgen, Kosovo mit 1.205 Anträgen, Pakistan mit 666 Anträgen und alle restlichen Länder mit 7.122 Anträgen. (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2015, S.7) Bisher wurden im Jahr 2015 insgesamt 195.723 Anträge vom Bundesamt entgegengenommen, sieht man sich die Zahl von 2014 mit insgesamt 83.964 Anträgen an, erkennt man, dass sie sich schon verdoppelt hat, wobei das Jahr 2015 noch nicht einmal vorbei ist. (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2015, S.4) Vergleicht man die Entwicklung von Asylanträgen in den letzten Jahren, kann man deutlich erkennen, wie viel mehr Menschen solche Anträge gestellt haben und noch stellen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2015, S.6)

Die Flüchtlinge fliehen aus den verschiedensten Ursachen: Aus Syrien fliehen viele Menschen, da dort der Bürgerkrieg noch immer andauert und sie sich so in Sicherheit bringen wollen. Auch fliehen viele Menschen aus Syrien und dem Irak vor der Terrororganisation „Islamischer Staat“. Diese Organisation möchte einen islamistischsten Gottesstaat gründen, mit Mord und Kriminalität setzen sie dies durch. (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Weitere Gründe sind (organisierte) Kriminalität, politische Verfolgung, Menschenrechtsverletzung, Folter, Armut, Arbeitslosigkeit in ihren Heimatländern und zu großer Wachstum gerade in den Afrikanischen Ländern. (vgl. BMZ)

4. Die Asylpolitik in Deutschland

Im Artikel 16 des Grundgesetzbuches ist geschrieben, dass politisch Verfolgte ein Recht auf Asyl haben. Dies ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine humanitäre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu erfüllen. Das Asylverfahrensgesetz regelt alles, was damit zu tun hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt das Asyl-verfahren durch. Die verschiedenen Bundesländer sind dann für die Unterbringung und soziale Betreuung der Asylsuchenden zuständig. Oft werden Schutzbedürftige mit dem Verdacht des „Asylmissbrauchs“ beschuldigt und dann werden Maßnahmen ergriffen, die das deutsche Asylrecht einschränken. (vgl. Bundesministerium des Innern)

4.1 Das Asylrecht

Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zählt das Asylrecht in Deutschland als Grundrecht und hat so Verfassungsrang. Das Asylrecht ist das einzige Grundrecht, welches nur für Ausländer gilt. (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012) Die Genfer Flüchtlingskonvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte diesem zustehen. Aber sie zeigt auch auf, welche Pflichten ein Flüchtling erfüllen muss und sie schließt bestimmte Personen als Flüchtling aus. (vgl. Uno Flüchtlingshilfe) Ab 1977 stieg die Anzahl der Asylbewerber blitzartig an, so dass regelmäßig Gesetzesänderungen gemacht wurden, die zur Einschränkung des Asylrechts führten. Dazu gehören abschreckende Maßnahmen, wie z.B. Sammelunterkünfte. (vgl. Ehring, 2008, S. 25) Allgemein betrachtet, dient das Asylrecht dem Schutz der Würde der Menschen, die auf der Flucht sind. (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012) Grundsätzlich gibt es keine Gewährung für Asyl in Krisensituationen wie Perspektivlosigkeit, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Armut. An dieser Stelle kann bestenfalls mit subsidiärem Schutz abgeholfen werden. Es gibt die Drittstaatenregelung, auch Dublin-II-Verordnung genannt, nach der es nach EU-Recht Deutschland erlaubt ist, an der Grenze zu Deutschland befindende Flüchtlinge zurückzuweisen, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Drittstaaten sind die EU, Schweiz und Norwegen. Weitere Länder können auch zu Drittstaaten ernannt werden, wenn sie Mindestanforderungen dafür erfüllen. Diese sind: Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. (vgl. Täubig, 2009, S. 19ff)

4.2 Das Asylverfahren

Das Asylverfahren verläuft in mehreren Etappen. Als Erstes kommt die Ankunft: Der Flüchtling muss sich in einer Erstaufnahme-Einrichtung melden. Die Verteilung zu einer bestimmten Einrichtung erfolgt nach bestimmten Kriterien. In welches Bundesland man kommt ist abhängig von den Kapazitäten der Erstaufnahme-Einrichtung, dem Heimatland des Flüchtigen und die Aufnahmequote der einzelnen Bundesländer. In der Einrichtung wird der Flüchtling dann registriert und untergebracht.

Als Zweites kommt die Antragstellung: Bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss der Flüchtling dann persönlich einen Asylantrag stellen. Es werden Fingerabdrücke genommen, sowie die Personendaten erfasst. So wird überprüft, ob der Flüchtling zum ersten Mal registriert wird oder eventuell schon in einem anderen Land einen Antrag auf Asyl gestellt hat. Der Flüchtling bekommt erstmal eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung bis über sein Asylantrag entschieden wurde.

Als Drittes folgt nun die Anhörung und Entscheidung: Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers. Diese wird von einem Sacharbeiter des Bundesamtes zusammen mit einem Dolmetscher durchgeführt. (vgl. Täubig, 2009, S.19ff) Das Ziel dieser Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären, die der Flüchtling dem Bundesamt also genau erläutern muss und eventuell mit Urkunden oder anderen Belegen bestätigen muss. (vgl. Dieckhoff, 2010, S. 224) Der Sacharbeiter trifft nun die Entscheidung über den Asylantrag. Der Entschluss über den Asylantrag ist mit der Entscheidung und einer Begründung über die Entscheidung versehen.

Als Viertes folgt nun die Anerkennung oder Ablehnung: Wird der Antrag auf Asyl anerkannt, erhält der Flüchtling eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Nach den drei Jahren besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, wenn der Flüchtling sich gewissenhaft verhalten hat und es keine anderen Gründe für einen Widerruf gibt. Wird der Antrag allerdings abgelehnt, muss der Sacharbeiter prüfen, ob eine Abschiebung in das Heimatland des Flüchtlings überhaupt verantwortet werden kann. Bei drohender Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher Strafe oder Gefahr für Leben und Freiheit darf der Flüchtling nicht zurückgeschickt werden. Er darf dann in Deutschland bleiben, aber nur solange diese Situation in seinem Heimatland weiterhin vorherrscht. Dies ist eine sogenannte Duldung.

Als Fünftes würde bei Ablehnung nun die mögliche Klagemöglichkeit kommen: Der Flüchtling kann gegen die Entscheidung des Bundesamtes klagen. Es wird dann erneut überprüft, ob die Ablehnung gerechtfertigt war oder nicht. Stimmt das Gericht der Ablehnung zu, ist der Flüchtling zur Ausreise verpflichtet. (vgl. Täubig, 2009, S.19ff)

5. Die soziale Situation von Flüchtlingen in Deutschland

Wie schon beschrieben gibt es viele verschiedene Gründe, warum Menschen aus ihrem Land fliehen und sich auf in eine neue hoffentlich bessere Heimat machen. Sie lassen alles hinter sich und bringen oft nur mit, was sie am Körper tragen. Ich möchte im weiteren Verlauf nun auf die Lebenssituation von Flüchtlingen eingehen, um herauszufinden, ob das Leben für Flüchtlinge hier in Deutschland menschenwürdig ist oder wo genau Probleme herrschen während ihres Asylaufenthaltes. Was ist laut Gesetz vorgeschrieben und wie wird es aber wirklich gehandhabt?

5.1 Sozialleistungen

Einen Anspruch auf Sozialleistungen haben nur anerkannte Flüchtlinge. Das Asylbe-werberleistungsgesetz zeigt, wie viel Sozialleistungen den Asylsuchenden und Geduldeten zustehen. Diese lagen rund 20 Jahre nach dem Gesetz 30% unter dem Arbeitslosengeld II und damit darunter, was in Deutschland als menschenwürdiges Existenzminimum gilt. Aber seit Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht diese Summe kritisiert und sie deutlich erhöht. (vgl. Pro Asyl, 2015) Nach §3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetz steht ab dem 1. März 2015 den Flüchtlingen folgendes Geld zu: 1. Alleinstehenden stehen 143 Euro zu, 2. zwei erwachsenen Leistungsberechtigten, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, stehen je 129 Euro zu, 3. weiteren Leistungsberechtigten ohne eigenen Haushalt stehen je 113 Euro zu, 4. Jugendlichen (15-18 Jahre) stehen 85 Euro zu, 5. Kindern (7-14 Jahre) stehen 92 Euro und 6. Kleinkindern (0-6 Jahre) 84 Euro zu. (vgl. Asylbewerberleistungsgesetz, 2015)

Auch erhalten Flüchtlinge sogenannte „Sachleistungen“, das sind Einkaufsgutscheine oder Chipkarten, mit denen man Lebensmittel in Geschäften einlösen bzw. kaufen kann. In manchen Bundesländern, wie zum Beispiel Bayern, erhalten Flüchtlinge Lebensmittelkartons. (vgl. Pro Asyl, 2015) Diese erhalten die Flüchtlinge zwei Mal die Woche, oft sind diese Pakete aber von minderer Qualität, da die Ernährung eintönig und oft nicht den Bedürfnissen der Flüchtlinge entsprechen. Das Obst und Gemüse sind oft sehr reif bis überreif, Bananen sind braun und matschig, Lebensmittel wie Käse, Fleisch, Wurst sind meist kurz vorm Ablaufdatum. Reklamationen sind möglich, doch der Ersatz folgt oft erst in der darauffolgenden Woche, so dass die Flüchtlinge bis dahin zu wenig Essen haben. (vgl. Netzwerk Deutschland Lagerland, 2010) Ebenso wird die medizinische Versorgung vom Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Im Gesetz vorgesehen ist, dass den Flüchtlingen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen geholfen werden muss. In der Praxis sieht das allerdings anders aus. Flüchtlinge bekommen kaum Medikamente und banale Dinge, wie zum Beispiel Brillen und Krücken, werden ihnen oft verweigert. (vgl. Pro Asyl, 2015)

5.2 Unterbringung

Flüchtlinge haben bei der Wahl des Wohnsitzes und der Unterbringungsform kein Mitspracherecht. Für die Unterbringung relevant sind das Asylverfahrensgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz. Nach § 44 Abs. 1 AsylVfG sind die Länder verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Auf- nahmequote die in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungs-plätzen bereitzustellen.“ Mit „Aufnahmeeinrichtung“ ist hier die Erstaufnahmeeinrichtung gemeint, in der Asylsuchende nach der Antragsstellung die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben. Asylsuchende sind nach § 47 Abs. 1 AsylVfG „verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“ Größe, Beschaffenheit oder Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtung sind nicht im AsylVfG festgelegt. Es gelten jedoch verschärfte Lebensbeschränkungen: Vollverpflegung ohne Möglichkeit zum Selbstkochen, Eingangskontrollen, eine restriktive Beschränkung des räumlichen Aufenthaltsbereichs. Eine Reihe von Bundesländern betreibt landeseigene Gemeinschaftsunterkünfte auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung – als Sanktionsmaßnahme über die dreimonatige Aufenthaltsdauer hinaus, was von § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für diese Unterbringungsform vorgesehen ist. (Wendel, 2014, S. 8)

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Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Flüchtlinge in Deutschland und ihr Recht auf Asyl. Ist das Leben von Flüchtlingen hier menschenwürdig?
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
17
Katalognummer
V319395
ISBN (eBook)
9783668188563
ISBN (Buch)
9783668188570
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
flüchtlinge, deutschland, recht, asyl, leben, flüchtlingen
Arbeit zitieren
Kim Winkelmann (Autor:in), 2015, Flüchtlinge in Deutschland und ihr Recht auf Asyl. Ist das Leben von Flüchtlingen hier menschenwürdig?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319395

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