Resozialisierung im Strafvollzug. Gesetz und Wirklichkeit


Diplomarbeit, 2003

90 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Definition und Historik von Strafvollzug und Resozialisierung
1. Strafvollzug
1.1. Definition
1.2. Historik des Strafvollzugs
1.2.1. Entstehung der Strafvollzugs
1.2.2. Anfänge der „modernen“ Freiheitsstrafe
1.2.3. Gefängnisreformen des 19. Jahrhunderts
1.2.4. Entwicklungen vom Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches 1871 bis zum Jahr 1945
1.2.5. Entwicklungen im Strafvollzug ab 1945
2. Resozialisierung
2.1. Definition
2.2. Zur Historik des Begriffs Resozialisierung

C. Das Strafvollzugsgesetz - Gesetzliche Grundlage zur Resozialisierung im Vollzug
1. Einführendes zum Strafvollzugsgesetz
1.1. Inhalte und gesetzliche Funktionen des Strafvollzugsgesetzes
1.2. Die Entstehungsgeschichte des Strafvollzugsgesetzes
2. Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
2.1. Vollzugsaufgaben
2.1.1. Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG)
2.1.2. Der Schutz der Allgemeinheit (§ 2 Satz 2 StVollzG)
2.1.3. Zum Spannungsverhältnis der in § 2 StVollzG festgelegten Normen
2.2. Ausformung des Vollzugsziels durch die Gestaltungsprinzipien (§ 3 StVollzG)
2.2.1. Der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Absatz 1 StVollzG)
2.2.2. Der Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Absatz 2 StVollzG)
2.2.3. Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Absatz 3 StVollzG)

D. Zur Umsetzung des Vollzugszieles der Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG)
1. Zu Maßnahmen und Hilfen während des Vollzugs im Allgemeinen
2. Maßnahmen in der Aufnahmephase des Vollzuges
2.1. Hilfen bei der Aufnahme
3. Maßnahmen in der Hauptphase des Vollzuges
3.1. Hilfen bei persönlichen Schwierigkeiten
3.2. Hilfen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Gefangenen
3.3. Verlegung in eine andere Anstalt
3.4. Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
3.5. Unterbringung im offenen oder im geschlossenen Vollzug
3.6. Lockerung des Vollzuges
3.7. Zuweisung zu Wohn- und Behandlungsgruppen
3.8. Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Weiterbildung, und Umschulung
3.9. Die Freizeitgestaltung
4. Maßnahmen in der Entlaßphase des Vollzuges
4.1. Hilfen zur Vorbereitung der Entlassung

E. Dem Resozialisierungsprozeß im Weg stehende Problemfelder des Vollzuges
1. Problemfelder in der Aufnahmephase des Vollzuges
1.1. Statuswandel
1.2. Degradierungszeremonien
2. Problemfelder in der Hauptphase des Vollzuges
2.1. Haftdeprivationen
2.1.1. Verlust der Freiheit
2.1.2 Entzug materieller und immaterieller Güter
2.1.3 Entzug heterosexueller Beziehungen
2.1.4. Beschränkung der Autonomie
2.1.5. Mangel an Sicherheit
2.1.6. Deprivationen im sensoriellen Bereich
2.1.7. Belastungen als Folge des Zeitfaktors
2.2. Subkultur
2.3. Prisionierung
2.4. Psychische Auswirkungen
3. Problemfelder in der Entlaßphase des Vollzuges
3.1. Abgebrochene soziale und familiäre Kontakte
3.2. Persönliche Schwierigkeiten
3.3. Bürokratische Schwierigkeiten
3.4. Finanzielle Schwierigkeiten
3.5. Wohnung
3.6. Arbeit
3.7. Stigmatisierung
4. Phasenunabhängige Problemfelder
4.1. Knappheit finanzieller Mittel im Strafvollzug
4.2. Überfüllung der Haftanstalten
4.3. Gefangenenarbeit und deren Entlohnung
4.4. Sozialversicherung

F. Rückfälligkeit
1. Grundlegendes zur Rückfälligkeit
2. Rückfallzahlen
3. Zur Erfolgs- bzw. Mißerfolgsmessung an Hand von Rückfallzahlen

G. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

„Der Täter ist bei seiner Verurteilung nicht daran gemessen worden, was er gesagt, sondern daran, was er getan hat. Auch wir werden daran gemessen, was wir tun – oder unterlassen.“

Heinz Müller-Dietz: Pädagogische und psychologische Probleme bei der Behandlung von Straftätern. In: Kriminalpolitik. Darmstadt 1977, S. 258.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Am 31. März 2002, dem Stichtag einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes, waren in Deutschland 60.742 Menschen im Gefängnis.[1] Ziel dieser Inhaftierungen sollte sein, daß die Betroffenen befähigt werden, „... künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ...“.[2]

Der hier zitierte Satz stammt aus dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, kurz: Strafvollzugsgesetz. Der in Auszügen oben stehende § 2 dieses Gesetzes bildet dabei das für den Strafvollzug geltende, alleinige Vollzugsziel und sollte eigentlich das unumkehrbare Bekenntnis zur sozialen Eingliederung von Straftätern sein. Grundintension der damaligen gesetzlichen Neugestaltung war, einen Wandel hin zu einer Humanisierung des Strafvollzugs zu markieren, welcher die Verbesserung der Rechtsposition der Gefangenen zum Ziel hatte.[3]

Doch wie sieht die Wirklichkeit heute aus? Beschäftigt man sich mit diesem Thema, fällt einem ziemlich schnell der Grundwiderspruch des Strafvollzuges ins Auge. So soll der Straffällige im Rahmen einer totalen Institution, also in Unfreiheit, zu einem straffreien Leben in Freiheit erzogen werden.[4] Dazu wird der Inhaftierte aus seinem gewohnten Leben herausgerissen. Soziale Kontakte brechen in Folge dessen ab, Arbeitsstellen und Wohnungen gehen verloren und das soziale Rollengefüge bricht mit dem Beginn der Haftstrafe zusammen, um nur einige, der mit der Haftsituation verbundenen, Probleme zu nennen.

Die Frage, die sich hieran anschließt ist, wie wirksam die im Gesetz festgelegten Maßnahmen und Hilfen der Resozialisierung wirklich sind, die im Rahmen des eher resozialisierungsfeindlichen Kontextes des Strafvollzuges, mit all seinen darin, um ihn herum und aus ihm hervorgehenden, existierenden Problemfeldern zur Anwendung kommen. Kann der Strafvollzug heute das leisten, was sich der Gesetzgeber mit dem am 01.01.1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz von ihm versprochen hat oder hat man sich längst insgeheim von der Realisierung des im Gesetz festgeschriebenen Vollzugsziels verabschiedet?

Den Antworten auf diese Fragen soll im Laufe dieser Arbeit näher gekommen werden. Hierzu will ich zunächst, einleitend im Gliederungspunkt B., auf die Definitionen und Geschichte der Begriffe Strafvollzug und Resozialisierung eingehen. Im darauf folgenden Gliederungspunkt C. soll das Strafvollzugsgesetz, welches die gesetzliche Grundlage des Resozialisierungsgedankens darstellt, Thema sein. Die dann kommenden Gliederungspunkte D. und E., die den Hauptteil dieser Arbeit bilden, werden den Fokus auf die im Strafvollzug angebotenen Maßnahmen und Hilfen zur Resozialisierung sowie den im Vollzug existenten, und damit dem Resozialisierungsprozeß im Weg stehenden Problemfelder richten. Diese beiden Kapitel nehmen auf Grund der Wichtigkeit im Bezug zur Themenstellung den größten Raum ein. So wird in den Punkten D. und E., ganz dem Titel der Arbeit entsprechend, der gesetzliche Aspekt vor allem durch die Vorstellung der im StVollzG festgelegten Maßnahmen und Hilfen zur Resozialisierung abgedeckt, wohingegen der Begriff der Wirklichkeit unter anderem durch die beschriebenen, im Strafvollzug auftauchenden Problemfelder einen großen Teil seiner Repräsentation erfährt. Gegen Ende der Arbeit werfe ich dann schließlich noch abrundend einen Blick auf das Thema Rückfälligkeit, bevor ich mit der Schlußbetrachtung schließe.

Der Einfachheit halber, und da in der Mehrheit Männer vom Strafvollzug betroffen sind, spreche ich im Verlauf der Arbeit vom Straffälligen, Haftentlassenen usw., benutze also die männliche Form. Alle Ausführungen beziehen sich aber, falls nicht anderweitig darauf hingewiesen wird, auf beide Geschlechter.

B. Definition und Historik von Strafvollzug und Resozialisierung

1. Strafvollzug

1.1. Definition

Unter Strafvollzug ist die „praktische Durchführung der Kriminalsanktion“[5] zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine freiheitsentziehende Strafe, die stationär abgebüßt wird. Nach Laubenthal[6] sind folgende Formen zu unterscheiden:

Freiheitsstrafe[7],

Jugendstrafe[8],

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus[9], in einer Entziehungsanstalt[10], und Sicherungsverwahrung[11],

militärischer Strafarrest[12].

Der Strafvollzug in Deutschland ist nach dem föderativen Prinzip aufgebaut und somit Sache der Länder. Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten obliegt den Landesjustizverwaltungen, das heißt in aller Regel dem Justizministerium, das nach § 152 Abs. 1 StVollzG die Aufsichtsbefugnis auf zentrale Justizvollzugsämter übertragen kann.

Nach § 139 StVollzG werden die Anstalten für den Vollzug der Freiheitsstrafe, die Einrichtungen der Sicherungsverwahrung sowie die sozialtherapeutischen Anstalten als Justizvollzugsanstalten bezeichnet. Dagegen sind psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen nach §§ 63, 64 StGB der sogenannte Maßregelvollzug durchgeführt wird, weder Einrichtungen des Justizvollzuges noch den entsprechenden Justizverwaltungen selbst unterstellt. Im Hinblick auf den Vollzug der Maßregel sind sie jedoch an die entsprechende strafrechtliche Aufgabenstellung gebunden.[13] Diese ist im § 2 des StVollzG geregelt. Das allgemeine Vollzugsziel besteht hiernach in der Resozialisierung.[14] Eine weitere Aufgabe ist der Schutz der Allgemeinheit.[15] Auf § 2 StVollzG und dem daraus entstehenden Zielkonflikt von Resozialisierung auf der einen und Schutz der Allgemeinheit auf der anderen Seite wird an späterer Stelle dieser Arbeit in einem eigenen Kapitel noch einmal ausführlicher Bezug genommen.

Darüber hinaus wird beim Strafvollzug unterschieden zwischen offenem und geschlossenem Vollzug. Beim geschlossenen Vollzug wird davon ausgegangen, daß sich der Inhaftierte der ihm auferlegten Freiheitsstrafe entziehen will. Dementsprechend liegen hier Sicherheitsvorkehrungen vor, die dies verhindern sollen. Dagegen unterscheidet sich der offene vom geschlossenen Vollzug darin, daß innerhalb der Anstalt erheblich weniger Sicherheitsvorkehrungen bestehen. Direkte Aufsicht fällt weg. Wohn- und Schlafräume sollten unverschlossen bleiben. Zeitweise sollen auch Außentüren nicht verschlossen werden. Mit offenem Vollzug sind „offene“ und „halb offene“ Anstalten gemeint, die keine oder wenig Vorkehrungen gegen Fluchtversuche aufweisen. Hier untergebrachte Gefangene müssen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen.[16]

1.2. Historik des Strafvollzugs

Die folgenden Ausführungen beziehen sich im wesentlichen auf die Entwicklung des deutschen Strafvollzugs sowie auf Neuerungen außerhalb Deutschlands, die unmittelbar Einfluß auf diesen hatten, da eine weitergehende Betrachtung den Rahmen sprengen würde und für diese Arbeit nur marginal von Interesse wäre. Der Fokus dieses kleinen geschichtlichen Abrisses liegt hierbei, zum Thema der Arbeit passend, auf dem Aspekt der Resozialisierung und deren Manifestierung bzw. verändernde Bedeutung innerhalb der über die Jahrhunderte andauernden Entwicklungen im Strafvollzug.

1.2.1. Entstehung der Strafvollzugs

Bis zum Ende des Mittelalters spielten Freiheitsstrafen kaum eine Rolle und dienten vorwiegend und fast ausschließlich zur prozessualen Untersuchungs-, Sicherungs-, Exekutions-, oder Beugehaft.[17]

Erste Anfänge der Verhängung von Freiheitsstrafen mit Besserungszweck gab es nach einer Anordnung Karls des Großen im Jahre 813. Hierin verfügte er den Freiheitsentzug bis zur Besserung von Straftätern[18].[19] Großen Einfluß auf die Strafhaft hatte wohl auch die im 4. Jahrhundert statuierte Sanktionsform der Klosterhaft. Diese hatte den Zweck, Mönche und Nonnen nach schweren Vergehen zur Sühne und Buße anzuhalten.[20]

Die Sanktionsform der Freiheitsstrafe hielt im Großen und Ganzen aber erst im 13. bis 15 Jahrhundert im weltlichen Recht Einzug, hier vor allem in verschiedenen Stadtrechten zu finden. Sie blieb aber vorerst weitgehend unbedeutend und diente auch keinem bessernden Zweck, sondern wurde eher als abgewandelte Form der Leibes- und Lebensstrafe verstanden.[21]

1.2.2. Anfänge der „modernen“ Freiheitsstrafe

„Moderne“ Formen der Freiheitsstrafe begannen erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. England und Holland hatten mit der Einrichtung von Strafanstalten, in denen nicht Vergeltung, sondern die Erziehung zur Arbeit und Ordnung und damit zu einem gesetzmäßigen Leben im Vordergrund stand, eine Vorreiterrolle inne. Religiöse Strömungen[22] kritisierten zunehmend Leibes- und Lebensstrafen und sorgten dafür, daß der Gedanke der Besserung langsam begann, die Strafzwecke der Vergeltung und Unschädlichmachung zu verdrängen. Diese Kehrwende stand auch in engem Zusammenhang mit der Armenfürsorge, die durch die besorgniserregende soziale Entwicklung und der damit verbundenen Zunahme des Bettler- und Vagabundenwesens notwendig wurde. Landstreicher, Bettler, Prostituierte und „kleinere“ Diebe sollten in den ersten Strafanstalten, zu finden im ehemaligen Schloß Bridewell[23] und in Amsterdam[24], an Arbeit gewöhnt und auf diese Weise wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Ideen des von Chronisten als vorbildlich beschriebenen Besserungsvollzuges konnte sich in den Folgejahren in zahlreichen Europäischen Großstädten durchsetzen.[25]

Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, daß trotz der für damalige Verhältnisse revolutionär anmutenden, neuen Impulse im Strafvollzug Isolation, Versagung sowie Gängeleien und körperliche Pein weiterhin die Regel waren. Zudem umkleidete der Besserungsgedanke häufig wirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen und die Wahl der erzieherischen Tätigkeiten war deshalb meist auf ökonomische Gesichtspunkte ausgerichtet.[26]

Auch der am bloßen Vergeltungsgedanken orientierte Freiheitsentzug, der sich nach der Zurückdrängung von Leibes- und Lebensstrafen aus der Untersuchungs- und Exekutionshaft entwickelte, existierte weiterhin fort und wurde zunehmend zu einer regelmäßig verhängten Sanktionsform.[27]

Im 17. Jahrhundert setzte unter dem Einfluß des 30jährigen Krieges[28] ein deutlicher Verfallsprozeß in den Zuchthäusern ein. Zunehmende Überfüllung resultierte aus dem Fehler, sie gleichzeitig auch als Arbeits-, Armen-, Weißen und Irrenhäuser zu benutzen. Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder wurden dabei unter katastrophalen hygienischen Verhältnissen untergebracht. Der ursprüngliche Vollzugszweck der Besserung mußte hinter merkantilistischem Denken mit den dazugehörigen ökonomischen Interessen zurücktreten, was verbunden mit anderen Gründen zum vielfach beschriebenen Niedergang des Gefängniswesen dieser Zeit führte.[29]

1.2.3. Gefängnisreformen des 19. Jahrhunderts

Die zunehmenden Mißstände im Gefängniswesen lösten im 18. Jahrhundert Reformbestrebungen aus, die dann im 19. Jahrhundert vor allem in Nordamerika, England, und den deutschen Partikularstaaten umgesetzt wurden. Großen Einfluß auf die Fortentwicklung der Freiheitsstrafe hatte die vor-kantische Aufklärungsphilosophie. Hier sprachen sich Männer wie Montesquieu und Beccarua für eine endgültige Zurückdrängung von Folter, Leibes- und Lebensstrafen aus.[30]

Ende des 18. Jahrhunderts waren es in Europa Howard[31] und Wagnitz[32], die wesentliche Impulse zur Neugestaltung des Strafvollzugs gaben. Howard vertrat die Meinung, daß Gefängnisse nicht alleine nur der Inhaftierung dienen sollten, sondern darin „... eine Erziehung der Rechtsbrecher durch Arbeit und Sittenstrenge erfolgen mußte.“[33] Leitgedanken seines Buches „The state of the prisons in England and Wales“ waren unter anderem: Einzelhaft zur Verhinderung der gegenseitigen kriminellen Ansteckung, Schaffung von hygienischen Zustände in den Anstalten, Arbeitszwang verbunden mit Zahlung von Lohn, der bis zum Tag der Entlassung zurückgelegt werden sollte und Einführung eines Progressivsystems, in dem es bei Wohlverhalten Vergünstigungen bzw. Strafzeiterlaß geben sollte.[34] In Deutschland verbreitete Anstaltspfarrer Wagnitz das Werk Howards und setzte sich in seinem eigenen Buch mit dem Titel „Historische Nachrichten und Bemerkungen über die merkwürdigsten Zuchthäuser in Deutschland“ ebenfalls für eine Resozialisierung von Verbrechern durch Arbeit ein.[35] Unmittelbare Auswirkungen dieser Schriften blieben aber zumindest im deutschen Strafvollzug vorerst aus.[36]

In den USA führten in dieser Zeit unter anderem religiöse Gründe zu einer Neukonzeption im Bereich des Strafvollzugs. So errichteten US amerikanische Quäker, die mit Howard in brieflichem Kontakt standen und teilweise dessen Vorstellungen aufgriffen, zwischen 1822 und 1825 das „Eastern Penitentiary“ in Pennsylvania. Gefangene wurden hier unter Ausschluß jeglicher Arbeit in strenger Einzelhaft gehalten,[37] um sich bei Lektüre der Bibel durch Selbstbesinnung mit Gott zu versöhnen. Baulich fand das Einkehr- und Bußkonzept in der Strahlenbauweise ihre Entsprechung. Von einer Zentrale in der Mitte des Gebäudes konnte man in sämtliche Flügel einsehen und so diese beaufsichtigen. Zudem entsprach diese Architektur dem Sicherungs-, Straf-, Besserungs- und Wirtschaftlichkeitbedürfnis dieser Zeit.[38] Da dieses Vollzugssystem in den übrigen USA umstritten war, wurde das Konzept 1823 in Auburn, New York in bewußtem Widerspruch zum „Eastern Penitentiary“ in Pennsylvania in modifizierter Form umgesetzt. Tagsüber mußte hier unter Schweigen gearbeitet werden.[39] Dies hatte den Sinn, „kriminelle Infektion“ zu verhindern. Nachts wurden die Gefangenen in Einzelzellen isoliert.[40] Die Realisierung divergierender Vollzugsformen in Philadelphia und Auburn leitete ein Systemstreit ein, der die Reform des Gefängniswesens in den anderen Bundesstaaten weitgehend verhinderte. Aus ökonomischen Gründen behauptete sich in den USA aber schließlich das Auburnsche „silent system“.[41]

Im Europa des 19. Jahrhunderts war im Gegensatz zu Nordamerika das „solitary system“ gebräuchlich. Allerdings wurde es modifiziert. So stellte die Einzelhaft nur eine Stufe des in England praktizierten, dreistufigen Systems dar.[42] Diese wurde nach Strafantritt einige Monate als Abschreckung praktiziert. Bei guter Führung konnte sich der Gefangene dann Gemeinschaftshaft mit entsprechender Gemeinschaftsarbeit verdienen. Bewährte sich der Inhaftierte dort weiter, war von ihm eine vorläufige Haftentlassung durch gute Führung zu erreichen. Das „Englische Progressivsystem“ wurde dann Mitte des 19. Jahrhunderts in Irland noch weiterentwickelt. Das „Irische System“ hatte im Gegensatz zum „Englischen Progressivsystem“ noch ein vierte Stufe. Und zwar wurde hier zwischen Gemeinschaftshaft und vorzeitiger Entlassung eine Zwischenstation, das sogenannte „intermediate prison“ eingebaut, das als Vorläufer moderner Freigängerhäuser gesehen wird.[43]

Die nordamerikanischen und englischen Entwicklungen im Strafvollzug hatten auch Einfluß auf das deutsche Vollzugswesen. Wie schon oben beschrieben hatte Wagnitz die Ideen Howards hier bekanntgemacht und Reformen gefordert.[44] In Kenntnis der Mißstände veranlaßte beispielsweise 1804 das preußische Justizministerium einen Generalplan, der die Situation in den Gefängnissen verbessern sollte. Eine der wichtigsten Neuerungen dieses Generalplans war die Klassifizierung nach besserungsfähigen und unerziehbaren Gefangenen. Weiter wurde geplant, den Stufenvollzug sowie die Arbeitserziehung einzuführen und eine Entlassenenhilfe aufzubauen. Durch die bald einsetzenden napoleonischen Kriege[45] waren aber keine finanziellen Ressourcen vorhanden, um dies umzusetzen. Auch nach Beendigung der Freiheitskriege blieb eine umfassende Reform aus. Dafür waren vor allem zwei Gründe maßgebend. So waren zum einen die finanziellen Mittel nun erst recht erschöpft. Zum anderen stand den Reformversuchen eine neue Straftherorie entgegen, die auf der Philosophie von Kant[46] und Hegel[47] aufbaute. Hiernach waren Tatschuldvergeltung und Generalprävention oberste Maximen. Nach Kant handelt nur derjenige gut und einwandfrei, welcher sich aus eigenen autonomen Antrieben zu rechtem Handeln entschließt. Dies sowie die Strafauffassung Anselm von Feuerbachs[48], welcher ein glühenden Verehrer von Kant war und auf dessen Lehren aufbauend die Auffassung vertrat, daß das Bemühen, einen Menschen im Strafvollzug bessern zu wollen eine Versündigung an der Idee des Menschlichen sei, bewirkten eine vorläufige Verdrängung des Besserungsgedankens im Strafvollzug.[49]

In den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts lösten die Mißstände im Vollzugswesen aber neuerliche Reformimpulse aus. So gründeten sich in Deutschland in Anlehnung an die Nordamerikanische Gefängnisbewegung Gefängnisgesellschaften und Gefangenenfürsorge-vereine auf christlicher Basis. Diese bemühten sich um Entlassenenfürsorge, Ausbildung und seelsorgerische Betreuung. Auch die Ideen des Besserungsvollzugs schienen bei der Gestaltung des Gefängniswesens wieder mehr Beachtung zu finden. Über deren Umsetzung war man sich aber in den verschiedenen Partikularstaaten uneins. Während man z.B. in Baden[50] und Preußen[51] Strafanstalten nach pennsylvanischem Muster baute, hielt man sich in Bayern von vornherein dem Einzelhaftsystem gegenüber zurück. Dort strebte man eher einen individuellen, auf die Behandlungsbedürftigkeit des Gefangenen orientierten Strafvollzug an. In Sachsen dagegen favorisierte man das „Englische Progressivsystem“, in dem der Einzelhaft nur die Bedeutung einer Disziplinarstrafe zukam. So fand man in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert im Deutschen Bund ein Nebeneinander divergierender Systeme und es bestand keine einheitliche Regelung über den Strafvollzug. Vielmehr wurde in den Regierungen der einzelnen Staaten die Vollstreckung der Freiheitsstrafen als beliebig betrachtet und die Einrichtung von Strafanstalten als Sache der Verwaltung angesehen.[52]

1.2.4. Entwicklungen vom Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches 1871 bis zum Jahr 1945

Auch mit der Reichsgründung 1871 und dem damit in Kraft getretenen, neu geschaffenen Reichsstrafgesetzbuches änderte sich nur wenig an den unterschiedlichen Länderregelungen im Gefängniswesen, da die Durchführung des Strafvollzugs jedem einzelnen Bundesstaat selbst überlassen wurde. Lediglich einige wenige Dinge wie die Arbeitspflicht bzw. das Arbeitsrecht für Gefangene sowie die Zulässigkeit der Einzelhaft, die jedoch nach Ablauf von drei Jahren an die Zustimmung des Betroffenen gebunden war, waren darin geregelt. Uneinig war man sich aber darin, ob der Vollzug in erster Linie vergelten, abschrecken oder bessern sollte. Auch wurden vermehrt rechtsstaatlich-liberale Bedenken gegen den Behandlungsvollzug laut. Übereinstimmung herrschte nur insoweit, als das man in den Vollzug nicht viel Geld investieren und sich nicht durch eine Bundesaufsichtsbehörde in die Vollzugsverwaltung hineinreden lassen wollte. So stieß 1879 der Entwurf für ein „Gesetz über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen“ schnell auf Widerstand der Bundesstaaten, was zur Folge hatte, daß lediglich eine Ländervereinbarung zustande kam, die vorwiegend eine Vollzugsvereinheitlichung, eine gewisse Gleichbehandlung von Gefangenen sowie die Lösung eher verwaltungstechnischer Probleme bezweckte.[53]

Nach dem verloren gegangenen 1. Weltkrieg und dem Zusammenbruch des Kaiserreiches gewann die Reformbewegung in der Zeit der Weimarer Republik wieder an Bedeutung. So wurde zum ersten Mal der Strafvollzug in einer Reichsverfassung ausdrücklich genannt.[54] Auch der Erziehungs- und Besserungsgedanke begann sich umfassend durchzusetzen und fand schließlich 1923 seine gesetzliche Festlegung im Jugendgerichtsgesetz, das zudem festschrieb, Jugendgefängnisse organisatorisch zu sondern[55]. Zudem wurden im selben Jahr die Reichsratsgrundsätze vereinbart, die vom Vollzugsziel der erzieherischen Einwirkung auf den Gefangenen und der Einführung eines einheitlichen Progressivstrafvollzugs, der sich am englisch/irischen Vorbild anlehnte, geprägt waren.[56] Der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes scheiterte aber 1927 wiederum an der parlamentarischen Hürde.[57]

Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahre 1933 bekam der Erziehungsgedanke, der in der Weimarer Zeit gerade Fuß gefaßt hatte, durch einen repressiven sowie rigiden Vergeltungs- und Abschreckungsvollzug, der auf Generalprävention setzte, einen nachhaltigen Rückschlag. Reformentwicklungen wurden dadurch so gründlich unterbrochen, daß nach 1945 ein völliger Neuaufbau des deutschen Strafvollzugswesens erforderlich war.[58]

1.2.5. Entwicklungen im Strafvollzug ab 1945

Die Kontrollratsdirektive Nr. 19 vom 12.11.1945 mit dem Titel „Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser“ leitete ein Neuordnung des Strafvollzugs ein. Erziehung und Besserung sollten wieder Grundlage der Haft werden. Durch die Teilung Deutschlands kam es in den Folgejahren aber zu einer unterschiedlichen Entwicklung des Vollzugswesens.[59]

In der ehemaligen DDR wurde der Strafvollzug zunächst mittels Verordnungen und Durchführungsbestimmungen des Innenministeriums geregelt. Ab 1968 existierte ein Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz, welches am 07.04.1977 von dem Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug, ergänzt durch das Wiedereingliederungsgesetz vom gleichen Tag, abgelöst wurde. Das Vollzugssystem der DDR war ideologisch orientiert und folgte einer disziplinierenden Erziehungskonzeption.[60] Vor allem Rückfalltätern und politischen Straftätern, die man als „Feinde des Sozialismus“ ansah, drohten durch die stark formale Tatbezogenheit des DDR-Strafvollzugs verschärfte Haftbedingungen und strenge Disziplinierung. Täter, die nicht dieser Kategorie zuzuordnen waren, konnten zumindest theoretisch auf Vollzugserleichterungen und Resozialisierungsbemühungen im Sinne einer Anpassung an das sozialistische Gesellschaftsystem hoffen.[61] Die Wirklichkeit sah aber oft genug anders aus. So wurden die Strafen in Anstalten vollzogen, in denen unmenschliche Verhältnisse herrschten. Grausame und willkürliche Behandlungen waren an der Tagesordnung. Rechtsbehelfe zur gerichtlichen Untersuchung von Vollzugsmaßnahmen existierten nicht. Lediglich die Entlassenenbetreuung, die aber einen sehr starken Zwangscharakter hatte, entsprach in etwa den gesetzlichen Vorgaben.[62] Durch den Beitritt der DDR zur BRD am 03.10.1990 und dem damit in Kraft tretenden StVollzG wurden das StVG und das WEG aufgehoben.[63]

In der BRD dagegen wurden bis zum Ende der fünfziger Jahre Reformtendenzen der Weimarer Republik wiederbelebt und Reste des nationalsozialistischen Vergeltungsvollzuges, die fast überall noch vorhanden waren, beseitigt.[64] Die Realisierung eines Strafvollzugsgesetzes blieb in den fünfziger und sechziger Jahren aber noch aus. Statt dessen wurde von den Justizministern und Senatoren am 01.12.1961 die Dienst- und Vollzugsordnung, welche am 01.07.1962 in Kraft trat und über die kommenden Jahre einige Reformen erfuhr, ins Leben gerufen. Sie sollte einer Auseinanderentwicklung im Strafvollzug in den verschiedenen Bundesländern entgegenwirken.[65] Bezüglich des Vollzugszieles war in der DVollzO aber keine klare Priorität zu erkennen. Schutzinteressen der Allgemeinheit und die beim Inhaftierten zu bewirkende Einsicht, daß er für begangenes Unrecht einzustehen habe, rangierten vor dem Ziel der Wiedereingliederung. Durch diese Definition ließen sich nahezu alle Rechtsbeschränkungen Gefangener begründen.[66] Auch eine normative Einordnung der DVollzO war umstritten.[67] Sie hatte als Verwaltungsabkommen weder den Charakter eines Gesetzes noch einer Rechtsordnung.[68] Angetrieben durch das allgemeine Reformklima der sechziger und siebziger Jahre kam es bald zu Bestrebungen einer Strafvollzugsreform. Eine 1967 einberufene Kommission übergab 1971 den Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes dem Bundesjustizministerium. Maßgeblichen Einfluß auf den Gesetzgebungsprozeß hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,[69] in dem es die Auffassung vertrat, daß das Rechtsstaatprinzip nach einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzug verlange und die bisher bestehende Dienst- und Vollzugsordnung diesem Anspruch nicht genüge. Am 12.02.1976 verabschiedete der Bundestag schließlich das Strafvollzugsgesetz, welches dann am 01.01.1977 in Kraft trat und bis heute gilt.[70] Im Gegensatz zu den Regelungen in der davor geltenden DVollzO hat der Resozialisierungsgedanke nach dem StVollzG nun oberste Priorität.[71] Einzelheiten hierzu sowie die Frage, ob man diesem per Gesetz festgelegten Anspruch heute im Gefängnisalltag tatsächlich gerecht wird, sollen an späterer Stelle dieser Arbeit ausführlicher zum werden.

2. Resozialisierung

2.1. Definition

Der Begriff Resozialisierung beschreibt die Zielvorstellungen des Strafgesetzbuches, seiner Nebengesetze und insbesondere die des Strafvollzugsgesetzes.

Nach § 46 Abs. 1 StGB sind Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Somit hat Strafe nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes[72] in der Bundesrepublik nicht die Aufgabe, Schuldausgleich und Gerechtigkeit um ihrer selbst Willen zu üben, sondern ist nur dann, wenn überhaupt, gerechtfertigt, wenn sie sich als notwendig zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgaben des Strafrechts erweist.[73]

Auch das StVollzG geht in seiner Beschreibung der Aufgaben des Vollzuges von einem Vorrang des Zieles der Resozialisierung vor dem Schutz der Allgemeinheit aus.[74]

Eine klare Begriffseingrenzung ist jedoch schwierig, da Resozialisierung weniger ein genau definierter Fachbegriff ist, sondern mehr alltagssprachlich verwendet wird. Nach Cornel[75] kann aber festgestellt werden, daß

der Begriff Resozialisierung das Spannungsfeld zwischen der Gesellschaft und dem zu sozialisierenden Individuum deutlich macht,

zur heutigen Zeit ein Konsens darüber besteht, daß Straffällige nicht zum bloßen Objekt gemacht werden dürfen, da dies gegen die Menschenwürde verstieße,

unter Resozialisierung eine spezielle Form der Rehabilitation zu verstehen ist, wobei der Begriff auch in Anlehnung an den angelsächsischen Sprachgebrauch durch Rehabilitation ersetzt werden könnte, was sich aber in Deutschland nie durchsetzte und

eine klare Abgrenzung zu anderen Begriffen wie Erziehung, Sozialisation und Besserung nicht zu einer Klärung oder mehr Eindeutigkeit führen würde, da ein einheitlicher Sprachgebrauch in der Literatur wie auch der Rechtssprechung nicht feststellbar ist.

Eine weitere Verdeutlichung des Begriffs der Resozialisierung ergibt sich, wie vorhergehend schon kurz erwähnt, aus der Umschreibung des Vollzugszieles in § 2 Satz 1 StVollzG, wonach der Gefangene zu befähigen ist, sein künftiges Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen.[76] Nach § 3 StVollzG sind hierbei zwei Aspekte zu unterscheiden. Zum einen sind „Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ... entgegenzuwirken“[77]. Das heißt, es ist im Besonderen eine Verschlechterung der späteren Startposition zu vermeiden. Zum anderen sind Hilfen gemeint, die den Gefangenen fördern sollen, „... sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“[78] So wird dann auch schnell klar, warum in der sozialwissenschaftlichen Literatur der Begriff der Resozialisierung vom Oberbegriff der Sozialisation abgeleitet wird. Unter Sozialisation wird hier nämlich primär der fortschreitende Prozeß der lebenslangen Entwicklung des Individuums in der Wechselbeziehung zu der ihm umgebenden Gesellschaft verstanden. Die Resozialisierung wird dabei als Teil des lebenslangen Sozialisationsprozesses gesehen, wobei die Vorsilbe Re- ausdrücken soll, daß ein Teil der Sozialisation außerhalb der von der Gesellschaft vorgegebenen Normen und Vorstellungen stattfand, und so eine „Wieder“-Eingliederung notwendig machen.[79]

2.2. Zur Historik des Begriffs Resozialisierung

Der Begriff der Resozialisierung wurde zum ersten mal von Karl Liebknecht in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“[80] aus dem Jahr 1918 und in der spezifischen Fachliteratur von Hans Ellger[81] vier Jahre später benutzt. In Lehrbüchern des Gefängniswesens wird das Resozialisierungskonzept aber schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vertreten. Dazu muß jedoch gesagt werden, daß es aus heutiger Sicht einer sehr weiten Auslegung des Begriffes bedarf, um Dinge wie Arbeitszwang, religiöse Indoktrination und militärischen Drill, die im damaligen Gefängnisalltag an der Tagesordnung waren und als Resozialisierungsmaßnahmen verstanden wurden, auch als solche zu begreifen.[82]

Große Bedeutung für die Grundlage des Resozialisierungskonzeptes hatte Anfang des 19. Jahrhunderts Franz von Liszt mit seinem Marburger Programm der modernen Strafrechtsschule , der darin zwar nicht von Resozialisierung, wohl aber von Besserung sprach.[83] Nach und nach begann sich der Erziehungs- und Besserungsgedanke durchzusetzen, und fand schließlich durch den damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch, einem Schüler von Liszt, in den Reichsratsgrundsätzen von 1923 seinen Einzug.[84] Einen Rückschlag erhielten die Reformbestrebungen in der Zeit des Faschismus. Generalpräventive Härte sowie die Abkehr vom Erziehungsvollzug hin zur Unschädlichmachung des Delinquenten kennzeichneten diese Periode.[85] In der Kontrollratsdirektive Nr. 19 vom 12.11.1945 besann man sich dann wieder auf die humanitäre Tradition der Weimarer Zeit und die Grundlage des Strafvollzugs wurden wieder Erziehung und Besserung.[86] Vom faschistischen Menschenbild, und auch von der Annahme der Unverbesserlichkeit, die sich noch bei Franz von Liszt fand, kehrte man ab. Das Thema der Resozialisierung spielte aber trotz allem in der kriminalpolitischen Debatte bis in die sechziger Jahre hinein kaum eine Rolle.[87] Erst die Strafrechts- und später die Strafvollzugsreform brachten neue Impulse. So sprach sich der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform 1969 für die „...moderne Ausgestaltung des Sanktionssystems als wirksames Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten vor allem durch Resozialisierung des Straftäters“[88] aus. Die Folgejahre waren geprägt von vielen inhaltlichen Diskussion hinsichtlich verschiedener Resozialisierungskonzepte, ihrer Legitimation und ihres Verhältnisses zu staatlichen Zwangsmaßnahmen. Das Ziel der Resozialisierungsbemühung als solche wurde aber seit ca. Ende der sechziger Jahre selbst von Kritikern weitgehend geteilt. Trotz der in den sechziger und siebziger Jahren stetigen Präsens des Begriffes der Resozialisierung hielt er aber keinen Einzug in das Strafvollzugsgesetz von 1976. Es kann vermutet werden, daß diese Tatsache mit einer fehlenden inhaltlichen Klärung des Wortes zusammenhing und man Mißverständnisse vermeiden wollte. Erst Jahre später mit der Strafrechtsreform, bei der sozialtherapeutische Anstalten abgeschafft bzw. zu Strafvollzugsabteilungen degradiert wurden, tauchte der Begriff Resozialisierung im § 9 StVollzG auf, allerdings ohne inhaltliche Relevanz.[89]

C. Das Strafvollzugsgesetz - Gesetzliche Grundlage zur Resozialisierung im Vollzug

1. Einführendes zum Strafvollzugsgesetz

1.1. Inhalte und gesetzliche Funktionen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz ist die bestimmende Rechtsgrundlage für die Durchführung des Strafvollzugs. Es ersetzte am 16.03.1976 weitgehend die früheren, bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verwaltungsvorschriften durch eine gesetzliche Regelung. Notwendig wurde das Strafvollzugsgesetz, nach dem das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen feststellte, daß Freiheitsentzug und die Beschränkung der freien Lebensgestaltung nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen dürfen. Im Strafvollzugsgesetz werden die (Rechts-) Stellung und die Behandlung des Gefangenen,[90] Aufgabenbereiche der Vollzugsbediensteten und –behörden,[91] „Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung“[92] sowie Organisation des Vollzugs und Aufbau der Vollzugsanstalten[93] geregelt. Darüber hinaus enthält das Strafgesetzbuch „Schlußvorschriften“[94] unterschiedlichster Art.

Die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs hat nach Callies/Müller-Dietz[95] im wesentlichen zwei Funktionen:

Sie soll dem Strafvollzug zu einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für die Rechtsstellung und Behandlung des Gefangenen entsprechend den Verfassungsprinzipien des sozialen Rechtsstaates im Sinne der beiden Artikel 20, Absatz 1 und 28, Absatz 1 GG verhelfen.

Außerdem soll sie die gesetzliche Voraussetzung für eine Reform und Weiterentwicklung des Strafvollzugs, im Sinne des als vorrangige Vollzugsaufgabe festgelegten Vollzugszieles der Rückfallverhütung, schaffen.[96]

1.2. Die Entstehungsgeschichte des Strafvollzugsgesetzes

Das heute bestehende Strafvollzugsgesetz geht auf verschiedene Vorarbeiten zurück. Zu Anfang aber war man sich nicht einig, ob die Vollzugsaufgaben und die Grundsätze der Vollzugsgestaltung im Strafgesetzbuch oder im Strafvollzugsgesetz zu regeln seien. So wurde 1966 ein Alternativentwurf zum Strafgesetzbuch vorgelegt, in dem man vorschlug, Vorschriften über das Vollzugsziel, die Ausgestaltung des Vollzuges sowie die Arbeit der Gefangenen in das StGB aufzunehmen. Da sich aber abzeichnete, daß eine umfassende Reform des materiellen Strafrechts in Angriff genommen werden würde, übernahm der Gesetzgeber diesen Vorschlag nicht.[97] Inhaltlich wirkten die Vorstellungen des Alternativentwurfs aber weiter und beeinflußten die Beratungen der Strafvollzugs-kommission, die aus Wissenschaftlern und Praktikern zusammengesetzt war und 1967 durch das Bundesministerium einberufen wurde.[98] Diese legte nach 13 Sitzungen einen Entwurf zum Strafvollzug vor, der dann zum Regierungsentwurf umgearbeitet wurde.[99] Aus finanziellen Gründen mußte dabei die Urfassung an die Ressourcen der Landesjustizverwaltungen angepaßt werden, was zu Abstrichen am ursprünglichen Reformkonzept führte.[100] Durch die vorzeitige Beendigung der sechsten Wahlperiode stockte das bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren und der Entwurf des Strafvollzugsgesetzes mußte deshalb Anfang 1973 erneut eingebracht werden. In Folge eingehender Beratungen wurde er im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform teilweise verändert.[101] Unterdessen legte ein Arbeitskreis deutscher und schweizerischer Strafrechtsprofessoren im Sommer 1973 ein Alternativentwurf vor, der insbesondere durch seine verhaltenswissenschaftliche Ausrichtung, in welcher Ausbildung, soziale Hilfen und Therapie im Zentrum des Konzeptes standen, eine echte Alternative zum Regierungsentwurf darstellte.[102] Dazu kam eine stärkere Durchstrukturierung in organisatorischer und personeller Hinsicht.[103] Ein entscheidender Einfluß auf die Endfassung blieb aber aus, da man den Alternativentwurf damals als zu utopisch und jenseits der politischen Realisierbarkeit einordnete. Am 12.02.1976 verabschiedete der Bundestag schließlich mit vom Bundesrat erzwungenen Änderungen das Strafvollzugsgesetz. Es trat am 01.01.1977 in Kraft.[104]

2. Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

Der Strafvollzug von heute dient laut Gesetz mehr als nur der bloßen Verwahrung von Straftätern. Im Verlauf der Entwicklung der modernen Strafhaft wurde zunehmend die Erfordernis einer Besserung der Verurteilten erkannt, um auf der einen Seite die soziale Wiedereingliederung zu fördern und auf der anderen Seite einen Rückfall hin zur Straffälligkeit zu verhindern.[105]

Dementsprechend hat nach § 2 StVollzG der Vollzug der Freiheitsstrafe heute zwei Aufgaben, die folgendermaßen aussehen:

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

Das heißt das Vollzugsziel, also die oberste Gestaltungsmaxime des Strafvollzugs, soll hiernach nach dem Willen des Gesetzgebers die Resozialisierung des Straffälligen sein. Die zweite, nachgeordnete[106], Aufgabe des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist somit der „... Schutz der Allgemeinheit.“[107] Die gesamte Ausrichtung des Strafvollzugs gemäß dem vorrangigen Zweck der Resozialisierung ist eine grundlegende Weichenstellung, an der sich ein großer Teil vollzuglicher Entscheidungen und Maßnahmen orientieren müssen.[108]

Das Vollzugsziel erfährt eine Konkretisierung in den in § 3 StVollzG geregelten Gestaltungsprinzipien, die

Angleichungsgrundsatz[109],

Gegensteuerungsgrundsatz[110] und

Integrationsgrundsatz[111]

heißen.

Hierbei handelt es sich um Mindestgrundsätze für die Gestaltung des Vollzuges.[112] Der Vollzug muß danach dementsprechend ausgestaltet sein, um damit eventuell auftretenden, kontraproduktiven Auswirkungen entgegenzusteuern.[113]

Das Strafvollzugsgesetz versteht die Behandlungsmaßnahmen als Angebot an die Gefängnisinsassen und geht in § 4 Absatz 1 von einer Mitwirkungsnotwendigkeit von Seiten des Gefangenen aus, die durch Motivation vom Vollzugspersonal zu wecken ist[114].[115]

2.1. Vollzugsaufgaben

2.1.1. Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG)

Die Resozialisierung des Strafgefangenen ist nach § 2 StVollzG Satz 1 die Zielvorgabe des Strafvollzugsgesetzes und alleiniges Vollzugsziel.[116] Es geht den anderen Aufgaben des Vollzuges vor, gilt für alle Gefangenen und ist unabhängig von der Straftat und der Länge der Strafe. Es ist also auch für jene, die als „nicht-resozialisierungswillig“ oder als „nicht-resozialisierungsfähig“ gelten, gültig.[117] Des weiteren ist eine „... Diskriminierung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Ansichten, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, wirtschaftlicher oder sonstiger Stellung ... untersagt.“[118] Das Vollzugsziel ist somit auch für Ausländer gültig. Entgegen den im Gesetz stehenden Wortlaut gilt es auch für weibliche Gefangene.[119]

Zum Schlüsselbegriff der gesetzlich festgelegten Zielvorgabe der Resozialisierung wird die Sozialisation. Darunter ist ein bereits in der Kindheit beginnender Prozeß gemeint, in dem Lernen von Sozialverhalten und eigenverantwortliche Persönlichkeitsentfaltung verbunden mit der Aneignung kultureller Werte im Mittelpunkt stehen. Folgt man der im Strafvollzugsgesetz festgelegten Zielbestimmung der Resozialisierung, so ist das gleichbedeutend damit, daß das Phänomen der Kriminalität mit einem Mangel an Sozialisation erklärt wird. Dieser Mangel soll im Vollzug behoben werden und stellt damit dann auch das Vollzugsziel dar.[120]

Die Zielvorgabe der Resozialisierung im Strafvollzug folgt dabei zwei zentralen Verfassungsgrundsätzen: zum einen dem Gebot zur Achtung der Menschenwürde, zum anderen dem Sozialstaatsprinzip.[121] Resozialisierung im Strafvollzug ist somit ein verfassungsrechtlich (nicht einklagbarer) Anspruch des Verurteilten,[122] der aber nicht nur verschiedene Angebote[123] von Seiten des Staates impliziert, sondern auch eine „... soziale Inpflichtnahme ...“[124] im Sinne einer Mitwirkungsnotwendigkeit[125] des Gefangenen beinhaltet,[126] und bei einem Vollzug, der auf Reintegration und Rückfallvermeidung ausgerichtet ist, unter Umständen auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen enthalten kann, um eine straffreie spätere Lebensführung des Inhaftierten zu fördern[127].[128] Laubenthal[129] nennt hier aus dem Strafvollzugsgesetz verschieden Beispiele wie § 25 Nr. 2: Besuche von Nichtangehörigen, § 28 Absatz 2 Nr. 2: Schriftwechsel von Nichtangehörigen, § 70 Absatz 2 Nr. 2: Einschränkungen des Besitzes von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung.

Bedeutsam ist auch die in § 2 Satz 1 StVollzG erwähnte „soziale Verantwortung“. Die Aufnahme dieser Formulierung in das Gesetz stand damals in der Kritik, da es die Trennung zwischen Legalität und Moralität verhindere. Zweifelhaft ist aber, ob eine Erziehung zu einem Leben ohne Straftaten möglich ist, ohne gleichzeitig „soziale Verantwortung“ zu üben.[130] Des weiteren betont der Begriff, daß der Betroffene nicht zum bloßen Objekt behördlicher Bemühungen gemacht wird, sondern zu selbstverantwortlichem Verhalten befähigt werden soll, was in letzter Konsequenz bedeutet, daß sich der Gefangene auch gegen eine straffreies Leben entscheiden kann.[131]

Weiter muß angemerkt werden, daß der vom Gesetzgeber in § 2 Satz 1 StVollzG niedergeschriebene Anspruch, daß Gefangene zu einem Leben ohne Straftat fähig werden sollen, nicht wörtlich gemeint ist. Vielmehr geht es darum, zukünftig verfahrensmäßig festgestellte Straftaten zu vermeiden. Die unrealistische Erwartung der zukünftig tadelsfreien Lebensführung ist hierbei nicht das Evaluationskriterium, sondern es soll nach in der Literatur vorherrschender Meinung im Wesentlichen darum gehen, daß es wenn möglich zu keiner abermaligen, rechtskräftigen Verurteilung kommt. Es ist daher anerkannt, daß ein Leben ohne erhebliche Straftaten, bzw. sogar eine Verminderung der Rückfallhäufigkeit als Erfolg zu verzeichnen wäre.[132]

Mit der Formulierung des Vollzugszieles der Resozialisierung ist also gesetzlich ein verbindlicher Maßstab festgelegt, an dem sich der Behandlungsprozeß zu orientieren hat. Man muß sich aber immer vor Augen halten, daß es sich hierbei nur um ein Idealbild handelt, an dem sich die Behandlung des Gefangenen orientieren soll. Daß Idealbild und Realität im Vollzugsalltag divergieren, dürfte klar sein und soll deshalb an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden, sondern erst in späteren Kapiteln ausführlicher zur Sprache kommen.

[...]


[1] Quelle: http://www.destatis.de/basis/d/recht/rechts6.htm

[2] § 2 StVollzG

[3] vgl. Kawamura/Reindl 1998, S. 7

[4] vgl. Feest 1990 a, S. 12 ff

[5] Albrecht 1999, S. 273

[6] vgl. 1998, S. 3

[7] vgl. §§ 38 f. StGB

[8] vgl. §§ 17 f. JGG

[9] vgl. § 63 StGB

[10] vgl. § 64 StGB

[11] vgl. § 66 StGB

[12] vgl. § 9 WStG

[13] vgl. hierzu insgesamt Albrecht 1999, S. 274

[14] vgl. § 2 Satz 1 StVollzG

[15] vgl. § 2 Satz 2 StVollzG

[16] vgl. hierzu insgesamt Albrecht 1999, S. 276 f.

[17] vgl. Walter 1999, S. 26

[18] lateinisch boni generis

[19] vgl. Laubenthal 1998, S. 29

[20] vgl. Schwind/ Blau 1988, S. 2

[21] vgl. Laubenthal 1998, S. 30

[22] insbesondere der Kalvinismus

[23] in England

[24] in Holland

[25] vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 3 ff.

[26] vgl. Walter 1999, S. 29 f.

[27] vgl. Laubenthal 1998, S. 33

[28] von 1618 bis 1648

[29] vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 33; Walter 1999, S. 30; Schwind 1988, S. 5 f.

[30] vgl. Laubenthal 1998, S. 33 f.

[31] aus England kommend

[32] aus Deutschland kommend

[33] zitiert in Laubenthal 1998, S. 34

[34] vgl. Howard, Ausgabe Leipzig, 1780 , S. 69, 162 ff., zitiert in: Laubenthal 1998, S. 34

[35] vgl. Wagnitz, 1791, S. 15, zitiert in: Laubenthal 1998, S. 34

[36] vgl. Krause 1999, S 69

[37] deshalb „solitary system“

[38] vgl. Walter 1999, S. 31

[39] deshalb „silent system“

[40] vgl. hierzu insgesamt Krause 1999, S 69

[41] vgl. Laubenthal 1998, S. 35 f.

[42] auch „Englisches Progressivsystem“ genannt

[43] vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 9 ff.

[44] vgl. Laubenthal 1998, S. 37

[45] von 1806 bis 1815

[46] von 1724 bis 1804

[47] von 1770 bis 1831

[48] von 1775 bis 1833

[49] vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 12 f.

[50] in Bruchsal

[51] in Berlin-Moabit

[52] vgl. hierzu insgesamt Krause 1999, S. 72 ff.; Laubenthal 1998, S. 37 ff.

[53] vgl. hierzu insgesamt Walter 1999, S. 35 f.

[54] vgl. Schwind 1988, S. 15.

[55] vgl. Walter 1999, S. 36

[56] vgl. Laubenthal 1998, S. 42

[57] vgl. Krause 1999, S. 84

[58] vgl. Schwind 1988, S. 16.

[59] vgl. Laubenthal 1998, S. 44

[60] vgl. Laubenthal 1998, S. 47 f.

[61] vgl. Krause 1999, S. 90

[62] vgl. Krause 1999, S. 90; Laubenthal 1998, S. 48 f.

[63] vgl. Laubenthal 1998, S. 49

[64] vgl. Blau 1988, S. 19

[65] vgl. Laubenthal 1998, S. 45

[66] vgl. Blau 1988, S. 20.

[67] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 4

[68] vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 46

[69] vgl. BVerfGE 33, S. 12

[70] vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 47

[71] vgl. § 2 StVollzG

[72] vgl. BGHSt 24, 40, 42, zitiert in Cornel 1998, S. 10

[73] vgl. Cornel 1998, S. 10

[74] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 38 f.

[75] vgl. 1998, S. 11

[76] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 38 f.

[77] § 3 Absatz 2 StVollzG

[78] § 3 Absatz 3 StVollzG

[79] vgl. Cornel 1998, S. 11

[80] vgl. Liebknecht 1971, S. 395, zitiert in Cornel 2003, S. 17

[81] vgl. Ellger 1922, S. 17 und 39 f., zitiert in Cornel 2003, S. 17

[82] vgl. hierzu insgesamt Cornel 2003, S. 17 f.

[83] vgl. Liszt 1905, S. 171 f., zitiert in Laubenthal 1998, S. 42

[84] vgl. Laubenthal 1998, S. 42

[85] vgl. Laubenthal 1998, S. 43

[86] vgl. Blau 1988, S. 17

[87] vgl. Cornel 2003, S. 19

[88] Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, herausgegeben vom

Deutschen Bundestag, Bt-Drucksache V/4095, Bonn 1969, S. 3, zitiert in Cornel 2003, S. 20

[89] vgl. hierzu insgesamt Cornel 2003, S. 20 ff.

[90] vgl. §§ 1 i.V.m. 2-126 StVollzG

[91] vgl. §§ 139-166 StVollzG

[92] § 1 i.V.m. 129-139 StVollzG

[93] vgl. §§ 139-166 StVollzG

[94] §§ 167-202 StVollzG

[95] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 9

[96] vgl. § 2 Satz 1 StVollzG

[97] vgl. hierzu insgesamt Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 5

[98] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 5; Krause 1999, S. 94

[99] vgl. Blau 1988, S. 25

[100] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 5

[101] vgl. Krause 1999, S. 94

[102] vgl. Laubenthal 1998, S. 47

[103] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 6

[104] vgl. Laubenthal 1998, S. 47

[105] vgl. Laubenthal 1998, S. 51

[106] vgl. Feest 1990 a, S. 18

[107] § 2 Satz 2 StVollzG

[108] vgl. Laubenthal 1998, S. 51

[109] vgl. § 3 Absatz 1 StVollzG

[110] vgl. § 3 Absatz 2 StVollzG

[111] vgl. § 3 Absatz 3 StVollzG

[112] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 70

[113] vgl. Laubenthal 1998, S. 52

[114] vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 StVollzG

[115] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 77 ff.

[116] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 37

[117] vgl. Laubenthal 1998, S. 55 f.; Feest 1990 a, S. 17

[118] vgl. Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Nr. 2, zitiert in Feest 1990 a, S. 17

[119] vgl. Feest 1990 a, S. 17

[120] vgl. Laubenthal S. 52 f.

[121] vgl. Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 GG sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 GG

[122] vgl. BverfGE, 40, S. 284

[123] Damit sind Angebote während der Haft gemeint, die helfen können Straftaten, Verurteilungen und

Gefängnisaufenthalte in Zukunft zu vermeiden.

[124] Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 17

[125] nach § 4 Absatz 1 StVollzG besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung des Gefangenen zur Mitwirkung

[126] vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 77 f.

[127] vgl. BverfGE 40, S. 284 f.

[128] vgl. hierzu insgesamt Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 16 f.; Laubenthal 1998, S. 55; Schöch 2002 d, S. 234

[129] vgl. 1998, S. 55

[130] vgl. Schöch 2002 d, S. 233

[131] vgl. Feest 1990 a, S. 18

[132] vgl. hierzu insgesamt Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 69 f.; Feest 1990 a, S. 18

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Resozialisierung im Strafvollzug. Gesetz und Wirklichkeit
Hochschule
Katholische Hochschule Freiburg, ehem. Katholische Fachhochschule Freiburg im Breisgau
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
90
Katalognummer
V33417
ISBN (eBook)
9783638339018
ISBN (Buch)
9783638704120
Dateigröße
1697 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Resozialisierung, Strafvollzug, Gesetz, Wirklichkeit
Arbeit zitieren
Axel Hodapp (Autor:in), 2003, Resozialisierung im Strafvollzug. Gesetz und Wirklichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33417

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