Zwangsarbeit in ihren unterschiedlichen Ausprägungen gehört zu den wichtigsten historischen Lasten die das NS-Regime hinterlassen hat. Die Aufarbeitung des Unrechts hat Politik und Gerichte bis in die heutige Zeit beschäftigt.
Diese Arbeit untersucht die verschiedenen Formen von Zwangsarbeit und versucht eine rechtliche Differenzierung unter Aspekten des Völkerrechts. Dabei wird auf die wirtschaftlichen Interessen des NS-Regimes, Rahmenbedingungen und Folgen für die Zwangsarbeiter selber eingegangen. Abschließend wird die Entwicklung der Diskussion um Entschädigungsleistung in der Zeit vom Kriegsende bis heute vorgenommen.
Für die Recherche wurde zunächst das Thema über eine Internetrecherche abgegrenzt. Ausgehend von amtlichen und nicht amtlichen Informationsquellen (u.a. Stiftung…, diverse Memorial-Seiten, Bundesarchiv) wurden Informationsquellen und weiter Literatur ausgewählt. Ergänzend wurde eine Literaturrecherche u.a. in der Stadtbibliothek durchgeführt. Zur Bewertung des rechtlichen Rahmens wurden die relevanten Gesetzestexte und Urteile des Bundesverfassungsgerichtes gesichtet.
Statistische Daten zur Thematik konnten über Online-Quellen erschlossen werden. Je nach Datenquelle und zugrunde gelegten Abgrenzungen von Zwangsarbeit variieren die Daten stark. Für eine Bewertung der Größenordnung und Tragweite im Sinne der Aufgabenstellung war die Datenqualität jedoch ausreichend. Auf Grundlage der zahlreichen Primär- und Sekundärquellen wird abschließend eine Bewertung der Zwangsarbeit im Nationalsozialismus vorgenommen.
Inhalt
1. Vorwort
2. Begriffsbestimmung
3. rechtlicher Rahmen von Zwangsarbeit
4. Herkunft und Zusammensetzung
5. Historischer Kontext
6. Einsatzarten,
7. Rahmenbedingungen,
1) Arbeitslager
2) Behandlung der ZA durch Arbeitgeber und Bevölkerung
8. Folgen und Auswirkungen nach Kriegsende
9. Geschichte der Entschädigung
10. Fazit/Wertung
11. Quellen:
1. Vorwort
Zwangsarbeit in ihren unterschiedlichen Ausprägungen gehört zu den wichtigsten historischen Lasten die das NS-Regime hinterlassen hat. Die Aufarbeitung des Unrechts hat Politik und Gerichte bis in die heutige Zeit beschäftigt.
Diese Arbeit untersucht die verschiedenen Formen von Zwangsarbeit und versucht eine rechtliche Differenzierung unter Aspekten des Völkerrechts. Dabei wird auf die wirtschaftlichen Interessen des NS-Regimes, Rahmenbedingungen und Folgen für die Zwangsarbeiter selber eingegangen.
Abschließend wird die Entwicklung der Diskussion um Entschädigungsleistung in der Zeit vom Kriegsende bis heute vorgenommen.
Für die Recherche wurde zunächst das Thema über eine Internetrecherche abgegrenzt. Ausgehend von amtlichen und nicht amtlichen Informationsquellen (u.a. Stiftung…, diverse Memorial-Seiten, Bundesarchiv) wurden Informationsquellen und weiter Literatur ausgewählt. Ergänzend wurde eine Literaturrecherche u.a. in der Stadtbibliothek durchgeführt. Zur Bewertung des rechtlichen Rahmens wurden die relevanten Gesetzestexte und Urteile des Bundesverfassungsgerichtes gesichtet.
Statistische Daten zur Thematik konnten über Online-Quellen erschlossen werden. Je nach Datenquelle und zugrunde gelegten Abgrenzungen von Zwangsarbeit variieren die Daten stark. Für eine Bewertung der Größenordnung und Tragweite im Sinne der Aufgabenstellung war die Datenqualität jedoch ausreichend. Auf Grundlage der zahlreichen Primär- und Sekundärquellen wird abschließend eine Bewertung der Zwangsarbeit im Nationalsozialismus vorgenommen.
2. Begriffsbestimmung
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 die Zwangsarbeit als „unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird“[1].
Zwangsarbeit kam während des NS-Regimes in unterschiedlichen Formen vor. Die Brandbreite reicht von einer generellen Arbeitspflicht bis hin zu „Vernichtung durch Arbeit“ in Konzentrationslagern. Betroffene Gruppen von Menschen waren Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten, Strafgefangene, rassistisch oder politisch Verfolgte und Kriegsgefangene. Die Arbeitseinsätze reichten von Zwangsdiensten in Haushalten oder Landwirtschaft bis zu Fabrikarbeit und lebensgefährlichen Hilfsarbeiten an der Front. Zur Vereinfachung wird in dieser Arbeit unterschieden zwischen:
- Zwangsverpflichteten „Fremdarbeitern“:
- In den besetzten Gebieten wurden zunächst Freiwillige (u.a. Böhmen, später auch zwangsweise Arbeiter angeworben und im „Reichsgebiet“ überwiegend in der kriegsrelevanten Industrie eingesetzt. Von formal abgeschlossenen Arbeitsverträgen bis zur gewaltsamen Zwangsrekrutierung (u.a. Ukraine) kamen verschiedene Abstufungen vor.
- Straf-/ und politisch Verfolgten
- Zu den vom NS-Regime politisch Verfolgten zählten generell alle Anhänger regimekritischer politischen Ausrichtungen, insbesondere Sozialisten (Mitglieder der KPD und SPD) und Demokraten (u.a Mitglieder der Zentrumspartei), sowie Wiederstandskämpfer. Bereits kurz nach der Machtübernahme wurden für sie die ersten Konzentrationslager errichtet, allerdings lag im Lageralltag nicht der Fokus auf produktiver Arbeit, sondern auf „Arbeit zur Umerziehung“. Ziel des Regimes war es ein Umdenken und die „Resozialisierung“ zu erzwingen.
- Rassistisch Verfolgten in Konzentrationslagern
- „Rassisch unterlegene“ Volksgruppen und Religionen, wie Juden, Sinti und Roma und religiöse Sekten erfuhren eine extreme Verfolgung unter den Nationalsozialisten und wurden ähnlich wie politisch Verfolgte in Konzentrationslagern interniert. Allerdings war hier die Planung, eine „Vernichtung durch Arbeit“ herbeizuführen. Gegen Kriegsende entstanden dann Massenvernichtungslager (z.B. Auschwitz), um die „Ausrottung dieser Rassen“ schneller voranzutreiben.
- Kriegsgefangenen
- Bei Kriegsgefangenen muss zwischen osteuropäischen und westlichen unterschieden werden. Während das NS-Regime westliche (Briten, Amerikaner und Franzosen) Gefangene großteils den Genfer Konventionen entsprechend behandelte, wurden osteuropäische Gefangene unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht, erst mit dem Bedarf an zusätzlicher Arbeitskraft im Verlaufe des Krieges erfuhren sie eine bessere, aber immer noch unmenschliche, Behandlung. Eine ähnlich Behandlung erfuhren italienische Kriegsgefangene, da Italiens neue Regierung sich nach Mussulinis Tod 1943 den Alliierten anschloss und somit als „Verräter“ galt.
- Allgemeiner Arbeitszwang für die deutsche Bevölkerung wird nicht als Zwangsarbeit im Sinne dieser Hausarbeit untersucht, obwohl einige Kriterien für Zwangsarbeit gegeben sein können.
3. rechtlicher Rahmen von Zwangsarbeit
Die Konvention Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation setzt einen völkerrechtlich verbindlichen Rahmen für Zwangsarbeit. Danach zählt Arbeitszwang für Straftäter nicht als Zwangsarbeit (Art. 2 (2c)). Art. 2 bis 6 der Konvention verbieten zwangsweisen Arbeitseinsatz zum Vorteil von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinigungen. Ferner enthält die Konvention Regelungen zu Art und Dauer von zwangsweisen Arbeitseinsätzen, die – unter für die damalige Zeit restriktiven Regelungen – gleichwohl rechtmäßig sein können.[2]
Für die Zeit des NS Regimes gilt ferner die (dritte) Genfer Konvention in der Fassung von 1929. Diese regelt die Behandlung von Kriegsgefangenen – z.B. die Forderung nach einer menschlichen Behandlung (Art. 13), die Art der Unterbringung in Lagern (Art. 21 und 22). Artikel 49 erlaub das Heranziehen von Kriegsgefangenen zu bestimmten Arbeiten; so sind zwangsweise Einsätze in der Landwirtschaft, Bau- und Instandsetzungsarbeiten gegen Vergütung erlaubt, während jeglicher Einsatz von militärischem Nutzen, einschließlich in der Rüstungsindustrie, strikt untersagt. Die Behandlung muss mit der der Zivilbevölkerung vergleichbar sein, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind untersagt (Art. 49, 53, 54 u.a.)[3]. Da die deutsche Regierung, damals noch in der Weimarer Republik, das Abkommen ratifiziert hatte, galt die Genfer Konvention auch für Deutschland im Zweiten Weltkrieg.
Bei kriegsgefangenen Soldaten oder Armeeangehörigen gestaltete sich das aber anders. Aufgrund der Genfer Konvention von 1929, die heute immer noch gilt, ist Zwangsarbeit in kriegsrelevanten Industriezweigen, wie z.B. der Rüstungsindustrie, für Kriegsgefangene untersagt. In anderen Industriezweigen darf körperlich wenig belastende Arbeit verrichtet werden, allerdings muss diese entgeltet werden. Ebenso muss eine hygienische Unterbringung mit regelmäßigem Arztbesuch und ausreichender Lebensmittelversorgung garantiert werden, nach Artikel 79 darf und muss das unabhängige Rote Kreuz Kontrollen durchführen .[4]
Allerdings sorgten zwei Faktoren dafür, dass dies im Umgang mit den osteuropäischen Kriegsgefangenen und Zivilisten (großteils Polen und Bürger der Sowjetunion) nicht der Fall war: Zum einen hatte die Sowjetunion die Genfer Konvention nicht unterzeichnet und garantierte also keine entsprechende Behandlung deutscher Kriegsgefangenen. Zum anderen sprach die Rassenideologie der Nationalsozialisten den osteuropäischen Völkern kein Überlebensrecht zu, sodass eine „Vernichtung durch Arbeit“ von den Besatzern angestrebt und teilweise sogar als notwendig betrachtet wurde.
Für zivile „Fremdarbeiter“ – unabhängig davon, ob formal freiwillig oder zwangsweise beschäftigt – findet die Genfer Konvention keine Anwendung. Grundlage ist hier theoretisch zunächst das damals geltende Arbeitsrecht. Durch das Tarifrecht von 1918 waren deutsche und ausländische Arbeitskräfte gleichgestellt. Zumindest offiziell wurde dieses Recht auch während des Krieges nie aufgehoben: So hatte diese Regelung formell auch noch für die späteren Zwangsarbeiter Geltung.
Für die ab 1942 aus der damaligen Sowjetunion verschleppten Zwangsarbeiter – rund 3 Mio. – wurden eigens Sondergesetze erlassen, die so genannten Ostarbeiter Erlasse[5]. Diese sehen unter anderem eine Kennzeichnung (Blauer Aufnäher, Aufschrift „Ost“) vor sowie Maßnahmen gegen die Flucht der Zwangsarbeiter.
Rassistisch/ politisch Inhaftierte besaßen aus Sicht des NS-Regimes keinerlei rechtlichen Schutz. In Bezug auf die aus rassistischen Gründen internierten und zur Arbeit ausgebeuteten Zwangsarbeiter bieten für das damalige Regime die „Nürnberger Gesetze“ von 1935 eine Legitimation. Diese entziehen Personengruppen „nicht deutschen Blutes“ faktisch alle staatsbürgerlichen Rechte.[6] Völkerrechtlich sind diese Gesetze, obwohl vom Reichstag formal verabschiedet, bestenfalls zweifelhaft und nicht legitim. Da sie für die Behandlung großer Teil der Zwangsarbeiter in Konzentrationslagern jedoch relevant sind, werden sie hier aufgeführt.
[...]
[1] Siehe: Piper, Ernst, Das Zeitalter der Weltkriege 1914-1945. Bonn 2015, S. 136
[2] Vergleiche: http://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_ILO_CODE:C02
[3] Dritte Genfer Konvention von 1929, Quelle online: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000191
[4] Quelle: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/188857/genfer-abkommen-von-1929-27-07-2014
[5] http://www.bundesarchiv.de/zwangsarbeit/dokumente/texte/00357/index.html
[6] Quelle online: http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0007_nue&l=de Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ["Nürnberger Gesetze"], 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935
- Arbeit zitieren
- Jonathan Drewes (Autor:in), 2016, Der Umgang mit Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern im Nationalsozialismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/333877
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