Skript zum Thema: Rechnungswesen / Controlling


Skript, 2004

108 Seiten, Note: 1


Leseprobe


INHALT

1. Vorwort

2. Rechtsformen
2.1. Einteilung
2.2. Wahl der Rechtsform
2.3. Einzelunternehmung
2.4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
2.5. OHG (Offene Handelsgesellschaft)
2.6. Stille Gesellschaft
2.7. KG (Kommanditgesellschaft)
2.8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
2.9. GmbH & Co KG
2.10. KG auf Aktien
2.11. Freiberufler
2.12. Vereine, Genossenschaften, Stiftungen
2.13. Aktiengesellschaft -Kapitalgesellschaft-
2.14. Die „kleine AG“
2.15. Pro & Contras auf einen Blick

3. Finanzbuchhaltung -gesetzlich extern-
3.1. Einleitung
3.2. Inventar/ Inventur
3.3. Eröffnungsbilanz
3.4. Kontenschema (Doppelte Buchführung)
3.5. Ablaufplan beim Buchen von Geschäftsfällen
3.6. Bestandskonten
3.7. Erfolgskonten
3.8. Aufwendungen und Erträge
3.9. Erfolgswirksame und erfolgsunwirksame Geschäftsvorfälle
3.10. Gewinn und Verlust Rechnung
3.11. G & V-Rechung mit fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.12. Abschreibung der Anlagegüter
3.13. Buchung der Umsatzsteuer

4. Auswertung des Jahresabschlusses (Bilanz, G&V)
4.1. Erstellen einer Bilanzanalyse (Grafik)
4.2. Kennzahlen auf Grundlage der Bilanz
4.3. Analyse und Auswertung der G&V-Rechnung
4.4. Umschlagskennzahlen (G&V-Basis)
4.5. Kapitalrentabilitätskennzahlen (G&V-Basis)
4.6. Cashflow-Analyse (G&V-Basis)
4.7. Erfolgsstrukturanalyse (G&V-Basis)

5. Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) -innerbetrieblich-
5.1. Grundlagen der KLR
5.1.1. Übersichslandkarte des Rechnungswesens
5.1.2. Begriffe und Definitionen der KLR
5.1.3. Anwendung von Kostenrechnungssystemen
5.1.4. Hauptzielsetzungen der KLR
5.2. Praxisbeispiel als Vollkostenrechnung
5.2.1. Ausgangssituation
5.2.2. STEP 1: Abgrenzungsrechnung
5.2.2.1. Vorläufiges Abfiltern nicht betrieblicher Aufwendungen/ Erträge
5.2.2.2. Korrekturen durch kalkulatorische Kosten
5.2.2.3. Entgültiges Ergebnis der Ausfilterungen
5.2.3. STEP 2: Kostenartenrechnung (KAR)
5.2.4. STEP 3: Kostenstellenrechnung
5.2.4.1. Betriebseinteilung in Kostenstellen- und Bereiche
5.2.4.2. Erstellen des Betriebsabrechnungsbogens (BAB)
5.2.4.3. Berechung der Erzeugnisselbstkosten
5.2.5. STEP 4: Kostenträgerrechung
5.2.5.1. Kostenträgerstückrechung als Angebotskalkulation
5.3. Teilkostenrechnung

6. Grundlagen des Controllings
6.1. Aufgaben des Controllers
6.2. Stellung des Controllers in der Ablauforganisation
6.3. Verbindung des Controllings zum Rechnungswesen

7. Existenzgründung
7.1. Einleitung
7.2. Glossar
7.3. Rechtsgrundlagen
7.4. Betriebsübernahme/ Franchising
7.5. Unternehmenszusammenschlüsse
7.6. Steuern
7.7. Formular Wegweiser zur Steuererklärung
7.8. Praktisches Beispiel

8. Finanzmathematik
8.1. Zinsrechung
8.2. Zinseszins
8.3. Gemischte Verzinsung
8.4. Unterjährliche Verzinsung
8.5. Rentenrechnung

9. Führung
9.1. Einleitung
9.2. Führungsstile
9.3. Kritik/ Anerkennungsgespräch
9.4. Teamentwicklung

Anhang

Anhang 1: Übungsaufgaben zu den Rechtsformen

Anhang 2: Übungsaufgaben zur Finanzbuchhaltung

Anhang 2: Übungsaufgaben zur Finanzbuchhaltung

Anhang 3: Übungsaufgaben zur Kennzahlenbildung

Anhang 3: Übungsaufgaben zur Betriebsbuchhaltung

Anhang 4: Beispiel für einen BGB-Gesellschaftsvertrag

Anhang 5: Beispiel für einen GmbH-Gesellschaftsvertrag

Anhang 6: Vertragsmuster für eine Partnergesellschaft

Anhang 7: Checkliste für persönliche Versicherungen

Anhang 8: Checkliste für Branchenspezifische Versicherungen

Anhang 9: Formelsammlung Zins/ Zinseszinsrechnung

Anhang 10: Schlagworte

1.Vorwort

Die Betriebswirtschaftslehre ermöglicht es, Güter so bereitzustellen, das die menschlichen Bedürfnisse befriedigt werden. Dies kann nach verschiedenen ökonomischen Prinzipien erfolgen:

- Maximum Prinzip
- Maximaler Ertrag bei gegebenen Gütern

- Minimum Prinzip
- Minimaler Aufwand (wenig Risiko), einen Ertrag zu erwirtschaften

- Optimal Prinzip
- Optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag

Die betriebswirtschaftlichen Ziele werden von den 6 „M beeinflusst (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1-1: „Die sechs „M“

Die Betriebswirtschaftslehre umfasst eine Vielzahl von Funktionen innerhalb eines Unternehmens und ist auf unterschiedliche Bereiche anwendbar (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Bereiche der Betriebswirtschaftslehre

Steigende Kundenforderungen, die Globalisierung der Märkte und fortschreitende Konzentration innerhalb der einzelnen Branchen wie z.B.:

- kürzer werdende Produktlebenszyklen
- individuelle Produktausführungen

zwingen die Unternehmen zu ständigen Anpassungen an die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Eigendynamik der Leistungsgesellschaft prägt das Verhalten unserer Gesellschaft. Entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens sind Wettbewerbsvorteile:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wettbewerbsvorteile für ein Unternehmen entstehen vor allem durch 3 Faktoren:

- 1. Wertschöpfungsprozesse
- Kundenorientierung (Produktentstehung, Kundenservice)

- 2. Internes Know How
- Produktorientierung

- 3. kooperativer Führungsstil
- Mitarbeiterorientierung

Dieses Skript enthält folgende Module:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Rechtsformen

2.1. Einteilung

Wer eine Firma gründen will, muss zunächst die passende Rechtsform wählen. Grundsätzlich unter­scheiden wir zwischen 2 generellen Arten von Rechtsformen (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-1: Übersicht der Rechtsformen[1]

2.2.Wahl der Rechtsform

Welche Rechtsform am günstigsten ist, hängt von den Unternehmenszielen ab und muss individuell entschieden werden. Während Einzelunternehmer und jeweils (mindestens ein) Personengesellschafter uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Folgen ihres geschäftlichen Handelns haften, können die Teilhaber der Kapitalgesellschaften ihre Haftung auf ihre Einlagen bzw. das im Verlaufe der Zeit erwirtschaftete Gesellschaftsvermögen beschränken. Darüber hinaus unterscheiden sich die verschiedenen Möglichkeiten vor allem hinsichtlich:

- Zahl der beteiligten Gründer (oder reinen Geldgeber)
- Kreditwürdigkeit und dem öffentlichem Ansehen
- Verteilung der Gewinne und Verluste
- Steuerliche Wirkungen
- Gründungskosten und Verwaltungsaufwand
- Veräußerungs- und Nachfolge-Bedingungen

Solange ein Unternehmen in einer Größenordnung betrieben wird, die sowohl hinsichtlich der Jahresumsätze als auch des Geschäftsverkehrs vollkaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, gilt man als Kleingewerbetreibender. Gewerbetreibende können sich auch über den Notar ins Handelsregister beim Amtsgericht eintragen lassen, wenn sie z.B. im Briefkopf einen Phantasienamen führen möchten. Sie sind dann Kaufmann/-frau, denn nur als Kaufmann/-frau darf man einen Phantasienamen führen, sind dann jedoch zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Hat ein Gewerbetreibender die Absicht, vom Start weg größer einzusteigen, indem er etwa Kredite beansprucht, entsprechende Umsätze (z.B. mehr als 150.000,- € Jahresum­satz, bei Handelsvertretern mehr als 76.000,– € jährliche Provisionseinnahmen) macht und Ge­schäftsbeziehungen zu einer Reihe von Lieferanten und Kunden pflegt, dann muss das Unternehmen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Für Kleingewerbetreibende gilt grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), während für Kaufleute das Handelsgesetzbuch Gültigkeit findet.

§ 1 (1) HGB: Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe treibt.

§ 1 (2) HGB: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.

2.3.Einzelunternehmung

Die einfachste Art ein Unternehmen zu gründen. In der Einzelunternehmung bestimmt und haftet der Unternehmer allein.

Vorteil:

- keine Formalitäten einhalten (erst ab einer bestimmten Größe – sprich Umsatz und Mitarbeiterzahl – müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen)
- kein Stammkapital
- keine Abschlussbilanz (doppelte Buchhaltung, sofern Kriterien erfüllt)

Haftung:

- Haftung erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen

Gewinnermittlung:

- Einnahmeüberschussrechnung

Fazit:

- guter Anfang für Kleinunternehmer und Freiberufler
- Vorteile anderer Rechtsformen erst bei höheren Gewinnen voll interessant

Wenn der Unter­nehmer selbst nicht genug Eigenkapital hat, um seine Firma in Schwung zu bringen, könnte er Gesell­schafter beteiligen. Sofern ein Gesellschafter nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, bleibt der Un­ternehmer handelsrechtlich Einzelfirma (stille Gesellschaft). Da sich ein Kleingewerbetreibender nicht ins Handels­register eintragen lassen muss, sind die Anmeldeformalitäten einfach und preiswert (20,45 € (Beispiel der Stadt Köln)) zu erledigen.

2.4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Falls ein Unternehmen mit mindestens einem Partner betrieben wird, besteht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Auf den Geschäftspapieren müssen neben dem Vor- und Zunamen des Unternehmers auch der Name des Partners genannt werden. Bezeichnungen wie Winfried Schulze und Partner oder Winfried Schulze & Co. sind unzulässig. Wenn sich die GbR-Gesellschafter in das Handelsregister eintragen, dann wird aus der GbR eine OHG oder eine KG. Für den Geschäftsbrief der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) gilt das gleiche, wie bei Einzelunternehmungen. Allerdings ist ein Rechtsformzusatz notwendig (z.B. Franz Muster OHG). Weiterhin wichtig: vollständige Adresse, zuständiges Registergericht und die Handelsregisternummer. Im Gesellschaftervertrag können Sie natürlich Sonderregeln vereinbaren.

Vorteil:

- kein Stammkapital
- keine Abschlussbilanz (doppelte Buchführung)

Haftung:

- Haftung jedes Gesellschafters erfolgt uneingeschränkt (z.B. prozentuale Beteiligung) mit dem gesamten Privatvermögen

Gewinnermittlung:

- Einnahmeüberschussrechnung

Fazit:

- BGB-Gesellschaft (GbR) ist daher ideal für alle Freiberufler, die sich zusammenschließen

-Anhang 1: Vertragsmuster BGB

2.5.OHG (Offene Handelsgesellschaft)

Die große Schwester der BGB-Gesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist die große alte Dame unter den Rechtsformen. Bei Einsteigern ist sie allerdings die Ausnahme. Die OHG genießt aber ein sehr hohes Ansehen bei Kreditinstituten und Banken, da Mitglieder mit ihrem gesamten Vermögen haften.

Vorteil:

- kein Stammkapital
- hohe Kreditwürdigkeit bei Banken, da Mitglieder mit gesamtem Privatvermögen haften

Haftung:

- Haftung jedes Gesellschafters erfolgt uneingeschränkt (z.B. prozentuale Beteiligung) mit dem gesamten Privatvermögen

Gewinnermittlung:

- Bilanzierung (doppelte Buchführung) erforderlich

Fazit:

- Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes mehrerer Personen unter gemeinschaftlicher Firma, setzt eine gewisse Größenordnung voraus

2.6. Stille Gesellschaft

Vorteile:

- keine Eintragung ins Handelsregister notwendig
- Stärkung der Eigenkapitalbasis, ohne dass der Kapitalgeber nach außen in Erscheinung tritt
- aus der Sicht des Darlehensgebers: individueller und begrenzbarer Kapitaleinsatz, kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, keine Mitarbeiterverpflichtung.

Haftung:

- Haftung beschränkt sich auf die Beteiligungshöhe

Nachteile:

- Gefahr der zu starken Abhängigkeit vom Geldgeber

- der stille Gesellschafter trägt nach außen hin keine Verantwortung

2.7.KG (Kommanditgesellschaft)

Diese Rechtsform besteht immer aus mindestens einem Komplementär (Vollhafter) und einem Kommanditisten (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorteile:

- der Kommanditist haftet nur mit der Höhe seiner Stammeinlage
- Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben
- hohes Ansehen bei Banken, da Sie als Komplementär voll haften
- hohe Entscheidungsgewalt des Komplementärs

Nachteile:

- Eintragung ins Handelsregister (Kosten)
- Komplementär ist Vollhafter

2.8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die risikoärmste Gesellschaftsform. Für eine GmbH muss ein Startkapital von mindestens 25 000,- € aufgebracht werden. Als Einlage gelten auch Sachwerte – also der Firmenwagen, Maschinen oder die Büroeinrichtung. Dann müssen Sie die Gesellschaft beim Handelsregister des Amtsgerichts anmelden. Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelregister. Neben dem Vertrag muss sichergestellt sein, dass von den Gesellschaftern mindestens einer seine Stammanteile einbezahlt hat.

Vorteil:

- alle Gesellschafter haften Geschäftspartnern gegenüber nur in Höhe der Einlage, nicht mit dem Privatvermögen.
- bei hohem Gewinn kann Gewerbesteuer eingespart werden (z.B. „Ein-Mann GmbH), weil der Geschäftsführer den Gewinn über sein Gehalt reduzieren kann.
- Andererseits kann der Geschäftsführer wiederum sozialversiche­rungspflichtig werden. Das heißt, die Gewinne der GmbH müssen dann so hoch sein, dass mehr Ge­werbesteuer eingespart als Sozialversicherung fällig wird.
- das Geschäftsführergehalt gilt als steuerlich zulässige Betriebsausgabe

Nachteil:

- Gründungsprozedere ist ziemlich aufwendig (Notarielle Beglaubigung, dadurch hohe Gründungskosten, ca. 500-1000 €, sowie Steuerberatungskosten).
- Haftungsbeschränkung hat ihre Tücken (Geschäftspartner und Geldgeber kennen die Haftungsbeschränkung, somit verlangen bei Kreditvergabe Banken in der Regel auch private Sicherheiten, sobald das Volumen über 25 000 € hinausgeht.

Gewinnermittlung:

- Bilanzierung (doppelte Buchhaltung)

Fazit:

- Ob Einzelunternehmung oder GmbH hängt also von den Unternehmenszielen ab. In dieser Frage muss sich ausführlich über Vor- und Nachteile beider Rechtsformen informiert werden.

-Anhang 2: Vertragsmuster GmbH

Einmann- GmbH

Vorteile:

- Beschränkte Haftung: Die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter

- das Geschäftsführergehalt gilt als steuerlich zulässige Betriebsausgabe

Nachteile:

- Notarielle Beurkundung notwendig
- Mindeststammkapital von 25.000,- € ist notwendig
- (Haftung mit den gesamten Betriebsvermögen (auch Sacheinlagen))

2.9. GmbH & Co KG

Auch hier muss die vollständige Adresse des Inhabers, das zuständige Registergericht und die Han­delsregisternummer auf dem Geschäftspapier angegeben werden. Persönlich haftender Gesellschaf­ter einer KG kann auch eine GmbH (s. u.) sein, wodurch die Haftung auf das Gesellschaftskapital der GmbH und die Einlage der Kommanditisten begrenzt wird. Mögliche Firmennamen sind z.B. Müller beschränkt haftende KG).

Vorteil:

- die Komplementärin ist die GmbH, also die unbeschränkt haftende Vollhafterin, die ihrerseits von ihrer Rechtsnatur her in der Haftung beschränkt ist
- Flexible Eigenfinanzierung möglich
- Haftung kann so durch die „Hintertür“ beschränkt werden.

Nachteil:

- Gründungsprozedere ist ziemlich aufwendig (Notarielle Beglaubigung, dadurch hohe Gründungskosten, ca. 500-1000 €, sowie Steuerberatungskosten).
- Aufnahme von Fremdkapital ist schwieriger aufgrund der Haftungsbeschränkung des Vollhafters
- Gründungsvertrag zwischen der GmbH und den Kommanditisten ist notwendig
- Für die GmbH ist ein Mindestkapital von € 25.000,-- vorgeschrieben

Gewinnermittlung:

- Bilanzierung (doppelte Buchhaltung)
- der Unternehmerlohn ist – zumindest für den Teil, der auf die Geschäftsführung der KG erfolgt – keine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt, der gleichzeitig Kommanditist ist. Dieser gilt als steuerlicher Mitunternehmer.

Fazit:

- Die GmbH & Co KG ist ideal, wenn Sie eine KG führen möchten, aber nicht das hohe Haftungsrisiko eingehen wollen.

2.10.KG auf Aktien

Bei der KG auf Aktien handelt es sich um eine Mischform zwischen einer Personen und Kapitalgesellschaft. Das Grundkapital der KG AG bei der Gründung beträgt 50.000 €.

Merkmale:

- Kombi aus AG und KG
- Haftung der Kommanditisten (Kommanditaktionäre) sind beschränkt auf Ihre in Aktien verbriefte Kapitaleinlagen.
- Vollhafter ist der Komplementär = Aktiengesellschaft als juristische Person
(ähnlich GmbH & Co KG)

Vorteile:

- Kapitalbeschaffung auf dem Kapitalmarkt (wie AG) eventuell stärkere persönliche Bindung der vollhaftenden Geschäftsführung als bei der managementgeleiteten AG

Nachteile:

- Komplizierte Strukturen, hohe Gründungs- und Verwaltungskosten

►Aufgabe

2.11. Freiberufler

Wenn Sie als Freiberufler arbeiten, müssen Sie in punkto Rechtsform ein paar Sonderregeln beachten. Insbesondere, wenn Sie mit anderen Freiberuflern als gleichberechtigte Partner zusammenarbeiten wollen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph §18 Einkommensteuergesetz genau festgelegt, wer zum Beispiel zur Gruppe der Freiberufler gehört:

- Ärzte
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Ingenieure, Unternehmensberater
- Journalisten
- Sachverständige
- Fotografen
- Anwälte
- Künstler

Hierbei sind 3 Zusammenschlüsse möglich (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel: Architekt Bernd Baumeister hat fünf Jahre in einem großen Architekturbüro gearbeitet. Jetzt will er sich endlich Selbstständig machen. Doch aus seiner Berufspraxis weiß er: An die großen Aufträge kommt ein Einzelkämpfer selten. Also beschließt er, sich mit einem Bauplaner und einem befreundeten Statiker zusammenzuschließen. Als Partnerschaftsgesellschaft können die drei unter einem Namen firmieren und ihre Dienste als Paket anbieten.

►Anhang 3: Vertragsmuster Partnergesellschaft

2.12. Vereine, Genossenschaften, Stiftungen

Vereine

Vorteile:

- kein Mindestkapital notwendig
- Verein ist eine juristische Person und haftet mit dem Vereinsvermögen
- Fördermöglichkeiten von Vereinen sind vorhanden
- Befreiung von fast allen Steuern

Nachteile:

- mindestens sieben Gründungsmitglieder sind notwendig
- Eintragung ins Vereinsregister
- die Mitgliederversammlung kann Vorstand abwählen

Fazit:

- für wirtschaftliche Belange ist der Verein ungeeignet

Genossenschaft

Vorteile:

- „Förderung“ der Mitglieder (Genossen) durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb

- Zusammenballung der Kosten (z.B. Lackfabrik Mengenrabatte durch günstigeren Einkauf
aller Maler)

- Gleichberechtigung aller Mitglieder ohne Berücksichtigung der Kapitaleinlage
- gemeinschaftliche Preispolitik
- Steuerliche Vorteile

Nachteile:

- Eintragung ins Genossenschaftsregister notwendig (Kosten)

Gründung:

- mindestens 7 Genossen (Satzung heißt „Statut“)

Stiftung

Vorteile:

- Juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen
- nach dem eigenen Ausscheiden aus der Stiftung bleibt man als potentieller Eigentümer erhalten

Nachteile:

- Genehmigung durch zuständige Landesbehörde notwendig
- Anmeldung zum Stiftungsregister

2.13. Aktiengesellschaft -Kapitalgesellschaft-

Diese "Luxus-Rechtsform" ist für die allermeisten Jung-Unternehmer absolut überdimensioniert. Die meisten Form- und Verfahrensvorschriften ergeben nur bei entsprechender Unternehmensgröße und erheblichem Kapitalbedarf einen Sinn. Obwohl die (mögliche) Anonymität der Teilhaber (in der Regel über den Börsenhandel) das zentrale Unterscheidungsmerkmal zur GmbH und den Personengesellschaften darstellt, gibt es keine Börsenautomatik. Eine AG kann auch auf Dauer mit wenigen, persönlich bekannten Aktionären betrieben werden. Eine Aktiengesellschaft ist vereinfacht dargestellt wie folgt aufgebaut (Abb.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgaben des Vorstandes

- Geschäftsführung
- Berichterstattung an den Aufsichtsrat
- Einberufung der Jahreshauptversammlung

Aufsichtsrat (zentrale Rolle)

- besteht aus natürlichen Personen → müssen nicht Aktionär sein
- dürfen nicht Vorstandsmitglied sein
- setzt sich teilweise aus Aktionären und Mitarbeitern des Unternehmens zusammen. Hierfür sind individuell Höchst- und Mindestzahlen vorhanden

Hauptversammlung

- Entscheidet über Verwendung des Bilanzgewinnes
- Entlastet den Vorstand und Aufsichtrat
- Beschließt Satzungsänderungen
- 1 x jährlich

Die Satzung muss enthalten:

- Sitz der Firma
- Höhe des Grundkapitals
- Stückelung der Aktien (von Strategie abhängig) „Nennwert“
- Art der Aktien (siehe Abbildung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Merkmale einer AG

- Gründungsmotivation ist erhöhter Kapitalbedarf
- Mindestgründungssumme sind 50. 000,- €

- Nennwert je Aktie = 2,5 € → 20000 Aktien = 50.000,- €

- Gezeichnetes Kapital ® Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern beschränkt ist
§ 272 I HGB

Berechnung des Ausgabewertes:

Schritt 1: Gezeichnetes Kapital „bilden“ (max. 50 % des Unternehmenswertes)

Schritt 2: Stückelung der Aktien vornehmen (Strategieabhängig, jedoch Mindestnennwert 1 €)

Schritt 3: Anzahl der Aktien ausrechnen (Gezeichnetes Kapital: Nennwert)

Schritt 4: Ausgabekurs ergibt sich wie folgt: Unternehmenswert: Anzahl der Aktien

►Beispiel

Aktiengesetz -Auszüge-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- § 58 Verwendung des Jahresabschlusses
- Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie maximal 50 % des Jahresüberschusses
in freie Rücklagen einstellen
- Der relevante Jahresüberschuss ist nach § 58 wie folgt zu ermitteln: Jahresüberschuss

- Verlustvortrag
- Beträge zur gesetzlichen Rücklage

Jahresüberschuss, der dem Vorstand
zur Disposition steht

- § 150 Gesetzliche Rücklage

- (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuches aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine
gesetzliche Rücklage zu bilden.
- (2) In diese ist der zwanzigste teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresabschlusses
einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 2/2 Abs. 2 Nr. 1 des
Handelsgesetzbuches zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren teil des
Grundkapitals erreichen.

2.14.Die „kleine AG“

Bei der kleinen AG handelt es sich um eine herkömmliche Aktiengesellschaft, jedoch mit einer kleineren Zahl an Aktionären. Wie die GmbH ist die Kleine AG eine juristische Person. Die Aktionäre haften mit der Höhe ihrer Einlage.

Gründung:

- eine AG kann von einer einzigen Person gegründet werden, die dann die Stammaktien zeichnet.
- Benennung eines aus mindestens 3 Personen bestehenden Aufsichtsrates (ohne Arbeitnehmervertreter, da Kleine AG i.d.R. < 500 Mitglieder)
- Feststellung einer Satzung mittels Notar (hier muss Gegenstand des Unternehmens, sowie der Geschäftsführer und Aufsichtsrat für Jahr 1 festgelegt sein

Finanzierung und Aktien:

Organe

- Vorstand
- Vorstand muss aus mindestens einer Person bestehen
- er vertritt nach außen die Geschäfte
- wird durch den Aufsichtsrat bestellt und geg. abgerufen
- ist an Beschlüsse der Hauptversammlung (jährlich) gebunden, ansonsten arbeitet er weisungsfrei

- Aufsichtsrat

- Besteht aus mindesten 3 Personen unter Leitung eines Vorsitzenden
- Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt
- Übt Kontroll- und Beratungsfunktion gegenüber Vorstand aus
- Es kann in Hauptversammlung bestimmt werden, das bestimmte Entscheidungen der Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen

- Hauptversammlung

- Versammlung der Aktionäre, um Struktur- und Grundlagenentscheidungen zu treffen
- wird einmal jährlich zur Entgegennahme des Jahresabschlusses und der Verwendung des
Bilanzgewinnes einberufen (Dividendenzahlung, Bildung von Rücklagen…)
- Stimmrecht der Aktionäre richtet sich nach Aktienbeträgen

Vorteil:

- mehr als die GmbH vermittelt die AG Seriosität
- AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen
- es können weitere Anleger durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch den Eintritt von Kunden als Gesellschafter beteiligt werden (kleinen AG)

Nachteil:

- Notarielle Beurkundung notwendig
- Mindestgrundkapital € 50.000,-
- hoher Organisationsaufwand

Gewinnermittlung:

- Bilanzierung (doppelte Buchhaltung)

Fazit:

- Für Gründer kommt die Gründung einer großen AG nur sehr selten in Frage! Eine kleine AG ist durch eine geringe Zahl von Anteilseignern gekennzeichnet

2.15.Pro & Contras auf einen Blick

Die optimale Rechtsform für ein Unternehmen gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Was für Sie wichtig ist, mag für eine/n andere/n Unternehmer/in irrelevant sein. Orientieren Sie sich bei Ihrer Entscheidung an vier Regeln:

- Risiko und Gewinnerwartung niedrig: Einzelfirma oder OHG,
- Risiko und Gewinnerwartung hoch: GmbH & Co. KG,
- Vermögen der Gesellschaft klein: GmbH,
- Vermögen der Gesellschaft groß: Einzelfirma, OHG oder eine Mischform.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.Finanzbuchhaltung -gesetzlich extern-

3.1.Einleitung

Nach § 242 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ist jeder „Kaufmann“ verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“. Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. Das setzt voraus, dass jedes Jahr eine Inventur gemacht wird.

►siehe Rechtsformen

Kriterien, die zur doppelten Buchhaltung verpflichten:

- Umsatz > 500 000,- €
- Betriebsvermögen > 125 000,- €
- Gewinn > 48 000,- €

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da eine Bilanz immer nur eine Zeitpunktangabe ist und keine Zeitraumangabe, ist es erforderlich eine Bewegungsrechnung von Bilanz zu Bilanz zu erstellen. Mit Hilfe der Bewegungsrechnung lässt sich genau feststellen wohin welche Gelder gebucht worden sind.

Bewegungsrechnung

Die Bewegungsrechnung besteht immer aus Aktivkonten und Passivkonten. Auf der Aktivseite stehen dabei immer die Vermögenskonten und auf der Passivseite stehen die Reinvermögenskonten und die Verbindlichkeitskonten.

4 Grundregeln bei Buchungsvorgängen:

(1) Bei jedem Geschäftsvorfall erfolgen auf 2 Konten Bewegungen
(2) Bei Aktivkonten werden Zugänge auf der Sollseite und Abgänge auf der Habenseite verbucht
(3) Bei Passivkonten werden Zugänge auf der Habenseite und Abgänge auf der Sollseite verbucht
(4) Die Sollbuchung erfolgt immer zuerst

Allgemeiner Aufbau der Konten für die Bewegungsrechnung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Gegensatz zu den Reinvermögensänderungskonten haben Bewegungsrechnungskonten immer einen Anfangsbestand und einen Endbestand! Zu den Reinvermögensänderungskonten kommt später mehr.

Der Buchungssatz

Der Buchungssatz besteht immer aus folgenden Elementen:

(Datum) Soll an Haben Betrag

- Datum
Ü Wird meistens bei den Buchungsätzen mit angegeben. Für unsere Berechnungen ist das
Datum allerdings ohne Relevanz

- Soll
Ü Bei Soll steht der Name des Kontos bei dem der Geschäftsvorgang auf der Sollseite
verbucht werden soll

- Haben

- Bei Haben steht der Name des Kontos bei dem der Geschäftsvorgang auf der Habenseite
verbucht werden soll

- Betrag

- Gibt die Höhe des Betrages an der verbucht werden soll

Wird ein Betrag beziehungsweise ein Geschäftsvorgang verbucht, so erscheint der Betrag in der Bewegungsrechnung immer zweimal. Dieser Vorgang wird doppelte Buchhaltung genannt.

3.2.Inventar/ Inventur

Jedes Unternehmen, welches einen gewissen Umsatz erwirtschaftet, ist verpflichtet, jährlich eine Be­standsaufnahme (Inventur) aller Vermögensanteile einschließlich seiner Außenstände (Forderungen) zu erstellen und diese den Schulden gegenüber zu stellen. Die sich hieraus ergebende Differenz ist das Eigenkapital. Die ordentliche Darstellung dieser Tätigkeit nennen wir das Inventar.

Merke: Das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis, in dem die Ergebnisse der Inventur ihren
Niederschlag finden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3. Eröffnungsbilanz

In der Eröffnungsbilanz wird die aktive Seite der passiven Seite gegenüber gestellt. Aus deren Diffe­renz ergibt sich das Eigenkapital. In einer Eröffnungsbilanz sind immer beide Seiten im Gleichge­wicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgabe: Erstellen einer Eröffnungsbilanz auf Grundlage des oben stehenden Inventars und Ermittelung des Eigenkapitals

►Aufgabe

3.4.Kontenschema (Doppelte Buchführung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.5.Ablaufplan beim Buchen von Geschäftsfällen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

►Arbeitsblatt „Kontenplan“

3.6. Bestandskonten

Bestandskonten sind z.B.:

- „Maschinen" ® hier wird der (wertmäßige) Bestand an Maschinen verbucht
- „Kasse" ® das Konto „Kasse" zeigt den Bestand an Bargeld an
- Grundstücke
- Fuhrpark
- Verbindlichkeiten
- Forderungen
- Hypotheken
- Darlehen

Alle Geschäftsvorgänge, die Veränderungen von Beständen bewirken, müssen auf Bestandskonten verbucht werden. Es müssen Bestände vorhanden sein. Solche Geschäftsvorfälle sind z. B.:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Merke: Ein Bestandskonto ist nicht an Aktiva oder Passiva gebunden, es kann beides sein

I.Beispiele für Buchungsvorgänge bei Bestandskonten

Zur Betrachtung und Verbuchung der jeweiligen Beispiele legen wir folgende Ausgangsbilanz zugrunde.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel (1):

Sie zahlen 100 € "sonstige Verbindlichkeiten" bar zurück. Betroffen sind das Aktivkonto "Kasse" und das Passivkonto "Sonstige Verbindlichkeiten". Auf dem Aktivkonto erfolgt ein Abgang (Habenbuchung), auf dem Passivkonto ebenfalls ein Abgang (Sollbuchung). Da die Sollbuchung zuerst zu nennen ist lautet der Buchungssatz:

Beispiel (2):

Sie verkaufen ihren Zweitwagen, der in der Bilanz mit 1200 € enthalten ist, für 1200 € und erhalten die Summe in bar:

Beispiel (3):

Für eine geplante Straßenerweiterung verkaufen Sie an die Gemeinde einen kleinen Teil ihres Grundstücks, dessen Anteil in der Bilanz Sie auf 5000 € veranschlagen, für genau 5000 €. Die Gemeinde sagt Zahlungen innerhalb eines Monats zu. (Sie haben also durch diesen Verkauf eine Forderung an die Gemeinde.):

Beispiel (4):

Die Forderung von 500 €, die als Anfangsbestand aus der Bilanz übernommen wurde, geht als Überweisung auf ihr Bankkonto ein:

Beispiel (5):

Anschaffung eines TV-Gerätes für 1000 € in bar:

Beispiel (6):

Auf ihrem Bankkonto gegen die 5000 € von der Gemeinde aus dem Grundstücksgeschäft unter (3) ein:

Beispiel (7):

Sie verkaufen ihre Briefmarkensammlung zum von ihnen veranschlagten Wert gegen bar:

Beispiel (8):

Da ihre Kassenlage recht gut ist, erwerben Sie auf der Antiquitätenmesse zwei silberne Kerzenleuchter für 2000 € und bezahlen bar:

Beispiel (9):

Die jährliche Tilgungsrate für das Hypothekendarlehen in Höhe von 6000 € wird von ihrem Bankkonto abgebucht:

Beispiel (10):

Sie bezahlen sämtliche offenen Rechnungen durch Banküberweisung:

Beispiel (11):

Sie kaufen Wertpapiere für 4000 € über Ihre Bank. Wegen anderer noch geplanter Ausgaben lassen Sie den Kaufpreis über das Effektenkreditsonderkonto abrechnen:

Beispiel (12):

Sie stocken ihren Weinvorrat durch eine Lieferung von 100 Flaschen a´ 12 € auf. Der Lieferant schickt Ihnen eine Rechnung mit der Sendung und verzichtet wegen der großen Bestellung auf die Berechnung von Versandkosten:

Aufgabe:

1. Bilden Sie für jeden Vorgang den entsprechenden Buchungssatz
2. Erstellen Sie eine Übersicht der ausgeführten Zahlungsvorgänge („T-Konten“)
3. Erstellen Sie auf Grundlage anliegender „Bilanz Jahr 1“ die Bilanz für Jahr 2 und bestimmen Sie das Eigenkapital.
4. Vergleichen Sie die beiden Bilanzen

►Lösung

In der heutigen Buchhaltung haben die Konten der Bewegungsrechnung keine Namen mehr sondern nur noch Nummern. So kann in einer einzigen Zahlenfolge deren Positionen vorher genau definiert werden ein Buchungssatz verbucht werden.

Beispiel:

Datum: Sollkonto: Habenkonto: Betrag:

20052000 165874 985632 10000

Die ersten acht Ziffern geben das Datum an, hier ist es der 20. Mai 2000.

Die Ziffern 9 bis 14 geben dann das Sollkonto an.

Die Ziffern 15 bis 20 geben das Habenkonto an.

Und schließlich beginnt ab der 21. Ziffer der Betrag.

Der Buchungssatz sieht in der EDV folgendermaßen aus:

2005200016587498563210000

II.Beispiele für Buchungsvorgänge bei Änderung des Eigenkapitals

Eigenkapitalsteigerung:

- Verkaufserlöse
- Dividendenausschüttung usw.
Eigenkapitalminderung
- Sachbeschädigungen am Inventar
- Mietzahlungen, Kraftstoff, Gebühren usw.

Hierzu bilden wir hypothetisch das Konto „Eigenkapital“. Zur Betrachtung und Verbuchung der jeweiligen Beispiele legen wir folgende Ausgangsbilanz zugrunde.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Fall eins:

Das Gehalt von 5000 € wird überwiesen.

Fall zwei:

Die KFZ Steuer in Höhe von 500 € wird bar bezahlt.

Fall drei:

Die Zinsen für ein Guthabenkonto in Höhe von 200 € werden überwiesen.

Fall vier:

Die Zinsen für die Schulden sind fällig: 2500 €.

Fall fünf:

Durch einen Unfall hat Ihr Auto nur noch einen Schrottwert von 500 €. Dieser Schrottwert wird in bar ausgezahlt.

Kasse an PKW 500 € und

Fall sechs:

Ein neues Auto wird angeschafft mit einem (Kaufpreis 30.000 €). Es wird eine Anzahlung in Höhe von 5000 € überwiesen. Der Rest wird als Schulden aufgenommen.

Fall sieben:

die Vorräte verbrauchen sich: 4000 €

Fall acht:

der Hausrat unterliegt einem erheblichen Verschleiß und hat dadurch eine Wertminderung von 2000 € erfahren. (Werteverzehr durch Verschleiß fällt in die Kategorie Abschreibung)

Aufgabe 1:

Erstellen Sie die Bilanz für Jahr 2 und bestimmen Sie das Eigenkapital. Vergleichen Sie anschließend die beiden Bilanzen.

►Lösung

3.7. Erfolgskonten

Die bisher betrachteten Bestandskonten werden nach dem Abschluss mit ihrem Saldo in die Bilanz übernommen. Was geschieht mit jenen Konten, die keine Bestände festhalten? Etwa Konten, wie:

- Miete (Aufwand,- bzw. Ertrag)
- Löhne (Aufwand,- bzw. Ertrag)
- Steuern (Aufwand,- bzw. Ertrag)
- Zinsen (Aufwand,- bzw. Ertrag)

Auf diesen Konten werden Geschäftsvorfälle verbucht, die den Erfolg einer Unternehmung (also den Gewinn oder den Verlust) beeinflussen. Aus diesem Grund heißen diese Konten Erfolgskonten. Erfolg heißt hier also nicht gleich Gewinn.

3.8.Aufwendungen und Erträge

Erfolg entsteht in einem Unternehmen durch Umsatztätigkeit: Güter oder Dienstleistungen werden dem Beschaffungsmarkt entnommen und in gleicher Form (etwa im Handelsbetrieb) oder in verän­derter Form (etwa im Industriebetrieb durch Weiterverarbeitung) an den Absatzmarkt abgegeben.

Die Geschäftsvorfälle, die dabei anfallen, und sich in der Gewinn‑ und Verlustrechnung niederschla­gen, sind von anderer Art als jene, die in der Bilanz auftreten. In der Gewinn‑ und Verlustrechnung geht es nicht um Bestände, sondern um Aufwendungen und Erträge. Die Begriffe „Aufwand" und „Er­trag" zählen zu den Zentralbegriffen in der Betriebswirtschaftslehre. „Aufwand" oder „Ertrag" entstehen ausschließlich im Zusammenhang mit erfolgswirksamen Geschäftsvorfällen.

Merke: Aufwands- und Ertragskonten haben keinen Anfangsbestand da sie eine Veränderung von einem Punkt zum nächsten (z.B. Periode) erfassen, wohl aber einen Endbestand. Dies sind die Konten der Gewinn und Verlustrechnung.

3.9.Erfolgswirksame und erfolgsunwirksame Geschäftsvorfälle

Auf den im vorigen Punkt dargestellten Erfolgskonten werden alle Geschäftsvorfälle erfasst, die den Erfolg einer Unternehmung beeinflussen.

Merke: Ein Geschäftsvorfall kann gleichzeitig Bestände verändern und den Erfolg einer Unternehmung bestimmen.

Alle Geschäftsvorfälle, die den Erfolg einer Unternehmung verändern, heißen erfolgswirksame Ge­schäftsvorfälle. Bei der Verbuchung erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle ist immer ein Erfolgskonto betroffen. In der Gewinn‑ und Verlustrechnung stehen die Salden der Erfolgskonten.

Beispiel: „Erfolgswirksamer“ Geschäftsvorfall

Firma XY bezahlt fällige Miete für Geschäftsräume € 1.100,– in bar.

Buchungssatz: Miete (Soll) an Kasse (Haben) € 1.100,–

Welche Arten von Konten sind hier angesprochen?

- das Konto „Miete" ist ein Erfolgskonto; es dokumentiert die Aufwendungen für Miete, die am Ende des Wirtschaftsjahres in der Gewinn‑ und Verlustrechnung unter „Aufwendungen" ausgewiesen werden
- das Konto „Kasse" ist ein Bestandskonto und steht demzufolge am Ende des Wirtschaftsjahres in der Bilanz.

[...]


[1] www.ihk-koeln.de

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Skript zum Thema: Rechnungswesen / Controlling
Veranstaltung
Vorlesung
Note
1
Autor
Jahr
2004
Seiten
108
Katalognummer
V32219
ISBN (eBook)
9783638329958
ISBN (Buch)
9783638703789
Dateigröße
2564 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Skript enthält zahlreiche Übersichten, Schaubilder und Übungsaufgaben.
Schlagworte
Skript, Thema, Rechnungswesen, Controlling, Vorlesung
Arbeit zitieren
Rolf Mohr (Autor:in), 2004, Skript zum Thema: Rechnungswesen / Controlling, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32219

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