Rechtsregeln des Reisegewerbes


Seminararbeit, 2001

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung
1.1. Überblick
1.2. Gang der Untersuchung

2. Das Reisegewerbe
2.1. Begriff und Bedeutung
2.2. Qualifizierende Merkmale des § 55 Abs. 1 GewO
2.2.1. Reisegewerbefähige Tätigkeiten
2.2.2. Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne derselben
2.2.3. Keine vorhergehende Bestellung

3. Rechtsfolgen
3.1. Reisegewerbekartenpflicht
3.1.1. Berufszugangsbeschränkung und verfassungsrechtliche Rechtfertigung
3.1.2. Erteilung der Reisegewerbekarte sowie Umgang mit dieser
3.1.3. Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit
3.1.4. Entziehung der Reisegewerbekarte
3.1.5. Versagung der Reisegewerbekarte
3.2. Reisegewerbekartenfreie und im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
3.2.1. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
3.2.2. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
3.3. Inhaltsbeschränkung und Nebenbestimmung
3.3.1. Anzeigepflicht
3.3.2. Auflagen

4. Reisegewerbekarte und Grundrechte
4.1. Eingriff in die freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG)
4.2. Einschränkungen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
4.3. Einschränkungen der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)
4.4. Einschränkungen der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

5. Zusammenfassung und Ausblick

Literatur

Zeitschriften

Rechtsprechung und Erlasse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1 Überblick

Bei der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund v. 21.6.1869 sollte es sich um eine gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht spezialgesetzliche bundesrechtliche Gesamtregelung des Gewerbewesens nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit handeln. Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit sollten nur insoweit zulässig sein, wie sie einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nutzen.[1] Das primäre Ziel des Gewerberechts ist demnach der Schutz der Allgemeinheit, bestimmter Personen und Rechtsgüter vor den Gefahren, die aus dem Betrieb eines Gewerbes entstehen oder dem Gewerbetreibenden zuzurechnen sind.[2] Das Gewerberecht unterscheidet hierzu drei Arten gewerblicher Tätigkeiten, die in der Gewerbeordnung jeweils gesondert geregelt sind: das stehende Gewerbe (behandelt in Titel II), das Reisegewerbe (behandelt in Titel III) und die gewerblichen Tätigkeiten auf Messen, Ausstellungen und Märkten (behandelt in Titel IV).

1.2 Gang der Untersuchung

Im Rahmen dieser Hausarbeit werden die wesentlichen Rechtsregeln des Reisegewerbes dargelegt und erläutert. Zunächst werden Begriff und Bedeutung des Reisegewerbes sowie die qualifizierenden Merkmale des § 55 Abs. 1 GewO vorgestellt. Im Anschluss werden die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen aufgelistet. Es folgt eine kritische Bewertung der sich ergebenden Eingriffe in die Schutzbereiche einzelner Grundrechte. Im letzten Anschnitt findet eine zusammenfassende Schlussbetrachtung statt.

2. Das Reisegewerbe

2.1 Begriff und Bedeutung

Das Reisegewerbe, auch bekannt unter den Synonymen Wandergewerbe oder Gewerbe im Umherziehen, wird in Titel III der GewO behandelt. Eine Legaldefinition ist in § 55 Abs.1 GewO gegeben: „Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben“ in § 55 Abs.1 Nrn.1 und 2 GewO festgelegte Tätigkeiten ausübt. Trotz des erkennbaren Versuches des Gesetzgebers einer sukzessiven Annäherung an die Vorschriften des stehenden Gewerbes, sind die Vorschriften des Reisegewerbes weiterhin von erheblichem Misstrauen Seitens des Gesetzgebers geprägt.[3] Die Begründung liegt in den vormals größeren Gefahren, die aufgrund dieser Form der gewerblichen Betätigung für die Öffentlichkeit und im besonderen für die Kunden des Reisegewerbetreibenden bestehen. „Heute ist es als ein seriöser und wirtschaftlich beachtlicher Wirtschaftszweig anerkannt, in dem ca. 2 Millionen Menschen direkt oder indirekt ihren Verdienst finden.“[4]

2.2 Qualifizierende Merkmale des § 55 Abs. 1 GewO

2.2.1 Reisegewerbefähige Tätigkeiten

Als Reisegewerbe wird eine besondere Form der gewerblichen Tätigkeit bezeichnet. Es muss sich, wie in § 55 Abs. 1 GewO dargelegt, um eine sogenannte gewerbsmäßige Tätigkeit handeln. Nach üblicher gewerberechtlicher Terminologie umfasst der Begriff der Gewerbsmäßigkeit die sogenannten positiven Merkmale des Gewerbebegriffs. Hiernach muss die im Reisegewerbe ausgeübte Tätigkeit zumindest erlaubt sein, d.h. sie darf nicht grundsätzlich verboten sein. Des weiteren muss sie auf eine gewisse Dauer abgezielt sein sowie die Absicht der Erzielung eines Gewinnes beinhalten. Wesentlich für die Dauerhaftigkeit ist hierbei die verfolgte Absicht, die Beschäftigung längerfristig oder wiederholt durchzuführen.[5] Es gilt im Reisegewerbe ein im Vergleich zum sonstigen Gewerberecht modifizierter Gewerbebegriff, nach dem das Reisegewerbe nicht notwendig selbstständig ausgeübt werden muss. Darüber hinaus gilt eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht als ausreichend. Sie ist dann gegeben, wenn der Handelnde in irgendeiner Weise für seine Tätigkeit eine Entlohnung erhält. Hierbei stellt sich die Frage, ob man schon dann von einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen kann, wenn man lediglich drohende Verluste so gering wie möglich halten möchte.[6] Ein Reisegewerbe kann schließlich nur in eigener Person ausgeübt werden. Eine juristische Person kann kein Reisegewerbe betreiben. Sie kann aber ihre Waren bzw. Leistungen durch natürliche Personen im Reisegewerbe feilbieten. Des weiteren kann sie durch natürliche Personen Bestellungen auf Waren oder Leistungen im Reisegewerbe aufsuchen.[7] Es sei hier vorgreifend erwähnt, dass der Betriebsinhaber eines Schaustellergeschäftes der Reisegewerbekartenpflicht unterliegt.[8]

Als Reisegewerbe in Frage kommende Tätigkeiten werden in § 55 Abs.1 Nrn.1 und 2 GewO aufgelistet. Hierunter fallen Warengeschäfte, gewerbliche Leistungen sowie gewerbliche Schaustellertätigkeiten.

Das Feilbieten und Ankaufen von Waren als auch das Aufsuchen von Bestellungen sind hiernach reisegewerbefähig. Als Ware wird jede bewegliche Sache bezeichnet, die geeignet ist, Gegenstand des Handelsverkehrs zu sein. Unter Feilbieten versteht man das Bereithalten einer Ware zur sofortigen Übergabe. Hierbei gilt als genügend, wenn potentielle Käufer die Verkäuflichkeit der Ware auf irgendeine, den Umständen entsprechende Weise, erkennen können. Als Ankauf ist der Erwerb gegen Entgelt zu verstehen. Als Aufsuchen von Bestellungen bezeichnet man das Bemühen, Verträge über die spätere Lieferung von Waren abzuschließen.

Eine gewerbliche Leistung wird angeboten, wenn die Bereitschaft zu ihrer sofortigen Erbringung erklärt wird. Es ist hierbei als ausreichend anzusehen, wenn anfangs eine Teilleistung erbracht wird. Als Leistungen werden gewerbliche Tätigkeiten aller Art angesehen, u.a. das Anfertigen, Bearbeiten und Reparieren von Gegenständen. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen gilt als erbracht, wenn ein Bemühen zu erkennen ist, einen festen Auftrag für die spätere Anfertigung, Bearbeitung oder Reparatur von Gegenständen zu erhalten.[9] Hierbei sei auf eine Rechtsprechung hingewiesen, nach der kein Reisegewerbe vorliege, wenn der Gewerbetreibende nach der Entgegennahme eines Auftrages nicht sofort mit dessen Ausführung begänne, sondern sich mit untergeordneten Vorbereitungsarbeiten begnüge und die eigentliche Erledigung des Auftrages auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe könne.[10]

Gewerbliche Schaustellertätigkeiten werden in § 55 Abs.1 Nr.2 GewO angesprochen. Hierunter fallen Vergnügungen, die Schausteller auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen normalerweise anbieten. Musikkonzerte sowie Karnevals- und Sportveranstaltungen fallen hingegen nicht unter diese Vorschrift. Das Landesrecht enthält hierfür ausreichende Regelungen.[11]

2.2.2 Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne derselben

Ein Reisegewerbe kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Person, die Waren feilbietet, ankauft oder Bestellungen aufsucht , entweder keine gewerbliche Niederlassung hat oder der Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten seiner gewerblichen Niederlassung nachgeht. Eine Person, die eine gewerbliche Niederlassung nach § 42 Abs.2 GewO hat, kann auch gleichzeitig ein Reisegewerbe betreiben, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 GewO gegeben sind.[12]

2.2.3 Keine vorhergehende Bestellung

Zur Erfüllung des § 55 Abs. 1 GewO muss der Gewerbetreibende ohne vorhergehende Bestellung tätig werden. Der Begriff „ohne vorhergehende Bestellung“ ist in der GewO nicht legaldefiniert. Er wird in dem Sinne positiv dahin bestimmt, dass ein Gewerbetreibender ohne vorhergehende Bestellung tätig wird, falls die Initiative zum Vertragsabschluss von ihm ausgeht. Dies bedeutet, dass der Gewerbetreibende unangemeldet zum denkbaren Kunden kommt, und nicht der Kunde zu ihm. Es findet eine negative Abgrenzung statt, dass eine vorhergehende Bestellung vorliegt, falls es aufgrund „Mundwerbung“ zu einer Auftragserteilung kommt. Bei der sogenannten erschlichenen oder provozierten Bestellung, d.h. in Fällen, in denen zwar der äußere Tatbestand einer Einladung durch den Kunden vorliegt, die Einladung aber erst durch eine Anfrage von Seiten des Gewerbetreibenden oder durch das unaufgeforderte Erscheinen des Gewerbetreibenden veranlasst wurde, wird eine vorhergehende Bestellung allgemein verneint.[13]

[...]


[1] Vgl. Badura, Peter: Wirtschaftsverwaltungsrecht in Schmidt-Aßmann, Eberhard (Hrsg.): Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 11. Auflage, Berlin u.a. 1999, S.308

[2] Vgl. Stober, Rolf (Hrsg.): Lexikon des Rechts Gewerberecht, Neuwied/Kriftel 1999, S. XXIII

[3] Vgl. Stober, Rolf: Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 12. Auflage, Stuttgart 2001, S. 67

[4] Vgl. Frotscher, Werner: Gewerberecht in Schmidt, Reiner (Hrsg.): Öffentliches Wirtschaftsrecht Besonderer Teil 1, Berlin u.a. 1995, S.73

[5] Vgl. Frotscher, Werner: Gewerberecht, a.a.O., S. 74 f.

[6] Vgl. OLG Hamm, GewArch. 1994, S. 168

[7] Vgl. Stober, Rolf in Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO Gewerberechtlicher Teil, Darmstadt 1989, Erl. 33 zu § 55 GewO

[8] Vgl. Stober, Rolf: Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, a.a.O., S. 68

[9] Vgl. Frotscher, Werner: Gewerberecht, a.a.O., S. 77 f.

[10] Vgl. VGH Bad.-Württ., GewArch. 1995, S. 475 ff.

[11] Vgl. Stober, Rolf in Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO Gewerberechtlicher Teil, Darmstadt 1989, Erl. 59 zu § 55 GewO

[12] Vgl. Frotscher, Werner: Gewerberecht, a.a.O., S. 79

[13] Vgl. Müller, Marin: Tupperpartys und andere Hauspartys aus der Sicht des Reisegewerberechts in GewArch 1999, S. 12 f.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Rechtsregeln des Reisegewerbes
Hochschule
Universität Hamburg  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Seminar Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V3286
ISBN (eBook)
9783638119993
ISBN (Buch)
9783638745895
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsregeln, Reisegewerbes, Seminar, Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Arbeit zitieren
Philipp Funke (Autor:in), 2001, Rechtsregeln des Reisegewerbes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3286

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