Den gedanklichen roten Faden dieser Seminararbeit bildet folgende Ausgangsfrage: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden von einer Einrichtung wie der Universitätsverwaltung persönliche (personenbezogene Daten) erhoben? Das als „Herleitung rechtlicher Grundlagen zur Datenerhebung“ betitelte Kapitel B kann im Kontext des Seminars „Rechtsinformatik I“ als Eröffnung des Themenkomplexes Daten, Datenschutz und -verarbeitung verstanden werden. Ausgangspunkt der Untersuchung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches 1983 als Volkszählungsurteil bekannt wurde. Die Relevanz dieses Bundesverfassungsgerichtsentscheids 65,1 begründet sich durch die Entstehung eines „neuen Grundrechts“, welches unter dem Begriff der informationellen Selbstbestimmung wegweisend für den modernen Datenschutz wurde und als Garant der Sicherheit persönlicher Daten fungiert. Anders formuliert: Eine Legitimationshürde für jede datenerhebende und - verarbeitende Stelle. Die Darstellung der Anpassung der Datenerhebung an Universitäten (geregelt u.a. durch das Hochschulstatistikgesetz) dient hier als Exempel, anhand dessen versucht wird, die durchdringende Wirkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung aufzuzeigen und die Auswirkungen dieses Urteils zu charakterisieren.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
1. DAS GRUNDRECHT DER INFORMATIONELLEN SELBSTBESTIMMUNG (DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 15. DEZEMBER 1983)
1.1 Das „neue Grundrecht“
1.2 Kernsätze der Begründung zum Bundesverfassungsgerichtsentscheid
1.3 Anforderungen an eine legitime Erhebung nichtanonymer Daten
2. AUSWIRKUNGEN DES VOLKSZÄHLUNGSURTEILS AUF DIE DATENERFASSUNG
2.1 Differenzierung: Daten zu Verwaltungs- und Statistikzwecken
2.2 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der statistischen Datenerhebung
2.3 Das Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
3. DATENERHEBUNG IM ZUGE DER IMMATRIKULATION
3.1 Universitäre Datenerhebung zu statistischen Zwecken
3.1a § 2 (Frist und Form der Anträge) Immatrikulationsordnung der ULG (I)
3.1b Interne Statistik; § 38 (Erhebung und Verwendung personenbezogener Informationen) NHG
3.1c Übersicht
3.2 Erhebung nichtanonymer studentischer Daten
3.2a § 33 (Immatrikulation) NHG
3.2b § 2 Immatrikulationsordnung der ULG (II)
3.2c Übersicht
3.3 Universitäre Datenerhebung unter den Kriterien des VZ-Urteils
4. FAZIT
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenerhebung durch Universitätsverwaltungen unter besonderer Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, welches durch das Volkszählungsurteil 1983 geprägt wurde. Ziel ist es, anhand des Beispiels der Immatrikulation an der Universität Lüneburg aufzuzeigen, wie gesetzliche Anforderungen an Transparenz und Zweckbindung umgesetzt werden.
- Grundlagen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- Einfluss des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1983 auf die moderne Datenerfassung
- Unterscheidung zwischen statistischen Daten und Verwaltungsdaten im Hochschulkontext
- Analyse der Legitimationsketten bei der Immatrikulation
Auszug aus dem Buch
1.1 Das „neue Grundrecht“
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) legte mit seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65,1; folgend nur noch: VZ-Urteil) einen weiteren Grundstein des modernen Datenschutzes, dessen grundlegende Aspekte unter Berücksichtigung individueller Grundrechte entwickelt wurden. Die Entscheidungsformel des BVerfG beinhaltete die Nichtigerklärung bestimmter Übermittlungsregelungen des Volkszählungsgesetzes, die den Umfang des Grundrechts der „informationellen Selbstbestimmung“ dadurch verletzten, dass nichtanonyme personenbezogene Daten durch Statistikämter an andere Stellen weitergleitet werden konnten, ohne die Möglichkeit, den Bezug zu konkreten Personen herstellen zu können, verfahrenstechnisch auszuschließen.
Durch dieses Urteil wurde ein neuer Aspekt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hervorgehoben und der Begriff der informationellen Selbstbestimmung entwickelt, welcher stellvertretend für ein neues aus dieser Entscheidung resultierendes Grundrecht ist.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich aus den Artikeln 1 Abs. 1 (Menschenwürde) und 2 Abs. 1 (Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes ergibt, wurde durch den Aspekt der informationellen Selbstbestimmung dahingehend erweitert, dass jede Person selbst entscheiden kann, ob und welche Daten sie über sich preisgibt.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Die Arbeit führt in die Fragestellung ein, auf welcher rechtlichen Grundlage Universitätsverwaltungen personenbezogene Daten erheben, und verortet das Thema im Kontext der Rechtsinformatik.
1. DAS GRUNDRECHT DER INFORMATIONELLEN SELBSTBESTIMMUNG (DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 15. DEZEMBER 1983): Dieses Kapitel analysiert das wegweisende Volkszählungsurteil und leitet daraus die Grundprinzipien für den modernen Datenschutz und die Handlungsfreiheit ab.
2. AUSWIRKUNGEN DES VOLKSZÄHLUNGSURTEILS AUF DIE DATENERFASSUNG: Hier wird differenziert zwischen Daten für Verwaltungszwecke und Daten für statistische Zwecke, wobei das Hochschulstatistikgesetz als wichtiges Instrument der gesetzlichen Regulierung vorgestellt wird.
3. DATENERHEBUNG IM ZUGE DER IMMATRIKULATION: Dieses Kapitel veranschaulicht anhand der Immatrikulationsordnung der Universität Lüneburg die praktische Anwendung der rechtlichen Vorgaben und die spezifischen Legitimationsketten.
4. FAZIT: Das Fazit fasst zusammen, dass die Trennung von Verwaltungs- und Statistikdaten die grundrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, jedoch einen gewissen Vertrauensvorschuss der Datengeber erfordert.
Schlüsselwörter
Informationelle Selbstbestimmung, Volkszählungsurteil, Datenschutz, personenbezogene Daten, Immatrikulation, Hochschulstatistikgesetz, Verwaltungsdaten, Rechtsgrundlage, Persönlichkeitsrecht, Datenerhebung, Universität Lüneburg, Zweckbindung, Anonymisierung, Verhältnismäßigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Fundierung und Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten an Hochschulen unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Felder sind der Datenschutz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Unterscheidung zwischen Statistik- und Verwaltungsdaten sowie die gesetzliche Legitimation universitärer Erhebungsprozesse.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage lautet, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage Universitätsverwaltungen persönliche Daten von Studierenden erheben und wie diese im Einklang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Verordnungen und höchstrichterlichen Entscheidungen in Kombination mit einer exemplarischen Untersuchung der Immatrikulationspraxis einer konkreten Hochschule.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Auswirkungen des Volkszählungsurteils, erläutert die gesetzlichen Anforderungen an die Statistik und detailliert die Legitimationskette bei der studentischen Immatrikulation.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie informationelle Selbstbestimmung, Rechtsgrundlagen, Datenschutz und Hochschulstatistik charakterisiert.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen Statistik- und Verwaltungsdaten?
Die Arbeit zeigt auf, dass für statistische Zwecke ein hohes Maß an Anonymisierung gefordert ist, während Verwaltungsdaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben spezifisch identifizierbar sein müssen.
Welche Bedeutung hat das „Volkszählungsurteil“ für die Universität Lüneburg?
Es dient als verfassungsrechtlicher Maßstab, an dem die Erhebungsformulare und -verfahren der Universität gemessen werden, insbesondere um sicherzustellen, dass keine unzulässige Vorratsspeicherung stattfindet.
- Quote paper
- Florian Lüdeke (Author), 2003, Herleitung rechtlicher Grundlagen zur Datenerhebung: Auf welcher Grundlage erhebt die Universitätsverwaltung persönliche Daten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31963