Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Murad Hofmann
2.1 Schriftverständnis
2.2 Laizismus und Freiheit des Individuums
2.3 Fundamentalismus und Menschenrechte
2.3.1 Freiheit und Religionsfreiheit des Menschen
2.3.2 Gleichheit aller Menschen
2.3.3 Körperstrafen
3 Mouhanad Kliorchide
3.1 Schrift Verständnis
3.2 Der politische Islam
3.3 Menschenrechte und humanistische Quran-Hermeneutik
3.3.1 Die Stellung der Frau
3.3.2 Religionsfreiheit
3.3.3 Körperstrafen
4 Bassam Tibi
4.1 Der Traum von der halben Moderne
4.2 Islam und Menschenrechte
4.2.1 Menschenrechte im politischen Islam
4.2.2 Menschenrechte und Quran-Hermeneutik
5 Vergleich
1 Einleitung
Dio Frage nach der Vereinbarkeit von Islam und Humanität ist hoch aktuell. Sie stellt sich, weil die Menschenrechte, wie sie am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereintem Nationen erklärt wurden, in vielem islamischem Staaten auf eklatante Weise verletzt werden. Zudem werden von der Terrormiliz „IS" im Namen des Islams Verbrechern gegen die Menschlichkeit begangen. Dieser Umstand wurde der gesamtem westlichem Weit durch die zwei großem Terroranschläge des Jahres 2015 nochmals ins Gedächtnis gerufen.
Doch stellt der Qur’an, die wichtigste textliche Grundlage des Islams, wirklich eine Legitimation für religiös motivierte Gewalttätern und Terror dar? Wie kann es sein, dass über die Lehre des Islams so kontrovers diskutiert wird? Und wie kann es sein, dass derart unterschiedliche Positionen seitens der Muslime selbst bezogen werden? Und gilt letztendlich, die von dem westlichem Leser häufig wie selbstverständlich vollzogene Gleichsetzung von Humanität und UN- Monschonrcchton?
Dazu findet ein Vergleich unterschiedlicher Positionern, die von einzelnem Moslems bezogen werden statt, der helfen soll, das gesamte Spektrum der islamischem Lehre zu begreifen. Dabei drängt sich unvermeidbar auch die Frage auf, ob der Qur’an, bzw. der Islam, per se bereits eine Affinität zum Terrorismus aufweist. Diese Fragen können näherungsweise beantwortet werden, indem beim Vergleich der Positionen ein besonderes Gewicht auf dem Umgang mit dem Menschenrechten gelegt wird. Dabei wird schnell ersichtlich, dass allein schon die Definition von „Menschenrechten“ alles andere als selbstverständlich ist. Vielmehr wird im Weiterem mit einem Pluralismus von Menschenrechten umzugehen sein, der das Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen in verschiedenen Kulturräumen ist. Daraus folgt, dass neben der sachlichem Betrachtung der islamischem Rechtsordnungen auch eine kulturspezifische Sichtwelse gewonnen werden muss. Eine Bewertung und Reflexion dieser Sichtweisem bilden dem Schlussteil der vorliegenden Arbeit.
2 Murad Hofmann
2.1 Schriftverständnis
Hofmann, als Vertreter des Fundamentalismus, ist der Auffassung, dass islamischer Glaube nur unter der Voraussetzung möglich sei, wenn der Gläubige den Qur’an in seiner hocharabischen Ursprungssprache für die Botschaft Gottes an den Menschen, die wortgetreu an den Propheten Mohammed ergangen ist, hält.1 Die Anerkennung des Qur’ans als Gottes Wort ist somit für den Muslim ein essentielles Element des Islams.2 Unter diesen Voraussetzungen sind grundsätzlich alle Bestimmungen, die der Qur’an vornimmt, für Moslems bindend. Somit werden Qur’an und Hadith3 nicht nur als Grundlage für das religiöse Leben der Moslems, sondern auch als konstituierende Schriften für Gesellschaft, Staat und Rechtssystem interpretiert.4 Wer diesen Grundannahmen zum Islam widerspricht, ist nach fundamentalistischer Ansicht kein Muslim.5 Folglich existiert aus diesem traditionellen Qur’an-Verständnis heraus für Hofmann keine islamische Alternative zum Fündamentalismus. Der Fündamentalismus muss jedoch nicht zwingend in Terrorismus münden, da der Begriff ursprünglichen nichts anderes als strenge Schriftgläubigkeit meint.6
Etwaigen Spannungen, die sich zwischen der Lehre des Qur’an und einem modernen Verständnis von Gesellschaft und Naturwissenschaft ergeben, wird entgegengehalten, dass der Qur’an keine Aussagen enthalte, die gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen.7 Vielmehr scheint es für Hofmann, dass bereits Phänomene wie der Urknall, die Existenz mehrerer Galaxien und die Ausbreitung des Weltalls im Qur’an beschrieben würden.8
Dieses Schriftverständnis ist nicht mit einer textkritischen Erforschung des Qur’an vereinbar. Daher wurde die Edition des Qur’an unter dem Kalifen Uth- man ibn Arfan für autoritativ erklärt. Auf diese Fassung aufbauend erstellte die Al-Azhar-Universität 1924 eine Edition, die einen bestimmten Konsonantentext mit einer einzige Lesart für die gesamte islamische Welt verbindlich gemacht hat.9 Eino toxtkritischo Edition dos Qur’an gibt os dahor bis houto nicht. Dio Schaffung oinos toxtus rocoptus anhand vorliogondor Koranhandschrifton aus dor Frühzeit mit oinom Verzeichnis der Lesarten, die in einem textkritischen Apparat aufgelistet sind, wird von Vertretern des islamischen Fündamentalis- mus strikt abgelehnt.10
2.2 Laizismus und Freiheit des Individuums
Da der Qur’an zusammen mit seinen Erweiterungen Sunna und Hadith alle gültigen Richtlinien für das Zusammenleben der Menschen beinhaltet, ist der Islam aus dem öffentlichen Leben nicht weg zu denken. Vielmehr leitete sich für jeden Moslem aus den Schriften ab, ihre Satzungen in einem islamischen Gottesstaat zu vollziehen.11 Damit ist eine Trennung zwischen Staat und Religion nicht mehr möglich. Vielmehr wird ein starker Staat benötigt, der mit Hilfe der Scharia den ethischen Anspruch des Islams im öffentlichen Rahmen durchsetzt.12 Dies ist allerdings die einzige Möglichkeit, die vollkommene Gemeinschaft (Umma) unter den Menschen zu erreichen, die auf dem islamischen Grundsatz „das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten" fußt.13 Alle anderen Menschen, die sich dieser Überzeugung nicht anschließen wollen, können jedoch gemäß Sure 109:6 „Ihr habt eure Religion und ich meine" auf Toleranz hoffen - nur müssen sie, um vollends nach ihren eigenen Vorstellungen leben zu können, in eine andere Staatsform aus wandern.14
Für Fundamentalisten ist die Durchsetzung dieses Grundsatzes nicht die freiwillige Leistung des Einzelnen, sondern die religiöse Pflicht der Gemeinschaft. Denn nur in einem solchen Staat ist es dem Moslem möglich, seine Religion zu vollziehen und somit in Freiheit und Würde zu leben.15 Daraus ergibt sich für Nichtmuslime eine Sondcrbchandlung. Entweder unterliegen sie als „Schutzbefohlene" dem Staat und bezahlen dafür eine Sondersteuer oder sie dürfen ohne zusätzliche Steuerverpflichtung auf islamischen Gebiet verweilen, solange ihr Aufenthalt zeitlich befristet ist.16
2.3 Fundamentalismus und Menschenrechte
Hofmann hat richtig erkannt, dass der fundamentalistische Islam und die UNMenschenrechte einander teilweise konfrontativ gegenüber stehen.17 Jedoch dürfe daraus nicht das Missverständnis erwachsen, der Islam sei inhuman oder achte keinerlei Rechte des Menschen. Es sei vielmehr ein Trugschluss, zu glauben, allein der Westen hätte den Begriff „Menschenrechte" für sich gepachtet.18 Der Qur’an kennt nämlich bereits seit 1400 Jahren alle klassischen Menschenrechte, die 1990 zusätzlich in Form der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte" der islamischen Welt verkündigt wurden.19
2.3.1 Freiheit und Religionsfreiheit des Menschen
Zwar kennt der Qur’an Vorschriften zur Sklaverei, die keines Falls entfernt werden dürfen, aber sie lassen sich dahin deuten, dass Allah mit Hilfe der qur’anischen Offenbarung die Sklaverei Schritt für Schritt abschaffen wollte.20 Daher kann ein muslimischer Staat heute einem völkerrechtlichen Sklaverei verbot genauso vorbehaltlos zustimmen wie ein westlicher Staat.21
Bezüglich der Religionsfreiheit wurde an der Scharia häufig Kritik geübt, da sie die Apostasie in einigen Fällen mit dem Tod bestraft. Hier verschwindet jeder Konflikt, wenn Qur’an und Sunna zu ihrer richtigen Anwendung gelangen. Tatsächlich nämlich sehen sie keinerlei weltliche Strafe für den bloßen Abfall vom Islam vor.22 Der Qur’an beschreibt sogar explizit mehrere Fälle von Glaubensabfall, ohne daran eine weltliche Strafe zu knüpfen. Strafrechtlich verfolgt wurden abtrünnige Muslime ursprünglich nur - und das mit Recht - wenn sie Hochverrat begingen, also den (politischen) Islam aktiv bekämpften. Folglich werden auch heute Apostaten in den islamischen Ländern nur dann belangt, wenn ihr Verhalten den Tatbestand des Hochverrats erfüllt. Dieses Vorgehen finde schließlich auch eine Entsprechung in den westlichen Staaten.23 Nichtsdestoweniger kann der Religionswechsel für den Apostaten erb- und familienrechtliche Konsequenzen haben, die im Einklang mit dem islamischen Recht stehen.24
2.3.2 Gleichheit aller Menschen
Alle Moslems sind gleich vor Allah. Auch die Regierungen eines islamischen Staats und deren hohe Verwaltungsbeamte sind den anderen Moslems nicht übergeordnet, sondern haben lediglich eine abgeleitete relative Souveränität empfangen.25 Der Schutz religiöser Minderheiten ist im Islam sehr stark ausgeprägt, dennoch werden ihnen gemäß des Minderheitenstatuts der Scharia gewisse Rechte vorenthalten. Dies betrifft vornehmlich das Amt des Staatsoberhaupts in einem muslimischen Staat. Dies sei aber nach der Auffassung Hofmanns keine faktische Einschränkung, da in einem mehrheitlich muslimischen Land ein Nichtmuslim ohnehin nicht gewählt würde.26 Zum anderen betrachtet die Urania die Zugehörigkeit zum Islam als Kriterium für ihre Mitgliedschaft. Muslimsein entspricht unter diesen Gesichtspunkten einer Staatszugehörigkeit und das Völkerrecht überlässt die innere Organisation eines Staates den jeweiligen Staatsbürgern.27
Bezüglich der Stellung von Frau und Mann in der Gesellschaft führt Hofmann an, dass die natürlichen Unterschiede zwischen den Geschlechtern unterschiedliche Regelungen in der Rechtsprechung und im Familienleben notwendig machen und daher keinesfalls den Gleichheitsgrundsatz verletzten.28 Es folge nämlich keine Benachteiligung der Frau, obwohl die erbrechtliche Ungleichstellung der Frau dies zunächst nahelegt. Aus islamischer Sicht ist dies jedoch keine Benachteiligung, weil sie im Gegensatz zu ihren Brüdern keinerlei Versorgungsansprüche gegenüber ihrem Ehepartner und der Familie bedienen muss.29 Der geringere Wert der Zeugenaussage einer Frau vor Gericht gemäß Sure 2:282 ist von der geschilderten Situation abhängig, also davon, ob die Zeuginnen auf dem zu bezeugenden Gebiet erfahren ist. Diese Unterscheidung nach Kompetenz erfolgt also direkt aus der Vernunft und ist somit nicht geeignet, um die Frau herabzuwürdigen.30 Genauso verhält es sich bei der Rolle von Mann und Frau in der Ehe. Hier wurde das westliche Bild des Islams lange Zeit von einer Fehlinterpretation von Sure 2:228 und Sure 4:34 geprägt, wonach den Männern ein höherer Rang zukommt. An dieser Stelle dreht es sich jedoch nicht darum eine Statusfrage zu klären, sondern um eine technische Einzelheit des Scheidungsrechts. Der Mann hat hier das letzte Wort, aber nur weil er sein Vermögen als Mitgift mit in die Ehe gebracht hat. Es handelt sich also wie bei den anderen Punkten auch um eine Regelung, die der Vernunft entstammt.31
2.3.3 Körperstrafen
Nach westlichem Verständnis stellen die vom Strafrecht der Schari’a vorgesehenen Körperstrafen den gröbsten Verstoß gegen die Menschenrechte dar. Dabei sind Grundmuster der Körperstrafe zu unterscheiden: (i) die Steinigung bzw. das Auspeitschen von Ehebrechern, (ii) das Auspeitschen nach Alkoholgenuss, (iii) die Amputation bei Dieben und Wegelagerern, sowie die Todesstrafe bei Hochverrat, Raub und Mord.32 Die verschiedenen Körperstrafen lassen sich also nach westlichen Begriffen in verschiedene Kategorien der privaten und öffentlichen Moral, sowie strafrechtlichen Notwendigkeit ordnen, die im fundamentalistischen Islam zusammenfallen.
Bezüglich der vermeintlichen Unvereinbarkeit dieser Rechtsnormen ist zunächst festzustellen, dass es eine Vorschrift, Ehebrecher zu steinigen, im Qur’an nicht vorhanden ist.33 Auch in den Hadithen finden sich dazu keine genauen Bestimmungen. Viel wichtiger ist aber, dass die Beweisanforderungen im islamischen Strafverfahrensrecht derart hoch sind, dass wegen Ehebruchs kaum jemand verurteilt werden kann.34 Nichtsdestoweniger erscheint Hofmann ein Verzicht auf die Todesstrafe, die den wohl deutlichsten Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt, für islamische Staaten nicht möglich.35
[...]
[1] CÄ. Hofmann(1993), S. 15f.
2 Hofmann bezieht wich u.a. auf Sure 85:21, wo der Qur’an Helfet seine himmlische Herkunft behauptet. Cf. Hofmann(2002), S. 12.
3 Sammlung der vorbildhaften Taten des Propheten.
4 Cf. Halm(1999), S. 2f.
5 Cf. Hofmann(2002), S. 12.
6 Cf. ibid.
7 Cf. Hofmann(1993), S. 33.
8 Cf. Hofmann(2002), S. 89ff.
9 Cf. Neuwirth(2010), S. 32ff.
10 Cf. ibid.
11 Cf. Al-Ashmawi(1994), S. 389ff.
12 Cf. ibid, S. 437.
13 Cf. Sure 3:110. In diesem Zusammenhang ist mit „dem Rechten“ die islamische Sittlichkeit gemeint, die die muslimische Gemeinschaft von allen anderen unterscheidet. Cf. Hof- mann(1993), S. 113f.
14 Cf. ibid,' S. 37.
15 Cf. ibid, S. 115f.
16 Cf. Hofmann(2003), S. 51f.
17 Cf. Hofmann(2003), S. 1; sf. Hofmann(1993), S. 155f.
18 Cf. ibid.
19 Cf. Hofmann(1993), S. 159.
20 Cf. Hofmann(1993), S. 160f.
21 Cf. Hofmann(2003), S. 4.
22 Hofmann bezieht wich auf den islamischen Grundsatz „Es gibt keinen Zwang in der Religion“ in Sure 12:256. Cf. ibid.
23 Cf. ibid.
24 Cf. Hofmann(1993), S. 159.
25 Cf. Hofmann(1993), S. 115.
26 Cf. ibid.
27 Cf. Hofmann(2003), S. 5.
28 Hofmann bezieht wich hierbei neben zusätzlichen zu seinen eigenen Beobachtungen auch auf Sure 3:36 „Das Männliche ist nicht wie das Weibliche“. Cf. Hofmann(2003), S. 5; cf. Hof- mann(1993), S. 159.
29 Cf. ibid.
30 Cf. ibid, S.6.
31 Cf. ibid.
32 Cf. ibid, S. 6.
33 Die Todesstrafe ist im Qur’an nur für Hochverrat, Mord und Raub vorgesehen. Cf. Hof- mann(1993), S. 160.
34 In Sure 4 werden für den Nachweis des Ehebruchs vier (männliche) Zeugen verlangt. Cf. Hofmann(2003), S. 6.
35 Cf. Hofmann(1993), S. 160.