Die überschätzte Gefahr. Die Migration von Rumänen und Bulgaren nach Deutschland und ihre Auswirkung auf das Sozialsystem


Hausarbeit, 2014

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Migration nach Deutschland
2.1 Die Begriffe „Migration“ und „Migrationspolitik“
2.2 Die Entwicklung der deutschen Migrationspolitik nach 1945
2.3 Gesetzlicher Rahmen der EU- Binnenmigration

3. Die aktuelle Diskussion
3.1 Rumänen und Bulgaren in Deutschland
3.2 Positionen und Argumente

4. Vergleich mit der Freizügigkeit der MOE-Ländern

5. Die überschätzte Gefahr

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Armutszuwanderer aus Bulgarien und Rumänien landen zunehmend in der Arbeitslosigkeit. Innerhalb eines Jahres legte die Zahl der Hartz-IV-Empfänger aus beiden Ländern um die Hälfte zu!“[1] „Der fortgesetzte Missbrauch der europäischen Freizügigkeit durch Armutszuwanderung gefährdet nicht nur die Akzeptanz der Freizügigkeit bei den Bürgern, sondern bringt auch Kommunen an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit."[2] Diese und ähnliche Aussagen waren im Januar 2014 in vielen deutschen Medien präsent. Grund hierfür war das Inkrafttreten der EU-Freizügigkeit für die Länder Rumänien und Bulgarien. Die Freizügigkeit erlaubt es Migranten aus EU-Mitgliedsstaaten die freie Einreise, Arbeitssuche und den unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik oder jedem anderen Land der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Sowohl in einigen Kreisen der Politik als auch in der Bevölkerung verbreiteten sich die Befürchtungen, dass sich eine große Zahl von erwerbslosen Rumänen und Bulgaren in Deutschland ansiedeln und eine Belastung für das Sozialsystem darstellen könnte.

Aufgrund der Aktualität des Themas und dessen Ausweitung auf andere europäische Länder, wird sich diese Arbeit mit dem Problem des „Sozialtourismus“ auseinandersetzen. Konkret soll folgende Frage beantwortet werden: Besteht die Gefahr eines essentiellen Missbrauchs des deutschen Sozialsystems durch erwerbslose Immigranten aus Bulgarien und Rumänien? Um hierauf eine Antwort zu finden, werden im ersten Teil der Arbeit die Begriffe „Migration“ und „Migrationspolitik“ erläutert. Zudem wird die Migrationspolitik der Bundesrepublik in ihrer historischen Entwicklung nachvollzogen und der gesetzliche Rahmen, in dem sich Immigranten bewegen, dargestellt. Folgend werden Positionen und Argumente der aktuellen Diskussion auf ihre Hintergründe untersucht und beurteilt. Abschließend werden im Rahmen eines Vergleiches der heutigen Situation mit dem Beginn der EU-Osterweiterung, Parallelen und Unterschiede der deutschen Migrationspolitik dargestellt. Da sich diese Arbeit ausschließlich der Problematik innerhalb der Europäischen Union widmet, wird auf Migration von außerhalb nicht eingegangen. Außerdem wird die Darstellung des gesetzlichen Rahmens ausschließlich in Hinblick auf Aufenthalt und Sozialleistungen erfolgen.

2. Migration nach Deutschland

2.1 Die Begriffe „Migration“ und „Migrationspolitik“

Der Begriff „Migration“ findet Verwendung in den Wissenschaften der Soziologie, Ökonomie, Politologie, Demografie, Geografie und der Geschichtswissenschaft. Jedoch existiert keine einheitliche Definition des Begriffes, was zur Folge hat, dass sich verschiedene Definitionen gegenüberstehen. So definiert Eisenstadt „Migration“ wie folgt:“ We define migration as the physical transition of an individual or a group from one society to another.”[3] Damit rückt für ihn die gesellschaftliche Dimension der Migration in den Vordergrund. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingegen, definiert „Migration“ folgendermaßen:“ Von Migration spricht man, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt räumlich verlegt. Von internationaler Migration spricht man dann, wenn dies über Staatsgrenzen hinweg geschieht.“[4] Auch Hoffmann-Nowotny legt sein Hauptaugenmerk auf den Wohnsitzwechsel. Im Rahmen der internationalen Migration ist hier der längerfristige oder ständige Wechsel des dauerhaften Aufenthaltsortes gemeint, der durch Bewegungen von Personen zwischen Nationen herbeigeführt wurde.[5] Innerhalb dieser Arbeit wird die operationalisierte Definition von Harald W. Lederer verwendet: „Demnach ist Migration die bewusste räumliche Bewegung, über eine bedeutsame Entfernung, von einzelnen Individuen, Personenverbänden oder Kollektiven, mit der Folge der Veränderung des Lebensmittelpunktes.[6]

Mit dem Begriff „Migrationspolitik“ ist im Allgemeinen die Migrationssteuerung- und Kontrolle an den Grenzen des Nationalstaates gemeint. Diese beinhalten die Regelungen zur Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die Aufnahmebedingungen von postkolonialen oder ethnischen Einwanderern, die Auslegung des Rechts auf Familienzusammenführung, Bestimmungen nach denen Arbeitskräfte einreisen dürfen, oder Regelungen die unerwünschte Einwanderungen verhindern sollen. Außerdem wird er mit Maßnahmen der Inkorporation verbunden.[7]

2.2 Die Entwicklung der deutschen Migrationspolitik nach 1945

Die heutige Migrationspolitik der Bundesrepublik Deutschland steht im Kontext zu ihrer langen Geschichte. Um ein besseres Verständnis für die gegenwärtige Situation dieses Politikfeldes zu ermöglichen, soll dessen Entwicklung im folgenden Kapitel nachvollzogen werden. Die betreffenden 59 Jahre lassen sich dabei in verschiedene Phasen gliedern:[8]

Um das Jahr 1955 begann die erste Phase der Migrationspolitik. Der Wirtschaftsaufschwung während dieser Jahre führte zu einem hohen Bedarf an Arbeitskräften, welcher allerdings bis zum Bau des „Eisernen Vorhangs“ durch Migranten aus der DDR kompensiert werden konnte. Doch hatte die Bundesregierung bereits vor dem Bau „der Mauer“ ein Interesse an Arbeitskräften aus dem Ausland. Durch ein sogenanntes Anwerbeabkommen mit Italien, wurde es italienischen Bürgern erlaubt in der Bundesrepublik zu arbeiten und somit Arbeitsmarktlücken zu füllen, die aufgrund ihrer Unattraktivität nicht von einheimischen Arbeitnehmern besetzt wurden. Mit der Schließung der Ost-West Grenze, versiegte der Zustrom an Übersiedlern und potenziellen Arbeitskräften aus der DDR. Um dem, durch die wachsende Wirtschaft entstandenen, Fachkräftemangel entgegenzuwirken, wurden weitere Anwerbeabkommen mit Spanien (1960), Griechenland (1960), der Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965), Jugoslawien (1968) und Südkorea (1970) geschlossen. Im Rahmen dieser Abkommen war es nicht beabsichtigt, dass sich die Migranten dauerhaft in der BRD ansiedelten. In den meisten Fällen erhielten die Betroffenen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Dauer eines Jahres. Da die Rolle der ausländischen Arbeitskräfte innerhalb der deutschen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewann, erließ die Bundesregierung 1965 das Ausländergesetz. Es ermöglichte Migranten aus Nicht-EWG-Staaten den Erhalt einer Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis. Außerdem beinhaltete es die arbeitsrechtliche Gleichstellung von einheimischen Arbeitnehmern und „Gastarbeitern“ aus EWG-Staaten. Auch das Asylrecht wurde nun fest verankert.[9]

Im Jahr 1973, infolge der Ölpreiskrise und steigender Arbeitslosenzahlen, verhängte die Bundesregierung einen europaweiten Anwerbestopp und es begann die zweite Phase der deutschen Migrationspolitik. Seit dem Jahr 1974 war es die Hauptintention der Bundesregierung, einerseits weiteren Zuzug aus dem Ausland zu verhindern und andererseits die bereits in Deutschland lebenden Ausländer in die Gesellschaft zu integrieren. Um diese Ziele zu erreichen, verschärfte die Bundesregierung den gesetzlichen Rahmen für weitere Arbeitsmigration und änderte auf der anderen Seite das Kindergeldgesetz, mit der Folge, dass nun auch Kindern von Immigranten höhere Sätze erhielten. Allerdings galt diese Regelung nur für Kinder die auf dem Staatsgebiet der BRD lebten, weshalb es zu einem verstärkten Nachzug von ausländischen Kindern kam. Des Weiteren wurde das Amt des Ausländerbeauftragten ins Leben gerufen, welches als erstes von Heinz Kühn bekleidet wurde. 1979 legte er sein Memorandum über „Stand und Weiterentwicklung der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien in der Bundesrepublik Deutschland“ vor. Darin forderte Kühn eine konsequente Integrationspolitik und im Zuge dessen Maßnahmen, wie beispielsweise[10]: „Optionsrecht der in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen auf Einbürgerung; Gewährung des kommunalen Wahlrechts für Ausländer nach längerem Aufenthalt.“[11] Doch fand das „Kühn Memorandum“ im Beschluss der Bundesregierung „Zur Weiterentwicklung der Ausländerpolitik“ keine Beachtung. Zusammenfassend lässt sich über die zweite Phase der Migrationspolitik sagen, dass sie zwar Ansätze einer neuen Migrationspolitik enthielt, ein wirklicher Politikwechsel allerdings ausblieb.[12]

Mit Beginn der dritten Phase 1981 begann auch die sogenannte „Begrenzungspolitik“, welche die Einwanderung nach Deutschland weiter erschweren sollte. So war es das Ziel den allgemeinen Familiennachzug zu reduzieren, indem das Nachzugsalter für Kinder von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt und der Ehegattennachzug beschränkt wurde.[13] Außerdem nahm der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl die Ausländerpolitik in ein Dringlichkeitsprogramm auf. Die Migrationspolitik, die nunmehr ein wichtiges Politikfeld darstellte, wurde von drei Säulen getragen: die Aufrechterhaltung des Anwerbestopps, die Einschränkung des Familiennachzuges und die Förderung der Rückkehrbereitschaft. Letzteres sollte mit dem Erlass des „Gesetz[es] zur befristeten Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern" verwirklicht werden. Am Ende dieser Phase steht das Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes. Unter anderem vereinfachte es die Einbürgerung von in Deutschland aufgewachsenen Jugendlichen und von bereits lange in der Bundesrepublik lebenden Einwanderern. Außerdem dehnte es den Schutz von Ehegatten und Kindern politisch Verfolgter aus, indem es eine Altfallregelung für geduldete Asylbewerber einführte. Allerdings verschärfte es auch Ausweisungsbefugnisse und erweiterte die Ermessenspielräume der Ausländerbehörden.[14] „Das "neue" Ausländerrecht brachte zwar Fortschritte, wurde aber sehr kompliziert und schuf neue Widersprüche: Einerseits wurden Ausnahmen zur Anwerbung befristeter Arbeitskräfte zugelassen, obwohl generell der Anwerbestopp beibehalten wurde. Andererseits erhielt die Politik die Fiktion aufrecht, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei.“[15]

Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Wiedervereinigung Deutschlands begann die nächste Phase der Migrationspolitik. Während dieser Zeit stieg die Zahl der Zuzüge weiterhin an. Unter den Migrierenden befanden sich zum einen Aussiedler der ehemaligen SU, die die deutsche Volkszugehörigkeit besaßen. Sie erhielten die deutsche Staatsbürgerschaft. Zum anderen bestand ein Teil der Einwanderer aus Flüchtlingen, die aus Asien und Afrika stammten und in Deutschland Asyl suchten. Mit der Zahl der Immigranten stieg auch der Ausländeranteil innerhalb der Bevölkerung, da sich Einbürgerungen aufgrund des Ius-sanguinis-Prinzip (Abstammungsprinzip) als schwierig gestalteten. Diese Faktenlage wurde von der Politik als ungelöstes Problem wahrgenommen und es flammte eine Diskussion über den „massenhaften Missbrauch“ des Grundrechtes auf Asyl (Art 16. GG) durch Wirtschaftsflüchtlinge auf. Als Folge daraus wurde am 6. Dezember 1992 der Asylkompromiss durch CDU/CSU, FDP und SPD beschlossen. Des Weiteren erließ die Bundesregierung 1993 das Asylverfahrensgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz. Auf diese Weise und durch die, im Asylkompromiss enthaltene, Drittstaatenregelung sowie das Flughafenverfahren, wurde das Grundrecht auf Asyl stark eingeschränkt. Forderungen nach einem Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik, die 1994 laut wurden, fanden im Bundestag keine Beachtung.[16]

Der Beginn der letzten Phase, vor dem heutigen Status, lässt sich auf circa 1998 datieren. Bereits ein Jahr nachdem die neue Rot/Grüne Regierung an die Macht gelangt war, legte der damalige Innenminister Otto Schily die sogenannte Staatsangehörigkeitsrechtsreform vor. Sie beinhaltete die weitgehende Abkehr vom Ius-sanguinis-Prinzip. Somit erhielten alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern, die seit acht Jahren dauerhaft in Deutschland lebten, automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Bis zu ihrem 23. Lebensjahr oblag es den Kindern sich zwischen der deutschen oder der Staatsbürgerschaft ihrer Eltern zu entscheiden. Zudem erleichterte die Reform die Einbürgerung. So war es Immigranten bereits nach acht, statt den vorherigen fünfzehn, Jahren Aufenthalt möglich sich unter gewissen Voraussetzungen einbürgern zu lassen. Allgemein änderte sich die deutsche Grundstimmung zum Thema Einwanderung. Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und der Kommunalpolitik meldeten sich zu Wort und warnten vor den Folgen des Fachkräftemangels, des demographischen Wandels und der Abwanderung aus ostdeutschen Regionen. Diese Probleme forderten neue Ansätze in der Migrationspolitik.[17] Nach langwierigen Diskussionen erließ die Regierung schließlich das erste Gesetz in der Geschichte der Bundesrepublik, welches Immigration umfassend regelte. Das "Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“ legte die Beibehaltung des Kindernachzugalters, den Erwerb der Staatsbürgerschaft und die Vereinfachungen der Rechtslage bei Aufenthaltstiteln fest. Doch war das Kernstück eine gesetzliche Verankerung von Integrationskonzepten für Einwanderer. So wurden Integrationskurse, deren Kosten der Staat trug und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ins Leben gerufen. Somit machte Deutschland einen wichtigen Schritt in die Richtung eines „formellen Einwanderungslandes.“[18]

2.3 Gesetzlicher Rahmen der EU- Binnenmigration

Grundsätzlich wird der gesetzliche Rahmen für Migration innerhalb der Europäischen Union durch die Unionsbürgerschaft und die damit verbundene EU-Freizügigkeit geregelt.[19] Diese besagt, dass es jedem Unionsbürger erlaubt ist, in jedes Mitgliedsland einzureisen und sich dort frei zu bewegen. Für die ersten drei Monate des Aufenthaltes wird dafür lediglich ein Personalausweis benötigt. Auch nach Ablauf dieser Frist wird keine Aufenthaltserlaubnis benötigt, da Unionsbürger eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Freizügigkeitsberechtigt sind: Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer von Dienstleistungen, Empfänger von Dienstleistungen, Daueraufenthaltsberechtigte, Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige sowie jeweils deren Familienangehörige. Für Nichterwerbstätige gilt die Maßgabe das sie, während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts, über einen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen. Diese Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden.[20] Sollte ein Unionsbürger innerhalb der ersten drei Monate seines Aufenthaltes keiner Beschäftigung nachgehen, bleibt er von Sozialleistungen ausgeschlossen. Dies gilt auch in den meisten Fällen in denen sich ein Aufenthalt, der länger als drei Monate dauert, allein aus Gründen der Arbeitssuche ergibt. Berufstätigen Einwanderern stehen Sozialleistungen zu, sofern der Lebensunterhalt aufgrund von Kurzarbeit, geringfügiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit aufgestockt werden muss. Migranten, die in Deutschland länger als ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unfreiwillig in Arbeitslosigkeit geraten sind, haben das gleiche Anrecht auf Sozialleistungen wie deutsche Arbeitnehmer. Wurde die Beschäftigung vor Ablauf eines Jahres unfreiwillig beendet, kann der Betreffende für maximal 6 Monate Transferleistungen erhalten. Auf Kindergeld hingegen haben alle EU-Migranten Anspruch, die in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind, auch wenn die betreffenden Kinder im Ausland leben. Doch gilt diese Regelung nur, wenn es im Aufenthaltsland des betreffenden Kindes keine ähnlichen Leistungen gibt bzw. diese niedriger ausfallen als in der Bundesrepublik.[21]

[...]


[1] Hoeren, Dirk: Neue Zahlen zur Armutszuwanderung. (http://www.bild.de/politik/inland/zuwanderung/mehr-hartz-empfaenger-aus-bulgarien-und-rumaenien-34542010.bild.html, 4.03.2014).

[2] CSU will Armuts-Einwanderung verhindern. (http://www.welt.de/politik/deutschland/article123352601/CSU-will-Armuts-Einwanderung-verhindern.html, 4.03.2014).

[3] Lederer, Harald W.: Indikatoren der Migration, Zur Messung des Umfangs und der Arten von Migration in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Ehegatten- und Familiennachzugs sowie der illegalen Migration, Bamberg 2004. S.18.

[4] Razum, Oliver; Spallek, Jacob: Definition von Migration und von der Zielgruppe „Migranten“( http://www.bpb.de/themen/14T33T,0,0,Definition_von_Migration_und_von_der_Zielgruppe_Migranten.html, 14.03.2014).

[5] Vgl. Lederer, 2004, S. 18 f.

[6] Ebd. S.20.

[7] Vgl. Birsl, Ursula: Migration und Migrationspolitik im Prozess der europäischen Integration?, Opladen 2005. S.72.

[8] Vgl. Lee, Nam-Eun: Europäisierung deutscher Migrationspolitik (http://d-nb.info/1042303843/34, 14.03.2014). S. 76.

[9] Vgl. ebd. (15.03.2014). S. 83 ff.

[10] Vgl. ebd. (15.03.2014). S 89 f.

[11] ebd. (15.03.2014). S.89

[12] Vgl. ebd. (16.03.2014). S. 91

[13] Vgl. ebd. (16.03.2014). S. 92

[14] Vgl. Butterwegge, Carolin: Von der "Gastarbeiter"-Anwerbung zum Zuwanderungsgesetz, Migrationsgeschehen und Zuwanderungspolitik in der Bundesrepublik (http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56377/migrationspolitik-in-der-brd?p=all, 18.03.2014).

[15] ebd. (18.03.2014).

[16] Vgl. ebd. (19.03.14).

[17] Vgl. ebd. (19.03.14).

[18] Vgl. Lee (19.03.2014). S. 106 f.

[19] Art. 21, Abs. 1. AEUV

[20] Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Migration und Integration, Aufenthaltsrecht, Migrations-und Integrationspolitik in Deutschland, Berlin 2008.

[21] Grote, Janne: EU-Freizügigkeit: Fakten zur Einwanderung von Rumänen und Bulgaren (http://migration-info.de/artikel/2014-01-16/eu-freizuegigkeit-fakten-zur-einwanderung-rumaenen-und-bulgaren, 22.03.2014).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die überschätzte Gefahr. Die Migration von Rumänen und Bulgaren nach Deutschland und ihre Auswirkung auf das Sozialsystem
Hochschule
Universität Rostock  (Institut für Politik-und Verwaltungswissenschaften)
Veranstaltung
GK Vergleichende Regierungslehre: Grundkonzepte der Vergleichenden Regierungslehre
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
21
Katalognummer
V322703
ISBN (eBook)
9783668218345
ISBN (Buch)
9783668218352
Dateigröße
753 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gefahr, migration, rumänen, bulgaren, deutschland, auswirkung, sozialsystem
Arbeit zitieren
Dominik Schuldt (Autor:in), 2014, Die überschätzte Gefahr. Die Migration von Rumänen und Bulgaren nach Deutschland und ihre Auswirkung auf das Sozialsystem, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/322703

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