Bestandteile und Gliederung der IFRS- Abschlüsse

International Financial Reporting Standards - weltweite Vereinheitlichung der Rechnungslegung


Seminararbeit, 2004

35 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die Bestandteile des Jahresabschlusses nach IFRS und HGB
1.1.Die Bestandteile nach IFRS und HGB im Vergleich

2. Die Bilanz nach IFRS und HGB
2.1.Die Bilanzgliederung nach IFRS und HGB
2.2.Die Bilanzgliederung nach IFRS und HGB im Vergleich

3. Allgemeine Ansatzkriterien der Bilanzposten nach IFRS und HGB
3.1.Die Ansatzkriterien nach IFRS und HGB im Vergleich

4. Die Erfolgsrechnung nach IFRS und HGB
4.1.Erfolgsermittlung nach dem Gesamt- und Umsatzkostenverfahren
4.2.Die Gliederung der Erfolgsrechnung nach IFRS und HGB
4.3.Die Erfolgsrechnung nach IFRS und HGB im Vergleich

5. Die Kapitalflussrechnung nach IFRS und HGB
5.1.Die Gliederung der Kapitalflussrechnung nach IFRS und DRS
5.3.Die Kapitalflussrechnung nach IFRS und DRS im Vergleich

6. Die Behandlung von Eigenkapitalveränderungen nach IFRS und HGB
6.1.Die Behandlung der Eigenkapitalveränderungen im Vergleich

7. Segmentberichterstattung nach IFRS und HGB
7.1.Die Segmentberichterstattung nach IFRS und HGB im Vergleich

8. Der Anhang nach IFRS und HGB
8.1.Der Anhang nach IFRS und HGB im Vergleich

9. Der Lagebericht nach IFRS und HGB
9.1.Der Lagebericht nach IFRS und HGB im Vergleich

10. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Im Zuge der Internationalisierung und Globalisierung agieren immer mehr Unter-nehmen auf internationalen Märkten, wodurch eine zunehmende internationale Verflechtung der damit verbundenen Wirtschaft festzustellen ist. Um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, analysieren mögliche Kapitalanleger die Jahres-abschlüsse der Unternehmen (Kremin-Buch, 2001, S.1). Kommen für den Anleger mehrere alternative Unternehmen in verschiedenen Ländern in Frage hat er den Anspruch, dass die Jahresabschlüsse international verständlich und vergleichbar sein sollen. Jedoch ist diese Vergleichbarkeit durch unterschiedliche nationale Normen, welche unterschiedliche Zielsetzungen haben und eine andere Adressatenorientierung aufweisen, nicht automatisch gegeben. Rechnungs-legungspolitisch werden zwei geographisch getrennte Räume unterschieden, in denen Jahresabschlüsse unterschiedlich zu Stande kommen. Zum einen gibt es den kontinental-europäischen Raum, in welchem in besonderem Maße der Gläubigerschutz betont wird und Jahresabschlüsse oftmals ein pessimistisch verzerrtes Bild der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen liefern (Wöhe, 2000, S.1005). Das deutsche Bilanzrecht richtet sich nach dieser Bilanzierungs- und Bewertungspraxis. Zum anderen gibt es den anglo-amerikanischen Raum, in welchem die Rechnungslegung investororientiert ist und eine objektive Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens beabsichtigt wird (Wöhe, 2000, S.1005). Diese Bilanzierungs- und Bewertungspraxis wird hauptsächlich durch US-Gaap und IFRS (International Financial Reporting Standards) repräsentiert (Kremin-Buch, 2001, S.1).

Die International Financial Reporting Standards sind ein mit internationaler Beteiligung entwickeltes Regelwerk zur Rechnungslegung und gelten somit als echtes internationales System (Tanski, 2002, S.1). Die Zielsetzung liegt in der internationalen Harmonisierung und im Schaffen von mehr Transparenz in den Abschlüssen.

Mit der Gründung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Committees (DRSC) und mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) hat die deutsche Gesetzgebung einen wichtigen Schritt zur internationalen Harmonisierung gemacht. Dieses Gesetz erlaubt deutschen börsennotierten Unternehmen ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen mit befreiender Wirkung hinsichtlich des handelsrechtlichen Konzernabschlusses aufzustellen. Dieses Wahlrecht tritt allerdings am 31.12.2004 außer Kraft. Im Juni 2002 wurde die EU- Verordnung verabschiedet, welche eine Pflichtanwendung der IFRS für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen ab dem Jahr 2005 vorschreibt (Buchholz, 2002, S.1280). Den nationalen Gesetzgebern wird ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt, wonach sie entscheiden können, ob sie die IFRS- Vorschriften verpflichtend für die übrigen Konzern- und Einzelabschlüsse vorschreiben, ein Wahlrecht einräumen oder auf die Umsetzung der IFRS vollständig verzichten (Buchholz, 2002, S.1280). Die Bundesregierung plant ein Unternehmenswahlrecht einzuführen und prüft derzeit, ob auch große, nicht kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen in die IFRS- Pflicht einzubeziehen sind (www.kpmg.de).

Es ist festzuhalten, dass Internationale Rechnungslegungsvorschriften immer mehr an Bedeutung gewinnen und dass sich die International Financial Reporting Standards innerhalb der nächsten Jahre behaupten werden (Buchholz, 2002, S.1280). Die IFRS werden von internationalen Institutionen, nationalen Standardsettern und Wissenschaft sogar in den „Rang eines Weltstandards“ gehoben (Tanski, 2002, S.1). Dennoch sind auch die Aspekte, die gegen eine IFRS- Umstellung sprechen, zu beachten. Im Rahmen dieser Arbeit wird hauptsächlich auf die Bestandteile und Gliederung der Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards eingegangen und mit den HGB- Normen verglichen, während hierbei die Nachteile der internationalen Standards und die Folgen einer IFRS- Umstellung, insbesondere für kleinere Unternehmen, kritisch beleuchtet werden.

1. Die Bestandteile des Jahresabschlusses nach IFRS und HGB

Der Jahresabschluss (Financial Statement) wird als „strukturierte finanzielle Darstellung der Vermögens- und Finanzlage und der durchgeführten Transaktionen eines Unternehmens“ (IAS 1.5) definiert. Ziel dieses Standards ist es „Grundlagen für die Darstellung eines allgemeinen Abschlusses vorzuschreiben“, wodurch ein Zeitvergleich als auch ein Unternehmensvergleich ermöglicht werden soll.

Die Bestandteile des Jahresabschlusses werden in IAS 1.7 einzeln aufgezählt. Dieser verlangt die Aufstellung einer Bilanz, welche Informationen über die Vermögenslage gibt und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), welche die Ertragslage eines Unternehmens näher beleuchtet. Ebenso ist eine Eigenkapital-veränderungsrechnung, welche die Entwicklung der Eigenkapitalposten detailliert abbildet und eine Kapitalflussrechnung, welche die Finanzlage des Unternehmens darstellt, erforderlich. Außerdem sollen die Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden angegeben, sowie erläuternde Anhangangaben gemacht werden. Für börsennotierte Kapitalgesellschaften zählt zusätzlich noch eine Segment-berichterstattung (IAS 14.3), sowie die Kennzahl „Ergebnis je Aktie“ (IAS 33.1) zur Vollständigkeit eines Abschlusses nach IFRS. Unternehmen wird empfohlen den Jahresabschluss um einen Managementbericht (Lagebericht) zu ergänzen (IAS 1.8/1.9). Der Grundsatz der „Fair Presentation“ ist einzuhalten und zwar vor allem, wenn ein Sachverhalt weder im Regelwerk noch in den einzelnen Standards geregelt ist.

Die handelsrechtlichen Elemente eines Jahresabschlusses, der einmal im Jahr nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen ist (§243 HGB), hängen von der Gesellschaftsform und der Unternehmensgröße ab. Je größer eine Gesellschaft ist, um so umfangreicher ist deren Abschluss. Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften gelten vereinfachende Bestim-mungen, wonach lediglich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss bilden.

Abbildung eins fasst die Bestandteile des HGB- Abschlusses in einer Übersicht zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Bestandteile des Abschlusses nach HGB

1.1. Die Bestandteile nach IFRS und HGB im Vergleich

In beiden Systemen bilden die Bilanz und die GuV die Basiselemente eines Abschlusses. Der Anhang wird nach HGB nur von Kapitalgesellschaften auf-gestellt, wobei er nach IFRS zu den Pflichtbestandteilen der Jahresabschlüsse gehört. IFRS verlangt nicht explizit die Aufstellung eines Lageberichts, sondern spricht lediglich eine Empfehlung aus.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Elemente des Jahresabschlusses nach IFRS und HGB im Vergleich

Laut HGB ist der Lagebericht, der jedoch nicht zu den eigentlichen Bestandteilen des Abschlusses gehört, für mittlere und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Ferner verlangen die IFRS eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, welche im HGB- Abschluss nicht auftaucht.

Der deutsche und internationale Abschluss weisen enorme quantitative Unter-schiede auf. Der IFRS- Abschluss ist wesentlich umfangreicher als der Abschluss nach deutschem Handelsrecht und bietet den Abschlussadressaten somit mehr Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Wäre es also zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber sogar eine Verpflichtung der internationalen Rechnungslegung für alle Unternehmen durchsetzen würde?

Da die Entwicklung ohnehin in Richtung Internationalisierung der Rechnungs-legung geht, könnte dies für ein „ja“ sprechen. Bevor jedoch leichtfertig diesem Trend gefolgt wird, ist zu bedenken, dass die Mehrzahl der Unternehmen in Deutschland zum nicht börsennotierten Mittelstand gehören (Buchholz, 2002 S.1280). Von der Regelung ab 2005 sind in Deutschland 750 Unternehmen betroffen, indessen gibt es rund 2 Mio. Einzelunternehmen, 300.000 Personengesellschaften (OHG und KG) und rund 360.000 GmbH’s (Buchholz, 2002, S.1280). Für all diese zumeist mittelständischen Unternehmen wäre eine Umstellung auf IFRS mit höheren Aufstellungskosten verbunden. Sie müssten sich mit der Theorie und den Regeln der IFRS auseinandersetzen, um Kenntnisse in den Bilanzierungsmethoden zu erlangen. Überdies muss der Abschluss um weitere Bestandteile ergänzt werden, die bisher nicht angewandt wurden. Daraus folgt, dass Mitarbeiter zu Schulungen geschickt werden müssten, das Rechnungswesen auf die Umstellung vorbereitet und gegebenenfalls zusätzliche Software angeschafft werden müsste. Ebenso müsste die Entwicklung der Standards regelmäßig verfolgt und aktualisiert werden. Neben diesen zusätzlichen Kosten würde auch der Zeitbedarf für die Erstellung des Abschlusses enorm steigen (Buchholz, 2002, S.1280). Rechtfertigt mehr Transparenz die anfallenden Kosten und Zeitverluste nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen?

Durch die beschränkten Eigenfinanzierungsmöglichkeiten der Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG und KG) steht die Fremdfinanzierung im Vordergrund (Buchholz, 2002,S.1282). Daraus folgt, dass die Hauptadressatengruppe die Gläubiger sind, welche im wesentlichen am bilanziellen Vermögen interessiert sind. Zusätzliche Jahresabschlussbestandteile würden für Gläubiger keine entscheidungsrelevanten Mehrinformationen liefern. Ergänzende Informationen könnten sogar zu höheren Kreditkosten führen, da die Prüfkosten von Seiten der Banken steigen (Buchholz, 2002, S.1282). Zum einen ist es zeitaufwendiger umfangreichere Abschlüsse zu prüfen. Zum anderen müssten auch hier Sachbearbeiter zu Seminaren geschickt werden, um sich das Wissen über die internationale Rechnungslegung anzueignen. Der IFRS- Übergang hätte somit gravierende Folgen insbesondere für den Mittelstand, der zusätzlich belastet und die anfallenden Kosten wieder in Produkte oder Dienstleistungen einrechen würde.

2. Die Bilanz nach IFRS und HGB

In der Bilanz (balance sheet) werden die Vermögensgegenstände (assets) den Schulden (liabilities) eines Unternehmens gegenübergestellt. Das Vermögen zeigt, wie die eingesetzten finanziellen Mittel verwendet wurden. Die Schuldenseite dagegen zeigt die Mittelherkunft. Bei Fremdkapital handelt es sich um die An-sprüche der Gläubiger und bei Eigenkapital um die Ansprüche der Anteilseigner.

2.1. Die Bilanzgliederung nach IFRS und HGB

Die formalen Vorschriften für die Darstellung des Jahresabschlusses sind in IAS 1 geregelt. Die Bilanz kann in Kontoform oder in Staffelform aufgestellt werden (Buchholz, 2003, S.104). Abbildung drei (S.5) enthält die Posten, die einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Diese Gliederung ist anzu-passen, wenn es durch einen Standard explizit verlangt wird oder wenn dies zur Abbildung der tatsächlichen Vermögens- und Ertragslage notwendig ist (IAS 1.67).

Die Aktivseite ist in das Anlagevermögen (non current asset) und Umlauf-vermögen (current asset) aufgegliedert. Ob eine solche Unterscheidung gemacht wird, ist von dem Unternehmen entsprechend der Art seiner Geschäftstätigkeit zu bestimmen (IAS 1.53). Erfolgt eine Differenzierung in langfristiges und kurzfristiges Vermögen ist entscheidend, wie lange ein Vermögensgegenstand im Unter-nehmen genutzt werden kann. Wird der Posten innerhalb von zwölf Monaten oder innerhalb „des normalen Verlaufs des Geschäftszyklus“ (IAS 1.57) verbraucht oder verkauft, dann wird dieser dem Umlaufvermögen zugeordnet (IAS 1.57). Alle anderen Vermögenswerte wie z.B. materielle und immaterielle Vermögenswerte sind unter den langfristigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Die Passiv-seite stellt Schulden und Eigenkapital dar. Auch hier wird zwischen lang- und kurzfristig unterschieden. Eine Schuld ist als kurzfristig zu klassifizieren, wenn ihre Tilgung innerhalb eines Jahres (z.B. Kontokorrentkredite, Ertragssteuern) oder innerhalb des „gewöhnlichen Verlaufes des Geschäftszyklus“ (z.B. Verbindlich-keiten aus L.u.L., Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen) zu erwarten ist (IAS 1.60). Die Gliederungssystematik der Aktivseite richtet sich nach der Liquidierbarkeit. Vermögensgegenstände, die schwierig in Geld umzuwandeln sind, stehen zuerst. An letzter Stelle stehen liquide Mittel. Die Anordnung der Passivseite erfolgt nach Fristigkeit. Das Eigenkapital steht dem Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung und steht deshalb auch zuerst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Mögliche Bilanzgliederung nach IFRS (IAS 1 Anhang und IAS 1.66)

Für Kapitalgesellschaften schreibt §265 des Handelsgesetzbuches allgemeine Grundsätze für die Gliederung der Bilanz vor und enthält somit auch die Bilanzkontinuität, welche besagt, dass die Gliederung aufeinanderfolgender Bilanzen beizubehalten ist. Zusätzlich regelt das Handelsrecht eine genaue Bilanzgliederung in §266 Abs.2 und 3 HGB. In diesem Paragraphen werden exakt die Bezeichnungen und die Reihenfolge der Posten, sowie die Kontoform vorgegeben. Diese detaillierten Bilanzgliederungsvorschriften in §266 HGB sind als Mindeststandard zur Vermittlung eines Einblicks in die Vermögens- und Finanzlage zu interpretieren (Wöhe, 2000, S.924). Kleinen Kapitalgesellschaften räumt §266 Abs.1 eine Erleichterung in Form einer verkürzten Bilanz ein. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine Bilanzgliederungs-vorschriften. Sie weisen entweder in Konto- oder Staffelform gemäß §247 Abs.1 HGB das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aus.

2.2. Die Bilanzgliederung nach IFRS und HGB im Vergleich

Die Gliederungsprinzipen Liquidierbarkeit auf der Aktivseite und Fälligkeit auf der Passivseite sind in beiden Rechnungslegungssystemen identisch. IFRS überlässt es allerdings dem Bilanzierenden nach kurz- und langfristig zu unterscheiden (IAS 1.53). Die Rechnungsabgrenzungsposten werden nach IFRS unter dem Umlaufvermögen ausgewiesen, während das Handelsrecht einen gesonderten Ausweis erfordert.

Das HGB schreibt im Gegensatz zu den IFRS- Vorschriften eine verbindliche Bilanzgliederung vor. Das Fehlen verbindlicher Gliederungsvorschriften ist sehr kritisch zu beurteilen. Oftmals sind Adressaten nicht nur am Gesamterfolg interessiert, sondern auch an seinen Komponenten. Für den Vergleich unterschiedlicher Unternehmensbilanzen müssen zunächst die relevanten Posten zusammengestellt werden, was mit Kostennachteilen und Zeitverlust verbunden ist (Buchholz, 2003, S.112). Die International Financial Reporting Standards haben zwar das Ziel entscheidungsnützliche Informationen zu liefern, die Vergleichbarkeit zu erleichtern und mehr Transparenz zu schaffen, aber dieses Ziel wird hiermit nicht erreicht. Die Bilanzgliederung liegt im Ermessen des Bilanzierenden und folglich werden Informationen auf unterschiedliche Weise dargestellt, was den Vergleich einzelner Posten erschwert. Durch die detaillierten und klaren Vorschriften des HGB’s sind die Bilanzen eindeutig vergleichbar. Hinsichtlich der Gliederungstiefe und des formalen Aufbaus wird die zukünftige Bilanz börsennotierter Konzernunternehmen erhebliche Mängel aufweisen. Dies gilt auch für nicht börsennotierte Konzernunternehmen sollte die Bundesregierung auch hier eine Pflicht- Umstellung verabschieden. Die HGB- Bilanz ist sowohl aus Sicht des Bilanzierenden als auch für den Unternehmensvergleich der IFRS- Bilanz vorzuziehen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind die Aufstellungserleichterungen des deutschen Rechts sehr zu begrüßen. IFRS unter-scheidet nicht zwischen Größenklassen und Rechtsform. Die Erstellung einer IFRS- Bilanz wäre folglich mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da zusätzliche Posten ausgewiesen werden müssten, die nach HGB keinen separaten Ausweis erfordern. Die Vorzüge einer klaren Bilanzgliederung und die Möglichkeiten zur Aufstellung einer verkürzten Bilanz würden durch eine IFRS- Umstellung verloren gehen.

3. Allgemeine Ansatzkriterien der Bilanzposten nach IFRS und HGB

Nun schließt sich die Frage an, welche Posten überhaupt in die Bilanz gelangen. Es gilt also das Thema der Bilanzierungsfähigkeit näher zu betrachten. Für die Aktivierung von Vermögen bzw. für die Passivierung von Schulden müssen nach IFRS zwei Kriterien erfüllt sein.

In einer ersten Prüfung müssen die „Assets“ und „Liabilities“ der Definition genügen, die im Rahmenwerk (Framework) der IFRS festgehalten ist (Buchholz, 2003, S.65). „Ein „Asset“ ist eine Ressource, über die ein Unternehmen auf Grund vergangener Ereignisse verfügt und von der künftig der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens erwartet wird“ (Buchholz, 2003, S.66). Es handelt sich also um ein materielles oder immaterielles Gut einschließlich Finanzgüter, welches in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht. Dieses Gut besitzt einen wirtschaftlichen Nutzen und bewirkt einen direkten z.B. bei Forderungen oder indirekten z.B. bei Maschinen zukünftigen Zufluss von Zahlungsmitteln. „Eine „Liability“ ist eine gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen der Vergangenheit, von deren Erfüllung ein Ressourcenabfluss erwartet wird, die einen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern“ (Buchholz, 2003, S.66). Das Unternehmen hat somit heute eine in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung gegenüber einem Fremden, welche zu einem Abfluss, entweder direkt oder indirekt, von Vermögenswerten führt. Sowohl die Art der Verpflichtung als auch die Frage, ob der Erfüllungsbetrag bereits feststeht oder geschätzt werden muss, sind unerheblich. Das Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz von Vermögen und Schulden und stellt folglich eine Restgröße dar.

In einer zweiten Prüfung werden die Voraussetzungen für eine Erfassung geprüft. Für den Ansatz eines Postens sind die Kriterien Wahrscheinlichkeit (probability) und verlässliche Bewertung (reliable Measurement) zu erfüllen (Buchholz, 2003, S.67). Der ökonomische Nutzen muss wahrscheinlich sein und der Wert muss sich verlässlich ermitteln lassen. In den Standards wird eine Wahrscheinlichkeit nicht weiter erklärt. Man geht allerdings davon aus, dass mehr Gründe für als gegen einen Zufluss (Abfluss) sprechen und daraus lässt sich schließen, dass die Wahrscheinlichkeit größer als 50% sein muss (Buchholz, 2003, S.67). Ist die Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, besteht ein Aktivierungsverbot. Zusätzlich muss eine verlässliche Bewertung des Bilanzposten möglich sein. Wird z.B. ein Mitarbeiter zu einem Weiterbildungskurs geschickt, ist der Kurs bewertbar, da die Ressource „Mitarbeiter Know-how“ in der Zukunft einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen darstellt. Allerdings ist das Kriterium der Reliabilität nicht erfüllt, da der Wert des gewonnenen „Know-hows“ nicht objektiv bestimmbar ist (Buchholz, 2003, S. 68). Bevor ein Posten nach IFRS aktiviert bzw. passiviert wird, muss er die Kriterien der Definition an sich und die Voraussetzungen der Wahrscheinlichkeit und Zuverlässigkeit erfüllen.

Weitere Voraussetzungen für die Bilanzierung sind die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, das wirtschaftliche Eigentum und die Entscheidungsrelevanz. Folgendes Ablaufschema lässt sich für den Ansatz von Posten nach IFRS aufstellen. Ist eines dieser Merkmale nicht erfüllt, besteht ein Ansatzverbot.

- Definition Vermögensgegenstand/ Schuld erfüllt?
- Ansatzkriterium Wahrscheinlichkeit, Zuverlässigkeit erfüllt?
- Weitere postenspezifische Kriterien erfüllt?
- Erfüllung des Relevanz-Grundsatzes?
- Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen?
- Wirtschaftliches Eigentum gegeben? (Buchholz, 2003, S.69).

Nach handelsrechtlichen Vorschriften sind in der Bilanz Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden anzusetzen. Ein Vermögensgegen-stand ist ein wirtschaftlicher Wert, der selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar ist (Kremin-Buch, 2001, S.24). Der wirtschaftliche Wert ist durch seinen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen charakterisiert (Kremin-Buch, 2001, S.24). Unter selbständiger Bewertbarkeit versteht man, dass die Werte dem jeweiligen Posten direkt zurechenbar sind. Im Extremfall muss die selbständige Veräußerbarkeit vorliegen, da dadurch die Gläubiger den Vermögensgegenstand zur Schuldentilgung verwerten können. Ansonsten sind auch andere Formen wie z.B. die Vermietung oder die Verpachtung ausreichend (Kremin-Buch, 2001, S.24). „Schulden sind bestehende oder hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens, die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung eines Unternehmens beruhen und selbständig bewertbar sind“ (Kremin-Buch, 2001, S.25).

[...]

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Bestandteile und Gliederung der IFRS- Abschlüsse
Untertitel
International Financial Reporting Standards - weltweite Vereinheitlichung der Rechnungslegung
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein  (Fachhochschule)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
35
Katalognummer
V33109
ISBN (eBook)
9783638336727
ISBN (Buch)
9783638652186
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bestandteile, Gliederung, IFRS-, Abschlüsse
Arbeit zitieren
Stephanie Trauth (Autor:in), 2004, Bestandteile und Gliederung der IFRS- Abschlüsse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33109

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