Bürokratie ist in gewissem Umfang notwendig und unerlässlich. Zuviel und überflüssige Bürokratie aber ist schädlich. Sie stellt ein bedeutsames gesamtwirtschaftliches Hemmnis dar und beeinträchtigt die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen.
So begründet die Bundesregierung ihren neuen Gesetzesentwurf zur Förderung von Kleinstgewerbetreibenden, Selbständigen und Existenzgründern. Ziel ist es, diese die durch den Umfang und die Komplexität rechtlicher Regelungen sowie ihrer Änderungen überproportionalen belastet werden, zu entlasten und dadurch die nicht zu unterschätzenden Hemmnisse für Gründungsvorhaben abzubauen.
Primäres Ziel dieser Ausarbeitung ist es, dem Leser die Anreize für Existenzgründer im Rahmen des Kleinunternehmerförderungsgesetzes näher zu bringen, die durch den Bundesrat am 11. Juli 2003 verabschiedet wurde.
Inhaltverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
1.2. Aufbau der Arbeit
2. Gesetzesentwurf
2.1. Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalisierung
(§ 5b EStG-E)
2.2. Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 4 GewStG-E)
3. Kleinunternehmerförderungsgesetz
3.1. Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG)
3.1. Praxisbeispiel
3.2. Gleichstellung von Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld
(§ 421| SGB III)
3.3. Standardisierung der Einnahmen-Überschussrechnung
(§ 60 Abs. 4 EStDV)
3.4. Anhebung der Buchführungspflicht-Grenzen (§ 141 AO)
3.5. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenzen
(§ 19 Abs. 1 UStG)
3.6. Beschäftigung von Mitarbeitern bei Ich-AG jetzt zulässig
3.7. Verbesserung der Finanzierungsbedingungen
4. Kritische Würdigung und Ausblick
V. Literaturverzeichnisse
1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
Bürokratie ist in gewissem Umfang notwendig und unerlässlich. Zuviel und überflüssige Bürokratie aber ist schädlich. Sie stellt ein bedeutsames gesamtwirtschaftliches Hemmnis dar und beeinträchtigt die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen.[1]
So begründet die Bundesregierung ihren neuen Gesetzesentwurf zur Förderung von Kleinstgewerbetreibenden, Selbständigen und Existenzgründern. Ziel ist es, diese die durch den Umfang und die Komplexität rechtlicher Regelungen sowie ihrer Änderungen überproportionalen belastet werden, zu entlasten und dadurch die nicht zu unterschätzenden Hemmnisse für Gründungsvorhaben abzubauen.
Primäres Ziel dieser Ausarbeitung ist es, dem Leser die Anreize für Existenzgründer im Rahmen des Kleinunternehmerförderungsgesetzes näher zu bringen, die durch den Bundesrat am 11. Juli 2003 verabschiedet wurde.
1.2. Aufbau der Arbeit
Zunächst werden die Motive der Gesetzesänderungen exemplarisch aufgezeigt. Es wird dabei kurz auf den Gesetzesentwurf und deren Eckpunkte eingegangen. Im speziellen werden dabei die eigentlichen Kernpunkte des Gesetzes, die vereinfachte Gewinnermittlung beleuchtet.
Den Hauptteil dieser Arbeit stellen die ausführliche Darstellung des am 11. Juli 2003 durch den Bundesrat verabschiedeten Kleinunternehmerförderungsgesetzes und deren Anreize für Existenzgründer dar.
Abschließend wird das Kleinunternehmerförderungsgesetz einer kritischen Würdigung unterworfen.
2. Gesetzesentwurf
Die Bundesregierung legte am 11. März 2003 einen Gesetzesentwurf zum Abbau der Bürokratie vor. Der Entwurf des „Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung“ enthält die folgenden Eckpunkte:
- Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalisierung (§ 5b EStG-E)
- Erleichterung der Aufzeichnungspflichten (§ 141 AO-E)
- Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenzen
(§ 19 Abs. 1 UStG-E)
- Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 4 GewStG-E)
Im Folgenden wird die Gewinnermittlung durch Betriebsausgaben-pauschalisierung und die Befreiung der Gewerbesteuer näher betrachtet werden.
2.1. Gewinnermittlung durch Betriebs-ausgabenpauschalisierung (§ 5b EStG-E)
Ziel der Betriebsausgabenpauschalisierung sollte eine vereinfachte Gewinnermittlungsmöglichkeit für Existenzgründer und Kleinunternehmer sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen. Wer diese neue Regelung hätte nutzen wollen, brauchte nur noch seine Betriebseinnahmen einschließlich seiner Entnahmen aufzuzeichnen und wäre von weitergehenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten entlastet worden. Als Betriebsausgaben sollten pauschal 50 % der Betriebseinnahmen abgezogen werden können.
Allerdings wären die Aufzeichnungspflichten aus den §§ 143 bis 148 AO bestehen geblieben, d. h. Wareneingangsbücher sowie Kassenbücher müssen weiterhin geführt werden.[2]
2.2. Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 4 GewStG-E)
Die vereinfachte Gewinnermittlung mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzug sollte bis zu einer Betriebseinnahmenhöhe von 50.000 EUR möglich sein. Bei Betriebseinnahmen in dieser Höhe hätte der Gewinn 25.000 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag 5 EUR betragen. In diesem Fall sollte eine Gewerbesteuermessbetrags-Veranlagung unterbleiben. Dabei wären Kleinunternehmer und Existenzgründer, die ihren Gewinn durch Betriebsausgabenpauschalierung ermittelten, von der Gewerbesteuer befreit worden und hätten keine Gewerbesteuererklärung abzugeben brauchen
(§ 3 Nr. 4 GewStG).[3]
3. Kleinunternehmerförderungsgesetz
Der Gesetzesentwurf hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach Änderungen erfahren und ist nur mit reduziertem Inhalt verabschiedet worden. Die abschließende Fassung des Kleinunternehmergesetzes wurde unter dem Datum 31. Juli 2003 im BGBl I 2003, 1550 veröffentlicht.
Dabei wurden folgende Gesetzesänderungen vollzogen:
- Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG)
- Gleichstellung von Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld (§ 421| SGB III)
- Standardisierung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(§ 60 Abs. 4 EStDV)
- Anhebung der Buchführungspflicht-Grenzen (§ 141 AO)
- Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenzen
(§ 19 Abs. 1 UStG)
- Beschäftigung von Mitarbeitern bei Ich-AG jetzt zulässig
- Verbesserung der Finanzierungsbedingungen
3.1. Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Existenzgründer können nach bisheriger Regelung im Erstjahr der betrieblichen Tätigkeit keine Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, weil die Bildung einer Rücklage mangels eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht möglich war (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG).[4]
Ab dem Jahr 2003 ist es jetzt auch Existenzgründern erlaubt, Sonderabschreibungen auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % vorzunehmen, ohne dass zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden ist.
[...]
[1] Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 15/537 vom 11.3.2003
[2] Vgl. B.4U GbR, Beamte4U Leipzig, 01.05.2004, http://www.beamte4u.de/632.html
[3] Stollfuß Verlag Bonn, Steuern aktuell, 01.05.2004, http://www.stollfuss.de
[4] Vgl. B.4U GbR, Beamte4U Leipzig, 01.05.2004, http://www.beamte4u.de/632.html
- Arbeit zitieren
- Christian Neusser (Autor:in), 2004, Steueränderungen 2003 / 2004 - Anreize für Existenzgründer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33118
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