Die Europäische Aktiengesellschaft. Hintergründe zum Wesen und der Gründung der Societas Europaea


Seminararbeit, 2015

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. RECHTSGRUNDLAGEN

3. WESEN DER SOCIETAS EUROPAEA
3.1 Merkmale
3.2 Organe
3.2.1 Monistisches System
3.2.2 Dualistisches System

4. GRÜNDUNG
4.1 Verschmelzung
4.2 Errichtung einer Holding-SE
4.3 Errichtung einer Tochter-SE
4.4 Umwandlung

5. ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG

6. HAFTUNG

7. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

8. STEUERLICHE ASPEKTE

9. KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK

ANHANGSVERZEICHNIS

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 4.3-1: Beispielhafte Darstellung der Errichtung einer Tochter-SE zwischen zwei innergemeinschaftlichen Staaten vor und nach der Anteilsübertragung

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. EINLEITUNG

Seit dem 08.10.2004 haben europäische Unternehmen mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft die Möglichkeit, sich als neue und supranationale Rechtsform in Gestalt einer Europäischen Aktiengesellschaft, auch Europa-AG genannt, zu konstituieren. Der Europäische Gesetzgeber bietet somit, nach mehreren Dekaden kontroverser Diskussionen, insbesondere europaweit agierenden Unternehmungen wesentliche Erleichterungen hinsichtlich ihrer Flexibilität und grenz- überschreitenden Mobilität und schafft einen einheitlichen Rahmen für die gemeinsame Organisation global tätiger Unternehmen und Konzerne. Hintergrund der Einigung nach der Jahrtausendwende und der anschließenden Implementierung der SE in deutsches Recht mit dem SEEG ist der Grundgedanke, eine gesellschaftsrechtliche Organisationsform zu schaffen, die unabhängig vom individuellen Recht der Mitgliedsstaaten ist, sondern lediglich europäischem Recht unterworfen ist. Grenzüberschreitende Betätigungen sollen erleichtert und der bürokratische Aufwand bei Gründung ausländischer Tochterunternehmen vermieden werden. In einer vom globalisierten Wandel geprägten Umwelt wie der unseren macht sich trotz dieser Vorzüge eine gewisse Dezenz bei den inländischen Unternehmen bemerkbar: Neben einigen namhaften Unternehmen wie BASF SE, Porsche SE oder Allianz SE haben sich seit dem Inkrafttreten der SE-VO nur knapp 300 inländische Unternehmen entschieden, sich als Europäische Aktiengesellschaft zu etablieren. Geprägt von Unkenntnis über den Aufbau des Statuts, der Rechtsunsicherheit im Bereich der Besteuerung einer Europäischen Aktiengesellschaft, der Gefahr möglicher Risiken und der Fragestellung, ob das Konstrukt einer SE in der Individualbetrachtung einer Unternehmung nachhaltig und erfolgreich ist, scheuen viele Unternehmen die Gründung einer solchen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den genannten Problemstellungen und systematisiert alle für die Europäische Aktiengesellschaft relevanten Rechtsvorschriften. Ferner gibt sie einen Überblick über die grundlegende Struktur der Europa-AG und klärt sowohl Haftungs- als auch Mitbestimmungsfragen seitens der Arbeitnehmer. Weiterhin grenzt sie die SE von ihrem nationalen Vorgänger der AG ab und zeigt anschaulich die wesentlichen Vor- und Nachteile des neuen Statuts auf. Zudem wird kurz auf die Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft eingegangen; aufgrund der Komplexität des Sachverhalts wird sich hierbei auf die laufende inländische Ertragsbesteuerung beschränkt.

2. RECHTSGRUNDLAGEN

Bei der Betrachtung geltender Rechtsgrundlagen auf Europaebene ist zunächst eine Differenzierung und Begriffsabgrenzung zwischen den Begriffen „Verordnung“ und „Richtlinie“ der EG hinsichtlich ihrer Rechtswirkung vorzunehmen. Während es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt handelt, der vorrangig vor nationalem Recht steht und unmittelbare Bindungswirkung in den Mitgliedsstaaten entfaltet, sind Richtlinien Rechtsvorschriften der EG, die innerhalb einer angemessenen Frist in innerstaatliches Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind1. Die Rechtsgrundlage für die SE wurde mit der EG-Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft geschaffen2 und trat drei Jahre später am 08.10.2004 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Statut um die Richtlinie 2001/86/EG ergänzt, um den Forderungen nach Arbeitnehmermitbestimmung gerecht zu werden3. In Deutschland wurden beide Rechtsgrundlagen durch den Erlass des SE-Einführungsgesetzes am 29.12.2004 in das deutsche Rechtssystem integriert. Das SEEG ist wiederum untergliedert in das SEAG, das die Ausführung der Verordnung mittels Vorschriften konkretisiert, und das SEBG, welches die Umsetzung der Richtlinie über die unternehmerische Mitbestimmung regelt. Grundsätzlich deckt die SE-VO das Gesellschaftsrecht der SE nicht vollumfassend ab4, weshalb die Verordnung bei sämtlichen nicht geregelten Bereichen auf nationales Recht verweist5 ; die nationalen allgemeinen Vorschriften des HGB und AktG bleiben folglich erhalten. Werden bestimmte Bereiche nicht oder nur teilweise von der SE-Verordnung abgedeckt, können die Bestimmungen der Satzung der Europäischen Aktiengesellschaft herangezogen werden, ehe nationale Rechtsvorschriften der Mitglieder der EU oder des EWR zur Anwendung kommen6. Um einen Konflikt zwischen beiden Rechtsebenen zu vermeiden und eine klare Distinktion zwischen nationalem Sitzstaatrecht und Europäischem Gemeinschaftsrecht zu ermöglichen7, regeln spezielle Verweisungsnormen der SE-VO die Verpflichtungen und Ermächtigungen der nationalen Gesetzgeber8.

3. WESEN DER SOCIETAS EUROPAEA

3.1 Merkmale

Bei der Europäischen Aktiengesellschaft handelt es sich um eine AG9, welche als Trägerin von Rechten und Pflichten wie ihr nationaler Vorgänger als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.10 Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt und beträgt mindestens 120.000€.11 Hinsichtlich der Kapitalaufbringung verweist die SE-VO auf das nationale Recht der AG12. Eine essentielle Voraussetzung für das Statut als Europa-AG ist der Sitz innerhalb eines Mitgliedstaates des EWR oder der EU13 und die konstitutive Eintragung im nationalen Handelsregister, sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der ArbN geschlossen worden ist. Charakteristisch für die SE ist außerdem die Wahrung der Identität bei Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedsstaat. Es ermöglicht die Verlagerung des Satzungssitzes in einen anderen EU- oder EWR-Staat ohne die Notwendigkeit einer Liquidation oder einer Neugründung14 und unterstützt somit die grenzüberschreitende Flexibilität und Mobilität der Unternehmungen. Um die Societas Europaea als solche zu identifizieren und zu kennzeichnen, muss der offizielle Rechtsformzusatz „SE“ voran- oder nachgestellt werden15.

3.2 Organe

3.2.1 Monistisches System

Bei der monistischen Leitungsstruktur, im anglo-amerikanischen Raum auch BoardSystem16 genannt, verfügt die SE neben der Hauptversammlung lediglich über ein Verwaltungsorgan, dem Verwaltungsrat17. Dieses Führungssystem, welches u.a. auch in Großbritannien, Spanien, Portugal und Irland vorzufinden ist, bedarf zur Implementierung in deutsches Recht dem SEAG, da das nationale Aktienrecht hier keinerlei Entsprechung aufweist.

Der Verwaltungsrat, der von der Hauptversammlung bestellt wird18, übernimmt innerhalb der Gesellschaft eine Doppelfunktion:

ƒ Geschäftsführungsorgan: Der Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der Gesellschaft und bestimmt die Grundprinzipien ihrer Tätigkeit. Außerdem ist er für die Planung und Durchführung strategischer Entscheidungen zuständig.

ƒ Überwachungsorgan: Zu den weiteren Aufgaben des zentralen Leitungsorgans19 zählen neben der Überwachung der geschäftlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung auch die Einberufung der Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

Der Verwaltungsrat soll im monistischen Leitungssystem der SE die gleiche Autorität wie vergleichsweise der Aufsichtsrat und Vorstand innerhalb der nationalen Gesellschaftsform der AG20 besitzen. Die funktionale Teilung einzelner Aufgaben innerhalb dieses Führungssystems erfolgt, im Gegensatz zu einem dreigliedrigen Organisationsaufbau, durch horizontale und interne Geschäftsverteilung21. Die Leitungsbefugnis des Verwaltungsrates erfährt dort ihre Grenzen, wo die Grundprinzipien der Geschäftstätigkeit einer Unternehmung enden. Für derartige Aufgaben, die nicht mehr in den Machtbereich des zentralen Leitungsorgans fallen, ist durch die Bestellung geschäftsführender Direktoren ein gesondertes Gremium zu schaffen22.

3.2.2 Dualistisches System

Entscheidet man sich für eine dualistische Verfassung nach deutschem Modell23, spricht man auch von einem dreigliedrigen Organisationsaufbau, das sich wie folgt unterteilen lässt: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Aufgrund der Parallelität der Führungsstruktur mit der deutschen AG, kommt der SE-VO hierbei nur wenig Bedeutung zu und das inländische AktG findet entsprechend ergänzende Anwendung.

Im Gegensatz zum monistischen Leitungssystem ist für die Durchführung und Leitung der Geschäfte der Vorstand einzeln und gesondert verantwortlich24, während der Aufsichtsrat die Überwachungs- und Aufsichtsfunktion übernimmt25. Das Aufsichtsorgan ist dabei zu keiner Zeit zur Geschäftsführung berechtigt. Ihm obliegt lediglich die Überwachung der dem Leitungsorgan zugetragenen Aufgaben. Charakteristisch für das dualistische Modell ist die strikte Trennung der Tätigkeiten auf einer vertikalen Hierarchieebene26.

4. GRÜNDUNG

4.1 Verschmelzung

Die Fusion stellt eine Gründungsform der SE dar27 und ist in der gängigen Praxis von größter Bedeutung28. Bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen der übertragenden Gründungsgesellschaften durch Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft über. Im Gegenzug hierfür werden ihnen Anteile an der neuen, verschmolzenen Gesellschaft gewährt29. Bei den verschmelzungswilligen Rechtsträgern muss es sich um eine nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründeten AG handeln, die ihre Hauptverwaltung und ihren Sitz innerhalb der EU haben30. Ferner gilt es, bei der Verschmelzung der beteiligten Rechtsträger, das Mehrstaatlichkeitsprinzip zu beachten. Demnach müssen mindestens zwei AG aus unterschiedlichen EU- oder EWR- Mitgliedsstaaten31, die jeweils dem Sitzstaatrecht unterliegen, am Verschmelzungs- vorgang beteiligt sein. Grundsätzlich muss man bei der Fusion zwischen zwei Erscheinungsformen unterscheiden:

ƒVerschmelzung durch Aufnahme32: Bei dieser Art der Fusion wird eine Aktiengesellschaft durch eine AG eines anderen Mitgliedsstaates aufgenommen. Während die aufnehmende Gesellschaft lediglich ihr Rechtskleid in eine SE ändert, geht die aufgenommene Gesellschaft liquidationslos unter.

ƒVerschmelzung durch Neugründung33: Im Gegenzug zur Alternativ- verschmelzung gehen hierbei beide AG unter und das gesamte Vermögen, sowie die Verbindlichkeiten, gehen auf die neu gegründete SE über. Die bisherigen Gesellschafter der AG werden Aktionäre der Europa-AG.

Da die SE-VO bei der Verschmelzung auf multinationaler Ebene nicht alle Bereiche abdeckt, wird hier erneut nationales Recht ergänzend angewandt34. In Deutschland ist hierbei das Umwandlungssteuerrecht zu beachten, wonach z.B. die Schlussbilanzen vorgelegt werden müssen35, deren Stichtag nicht älter als acht Monate vor Handelsregistereintragung sein dürfen36.

4.2 Errichtung einer Holding-SE

Eine weitere Möglichkeit, sich als Europäische Aktiengesellschaft zu etablieren, liegt in der Errichtung und Bildung einer Holding-SE, sofern die Gesellschafter einer AG oder einer GmbH mehrheitlich daran beteiligt sind37. Diese Gründungsform stellt in Deutschland eine Kodifizierung der Organisationsstruktur dar, da die SE-VO hierbei auf keine divergierenden, nationalen Rechtssysteme verweist38. Im Gegensatz zur Verschmelzungs-SE können hier auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung am Gründungsvorgang partizipieren. Voraussetzung dieses Konstrukts ist die Erfüllung des Mehrstaatlichkeitsprinzips in Form von Gründungsgesellschaften, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sind, oder eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat39.

[...]


1 Vgl. Art. 288 AEUV.

2 Vgl. König, R./Maßbaum, A./Sureth, C., Rechtsformwahl, 2013, S.21.

3 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R., Rechtsformen, 2007, S.16.

4 Vgl. o.V., SE, http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/eu_recht/europa_ag/.

5 Vgl. Jannot, D./Frodermann, J., Europa, 2014, S.30.

6 Vgl. Westphal, N., Gesellschaft, 2006, S.16.

7 Vgl. Theisen, R./Wenz, M. (Hrsg.), Aktiengesellschaft, 2002, S.47.

8 Eine schematische Normenhierarchie in Anlehnung an Art. 9 SE-VO befindet sich im Anhang (A-1).

9 Vgl. Art. 1 Abs. 2 SE-VO.

10 Vgl. Art. 1 Abs. 3 SE-VO.

11 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R., Rechtsformen, 2007, S.13.

12 Vgl. König, R./Maßbaum, A./Sureth, C., Rechtsformwahl, 2013, S.21.

13 Vgl. Binder, U./Jünemann, M./Merz, F./Sinewe, P. (Hrsg.), Beratung, 2007, S.27.

14 Vgl. Tax, D., Rahmenbedingungen, 2010, S.6.

15 Vgl. Art. 11 SE-VO.

16 Vgl. Jannot, D./Frodermann, J., Europa, 2014, S.223.

17 Vgl. § 20 SEAG.

18 Vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, § 28 Abs. 1 SEAG.

19 Vgl. Baums, T./Cahn, A., Umsetzungsfragen, 2004, S.136.

20 Vgl. § 22 Abs. 6 SEAG.

21 Vgl. Jannot, D./Frodermann, J., Europa, 2014, S.223.

22 Vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 SEAG.

23 Vgl. König, R./Maßbaum, A./Sureth, C., Rechtsformwahl, 2013, S.22.

24 Vgl. § 76 Abs. 1 AktG.

25 Vgl. §111 Abs. 1 AktG.

26 Vgl. Vgl. Theisen, R./Wenz, M. (Hrsg.), Aktiengesellschaft, 2002, S.269.

27 Vgl. Art. 2 Abs. 1 SE-VO.

28 Vgl. Westphal, N., Gesellschaft, 2006, S.20.

29 Vgl. Binder, U./Jünemann, M./Merz, F./Sinewe, P.(Hrsg.), Beratung, 2007, S.49.

30 Vgl. Jannot, D./Frodermann, J., Europa, 2014, S.45.

31 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R., Rechtsformen, 2007, S.26.

32 Vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SE-VO.

33 Vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b SE-VO.

34 Vgl. Tax, D., Rahmenbedingungen, 2010, S.12.

35 Vgl. Mutscher, A./Benecke, A., Steuerumwandlungen, 2010, S.59.

36 Vgl. Art. 15 Abs. 1, 18 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 UmwG.

37 Vgl. König, R./Maßbaum, A./Sureth, C., Rechtsformwahl, 2013, S.21.

38 Vgl. Theisen, R./Wenz, M. (Hrsg.), Aktiengesellschaft, 2002, S.128.

39 Vgl. Art. 2 Abs. 2 SE-VO.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Aktiengesellschaft. Hintergründe zum Wesen und der Gründung der Societas Europaea
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
24
Katalognummer
V324176
ISBN (eBook)
9783668232969
ISBN (Buch)
9783668232976
Dateigröße
1474 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Aktiengesellschaft, SE
Arbeit zitieren
Sascha Riedl (Autor:in), 2015, Die Europäische Aktiengesellschaft. Hintergründe zum Wesen und der Gründung der Societas Europaea, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/324176

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