EINFÜHRUNG
Bereits seit längerer Zeit machen sich Unternehmen das Internet als
Kommunikationsinstrument zu nutze. Anfangs begnügte man sich noch mit der Präsentation von Unternehmen auf einer Homepage.(1) Inzwischen aber kontaktieren immer mehr Unternehmen die Internet-Nutzer mit E-Mail-Nachrichten, die ausschließlich werbenden bzw. belästigenden Charakter haben und dem Empfänger ungefragt zugesandt werden. Die meisten Empfänger fühlen sich durch diese sog. „Spams(2)“ oder auch „Junk-Mails (3)“ genannt, belästigt. Junk-Mails werden nicht als
Werbung gekennzeichnet4. In der Betreffzeile der E-Mail-Nachricht wird vom Versender nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.
Dies erschwert dem Empfänger einer solchen Nachricht noch weiterhin das schnelle und problemlose Aussortieren (also das Löschen) dieser unerbetenen Nachrichten, da sie nicht von vorneherein zu erkennen sind. Um das versehentliche Löschen von erbetener elektronischer Post zu vermeiden, muß der Internet-Nutzer die Mail öffnen,
um den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können. Somit hat der Empfänger die Kosten für die eventuell minutenlange Durchsicht der E-Mails zu tragen sowie den für dafür benötigten Zeitaufwand. Desweiteren ist mit einer Beeinträchtigung der Speicherkapazität des E-Mail-Accounts des Nutzers zu rechnen. Da diese nur eine begrenzte Anzahl von E-Mails aufnehmen, besteht die Gefahr, dass bei einem
bereits „vollem“ Account (verursacht durch eine größere Anzahl von Spams zusätzlich zu den erwünschten Mails) keine weiteren E-Mails mehr aufgenommen werden können. Somit erhält der Internet-Nutzer solange auch keine erwünschten Mails mehr bis er seine E-Mails aussortiert und gelöscht hat.
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1 Vgl. Naaf, Silke: In aller Munde: Die unerwünschte Werbe-E-Mail. Online im Internet: URL:http://www.graefeundpartner.de/ ecom/werbeemail.htm
2 Der Name entstand in einem Sketch. Die US-Firma Hormel Foods stellt gewürztes Schweinefleisch und Schinken („spiced pork and ham“) in einer Konserve her. Als Abkürzung steht der Begriff
„Spam“. In dem Sketch, der in einem Café spielt, [...]So kam es offenbar zu dem Namen Spam. Vgl. Häufig gestellte Fragen zu Spam. Online im Internet: URL:http://www.trash.net/~roman/faq.shtml. S. [...]
3 Anderes Wort für Spam, das durch den Vergleich mit „Junk-Food“ („Billig-Fraß“) entstand. Vgl. Börner, F., Dr. u. a.: [...]
Inhaltsverzeichnis
1. EINFÜHRUNG
2. DIREKTWERBUNG
2.1 BEURTEILUNG TRADITIONELLER MARKETINGINSTRUMENTE NACH § 1 UWG
2.1.1 Telefonwerbung
2.1.2 Telefaxwerbung
2.1.3 Telex- und Btx-Werbung
2.2 BEURTEILUNG VON E-MAIL-WERBUNG NACH § 1 UWG
2.2.1 Entscheidung des LG Traunstein sowie anderer Gerichte
2.2.2 Literaturmeinung
3. DIE UMSETZUNG DER FERNABSATZRICHTLINIE – BEDEUTENDE LAUTERKEITSRECHTLICHE ASPEKTE FÜR DIE E-MAIL-WERBUNG
3.1 ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG
3.2 ART. 10 FARL – SCHUTZ VOR UNAUFGEFORDERTER WERBUNG
3.3 ART. 14 FARL – UMSETZUNGSSPIELRAUM
4. REGELUNGEN DER E-MAIL-WERBUNG IN DER E-COMMERCE RICHTLINIE
4.1. HERKUNFTSLANDPRINZIP GEM. ART. 3 ECRL
4.1.1. Definition des Art. 3 ECRL
4.1.2. Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip gem. Art. 3 Abs. 3 ECRL
4.2 ART. 7 ECRL: NICHT ANGEFORDERTE KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION
5. SCHLUßBEMERKUNG
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails (Spams) im deutschen Recht und analysiert dabei den Einfluss europäischer Richtlinien auf die deutsche Rechtslage.
- Beurteilung von Werbe-E-Mails im Rahmen von § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
- Gegenüberstellung und Analyse der Rechtsprechung deutscher Gerichte (LG Traunstein, LG Ellwangen, LG Braunschweig).
- Untersuchung der Fernabsatzrichtlinie (FARL) im Hinblick auf den Schutz vor unaufgeforderter Werbung.
- Analyse der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) mit Fokus auf Herkunftslandprinzip und Kennzeichnungspflicht.
Auszug aus dem Buch
2.2.1 Entscheidung des LG Traunstein sowie anderer Gerichte
Das LG Traunstein ist eines der ersten Gerichte, die sich zur unverlangt zugesandten E-Mail-Werbung geäußert haben. Es sah das unverlangte Zusenden von Werbung an einen privaten E-Mail-Anschluss als einen Verstoß gegen § 1 UWG als gegeben an. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Werbung in vergleichbaren Medien, also zur Briefkasten-, Telefon-, Telex-, Teletex, Telefax und Btx-Werbung. Dem Gericht nach liegt bei der E-Mail-Werbung kein zur Telefonwerbung vergleichbarer Eingriff in die Individualsphäre vor.
Auch das in der Entscheidung zur Telex-Werbung angeführte Argument, dass die Anlage zeitweise blockiert ist und, dass mit dem Empfang Kosten entstehen, lässt sich nicht auf den Fall der E-Mail-Werbung übertragen. Als Begründung wurde genannt, dass bei der Übertragung auf den Server und von diesem auf den Arbeitsplatzrechner eine Blockierung weitgehend auszuschließen ist, da die Übertragungszeiten nur kurz sind. Außerdem entstehen keine erheblichen Geräte- oder Papierkosten. Das LG Traunstein begründete die Wettbewerbswidrigkeit in einem Vergleich zur Btx- und Briefkastenwerbung. Für die Mail-Box-Inhaber ist ein hohes Maß der Belästigung gegeben, die durch ein zu erwartendes weiteres Anschwellen der Werbeflut per E-Mail droht.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINFÜHRUNG: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Belastung von Internet-Nutzern durch unerwünschte Werbe-E-Mails und skizziert die technischen sowie ökonomischen Nachteile für die Empfänger.
2. DIREKTWERBUNG: Dieses Kapitel bewertet traditionelle Marketingmethoden sowie E-Mail-Werbung anhand der Generalklausel des § 1 UWG und diskutiert die divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur.
3. DIE UMSETZUNG DER FERNABSATZRICHTLINIE – BEDEUTENDE LAUTERKEITSRECHTLICHE ASPEKTE FÜR DIE E-MAIL-WERBUNG: Das Kapitel analysiert, inwieweit die Fernabsatzrichtlinie den Schutz vor unaufgeforderter Werbung regelt und welchen Umsetzungsspielraum sie dem nationalen Gesetzgeber lässt.
4. REGELUNGEN DER E-MAIL-WERBUNG IN DER E-COMMERCE RICHTLINIE: Hier werden das Herkunftslandprinzip und die Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation gemäß der E-Commerce-Richtlinie untersucht.
5. SCHLUßBEMERKUNG: Das Fazit fasst die Problematik zusammen und plädiert für die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Führung von „opt-in“-Listen als fairste Maßnahme.
Schlüsselwörter
Wettbewerbsrecht, Spam, E-Mail-Werbung, § 1 UWG, Fernabsatzrichtlinie, E-Commerce-Richtlinie, Opt-in, Opt-out, Direktwerbung, Unlauterer Wettbewerb, Verbraucherschutz, Herkunftslandprinzip, Robinson-Liste, Internetrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik von unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails, den sogenannten Spams, und deren Zulässigkeit im deutschen Wettbewerbsrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Anwendbarkeit von § 1 UWG auf E-Mails, die Auswirkungen der europäischen Fernabsatz- und E-Commerce-Richtlinien sowie die Diskussion zwischen "opt-in" und "opt-out" Lösungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, den aktuellen Rechtszustand in Deutschland hinsichtlich Spam-Werbung zu analysieren und zu prüfen, ob die geltenden Regelungen einen ausreichenden Schutz für den Verbraucher bieten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine juristische Analyse der geltenden Rechtsprechung, einschlägiger Literatur sowie der Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bewertung von Direktwerbung nach § 1 UWG, die Analyse der Fernabsatzrichtlinie sowie die Untersuchung spezifischer Regelungen innerhalb der E-Commerce-Richtlinie.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Wettbewerbsrecht, Spam, E-Mail-Werbung, Verbraucherschutz und die verschiedenen Lösungsmodelle wie "opt-in" und "opt-out".
Welche Rolle spielt das LG Traunstein in der Argumentation?
Das LG Traunstein wird als eines der ersten Gerichte angeführt, das den Versand unverlangter Werbe-E-Mails an private Anschlüsse als Verstoß gegen § 1 UWG wertete, wobei es Parallelen zu anderen Medien zog.
Warum wird eine „opt-in“-Lösung in der Schlußbemerkung bevorzugt?
Der Autor argumentiert, dass dies die fairste Maßnahme ist, da sie den Aufwand der Sortierung von den Internet-Nutzern auf die werbenden Unternehmen verlagert.
- Quote paper
- Petra Schlunz (Author), 2001, Unverlangt zugesandte Werbe-E-mails, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3229