Schülerfirmen an Förderschulen. Untersuchungen zu einem didaktischen Konzept


Examensarbeit, 2004

78 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

1. Einleitung

2. Die Förderschule
2.1. Die Förderschule allgemein
2.2. Definition Lernbehinderung
2.3. Die Schüler der Förderschule
2.4. Aufgaben und Ziele der Förderschule
2.4.1. Realisierung der Ziele

3. Zum Begriff Schülerfirma
3.1. Die Juniorfirma
3.2. Die Übungsfirma
3.3. Versuch einer Abgrenzung und Definition
3.3.1. Das Eigeninitiative- Projekt
3.3.2. Das Lehrerzentrierte- Projekt

4. Rechtliche Aspekte einer Schülerfirma
4.1. Grundlage
4.2. Aufsichtspflicht
4.3. Abschluss von Rechtsgeschäften
4.4. Wahl der Rechtsform
4.4.1. Schülerfirmen als Schulprojekte ohne eigenen Rechtsstatus
4.4.2 Schülerfirmen unter dem Dach eines Fördervereins
4.4.3 Schülerfirmen in Partnerschaft mit Institutionen oder Firmen
4.4.4. Schülerfirmen als selbständige Wirtschaftsunternehmen
4.5. Rechtsformen für Schülerfirmen an Förderschulen

5. Didaktisch- methodische Konzeptionen
5.1. Definition Didaktik
5.1.1 Die didaktische Analyse
5.2. Relevante didaktische Konzepte für Schülerfirmen an FöS
5.2.1. Der projektorientierte Unterricht
5.2.2. Der handlungsorientierte Unterricht
5.2.3. Fächerübergreifender Unterricht

6. Die Schülerfirma im Rahmen des bestehenden Lehrplans
6.1 Unterstufe
6.2. Mittelstufe
6.3. Oberstufe

7. Lernziele einer Schülerfirma nach Geyer

8. Vorüberlegungen zur Befragung
8.1. Anliegen der Befragung
8.2. Methodik der Befragungen
8.3. Konzeption der Fragebögen

9. Auswertung der Befragung
9.1. Auswertung der Fragebögen für Schüler
9.1.1. Schulen, Klassen, Hintergrundinformationen
9.1.2. Allgemeine Fragen zur Schülerfirma
9.1.3. Organisatorischer Rahmen
9.1.4. Aufträge und Gewinn
9.1.5. Lernerfolg, Berufsleben
9.1.6. Probleme innerhalb der Firma
9.2. Auswertung der Fragebögen für Lehrer
9.2.1. Schulen, Klassen, Hintergrundinformationen
9.2.2. Allgemeine Fragen zur Schülerfirma
9.1.3. Organisatorischer Rahmen
9.1.4. Aufträge und Gewinn
9.1.5. Lernerfolg, Berufsleben
9.1.6. Probleme innerhalb der Firma

10. Resümee

11. Literaturverzeichnis

Anhang

Vorbemerkung

Zu Beginn meiner Arbeit möchte ich einen Hinweis zur maskulinen Form geben:

Mit den Begriffen „Lehrer“ und „Schüler“ sind sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint. Um den Text leserlich zu halten, möchte ich jedoch darauf verzichten, dies bei jeder Verwendung erneut auszudrücken

1. Einleitung

Meine Aufmerksamkeit wurde während eines Blockpraktikums auf das Projekt einer Schülerfirma gelenkt. Dieses Projekt weckte bald mein vollstes Interesse und ich bekam Lust, mehr über diese Form von Unterricht herauszufinden.

Leider findet sich in der Literatur sehr wenig zu diesem Thema. Alle Materialien, die ich zur Arbeit mit einer Schülerfirma finden konnte, waren meiner Meinung nach meist unzulänglich ausgearbeitet und unvollständig. So kann man z.B. zum Thema didaktische Fragestellungen eines solchen Projektes kaum verwendbares Material finden. Dies war Anlass für mich, mehr über Schülerfirmen zu recherchieren bzw. Fragestellungen genauer zu bearbeiten.

Die Arbeit, die hier vorliegt, trägt den Titel „Schülerfirmen an der Förderschule- Untersuchungen zu einem didaktischen Konzept.“ Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Im ersten Teil wird das Thema theoretisch erarbeitet. Es wird geklärt, welches Klientel sich an Förderschulen befindet und was die allgemeinen Ziele der Förderschule sind. Im dritten Kapitel wird der Begriff „Schülerfirma“ von verschiedenen Perspektiven beleuchtet und eine Abgrenzung vorgenommen.

In Kapitel vier geht es um die rechtlichen Aspekte einer Schülerfirma. Es wird dargestellt, welche rechtlichen Zusammenhänge und Vorsichtsmaßnahmen in diesem Bereich getroffen werden müssen. Außerdem werden Kriterien zur Wahl der Rechtsform, der Aufsichtspflicht und Empfehlungen für Rechtsformen einer Schülerfirma an Förderschulen aufgestellt und abgegeben.

Auf dieser Basis werden in Kapitel fünf didaktisch- methodische Konzeptionen, die sich für die Arbeit mit einer Schülerfirma eignen, vorgestellt. In diesem Kapitel geht es sowohl um grundsätzliche didaktische Fragestellungen als auch um mögliche Methoden und Zielsetzungen in der Arbeit mit einer Schülerfirma an einer Förderschule.

Im weiteren Verlauf meiner Arbeit soll in Kapitel 6 ein Lehrplanbezug stattfinden. Dieser Lehrplanbezug ist auch im Hinblick auf die Formulierung weiterer Ziele wichtig. Außerdem werden Themengruppen, Themen und Unterthemen des Lehrplans auf ihre Bedeutung in Verbindung mit einer Schülerfirma überprüft und Themengruppen genannt, die sich für die Arbeit mit einer Schülerfirma eignen.

Das 7. Kapitel soll Lernziele, die in der Literatur zu finden sind, veranschaulichen. Diese Ziele werden im weiteren Verlauf der Arbeit teilweise bestätigt, revidiert oder relativiert.

Der zweite Teil meiner Arbeit beschäftigt sich mit der Befragung von vier Lehrern und 14 Schülern, die in einer Schülerfirma an einer Förderschule arbeiten.

In Kapitel 8 sind zunächst Vorüberlegungen zum praktischen Teil, die methodische Vorgehensweise und die Konzeption der Fragebögen zu erlesen.

In Kapitel 9 werden die einzelnen Fragebögen ausgewertet. In den Auswertungen befinden sich teilweise Anmerkungen meinerseits, da mir einige Punkte bei der Auswertung der Fragebögen aufgefallen sind, die ich für wichtig halte. Im Resümee wird versucht ein Konstrukt einer Schülerfirma an Förderschulen zu entwickeln, so dass alle wichtigen Aspekte, von der Gründung bis hin zu didaktischen Konzepten, möglichst alle wichtigen Aspekte einer Schülerfirma an Förderschulen Beachtung gefunden haben.

2. Die Förderschule

Um eine deutliche Abgrenzung von den teilweise sehr komplexen Schülerfirmen an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Fachschulen vornehmen zu können, erscheint es mir unablässig, die Förderschule und ihre Schüler kurz zu beschreiben.

2.1. Die Förderschule allgemein

„Die Förderschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Lernsituationen, konkreten Aufgabenstellungen und am praktischen Handeln orientiert- dabei aber der besonderen Förderungsbedürftigkeit der ihr anvertrauten Schüler entspricht und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeitet.“[1] Sie ist speziell auf die Schüler ausgerichtet, die „umfänglich und langandauernd in ihrem Lernen beeinträchtigt sind und dadurch Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, die deutlich von der Altersnorm abweichen“[2]

Dabei soll die Lernbehinderung aber nicht als „umfassender Mangel an Lernfähigkeit“[3] betrachtet werden, sondern als ein herabgesetztes Leistungsvermögen in verschiedenen Bereichen, das die Schüler daran hindert, den Anforderungen der Grund- oder Hauptschule gerecht zu werden.

Die Förderschule nimmt Schüler aus allen Schulstufen auf, wenn sie besonderer Förderung bedürfen.

2.2. Definition Lernbehinderung

Lernbehinderung wird laut Schaub/ Zenke[4] als Synonym von Lernbeeinträchtigung gebraucht.

Eine „Lernbehinderung wird festgestellt, wenn ein Kind oder Jugendlicher schwer in verschiedenen Lernfeldern und langandauernd in seinem schulischen oder berufsbezogenen Lernen beeinträchtigt ist, in seinen Leistungen deutlich unter den Normen seiner Altersgruppe bleibt und deshalb besonderer Hilfen bedarf.“[5]

Lernbehinderung wird in dieser Definition als funktionale Störung in Bezug auf bestimmte Aufgabenstellungen verstanden. Die Thesen, dass Lernbehinderung medizinisch als Schwachsinnigkeit oder eine Schädigung der Intelligenz sei, sind heute nicht mehr gültig.

Eine Lernbehinderung kann verschiedene Ursachen haben, die individuell sind und bei der „physische, psychische und soziale Faktoren ineinander greifen.“[6]

Liegt eine Lernbehinderung vor, ist sie bereits als sekundäre Beeinträchtigung, bedingt durch die individuellen Lebensumstände des Betroffenen, zu sehen.

2.3. Die Schüler der Förderschule

Da die Förderschule Schüler aus allen Schulstufen aufnehmen kann bzw. aufnimmt, ergeben sich enorme Schwankungen, was die Voraussetzungen, die die Schüler mitbringen, betrifft.

Einige allgemeine Probleme der Schüler sollen in Bezug auf den Zeitpunkt der Umschulung kurz dargestellt werden:

- „Schüler, die in der Unterstufe direkt eingeschult werden, zeigen vielfach

erhebliche Rückstände im elementaren Lernen;

- Schüler, die nach längeren Schulerfahrungen in der Grundschule

aufgenommen werden, zeigen umfassende Leistungsrückstände;
- Schüler, die aus der Hauptschule kommen, weisen zum Teil zusätzliche

misserfolgsbedingte Verhaltensauffälligkeiten auf;

- Schülern, die aufgrund ihres Aufwachsens in kulturell und sprachlich unterschiedlichen Lebenswelten Schulschwierigkeiten haben, fehlen

Grundkenntnisse aufgrund einer ungünstigen Schullaufbahn.“[7]

Viele Förderschüler haben zusätzlich zu den Leistungsbeeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen Probleme, die durch ihre bisherige Biographie bzw. soziale Situation bestimmt sind. Daraus resultieren oft ein mangelndes Selbstbewusstsein, ein geringes Selbstwertgefühl, Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten, mit sich selbst, ihren Mitmenschen und ihrer Lebenswelt zurecht zu kommen.

2.4. Aufgaben und Ziele der Förderschule

„Die Schule für Lernbehinderte ist für ihre Schüler ein Erziehungs- und Lernort, an dem sie Zuwendung, Förderung und Anerkennung erfahren.“[8]

Die Schüler sollen hauptsächlich darauf vorbereitet werden, den Herausforderungen ihres Lebens Stand halten zu können. Zudem sollen sie ihre persönlichen Fähigkeiten erkennen, weiterentwickeln und dadurch mehr Selbstvertrauen gewinnen. Auch ihre Umwelt sollen die Schüler zunehmend differenzierter erfassen können. Entwicklungsverzögerungen und Defizite in den betreffenden Bereichen sollen bestmöglich aufgeholt oder ausgeglichen werden. Das Sachwissen, das die Schüler für ihren Lebensweg und für ein Bestehen in der heutigen Gesellschaft benötigen, soll erworben werden, auch, um „Zugänge zu Arbeit und Beruf zu finden.“[9] Mit dem Ziel einer beruflichen Ausbildung oder Eingliederung in die Berufswelt sollen individuelle Fertigkeiten und berufsorientierte Fähigkeiten der Schüler gefördert werden.

Die Förderschule sollte das Ziel verfolgen, soziale Kontakte zu verlässlichen Personen, Gruppierungen oder Einrichtungen herzustellen, um den Schülern eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, auch über die Schulzeit hinaus, zu ermöglichen[10]. Darüber hinaus ist eine Vorbereitung der Schüler auf ein Leben mit geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit notwendig.

2.4.1. Realisierung der Ziele

Laut dem besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule für Lernbehinderte sollen die o.g. Ziele durch

- „die Förderung von Kreativität und Lernfreude,
- die Erziehung zur Leistungsbereitschaft,
- den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten,
- die Erziehung zur Selbstverantwortlichkeit,
- die Erziehung zur Verantwortung gegenüber der Umwelt,
- die Erziehung zur sozialen Partnerschaft“[11] erreicht werden.

Eine defizitorientierte Förderung soll auf keinen Fall stattfinden. Die Förderschule soll die Fähigkeiten, Kenntnisse, Interessen und Möglichkeiten der Schüler im Vordergrund sehen und daraus Lernanlässe, Erfahrungen und eine selbständige Leistungseinschätzung der Schüler schaffen. Der Schüler soll als Gesamtheit betrachtet werden. Er soll auch auf der Persönlichkeitsebene, d.h. sozial und emotional gefördert werden. Erfolgserlebnisse der Schüler sollen sie vor Resignation und vor der Ungeduld mit sich selbst schützen und ihnen zu mehr Leistungsbereitschaft, einem gesunden Selbstvertrauen und Lebensmut verhelfen.[12]

3. Zum Begriff Schülerfirma

Schaut man sich in der spärlich vorhandenen Literatur zu diesem Thema und im Internet nach Schülerfirmen um, so wird schnell deutlich, dass es bereits eine Vielzahl dieser kleinen oder großen Unternehmen in ganz Deutschland gibt. Neben dem Begriff Schülerfirma kursieren auch die Synonyme Schulunternehmen, Schülerunternehmen, Schulfirma, Mini- Unternehmen und Junior- Unternehmen. Der Begriff „Schülerfirma“ wird meist als Oberbegriff für unterschiedlich ausgeprägte Unternehmen an Schulen, Schulprojekte, Planspiele und für Privatfirmen von einzelnen Schülern verwendet. Es gibt keine klare, eindeutige und allgemein gültige Definition für diesen Begriff.

Je nach Schulart sind die Schülerfirmen unterschiedlich komplex ausgeprägt, was die Angebotspalette, die Geschäftsführung, die rechtliche Grundlage und die Eigenleistungen der Schüler betrifft. Allen Varianten ist jedoch gemein, dass es sich um ein Unternehmen mit Projektcharakter handelt. Ob eine Werbefirma an einem Gymnasium, eine Aktiengesellschaft von Finanzfachschülern oder ein Kuchenverkauf an Grundschulen, der Begriff „Schülerfirma“ steht für mehrere Verwirklichungsvarianten eines Projekts.

Eine grundsätzliche Unterscheidung, in die tatsächlich alle der genannten verschiedenen Schulprojekte eingeordnet werden können, sind die Begriffe Juniorfirma und Übungsfirma.

3.1. Die Juniorfirma

„Schülerfirmen, die zum Ziel haben, ihre Produkte und Dienstleistungen am öffentlichen Markt anzubieten, d.h. reale Geschäftsprozesse durchzuführen“[13], werden meist als Juniorfirma bezeichnet. Diese Firmen bieten Produkte oder Dienstleistungen auch für schulexterne Kunden an. Die Produkte sind real vorhanden und werden durch einen Verkaufsvorgang an die Kunden veräußert. Auch die angebotenen Dienstleistungen werden tatsächlich ausgeführt und mit dem Kunde abgerechnet.

3.2. Die Übungsfirma

Übungsfirmen sind Schülerfirmen, die ihre Geschäfte fiktiv abwickeln. Sie veräußern keine reellen Güter und sie bieten keine reellen Dienstleistungen an. Ziel dieser Firmen ist es, Schülern spezielle Geschäftsabläufe praxisbezogen deutlich zu machen.

Übungsfirmen finden sich meist an beruflichen Schulen. Mit Hilfe solcher Firmen soll der Praxisbezug im Unterricht verstärkt werden.[14]

3.3. Versuch einer Abgrenzung und Definition

Laut der Sächsischen Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe sind Schülerfirmen „keine Wirtschaftsunternehmen, sondern Schulprojekte mit pädagogischen Zielsetzungen. […] Die Schülerfirmen planen, produzieren und verkaufen Produkte und/oder bieten Dienstleistungen an. Die finanzielle Dimension solch eines Projektes ist geringfügig. Die Palette der Geschäftsidee reicht von Schülerfirmen, die eine Zeitung produzieren oder Websites erstellen über Schülercafés bis hin zu Schülerreisebüros.“[15] Laut dieser Definition können die Produkte oder Dienstleistungen einer Schülerfirma auf dem öffentlichen Markt angeboten werden oder nicht. Eine Juniorfirma kann somit gleichzeitig als Schülerfirma bezeichnet werden. Dagegen steht die Definition der Übungsfirma. Da eine Übungsfirma keine Produkte herstellt und sie auch nicht tatsächlich veräußert, kann sie nicht als Schülerfirma im engeren Sinne gesehen werden. Laut Geyer sind Schülerfirmen eine spezielle, fächerübergreifende Form der Unterrichtsgestaltung und werden als schulische Veranstaltung gesehen.[16]

Die Definitionen der Sächsischen Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe in Verbindung mit der Aussage von Geyer finde ich persönlich sehr treffend, da sie die Planung, die Produktion und die Veräußerung der Produkte beinhaltet und deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich bei einer Schülerfirma nicht um ein kapitales Wirtschaftsunternehmen handelt. Ich halte diese Definition für Schülerfirmen an Förderschulen für geeignet, da pädagogische Zielsetzungen ebenso wie das Erlernen von fachlichen Inhalten und Kompetenzen als Legitimation einer Schülerfirma genannt werden. Im weiteren Verlauf meiner Arbeit werde ich mich auf diese Definition beziehen.

Eine weitere Abgrenzung kann durch zwei verschiedene Ansätze, was die Struktur innerhalb der Firma betrifft, erfolgen.

3.3.1. Das Eigeninitiative- Projekt

Der Modellversuch „Schülerfirmen in Sachsen“ versteht sich z.B. als ein „Eigeninitiative- Projekt, in dem die Schüler die Hauptverantwortung in ihrem Unternehmen tragen und Lehrer lediglich als Berater auftreten. Die Schüler müssen also selbst organisieren, wer von ihnen Vorstand, Abteilungsleiter und Mitarbeiter ist, sie müssen sich für eine Geschäftsidee entscheiden, die Unternehmensform wählen, benötigte Geld- und Sachmittel planen, den Geschäftsablauf strukturieren usw.“[17]

3.3.2. Das Lehrerzentrierte- Projekt

Der zweite Ansatz trägt eigentlich keinen Namen. Er geht davon aus, dass der Lehrer die Schülerfirma einrichtet und den Schülern die Funktion von Mitarbeitern der Firma zu kommt. Der Lehrer ist also die verantwortliche Person in der Firma, er fungiert als Geschäftsleitung oder Vorstand, während die Schüler die ausführenden Organe des Unternehmens sind. Je nach Rollenverständnis des Lehrers können die Schüler in Entscheidungsprozesse der Schülerfirma eingreifen oder nicht. Da die Schüler meiner Meinung nach, im schlechtesten Fall kein Mitspracherecht an ihrer Firma haben und auch nicht in administrative Geschäftsprozesse eingebunden sind, habe ich diesem Ansatz den Namen „das Lehrerzentrierte- Projekt“ gegeben, da er die Grundidee dieses Ansatzes zum Ausdruck bringt.

4. Rechtliche Aspekte einer Schülerfirma

Bei der Gründung und Führung einer Schülerfirma sind rechtliche Grundlagen zu beachten. Es sind Überlegungen zu rechtlichen Aspekten der Gründung, zur Haftung bzw. Haftungsbegrenzung, zu Gründungsvoraussetzungen, zur Aufsichtspflicht und zu den Kosten einer Gründung oder Gesellschaftsführung anzustellen.

TheoPrax (Zentrum mit dem Ziel der Verbindung von Theorie und Praxis) hat in Verbindung mit dem Fraunhofer Institut und der Universität Stuttgart (im Folgenden nur noch TheoPrax) die wichtigsten rechtlichen Aspekte einer Schülerfirma aufgestellt.

4.1. Grundlage

Laut Infoschreiben von TheoPrax muss man sich vor der Gründung einer Schülerfirma mit den pädagogischen Zielen, die man verfolgen will, auseinandersetzen.

Es gibt laut TheoPrax drei pädagogische Lernziele, die, je nach dem welches Ziel verfolgt werden soll, entscheidend für die Wahl der Rechtsform einer Schülerfirma sind. Im Prinzip verbirgt sich hinter diesen Lernzielen die Wahl der Geschäftsform, d.h. die Entscheidung, ob eine Juniorfirma oder eine Übungsfirma (vgl. Kap. 3.1. und 3.2.) gegründet werden soll.

1. Vermittlung theoretischer Kenntnisse

Sollen nur theoretische Kenntnisse von den Schülern erworben
werden, kommt eine Wirtschaftssimulation in Frage. In diesem Fall
wird eine Übungsfirma gegründet. Rechtliche Probleme kommen
nicht auf die Beteiligten zu, da es sich lediglich um eine fiktive Firma
handelt, in der keine reellen Geschäfte getätigt werden.
2. Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse

Bei dieser Zielvorstellung bietet sich eine Geschäftsidee an, die unter
Mitwirkung von externen Organisationen oder Firmen verwirklicht
wird. Hierzu gehören z.B. auch Unternehmensplanspiele in
Zusammenarbeit mit Firmen oder Banken. Auch das Projekt
JUNIOR[18] (Junge Unternehmer initiieren, organisieren und planen)
des Instituts der Deutschen Wirtschaft in Köln, bei dem Klassen mit
Unternehmen kooperieren unterliegt dieser Zielsetzung. Rechtliche
Probleme können dann auf die Beteiligten zu kommen, wenn sie mit
ihrer Firma am öffentlichen Markt teilgenommen haben, also
Dienstleistungen oder Produkte außerhalb der Schule anbieten oder
angeboten haben

3. Vermittlung der Theorie durch praktische Tätigkeit

Wird dieses Ziel verfolgt, handelt es sich um Firmen, die am Handel
teilnehmen, produktiv tätig sind und evtl. Dienstleistungen anbieten.

Unterschieden wird zwischen

- Schulinternem Handel mit geringem Haftungsrisiko, da keine Produkte oder Dienstleistungen am öffentlichen Markt angeboten werden.
- Schulinternem Handel mit Außenwirkung, d.h. Produkte und Dienstleistungen werden sowohl schulintern als auch –extern angeboten. In diesem Falle besteht ein Haftungsrisiko für die Firma.
- Teilnahme am Markt bedeutet, dass die Schülerfirma volles Haftungsrisiko trägt, da sie sich am öffentlichen Markt beteiligt.

4.2. Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht muss während der Arbeit in der Schülerfirma durch eine Lehrkraft oder durch miteinbezogene Elternteile (nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung) sichergestellt sein. Das gilt auch für Außentermine einzelner Firmenmitarbeiter, wie z.B. das Dienstleistungsangebot für Gartenarbeit bei Kunden zu Hause, Hunde ausführen, das Einkaufen gehen…

In Absprache mit der Schulleitung kann, laut dem RUZ Hollen (Regionales Umweltbildungszentrum Hollen e.V.)/ Monshaw, ein Schüler, der das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat, mit der Aufsichtspflicht beauftragt werden.[19] Diese Variante halte ich persönlich für Förderschulen für sehr problematisch, da es meist nur in der Oberstufe einer Förderschule Schüler geben kann, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem wäre es im Sinne einer Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, Schüler mit der Aufsichtspflicht von Mitschülern zu beauftragen.

4.3. Abschluss von Rechtsgeschäften

Minderjährige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Das heißt, sie dürfen Rechtsgeschäfte nur dann abschließen, wenn ihnen der gesetzliche Vertreter (die Eltern) eine Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften aussprechen. Dennoch, „ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden ist.“[20] Für eine Schülerfirma bedeutet das, dass die Eltern der Schüler von dem Projekt Schülerfirma in Kenntnis gesetzt werden und ihre Einwilligung geben müssen, dass ihr Kind an Rechtsgeschäften beteiligt sein darf.

4.4. Wahl der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform hängt davon ab, welche Intentionen die Schülerfirma verfolgt, welche Geschäfte sie tätigt und in welchem Umfang der Gewinn zu erwarten sein wird. Im Folgenden werden mögliche Rechtskonstruktionen einer Schülerfirma vorgestellt.

4.4.1. Schülerfirmen als Schulprojekte ohne eigenen Rechtsstatus

Da eine Schule die gleiche Rechtsstellung wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einnimmt, kann eine Schülerfirma unter dem Dach der Schule gegründet und geführt werden. Die Schülerfirma nimmt dadurch den gleichen Rechtsstatus wie die Schule ein. Beide, also die Schule und die Schülerfirma dürfen in diesem Fall zusammen keinen größeren Jahresumsatz als 30 677,-€ (inbegriffen der Mehrwertsteuer) erwirtschaften, um von der Umsatzsteuer freigestellt zu sein. Sollte der Umsatz diesen Betrag überschreiten, stellt die Schule in Zusammenhang mit der Schülerfirma einen Betrieb gewerblicher Art (BGA) dar und ist somit körperschaftssteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.

Um den tatsächlichen Umsatz nachweisen zu können und die Umsatzsteuerfreiheit beweisen zu können, ist eine gewissenhafte Buchführung der Schule und der Schülerfirma unablässig.

Alle Anschaffungen, die die Schülerfirma tätigt, gehen in das Eigentum der Schule über und sind somit über die Schule mitversichert, allerdings können sie vom Schulträger jederzeit abgezogen werden. In ihrer Firmenpolitik ist die Schülerfirma autark, insofern dies zuvor mit der Schulleitung vereinbart wurde.

Sollte man sich für diese Rechtsform entscheiden, ist es unbedingt notwendig, mit der Schulleitung eine Art Vertrag abzuschließen.[21] Ein Mustervertrag befindet sich im Anhang.

4.4.2 Schülerfirmen unter dem Dach eines Fördervereins

Es gibt zwei Möglichkeiten für Schülerfirmen, sich an einen Verein anzugliedern.

1. Zuordnung zu einem Verein als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Grundlegend ist hierbei zu beachten, dass Einnahmen jeglicher Art einer Vermögensbindung unterliegen und somit Reinvestitionen des Vereins zu tätigen sind. Diese Zweckbindung muss gegeben sein, sonst würden, beim Überschreiten der Umsatzgrenze incl. Mwst.(30 677,-€), Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer anfallen. „Dr. Reißmann, Dezernent für Umweltbildung im Kultusministerium Niedersachsen, bezweifelt allerdings die Anerkennung. Ansprechpartner wären Bund und Länder, um eine konkrete verbindliche Einigung zu erreichen.“[22] Das heißt es kann die Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb stattfinden, wenn der Verein bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Diese Variante ist meiner Meinung nach nicht praktikabel. Verglichen mit dem Aufwand, der für die Anerkennung als Zweckbetrieb, notwendig wäre, steht in einer sehr geringen Relation zu den Vorzügen, die man als Verein mit angegliederter Schülerfirma dadurch genießen würde. Würde man als steuerbegünstigter Zweckbetrieb anerkannt, entfällt die Ertragssteuer. Diese Ertragssteuer muss aber generell erst bezahlt werden, wenn der jährliche Umsatz incl. Mwst. den Satz von 30 677,-€ überschreitet und das halte ich bei Fördervereinen und Schülerfirmen für sehr unwahrscheinlich.

2. Zuordnung zu einem gemeinnützigen Verein

Ist z.B. ein Förderverein als gemeinnütziger Verein eingetragen, so hat er keine Umsatz- oder Gewinngrenzen zu beachten. „Wichtig ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit der Aktivitäten und der Gewinnverwendung jederzeit nachgewiesen werden kann. Die Haftpflichtfragen sind dann auch über den Verein zu regeln.“[23] Einzige Bedingung zur Umsetzung dieser Möglichkeit ist, dass der Förderverein in seiner Satzung die Möglichkeit der Betreibung einer Schülerfirma einrichtet.

4.4.3 Schülerfirmen in Partnerschaft mit Institutionen oder Firmen

Das wohl bekannteste Projekt hierzu ist das JUNIOR- Projekt, bei dem Schülerfirmen mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln kooperieren. Hierbei gibt das Institut die Bedingungen für eine Teilnahme am Projekt vor. Diese sehen z.B. auch vor, dass sich die Zusammenarbeit auf ein Jahr beschränkt. Alle rechtlichen Fragen und versicherungstechnischen Aspekte sind über das Institut abgedeckt, zusätzlich sind die Schüler über die Schule ganz normal versichert.[24]

Eine Kooperation mit einer Schülerfirma ist grundsätzlich für alle Betriebe möglich, vorausgesetzt der Betrieb klärt alle rechtlichen Fragen ab (Produktverkauf, Umsätze, Haftungsangelegenheiten...). Die Schülerfirma wird dann vom Betrieb gegen ein entsprechendes Honorar/ Entgelt engagiert.

Bislang ist das JUNIOR- Projekt das einzige Projekt dieser Art und Größenordnung in Deutschland.

4.4.4. Schülerfirmen als selbständige Wirtschaftsunternehmen

„Wie ein reales Unternehmen unterliegt die Schülerfirma den rechtlichen Bedingungen. Sie genießt dann nicht den Schutz der Schule. Sie ist gänzlich unabhängig von der Schule und in allen Fragen eigenständig.“[25]

Alle Gegenstände, die die Schülerfirma besitzt, müssen eigenständig versichert werden. In juristischem Sinne steht die Schülerfirma nicht mehr unter dem Schutz der Schule, da es sich nicht mehr um ein Schulprojekt handelt, sondern um ein eigenständiges Wirtschaftsunternehmen. Die Schülerfirma nimmt mit allen Konsequenzen und in vollem Umfang am Markt teil. Dabei sind ihre Ziele weniger pädagogischer als vielmehr wirtschaftlicher Art. Es gilt Profit zu erzielen und den konkurrierenden Wettbewerb zu bestehen.

Grundsätzlich gilt, dass sich die Einrichtung einer Schülerfirma als Wirtschaftsunternehmen nur dann auch wirklich lohnt, wenn die Schüler möglichst realitätsnahe Erfahrungen mit wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Faktoren machen sollen, oder wenn das Bedingungsgefüge zur Gründung einer Firma oder zum Eintritt in die Selbständigkeit trainiert werden soll. Gegebenheiten, die durch die Wahl einer solchen Rechtsform trainiert werden können sind z.B. die Rechtsgestaltung eines Betriebes, die Leistungsbefugnis, Gewinn- oder Verlustbeteiligung, Finanzierungsmöglichkeiten, Steuerbelastung, Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten etc.[26] Denkbar wäre die Gründung eines Wirtschaftsunternehmens z.B. an Wirtschaftsgymnasien, Finanzfachschulen, Berufsschulen oder am Berufskolleg. Die Faktoren der unternehmerischen und organisatorischen Übungsmöglichkeiten sind, wie ich meine, an Förderschulen nicht gegeben. Schülerfirmen an Förderschulen verfolgen meist andere Ziele und es ist aus diesem Grund nicht von Vorteil, eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft zu gründen, da diese Gründung einen enormen Zeit- und organisatorischen Aufwand bedeutet. Da ich diese Rechtsform für Schülerfirmen an Förderschulen für ungeeignet halte, stelle ich die verschiedenen Möglichkeiten an Rechtsformen für Schülerfirmen lediglich in Kürze dar.

[...]


[1] aus: Die Förderschule. www.leu.bw.schule.de

[2] aus: Die Förderschule. www.leu.bw.schule.de

[3] aus: Die Förderschule. www.leu.bw.schule.de

[4] Schaub, H./ Zenke, G.: Wörterbuch Pädagogik. Deutscher Taschenbuch Verlag. München 19993. S. 227

[5] Schaub, H./ Zenke, G.: Wörterbuch Pädagogik. Deutscher Taschenbuch Verlag. München 19993. S. 227

[6] Schaub, H./ Zenke, G.: Wörterbuch Pädagogik. Deutscher Taschenbuch Verlag. München 19993. S. 228

[7] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.9

[8] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.10

[9] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.10

[10] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.10

[11] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.10

[12] Ministerium für Kultus und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.): Bildungsplan für die Schule für Lernbehinderte. Band 1. S.10

[13] aus: von Haeften, H./ Schneider, H.: Schüler- und Juniorenfirmen in Baden- Württemberg. ifex- Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge. Landesgewerbeamt Baden- Württemberg. www.newcome.de. S. 4

[14] aus: von Haeften, H./ Schneider, H.: Schüler- und Juniorenfirmen in Baden- Württemberg. ifex- Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge. Landesgewerbeamt Baden- Württemberg. www.newcome.de. S. 4

[15] aus: Finke, A.: Wir gründen eine Schülerfirma- Fakten, Anregungen und Tipps für Schülerinnen und Schüler. Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe. www.sasj.de. S. 2

[16] aus: Geyer, R.: Schulunternehmen- eine andere Form des Unterrichts. Merkur Verlag. Rinteln 2001. S.15

[17] Zit. aus: Geyer, R.: Schulunternehmen- eine andere Form des Unterrichts. Merkur Verlag. Rinteln 2001. S. 8

[18] aus: www.juniorprojekt.de

[19] aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.5

[20] Bundesgesetzbuch §110. www.jusline.de

[21] aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.5

[22] Zit. aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.6

[23] Zit. aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.7

[24] aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.8

[25] Zit. aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.8

[26] aus: Monshaw, B.: Rechtliche Aspekte von SchülerInnenfirmen. www.nasch21.de. S.12

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
Schülerfirmen an Förderschulen. Untersuchungen zu einem didaktischen Konzept
Hochschule
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg  (Sonderpädagogik Reutlingen)
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
78
Katalognummer
V32418
ISBN (eBook)
9783638331449
Dateigröße
1935 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schülerfirmen, Förderschulen, Untersuchungen, Konzept
Arbeit zitieren
Lena König (Autor:in), 2004, Schülerfirmen an Förderschulen. Untersuchungen zu einem didaktischen Konzept, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32418

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Schülerfirmen an Förderschulen. Untersuchungen zu einem didaktischen Konzept



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden