Nichtigkeit der Ernennung im Beamtenrecht und ihre Folgen


Hausarbeit, 2011

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Einleitung

Die Beschäftigung mit der Ernennung ist wohl für jeden neuen Beamten grundlegend, da er sich in eine völlig neue Art der „Anstellung“ begibt. Bei der Beschäftigung mit den Voraussetzungen, die man als Bewerber auf eine Beamtenstelle erfüllen muss, kommt man automatisch zu den Fällen, in denen die Ernennung durch irgendwelche Fehler „falsch“ ist. Mit der rechtlichen Bezeichnung dieser „falschen Ernennungen“ und deren Rechtsfolgen beschäftigt sich diese Arbeit. Konkreter befasst sich diese Arbeit mit einer bestimmten Art der Rechtsfolge bei Ernennungsfehlern, der Nichtigkeit. In diesen Fällen gibt es sogar Möglichkeiten zur Heilung. Da man selbst nicht davor bewahrt werden kann, selbst einmal in die Situation zu kommen bei einer Beförderung einem Ernennungsmangel zu unterliegen, ist mir die Beschäftigung mit diesem Thema ein Anliegen. Nicht zuletzt durch die Änderungen im Jahre 2009, die zeigen, dass auch das Beamtengesetz dem Wandel der Zeit und der Verwaltungspraxis „angepasst“ werden kann und muss, hat das Thema mein Interesse geweckt.

1 Ernennung

Die Ernennung wird häufig als Kern- oder -etwas emotionaler- als Herzstück des Beamtenrechts bezeichnet. Und tatsächlich kommt ihr eine zentrale Bedeutung zu:1 Die Ernennung bestimmt den rechtlichen Stand des Beamten, den sogenannten Status. Dieser Status wird begründet bei einer erstmaligen Ernennung oder er wird durch Beförderung, Rückernennung oder Aufstieg verändert. Verändert sich der Status, so verändern sich auch die Rechte und Pflichten des Beamten. Um reibungslos zu funktionieren ist eine regelmäßige Feststellung des Status durch die Personalplanung notwendig. Ohne diese Feststellung wäre eine stabil funktionierende Verwaltung, die Recht und Gesetz realisieren soll, nicht möglich, da mit verschiedenen Ämtern auch bestimmte Aufgaben, eben Rechte und Pflichten, verbunden sind. Ein sogenannter beamtenrechtlicher Status kann immer nur im Rahmen der geltenden Gesetze begründet oder verändert werden.2 Die Ernennung bedarf gemäß § 10 Abs. 11 BBG (§ 8 BeamtStG) eines formalen Ernennungsaktes. Es werden hier vier Fälle normiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch die Ernennung wird bestimmt, ob ein Beamtenverhältnis begründet worden ist und welchen Inhalt es hat.3

2 Anforderungen an eine rechtmäßige Ernennung

Die wichtigsten Gesetze sind hier BeamtStG, BBG und LBG NW. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 VwVfG, jedoch sind nach dem Grundsatz „lex spezialis vor lex generalis“ die Beamtengesetze vorrangig anzuwenden, so dass das VwVfG nur in wenigen Fällen verwendet wird. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Das heißt, dass er ein Rechtsverhältnis begründet, ändert oder beseitigt. Grundsätzlich dürfen aber -als Unterschied zu anderen Verwaltungsakten- der Ernennung keine Nebenbestimmungen wir Bedingungen oder Auflagen angefügt werden. [Er] ist bedingungsfeindlich und kann nicht vollstreckt werden.4 Außerdem ist die Ernennung zustimmungsbedürftig und formbedürftig, wozu Genaueres folgt.

2.1 formelle Anforderungen

Die formellen Anforderungen kann man auch als sachliche bzw. objektive Voraussetzungen für die Ernennung bezeichnen. Diese Kriterien sind unabhängig von der Person des zu Ernennenden.5

Die ernennende Behörde muss Dienstherrenfähigkeit gemäß § 2 BBG besitzen. Sie bestimmt das Recht, Beamte zu haben. Weiterhin muss die Behörde sachlich zuständig sein gemäß § 17 Abs. 1, 2 Satz 1 LBG. Aus haushaltsrechtlicher Sicht muss gem. § 49 Abs. 1 BHO eine besetzbare Planstelle ausgewiesen sein. Weiterhin müssen hoheitliche …[A]ufgaben übertragen werden (§ 4 BBG)6. Zur Form schreibt der Gesetzgeber in § 10 Abs.2 Satz 1 BBG und auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG die Urkunde vor. Ebenfalls in diesen Paragraphen ist der Wortlaut des Urkundentextes bestimmt, dem außerdem sogenannte ungeschriebene Urkundenessentialia7 wie Dienstherr, Datum, Ort, Vor- und Zuname des zu Ernennenden, der zuständige Behördenvertreter und dessen eigenhändige Unterschrift beigefügt werden müssen8. Weiterhin muss ein gültiges Verfahren mit Personalbedarfsermittlung und Stellenausschreibung durchgeführt worden sein. Insgesamt ist beim Personalgewinnungsprozess an die verschiedenen, gesetzlich geregelten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu denken.9 Die Ernennung wird erst durch ihre Bekanntgabe wirksam. Für Verwaltungsakte generell besteht nach § 41 VwVfG die Möglichkeit der Bekanntgabe durch Zustellung (per Post) oder auch die öffentliche Bekanntgabe und gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG tritt die Wirksamkeit mit Bekanntgabe ein. Für die Ernennung gilt die Spezialregelung aus § 17 Abs. 3 LBG. Demnach wird die Ernennung mit dem Tag der Aushändigung wirksam, wenn nicht ein späterer Tag bestimmt ist. Das heißt, dass nur ein Termin nach, aber nicht vor der Aushändigung als Inkrafttreten der Ernennung bestimmt werden kann; sie gilt somit nicht rückwirkend. Der Begriff der Aushändigung ist gesetzlich nicht geklärt, wird aber juristisch formuliert und auf die Ernennung bezogen: Die zuständige Ernennungsbehörde überträgt dem zu Ernennenden willentlich den körperlichen Besitz der Originalurkunde.10 Letztendlich muss der Ernennung durch den zu Ernennenden zugestimmt werden -da der neue Status nicht nur Rechte einräumt, sondern auch Pflichten auferlegt. Dies ist vor allem wichtig, wenn es um eine Rückernennung geht. Es gilt gemeinhin: Spätestens in der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde ist eine schlüssige Einwilligungserklärung zu erblicken.11 In der Behördenpraxis unterschreibt der zu Ernennende ein Empfangsbekenntnis, das mit dem aktuellen Datum versehen ist. Das ist vor allem wichtig für die Besoldung, da sich diese auch erst mit der Wirksamkeit des neuen Status ändert.

Für die spätere Würdigung der Fehler ist es wichtig, dass in zwei Arten von Formanforderungen unterschieden werden:

1.) Formvoraussetzungen:
- Der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut fehlt.
- Die eigenhändige Unterschrift des Dienstvorgesetzten fehlt.
- Die Originalurkunde wird nicht ausgehändigt.

2.) Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Ernennung ohne Dienstherrenfähigkeit
- Die fehlerhafte Urkunde wurde ausgehändigt.
- Der Ernannte hat keine Zustimmung erteilt.
- Die Urkunde enthält eine Bedingung.
- Das zu verleihende Amt ist nicht vorhanden.12

2.2 materielle Anforderungen

Die materiellen Anforderungen beziehen sich auf die Voraussetzungen, die sich auf die Person des zu Ernennenden beziehen.13

Gemäß § 7 Abs. 1 BBG (§ 7 BeamtStG)

- Nr.1 muss der Bewerber Deutscher sein i.S.d.

[...]


1 Leppek, Das Ernennungsrecht in Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz- Ernennung und Ernennungsfehler unter besonderer Berücksichtigung der Heilbarkeit von Formfehlern, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), Heft 12, 2010, Seite 397-406, S. 397

2 Vgl. Gunkel/Pilz, Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen: Fachbuch mit praktischen Übungen und Lösungen, 5. Aufl., Verlag Bernhard-Witten, Witten 2007, S. 92

3 Gunkel/Pilz, S. 92 a.a.O

4 Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht: Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, 6. Aufl., Verlag Kohlhammer, Stuttgart 2007, Rn. 83

5 Vgl. Leppek, ZBR, S.397 „Häufig werden Rechtmäßigkeitsanforderungen in sachliche und persönliche Voraussetzungen der Ernennung aufgegliedert. Dies ist sinnvoll, um zu verdeutlichen, welche „objektiven“ Voraussetzungen erfüllt sein müssen und sie von den „subjektiven“ Voraussetzungen abzugrenzen, die allein in der Person der zu Ernennenden liegen.“ m.w.N., a.a.O.

6 Wagner, Beamtenrecht, 8. Aufl, Verlag C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn. 63

7 Leppek, ZBR, S. 398 m.w.N, a.a.O.

8 Vgl. Leppek, ZBR, S. 398 a.a.O.

9 Leppek, ZBR, S. 399 a.a.O.

10 Leppek, ZBR, S. 399 m.w.N., a.a.O.

11 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., Beck-Verlag, München 2011, § 3 Rn.3 m.w.N

12 Leppek, Beamtenrecht, 11. Aufl., Verlag C. F. Müller, München 2011, Rn. 96, 100

13 siehe Fn. 5

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Nichtigkeit der Ernennung im Beamtenrecht und ihre Folgen
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen  (Außenstelle Dortmund)
Veranstaltung
Seminar Beamtenrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
14
Katalognummer
V320280
ISBN (eBook)
9783668240728
ISBN (Buch)
9783668240735
Dateigröße
702 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
nichtigkeit, ernennung, beamtenrecht, folgen
Arbeit zitieren
Sarah Hellmann (Autor:in), 2011, Nichtigkeit der Ernennung im Beamtenrecht und ihre Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320280

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