Enforcement in Österreich. Eine Analyse des ersten Prüfungsjahres 2014


Masterarbeit, 2016

117 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Was ist Enforcement und warum ist es notwendig?
2.1. Ziele des Enforcements
2.2. Historische Entwicklung
2.3. Leitlinien für das Enforcement-Verfahren
2.4. Unterschiedliche Enforcement-Modelle
2.4.1. Rein staatliches Enforcement
2.4.2. Rein privatrechtliches Enforcement
2.4.3. Mischformen
2.5. Das deutsche und österreichische Enforcement
2.5.1. Entstehung
2.5.2. Aufbau
2.5.3. Home-Country Prinzip vs Listing Prinzip
2.5.4. Name and Shame-Prinzip
2.5.5. Finanzierung

3. Das Prüfverfahren
3.1. Stichprobenprüfung
3.2. Anlassprüfung
3.3. Gegenstand der Prüfung
3.4. Pre-Clearance
3.5. Durchführung der Prüfung
3.6. Prüfungsergebnis

4. Stand der Forschung

5. Empirische Untersuchung
5.1. Gang der Untersuchung
5.2. Erwartungen an das österreichische Enforcement-Verfahren
5.3. Analyse aller unter das Enforcement fallenden Unternehmen
5.3.1. Analyse der Grundgesamtheit
5.3.2. Durchschnittliche Kosten für die Implementierung des Enforcements
5.3.3. Unternehmenssitze der österreichischen Unternehmen
5.3.4. Branchen
5.3.5. Abschlussprüfer
5.3.6. Abweichendes Wirtschaftsjahr
5.4. Analyse der bisher geprüften Unternehmen
5.4.1. Stichprobenprüfungen
5.4.2. Anlassprüfungen
5.4.3. Beginn der inhaltlichen Prüfungstätigkeit
5.4.4. Prüfungsdauer
5.4.5. Prüfungskosten
5.5. Analyse der Unternehmen mit Fehlerfeststellungen
5.5.1. Fehlerquote
5.5.2. Fehlerakzeptanz
5.5.3. Rechnungslegungsnorm
5.5.4. Anzahl der Fehler pro Unternehmen
5.5.5. Branchen
5.5.6. Abschlussprüfer
5.6. Analyse der bisherigen Fehlerfeststellungen
5.6.1. Fundstellen
5.6.2. Fehlerhafte Rechnungslegungsstandards
5.6.3. Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften
5.6.4. Fehlerveröffentlichungen

6. Kritische Würdigung

7. Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die drei Säulen des Enforcements in Deutschland

Abbildung 2: Finanzierung der österreichischen Prüfstelle

Abbildung 3: Die dem österreichischen Enforcement unterliegenden Unternehmen per 31.12.2014 aufgeteilt nach in- und ausländischem Unternehmenssitz

Abbildung 4: Die ausländischen Unternehmen auf die verschiedenen Nationen verteilt

Abbildung 5: Aufteilung der ausländischen Unternehmen in Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 6: Die dem deutschen Enforcement unterliegenden Unternehmen per 01.07.2015 aufgeteilt nach in- und ausländischem Unternehmenssitz

Abbildung 7: Die dem deutschen Enforcement unterliegenden ausländischen Unternehmen verteilt auf die einzelnen Nationen

Abbildung 8: Aufteilung der österreichischen prüfungspflichtigen Unternehmen in börsennotiert und nicht börsennotiert

Abbildung 9: Die Hauptsitze der prüfungspflichtigen österreichischen Unternehmen aufgeteilt nach den neun Bundesländern

Abbildung 10: Brancheneinteilung aller unter das österreichische Enforcement fallenden Unternehmen per 31.12.2014

Abbildung 11: Brancheneinteilung aller prüfungspflichtigen Unternehmen per 31.12.2014 mit ausländischem Unternehmenssitz

Abbildung 12: Die bestellten Abschlussprüfer der unter das Enforcement fallenden Unternehmen für das Prüfungsjahr 2014 - aufgeteilt nach den BIG4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstigen Prüfungsgesellschaften

Abbildung 13: Die zuständigen Abschlussprüfer aller prüfungspflichtigen Unternehmen

Abbildung 14: Aufteilung der prüfungspflichtigen Unternehmen nach ihren Bilanzstichtagen

Abbildung 15: Prüfungstypen-Verteilung

Abbildung 16: Beginn der inhaltlichen Prüfungstätigkeit nach Monaten geordnet

Abbildung 17: Abgeschlossene Stichprobenprüfungen per 31.12.2014

Abbildung 18: Abgeschlossene Stichprobenprüfungen per 09.02.2016

Abbildung 19: Stichprobenartig geprüfte Unternehmen mit und ohne Fehlerfeststellungen

Abbildung 20: Fehlerakzeptanz seitens der 15 Unternehmen mit Fehlerfeststellungen (Stichproben- und Anlassprüfungen)

Abbildung 21: Fehlerveröffentlichungen im ersten Jahr der Prüfungstätigkeit differenziert nach den Rechnungslegungsnormen UGB und IFRS

Abbildung 22: Anzahl der Fehler pro geprüftem Unternehmen mit Fehlerfeststellungen

Abbildung 23: Fehlerveröffentlichungen auf der Homepage der FMA und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aufgeteilt nach Branchen (Stand Februar 2016)

Abbildung 24: Unternehmen mit Fehlerfeststellungen aufgeteilt nach ihren Abschlussprüfern

Abbildung 25: Fundstellen für Fehler im ersten Jahr der Überprüfung

Abbildung 26: Aufgetretene Fehler in den IFRS und deren Häufigkeit

Abbildung 27: Aufgetretene Fehler und ihre Häufigkeit bei Bilanzierung nach dem UGB

Abbildung 28: Festgestellte Fehler in Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften

Abbildung 29: Zeitpunkt der Bekanntmachung auf der Homepage der FMA und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die prüfungspflichtigen Unternehmen mit ausländischem Unternehmenssitz

Tabelle 2: Österreichische Gesellschaften die dem deutschen Enforcement unterliegen

Tabelle 3: 22 der 30 gezogenen Stichproben im ersten Prüfungsjahr 2014

Tabelle 4: Unternehmen mit Fehlerfeststellungen im ersten Jahr der Überprüfung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Als ein Verbund zahlreicher Länder bedarf die Europäische Union einer Einrichtung, die eine einheitliche Auslegung der Rechnungslegungsfragen in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet und Jahresabschlüsse untereinander vergleichbar macht. Dieses Ziel zu erreichen war in der Vergangenheit nicht immer möglich, da die Länder innerhalb der EU ihre Bilanzen nach eigenen nationalen Vorschriften aufstellten. Mit zunehmender Internationalisierung des Bilanzrechts und der immer öfters auftretenden Bilanzskandale in den USA und Europa wurde der Ruf der Investoren nach einer einheitlichen Rechnungslegung und einer damit einhergehenden zusätzlichen Kontrolle neben der Abschlussprüfung immer lauter.1 Die ersten Schritte in die Richtung einer besseren Vergleichbarkeit wurden im Jahr 2002 mit der verpflichtenden Anwendung der IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Jahr 2005 gesetzt.2 Damit die richtige Anwendung dieser Standards auch gesichert werde konnte, wurden die Mitgliedstaaten ein paar Jahre später zusätzlich dazu angehalten eine Überprüfungsbehörde einzurichten, die im Falle fehlerhafter Abschlüsse den Unternehmen Strafen auferlegt.3 Konkrete Vorgaben, in welcher Struktur ein derartiges Enforcement von den einzelnen Ländern umzusetzen ist und welche Sanktionen für Fehler vorzusehen sind, gab es dafür nicht.4 Jedenfalls notwendig war jedoch die Umsetzung bis zum 20.01.2007.5 Österreich hat diese zeitliche Vorgabe als einziger Mitgliedstaat der EU bei weitem verfehlt und eine Enforcement-Behörde mit Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes am 01.07.20136 mehr als sechs Jahre zu spät eingeführt.7 Natürlich blieb Österreich in den Jahren zuvor nicht untätig, denn die ersten Pläne zur Umsetzung der EU Vorgaben stammen aus dem Jahr 2006.8 Diese Überlegungen wurden jedoch aufgrund heftiger Kritik verworfen und ein paar Jahre später mit dem Entwurf des RL-KG zum Teil erneut aufgegriffen.9

Bei Einführung einer zusätzlichen Kontrollbehörde nahm Deutschland eine Vorreiterrolle ein, denn es setzte das Enforcement bereits kurze Zeit nach der Aufforderung in der Transparenzrichtlinie im Jahr 2004 in nationales Recht um.10 Deutschland war dabei auch das erste Land, das auf ein Zusammenwirken von einer staatlichen und einer privatrechtlichen Stelle vertraute und somit quasi als Erfinder des zweistufigen Enforcement-Verfahrens angesehen werden kann.11 Nach dem mittlerweile mehr als zehnjährigen Bestehen zeigt sich, dass das deutsche System durchwegs ein erfolgreiches ist.12

Der österreichische Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Enforcements zum größten Teil das deutsche Verfahren zum Vorbild genommen und im Jahr 2013 mit Schaffung des RL-KG ebenfalls auf einen zweistufigen Aufbau gesetzt.13 Als zuständige Kontrollbehörde auf zweiter Ebene wurde die Finanzmarktaufsicht ernannt.14 Für die privatrechtliche und somit erste Stelle wurde hingegen ein eigens zu gründender Verein mit den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ (OePR) vorgesehen.15

Mittlerweile besteht die österreichische Enforcement-Behörde mehr als zwei Jahre und befindet sich aktuell im dritten Prüfungsjahr der unter das österreichische Enforcement fallenden Unternehmen. Der Weg von der Prüfungseinleitung bis zum Abschluss des Verfahrens und die anschließende Fehlerveröffentlichung durch die Unternehmen ist ein langwieriger, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt auch nur Informationen über das erste Prüfungsjahr vorliegen. Eine umfassende Analyse dieser vorhandenen Daten wurde bis dato in der Literatur nicht vorgenommen, weshalb dies ein zentraler Punkt der folgenden empirischen Untersuchung sein soll.

Ziel dieser Arbeit ist es, die ersten Erfahrungen mit dem Enforcement in Österreich anhand einer empirischen Untersuchung näher zu durchleuchten. Dabei wird der Schwerpunkt auf der bisherigen Tätigkeit der österreichischen Enforcement-Stelle und den bereits veröffentlichten Fehlern des ersten Prüfungsjahres 2014 liegen. In manchen Bereichen sollen darüber hinaus erste Vergleiche mit dem deutschen Enforcement-System angestellt werden.

1.2. Aufbau der Arbeit

Die Arbeit kann dabei grob in drei Abschnitte unterteilt werden: Die Kapitel 2 und 3 beschäftigen sich mit dem theoretischen Teil der Arbeit und gehen unter anderem auf die Notwendigkeit und Ziele des Enforcements, auf wichtige Elemente des Prüfungsablaufs, sowie auf die unterschiedlichen Enforcement-Modelle und deren Besonderheiten ein. Da im Verlauf der Arbeit auch hin und wieder Vergleiche mit dem deutschen System vorgenommen werden, wird im speziellen in Kapitel 2.5 neben dem österreichischen Enforcement auch das deutsche Enforcement näher erläutert.

Nach dem theoretischen Abschnitt folgt der aktuelle Stand der Forschung. In diesem Kapitel werden bislang gewonnene Erkenntnisse aus verschiedenen empirischen Analysen der Literatur zusammengefasst.

Das Kapitel 5 im dritten Abschnitt der Arbeit stellt den eigentlichen Hauptteil dar und knüpft mit der empirischen Untersuchung an den im vorigen Kapitel dargelegten bisherigen Forschungsstand an. Zu Beginn des Abschnitts werden die Erwartungen an das österreichische Enforcement dargelegt, bevor anschließend das erste Jahr der Prüfungstätigkeit der OePR sowie der FMA ausführlich analysiert wird. In der empirischen Untersuchung wird insbesondere auf alle prüfungspflichtigen Unternehmen, auf die ausgewählten Unternehmen im Prüfungsjahr 2014 und auf jene Unternehmen, bei denen Fehler festgestellt wurden, näher eingegangen. Dabei wird auch immer wieder untersucht, ob die eingangs erwähnten Erwartungen in der Praxis auch tatsächlich eingetreten sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der noch relativ neuen österreichischen Bestimmung keine Vorjahreszahlen vorliegen und die Analyse folglich nicht immer ein aussagekräftiges Bild für zukünftige Prüfungen liefern kann. Da die OePR und die FMA einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, werden in die empirische Untersuchung bloß öffentlich zugängliche Informationen, die bis zum 19.03.2016 bekannt gemacht wurden, mit einbezogen. Erfahrungswerte aus Deutschland werden in dieser Arbeit dann herangezogen, wenn ein Vergleich mit dem österreichischen System sinnvoll erscheint.

Das abschließende Kapitel fasst die wichtigsten gewonnenen Erfahrungen aus der Tätigkeit der österreichischen Enforcement-Behörde zusammen und endet mit einer kritischen Würdigung der Verfasserin dieser Arbeit.

2. Was ist Enforcement und warum ist es notwendig?

Wie in Abbildung 1 ersichtlich ist, wird die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards in Deutschland von drei Institutionen überwacht.16 Neben dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat stellt die Prüfung durch die sogenannte „Enforcement-Behörde“ den dritten Baustein der Corporate Governance dar.17 Die Überprüfung der österreichischen Rechnungslegung basiert seit dem Inkrafttreten des RL-KG im Jahr 2013 ebenfalls auf einem derartigen „Drei-Säulen-Modell“.18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die drei Säulen des Enforcements in Deutschland19

Die dritte Säule des Enforcements zielt darauf ab, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen präventiv entgegenzuwirken und diese gegebenenfalls aufzudecken und zu berichtigen.20

2.1. Ziele des Enforcements

Unter dem Fachbegriff „Enforcement“ versteht man die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Regelungen.21 Bezogen auf die Rechnungslegung ist damit die externe Überwachung von Unternehmensabschlüssen durch eine unabhängige Stelle gemeint.22

Kurz gesagt, setzt sich das Enforcement zum Ziel, die Einhaltung der IFRS in der Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen zu überprüfen.23 Die Enforcement-Behörde soll dabei zum Anlegerschutz, zur Stärkung des Vertrauens in die Märkte und zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage beitragen,24 indem sie entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kapitalmarktorientierter Unternehmen bereitstellt.25

2.2. Historische Entwicklung

„Das wirft die Frage auf, warum es einer gesonderten staatlichen Autorität bedarf, eine richtige und einheitliche Rechnungslegung der Unternehmen zu überwachen und notfalls mit staatlicher Gewalt durchzusetzen.“ 26

Die erste und zweite Säule der Rechnungslegung gibt es schon seit längerer Zeit, die dritte Säule hingegen ist noch relativ neu und hat ihren Ursprung in den zahlreichen Bilanzskandalen großer US-Konzerne wie zB Enron und WorldCom, aber auch europäischer Unternehmen wie Flowtex und Parmalat.27 Die Missbräuche in der Rechnungslegung kennzeichneten sich allesamt dadurch, dass die bereits vom Abschlussprüfer testierten Jahresabschlüsse sich aufgrund mangelnder sachgerechter Beurteilung der vorhandenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus stellten und dadurch für die investierenden Kapitalmarktteilnehmer Schäden in Milliardenhöhe entstanden.28 Das Vertrauen der Investoren wurde durch diese Geschehnisse nachhaltig beeinträchtigt.29 Sie reagierten mit Zurückhaltung und entzogen dem Kapitalmarkt Liquidität, was die bestehende Krise noch verschärfte.30 Aufgrund dieser Umstände mehrten sich die politischen Stimmen, die eine zusätzliche Überwachung der Rechnungslegung31 – und somit den dritten Baustein des Corporate Governance32 - forderten.

Eine europaweite Internationalisierung des Bilanzrechts und damit einhergehend, eine zunehmende Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Europa machten die Implementierung der dritten Säule aufgrund einer Regelung in der IAS-Verordnung schließlich in allen EU-Mitgliedstaaten unumgänglich.33

Die „IAS-Verordnung“ schreibt börsennotierten Unternehmen innerhalb der Europäischen Union eine verpflichtende Aufstellung des Konzernabschlusses nach den IFRS vor.34 Da Normen wirkungslos sind, solange deren Einhaltung nicht kontrolliert wird und der Übergang von einer nationalen zu einer internationalen Rechnungslegung nur dann sinnvoll erscheint, wenn die Nutzer von den veröffentlichten Informationen auf eine einheitliche Auslegung der Standards in den verschiedenen Mitgliedstaaten vertrauen können,35 wurde in der IAS-Verordnung festgehalten, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards zu treffen haben und ein gemeinsames Konzept für die Durchsetzung entwickeln müssen.36

Aus der Transparenzrichtlinie (EG) 109/2004 ergab sich schließlich ein eindeutiger Handlungsauftrag an die Mitgliedstaaten, die nötigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele bis spätestens zum 20.01.2007 in nationales Recht umzusetzen.37 Eine konkrete Form für die einzurichtende Überprüfungsbehörde wurde in der RL allerdings nicht genannt.38 So schreibt Artikel 24 Abs 1 der Richtlinie zwar vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Verwaltungsbehörde (also eine staatliche Institution) zu benennen hat, doch gestattet Abs 4, dass es sich dabei auch um eine privatrechtliche Einrichtung handeln kann.39 Die Regelung in der Transparenz-RL sorgte dafür, dass die EU-Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nach und nach nachkamen und eine Enforcement-Behörde und somit die dritte Säule der Rechnungslegung einführten. In der Praxis konnten bei Umsetzung der Richtlinie drei verschiedene Lösungsansätze beobachtet werden.40 Während der Großteil der Länder auf eine rein staatliche Stelle setzt, gibt es auch Länder die eine privatrechtliche Institution mit der Aufgabe betrauen bzw sich bei Einführung des Enforcements für eine Kombination aus einer privaten und einer staatlichen Stelle entschieden.41

2.3. Leitlinien für das Enforcement-Verfahren

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) Leitlinien bilden die Grundlage für die Tätigkeit der nationalen Enforcement-Behörden und deren koordinierte Vorgehensweise.42 Die 18 speziellen Leitlinien wurden im Jahr 2014 veröffentlicht und ersetzen damit die vom Committee of European Securities Regulators (CESR) im Jahr 2003 und 2004 erlassenen Standards Nr 1 und Nr 2 über die Überwachung von Finanzinformationen in Europa.43

Die Leitlinien sollen eine einheitliche, gemeinsame und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherstellen.44 Wie bereits in der IAS-Verordnung festgelegt wurde, soll ein gemeinsames Konzept zur Überwachung der Finanzinformationen geschaffen werden, indem man geeignete und strenge Durchsetzungsregeln einführt.45 Geregelt werden Punkte wie zB die Unabhängigkeit der Enforcement-Behörden, die Auswahl der zu prüfenden Emittenten, das Prüfverfahren, das Prinzip der Wesentlichkeit und die verschiedenen Durchsetzungsmaßnahmen.46

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Leitlinien liegt bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.47 In Österreich sind das die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) und die Finanzmarktaufsicht (FMA).48

2.4. Unterschiedliche Enforcement-Modelle

Aufgrund der Transparenz-RL ist von allen Mitgliedstaaten der EU eine Enforcement-Behörde einzurichten.49 Da die Richtlinie auch in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) übernommen wurde, müssen darüber hinaus alle EWR-Mitgliedstaaten für die Richtlinienumsetzung sorgen.50 Der EWR besteht neben den 28 EU-Mitgliedstaaten aus den Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein.51 Zwei dieser Länder (Island und Norwegen) sind der Verpflichtung bereits nachgekommen und haben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards in nationales Recht umgesetzt.52 Damit verfügen alle Länder – mit Ausnahme von Liechtenstein – über ein Enforcement.53 Da Liechtenstein über keine geregelten Märkte im Sinne der Transparenzrichtlinie verfügt, ist die Bedeutung der Richtlinie aber ohnehin eingeschränkt.54

Obwohl insgesamt 30 Staaten das Enforcement umgesetzt haben, gibt es innerhalb der EU bzw EWR derzeit 41 verschiedene Enforcement-Stellen (die Liste aller Enforcement-Behörden befindet sich im Anhang).55 Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Ausgestaltungsformen.56 Basierend auf der Transparenzrichtlinie können die Mitgliedstaaten den Aufbau des Enforcement-Modells frei wählen, denn ihnen wird dafür keine konkrete Form vorgeschrieben.57 Wie bereits im Kapitel 2.2 erwähnt wurde, lassen sich aus der Praxis folgende drei Ausgestaltungsformen ableiten:

- rein staatliches Enforcement
- rein privatrechtliches Enforcement
- Mischformen58

Die überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten hat sich für ein rein staatliches Modell entschieden und das Enforcement einer hoheitlichen Verwaltungsbehörde übertragen.59

2.4.1. Rein staatliches Enforcement

Ein rein staatliches Enforcement zeichnet sich durch die Übertragung der Enforcement-Kompetenz an eine hoheitliche Verwaltungsbehörde aus, die regelmäßig über vielfältige Sanktions- und Durchsetzungsbefugnisse verfügt.60 Beispiele für derartige Systeme sind die Securities and Exchange Commission (SEC) in den USA und die Autorité des Marchés Financiers (AMF) in Frankreich.61

Im Unterschied zu den meisten anderen Enforcement-Modellen nimmt die AMF keine Fehlerveröffentlichung vor.62 Dadurch kann die Strenge der Enforcement-Stelle, was die Fehlerfeststellung von wesentlichen Rechnungslegungsfehlern betrifft, kaum beurteilt werden.63 Obwohl die französische Behörde mit ihrem rein staatlichen Aufbau dem Kapitalmarkt nur wenige Informationen liefert, stehen ihr weitreichende Sanktionsmechanismen zur Verfügung.64 Die Sanktionen reichen von Verwarnungen, Berufsverboten und Geldstrafen bis zu Verbotsanordnungen für das gesamte oder teilweise Dienstleistungsspektrum des Unternehmens.65

2.4.2. Rein privatrechtliches Enforcement

Im Unterschied zur französischen AMF wurde in Großbritannien ein rein privatrechtliches Modell entwickelt.66 Zuständig dafür ist das Financial Reporting Review Panel (FRRP).67 Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in Großbritannien auf den veröffentlichten Informationen.68 Das FRRP wird nur in Fällen tätig, die ihm über Artikel in der Wirtschaftspresse oder über Dritte (Unternehmen bzw Institutionen) zugetragen werden.69 Die Einschätzungen des Managements, die für viele Bewertungsfragen von Bedeutung sind, bleiben hier allerdings unbeachtet.70

Da rein privatwirtschaftliche Systeme keine hoheitliche Befugnis besitzen, beschränken sich die Sanktionen im Wesentlichen auf die Veröffentlichung der festgestellten Fehler.71 Damit im Bedarfsfall aber ergänzende Sanktionsmaßnahmen seitens der staatlichen Kapitalmarktaufsicht „Financial Services Authority“ (FSA) vorgenommen werden können, berichtet die FRRP in Großbritannien der FSA regelmäßig über die vorgenommenen Enforcement-Prüfungen und deren Ergebnisse.72

2.4.3. Mischformen

Eine Besonderheit hybrider Enforcement-Systeme ist das Prinzip der Selbstregulierung, das privatrechtliche und staatliche Elemente auf zwei Stufen vereint.73 Der Aufbau derartiger Enforcement-Modelle sieht vor, dass primär privatrechtliche Institutionen für die Prüfungstätigkeit herangezogen werden und nur unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Verwaltungsbehörde auf zweiter Ebene subsidiär tätig wird.74

Im Allgemeinen kann man sagen, dass ein duales System versucht, die Vorteile eines privatwirtschaftlich organisierten Enforcement-Systems mit den Vorteilen eines staatlich basierten Systems zu verbinden.75

2.5. Das deutsche und österreichische Enforcement

2.5.1. Entstehung

Das Enforcement wurde in Deutschland bereits im Jahr 2004 mit dem Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz, BilKoG) eingeführt.76 Deutschland hatte sich damals bewusst für ein zweistufiges Verfahren entschieden, da man auf den bis dahin errungenen Erfahrungsschatz der seit 1991 bestehenden FRRP zurückgreifen konnte und dieser zeigte, dass in rund 80% aller Fehlerfeststellungen eine einvernehmliche Lösung mit den Unternehmen auf privater Ebene erreicht werden konnte.77 Grund dafür ist die höhere Kooperationsbereitschaft der Unternehmen, wenn ihnen zu Beginn eine rein privatrechtliche Stelle gegenübersteht.78

Die ersten Überlegungen zur Umsetzung des Enforcements in Österreich gab es bereits im Jahr 2006.79 Der damals konzipierte Entwurf des Enforcementstellen-Gesetzes wurde jedoch aufgrund der damaligen Uneinigkeit der Regierungsparteien sowie kritischer Begutachtungen nicht weiter verfolgt.80 Als erste Ebene war anstatt der OePR ursprünglich der Verein „Austrian Review Panel“ vorgesehen.81 Die Aufgabe der Enforcement-Behörde sollte vom Börsenberufungssenat wahrgenommen werden.82 Die Schaffung eines eigenen Senats wurde stark kritisiert, da es in vielerlei Hinsicht eine Überschneidung der Tätigkeiten der FMA und des Börsenberufungssenats gegeben hätte.83 Das System wurde daraufhin einige Jahre überarbeitet84, bevor mit Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes (RL-KG) am 1. Juli 2013 die endgültige Rechtsgrundlage für das österreichische Enforcement geschaffen werden konnte.85 Damit war Österreich das letzte EU-Land das dieses vorgeschriebene Enforcement-Verfahren in nationales Recht verankert hat.86 Orientiert hat man sich schließlich zum größten Teil am deutschen Modell.87

2.5.2. Aufbau

In Deutschland wird das Prüfverfahren zunächst durch eine privatrechtlich organisierte Einheit, die sogenannte „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“, eingeleitet.88 Da die DPR als erste Instanz mit keiner hoheitlichen Kompetenz ausgestattet ist, ist sie auf die freiwillige Mitwirkung des geprüften Unternehmens angewiesen.89 Durchsetzungselemente können von der privatrechtlichen Prüfstelle nicht ohne weiteres angeordnet werden.90 Aus diesem Grund stellt man ihr eine Behörde (BaFin) auf zweiter Instanz zur Seite.91 Aktiviert wird die zweite Ebene immer dann, wenn es bei der Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten kommt oder wenn sich bei der Durchsetzung der festgestellten Prüfungsergebnisse Probleme ergeben.92 Wenn das Unternehmen mit dem Ergebnis der BaFin nicht einverstanden ist, dann bleibt nur mehr der Weg zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, welches gemäß § 48 Abs 4 dWpÜG sämtliche gerichtliche Auseinandersetzungen betreffend des Enforcement-Verfahrens zu entscheiden hat.93

In Österreich ist die Anlaufstelle auf erster Ebene die als privatrechtlicher Verein ausgestaltete OePR.94 Sie hat ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei auszuführen und ist dabei nicht auf Gewinn gerichtet.95 Die FMA auf zweiter Instanz greift laut Gesetz dann in das Geschehen ein, wenn das Unternehmen die Zusammenarbeit mit der OePR verweigert, wenn seitens der FMA Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der OePR bestehen oder wenn die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in § 18 Abs 1 AVG genannten Grundsätze (einfache, rasche, zweckmäßige und kostensparende Erledigung) im Einzelfall geboten ist.96 Den Materialien folgend soll der letztere Punkt ein Auffangtatbestand darstellen, der nicht erfasste Fälle abdecken soll.97 Das Ansichziehen der Prüfung durch die FMA aufgrund eines öffentlichen Interesses wäre hier etwa denkbar, wenn ein Unternehmen nur vordergründig, aber nicht faktisch, im erforderlichen Ausmaß kooperiert.98 Die erste Instanz hat außerdem gewisse Mitteilungspflichten gegenüber der zweiten Instanz.99 Sie muss über das Ergebnis der Prüfung und darüber, ob das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden ist, berichten.100 Falls das Unternehmen die Zusammenarbeit mit der OePR verweigert, muss ebenfalls Bericht erstattet werden.101

Während das deutsche Modell ein typisches zweistufiges Enforcement-System darstellt, wird das österreichische Modell in der Literatur oftmals als atypisch angesehen, da die Verwaltungsbehörde nicht strikt subsidiär zur privaten Prüfstelle tätig wird.102 So ist in Deutschland beispielsweise vorgesehen, dass der Verwaltungsbehörde bei Vorhandensein einer Prüfstelle die Prüfungsverantwortung für die Stichproben- und Anlassprüfungen entzogen wird.103 Die BaFin darf daher nicht ohne weiteres selbst tätig werden.104 Im Unterschied dazu wird hinsichtlich des österreichischen Systems erwartet, dass die Finanzmarktaufsicht Anlassprüfungen grundsätzlich selbst vornimmt.105 Außerdem hat die FMA die Möglichkeit, Prüfungen an sich zu ziehen, wenn sie ein hinreichendes öffentliches Interesse daran erkennt.106 In der Literatur bestehen Bedenken, dass solche Anlassprüfungen auch dann eingeleitet werden könnten, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht.107 Die Ausführungen in den nächsten Kapiteln werden zeigen, dass diese Befürchtungen nicht ganz unbegründet sind.

2.5.3. Home-Country Prinzip vs Listing Prinzip

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie am 26. November 2015 wurden in Deutschland all jene Unternehmen geprüft, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 des dWpHG an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren (Listing-Prinzip).108 Folglich konnte es auch passieren, dass zwei oder mehrere Enforcement-Stellen für die Prüfung des Unternehmens zuständig waren.109 Ein ausländischer Firmensitz änderte daran nichts.110

Auch das österreichische Modell war ursprünglich nach dem Listing-Prinzip ausgerichtet.111 Demnach wurden alle Unternehmen geprüft, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt im Inland zugelassen waren.112

Da Deutschland und Österreich als einzige EU-Mitgliedstaaten bei Umsetzung der EU-Richtlinie zur Etablierung einer Enforcement-Einrichtung auf den Sitzstaat der Börse, an der Wertpapiere eines Emittenten zugelassen sind, abgestellt haben, entstanden aufgrund der unterschiedlich vorherrschenden Systeme innerhalb der EU neben dualen Prüfungen auch immer wieder Zuständigkeitslücken.113 Ein Beispiel hierfür wäre ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dem Börsenplatz in Dänemark.114 Da Deutschland nur jene Unternehmen, die an einem deutschen Markt gelistet sind, zu enforcen hatte und Dänemark andererseits nur jene Unternehmen kontrolliert, welche den Sitz im Inland haben, konnte man sich durch diese Konstellation einem Enforcement in beiden Ländern entziehen.115 Auf Anregung der ESMA wurde daher sowohl in Deutschland als auch in Österreich das Enforcement-Verfahren von dem Listing-Prinzip auf das Home-Country-Prinzip umgestellt.116

Das Home-Country-Prinzip trat in Österreich ebenfalls mit dem 26.11.2015 in Kraft.117 Demzufolge werden ab sofort jene Unternehmen geprüft, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs 1 Z 7 BörseG Österreich ist.118 Herkunftsmitgliedstaat eines Emittenten mit Sitz im EWR ist jener Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet.119 Für Emittenten aus dem Drittland ist der Herkunftsmitgliedstaat hingegen jener Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt und in dem seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.120

Der deutsche Gesetzgeber entschied sich kurze Zeit vor Österreich für eine Umstellung auf das Home-Country-Prinzip.121 Der neue § 342b Abs 2 dHGB regelt nun, dass die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs 1 dWpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben, geprüft werden. Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass der „neue“ § 342b Abs 2 dHGB erst ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung kommt.122

2.5.4. Name and Shame-Prinzip

Das deutsche und österreichische Enforcement-Verfahren basieren außerdem auf dem Name and Shame-Prinzip.123 Dies bedeutet, dass eine fehlerhafte Rechnungslegung unverzüglich bekannt zu machen ist.124 Da aufgrund der negativen Reaktionen der Investoren für das Unternehmen ein Anreiz gesetzt wird, ein solches Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen125, kann das Prinzip der Fehlerveröffentlichung als Waffe der „Bilanzpolizei“ gesehen werden.126

Für die Unternehmen können aufgrund der Fehlerbekanntmachung erhebliche Reputationsschäden entstehen, welche in der Folge auch den Aktienkurs negativ beeinflussen können.127 Darüber hinaus wird oftmals auch eine Finanzierung über Anleihen erschwert oder sogar verunmöglicht.128 Wie stark sich die Veröffentlichung der festgestellten Fehler letztendlich auf den Aktienkurs und auf den Ruf der einzelnen Unternehmen auswirkt, hängt wohl auch von der Schwere der Rechnungslegungsverstöße ab.129

In Österreich hat die Fehlerveröffentlichung auf der Unternehmenshomepage, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf der Website der FMA und des geregelten Marktes zu erfolgen.130 Aus der Mitteilung in der Wiener Zeitung, die von allen Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, vorgenommen werden muss, muss hervorgehen, wo die Veröffentlichung erfolgt ist.131 Bekannt zu machen ist dabei der festgestellte Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung132 sowie deren Auswirkungen auf den Abschluss.133 Eine konkrete Form, wie diese Berichterstattung zu erfolgen hat, findet sich allerdings nicht im Gesetz.134

In Deutschland sind die Fehler vom Unternehmen unverzüglich in den aus der Ad-hoc Publizität bekannten Medien nach § 15 Abs 3 dWpHG (im überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem135 ) bekannt zu machen.136 Außerdem ist eine zwingende Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorgesehen.137

2.5.5. Finanzierung

In Deutschland wird die erste Instanz des Enforcements durch ein gesetzlich verankertes Umlageverfahren finanziert.138 Sämtliche Unternehmen, die dem Enforcement unterliegen, fungieren dabei als Träger und zahlen jedes Jahr einen Umlagebetrag abhängig vom Börsenumsatz.139 Der Umlagebetrag beträgt mindestens EUR 250 und maximal EUR 40.000.140 Dafür hat die DPR gemäß § 342d Satz 1 dHGB einen Wirtschaftsplan für das jeweilige Folgejahr aufzustellen, aus welchem ersichtlich wird, welche Mittel für die Prüfungstätigkeit voraussichtlich anfallen werden. Diese prognostizierten Kosten werden dann im Rahmen des Umlageverfahrens auf die Unternehmen umgelegt.141 Kosten, die der Prüfstelle für ein konkretes Prüfverfahren entstehen, werden dem jeweiligen Unternehmen grundsätzlich direkt angelastet.142 Auch diese Regelung trägt dazu bei, dass viele Unternehmen bereits auf erster Stufe der Zusammenarbeit mit der DPR zustimmen und somit unnötig hohe Kosten vermieden werden können.143 Eine Ausnahme für die Verpflichtung der Kostenübernahme soll es nur dann geben, wenn das Prüfungsergebnis der BaFin zu Gunsten des Unternehmens ausfällt.144

In Österreich werden die voraussichtlichen Kosten der Prüfstelle über gesetzlich festgelegte Beiträge der Vereinsmitglieder sowie von den der Rechnungslegungskontrolle unterliegenden Unternehmen finanziert.145 Die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder (die Liste der aktuell 17 Vereinsmitglieder der OePR befindet sich im Anhang) betragen EUR 10.000 pro Kalenderjahr.146 Die Beiträge der enforcementpflichtigen Unternehmen setzen sich hingegen aus einem Fixbetrag pro Kalenderjahr von EUR 7.500 und aus einem Betrag gemäß der jeweiligen Marktkapitalisierung zusammen.147 Ein von der Marktkapitalisierung abhängiger variabler Betrag, der jährlich neu zu berechnen ist, ist jedoch nur dann von den prüfungspflichtigen Unternehmen zu entrichten, wenn nach Einhebung der gesamten fixen Beiträge ein allfälliger Restbetrag verbleibt.148 Der soeben beschriebene Vorgang zur Finanzierung der österreichischen Prüfstelle ist in Abbildung 2 grafisch dargestellt.

Laut Angaben der Immofinanz AG wurde für das Jahr 2014 neben dem gesetzlich festgelegten Fixbetrag ein für das Unternehmen berechneter variabler Betrag von EUR 27.500 eingehoben.149 Daraus kann geschlossen werden, dass nicht alle Kosten für das Jahr 2014 durch die Fixbeiträge gedeckt werden konnten und eine Aufteilung des Restbetrages im Ausmaß der Börsenkapitalisierung erforderlich war.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Finanzierung der österreichischen Prüfstelle150

3. Das Prüfverfahren

Das österreichische Rechnungslegungs-Kontrollgesetz war erstmals auf Abschlüsse, die nach dem 30.12.2013 endeten, anzuwenden.151 Nach dem bis zum 26.11.2015 geltenden Listing-Prinzip waren im ersten Jahr der Überprüfung all jene Unternehmen zu kontrollieren, die an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr Aktien, Anleihen, Optionsscheine oder Zertifikate begeben haben.152 Andere Formen des Wertpapierhandels waren davon nicht umfasst.153

3.1. Stichprobenprüfung

Das Prüfverfahren durch die OePR kann entweder aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes oder ohne besonderen Anlass nach Maßgabe des Prüfplanes eingeleitet werden.154 Bei Letzteren handelt es sich um sogenannte „Stichprobenprüfungen“.155 Diese stellen den Regelfall der Enforcement-Prüfungen dar.156

Im RL-KG ist keine den Abschlussprüfungen nachgelagerte Prüfung der kapitalmarktorientierten Unternehmen vorgesehen, der Gesetzgeber begnügt sich vielmehr damit, einzelne Gesellschaften einer Überprüfung zu unterziehen.157 Eine Vollprüfung erscheint auch gar nicht erforderlich, denn Stichprobenprüfungen wirken präventiv und verschaffen der Rechnungslegung das notwendige Vertrauenskapital auf den internationalen Kapitalmärkten.158

Gemäß § 1 Abs 2 RL-KG hat die Prüfstelle einen jährlichen Prüfplan zu erstellen und diesen sodann der FMA vorzulegen.159 Der Prüfplan wird zur Vermeidung von Willkür für Prüfungen ohne besonderen Anlass erstellt.160 Im Prüfplan werden die bei der Stichprobenziehung anzuwendende Vorgehensweise und die Anzahl der zu prüfenden Unternehmen festgelegt.161 Auf Basis des Prüfplans erfolgt anschließend die Stichprobenziehung, welche stets nach einer systematisierten, nachvollziehbaren und begründeten Auswahl unter Berücksichtigung der ESMA-Verlautbarungen, der Unternehmens- und Branchenspezifika, Risikogesichtspunkten und der im Vorfeld definierten Prüfungsschwerpunkte erfolgt.162 Die für das Abschlussjahr 2013 festgelegten Schwerpunkte werden im Kapitel 5.2 ausführlicher behandelt.163

3.2. Anlassprüfung

Anlassprüfungen haben stets Vorrang gegenüber Stichprobenprüfungen.164 Sie können eingeleitet werden, sobald konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.165 Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt könnte etwa aufgrund einer den Rechnungslegungsnormen widersprechenden Bilanzierungsmethode des Unternehmens, einer sich widersprechenden Berichterstattung des Unternehmens oder durch Hinweise Dritter vorliegen.166 Vorerhebungen, die durchgeführt werden um einen Anhaltspunkt für eine Anlassprüfung zu erlangen, sind gesetzlich nicht gedeckt.167

Grundsätzlich bezieht sich die Anlassprüfung nur auf den vorgeworfenen Fehler.168 Der Umfang der Prüfung kann jedoch erweitert werden, falls sich im Zuge der Prüfung ein Verdacht auf weitere Mängel ergibt.169 Gänzlich unterbleiben kann die Prüfung aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes in jenen Fällen, in denen offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht.170 Denkbar wäre dies beispielsweise dann, wenn das Unternehmen nicht mehr gelistet ist, sich in Liquidation befindet oder wenn die Auswirkungen und Verstöße aus dem Blickwinkel des Kapitalmarktes nur unwesentlich sind.171

3.3. Gegenstand der Prüfung

Im Rahmen der Prüfung wird beurteilt, ob der vom Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw der Konzernabschluss- und Konzernlagebericht, sowie sonstige Informationen gemäß § 81a Abs 1 Z 9 BörseG den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen.172 Der Einzeljahresabschluss nach UGB muss nur dann von der Prüfung umfasst sein, wenn vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wird.173 Neben dem zuletzt festgestellten Jahres- und Konzernabschluss werden die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und des laufenden Geschäftsjahres überprüft.174 Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bleibt dabei stets unberührt.175

3.4. Pre-Clearance

In der ESMA-Leitlinie 4 wird ein sogenanntes „Pre-Clearance-Verfahren“ vorgesehen, im Rahmen dessen die Emittenten eine Aufsichtsentscheidung bereits im Vorfeld – vor Veröffentlichung der entsprechenden Finanzinformation – einholen können.176 Die Enforcement-Behörden können frei wählen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.177 Entscheiden sie sich dafür, muss jedoch darauf geachtet werden, dass sie nicht Interpretationen vornehmen, die nur dem IFRIC zustünden.178 Aus diesem Grund sollte die anzuwendende Bilanzierungsmethode auf Basis aller spezifischen Fakten und Umstände soweit spezifiziert sein, dass aus der Entscheidung keine allgemeingültige Interpretation abgeleitet werden kann.179 In Österreich wurde vor kurzem ein derartiges Pre-Clearance-Verfahren durch die FMA eingerichtet.180 Als zuständige Rechnungslegungskontrollbehörde gemäß § 1 RL-KG kann sie den unter das österreichische Enforcement fallenden Unternehmen Auskünfte zu Rechnungslegungsfragen erteilen.181 Das Pre-Clearance wird jedoch nur für IFRS Abschlüsse angeboten.182 In der Anfrage muss der zu bilanzierende Sachverhalt mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der IFRS ausreichend konkretisiert und präzise dargestellt werden.183 Die FMA gibt in ihrer Antwort daraufhin lediglich bekannt, ob Einwendungen gegen die geplante Bilanzierung bestehen.184 Zu allgemein gehaltene Anfragen können von der FMA nicht beantwortet werden.185 Es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Auskunft keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und daher nicht für andere Sachverhalte und andere Unternehmen herangezogen werden kann.186

In Deutschland wurde das Instrument der fallbezogenen Voranfrage bereits im Jahr 2009 eingeführt.187 Der Verfahrensablauf unterscheidet sich dabei bis auf die zuständige Behörde (in Deutschland ist die DPR und somit die erste Stufe für die Voranfragen zuständig)188 kaum vom österreichischen Pre-Clearance.

3.5. Durchführung der Prüfung

Nachdem die Stichproben nach dem Zufallsprinzip gezogen wurden (für das Prüfungsjahr 2014 wurden insgesamt 30 Stichproben gezogen), setzt sich die OePR mit den auserwählten Unternehmen in Verbindung und informiert sie über die geplante Prüfung.189 Die eigentliche Rechnungslegungskontrolle beginnt dann sobald das Unternehmen der Prüfung durch die OePR zugestimmt hat.190 Ist das der Fall eröffnet der Leiter der Prüfstelle das Verfahren und ein Prüfsenat wird eingerichtet.191 Der Prüfsenat besteht aus dem Leiter der Prüfstelle, seinem Stellvertreter, dem „Berichtskritiker“ und dem Prüfungsverantwortlichen.192 Aufgabe des Berichtskritikers ist es, das Prüfverfahren zu begleiten und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungshandlungen vom Prüfungsverantwortlichen zu verlangen.193

Von Seiten des Unternehmens muss zugleich mit der Prüfungseröffnung eine Ansprechperson benannt werden.194 Anschließend müssen die ersten Unterlagen an die Prüfstelle übermittelt werden.195 Der Datenaustausch erfolgt dabei auf elektronischem Wege unter Verwendung eines gesicherten Datenraumes.196

Sobald das Organisatorische geklärt ist, erhält das Unternehmen ein erstes Frageschreiben, welches innerhalb weniger Tage schriftlich zu beantworten ist.197 Fragen die dabei vom Unternehmen unzureichend beantwortet werden, wird der fallverantwortliche Prüfer in der nächsten Fragerunde höchstwahrscheinlich erneut aufgreifen.198 Punkte die nach mehreren Nachfragen nicht zur Gänze geklärt werden konnten, unterzieht die OePR einer näheren Untersuchung.199 Dabei wird den Gesellschaften die Möglichkeit geboten, weitergehende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ein Unternehmensgespräch zu führen.200 Oftmals können damit noch substantielle Darstellungen für den relevanten Sachverhalt vorgebracht werden.201 Die endgültige Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft nach Abschluss des Verfahrens der Prüfsenat.202

3.6. Prüfungsergebnis

Ein Enforcement-Verfahren kann auf drei verschiedenen Wegen beendet werden.203 Der für das Unternehmen beste Ausgang des Verfahrens wird dann erreicht, wenn die Prüfstelle mit der Vorgehensweise des Unternehmens einverstanden ist und folglich keine Feststellungen getroffen werden.204 Falls unwesentliche Abweichungen von den IFRS vorliegen, diese jedoch potentielle Fehlerquellen für Folgejahre darstellen, kann die OePR das Unternehmen auf diese Problembereiche hinweisen.205 Die dritte und letzte Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung ist der Prüfungsabschluss mit einer oder mehreren Fehlerfeststellungen aufgrund wesentlicher Verstöße gegen die IFRS.206 Verstöße gegen die Rechnungslegung liegen dann vor, wenn Ermessensspielräume überschritten werden und Schätzungen sich in nicht vertretbaren Bereichen befinden.207 Daher empfiehlt sich für die Unternehmen die Ausübung der Ermessenspielräume ausreichend zu dokumentieren und Änderungen in der Rechtslage genau zu verfolgen.208

Sobald der Prüfsenat eine Entscheidung über das Prüfungsergebnis getroffen hat, teilt der Vorsitzende dieses dem Unternehmen mit.209 Getroffene Feststellungen müssen dabei hinreichend begründet werden.210 Dem Unternehmen ist nach Übermittlung des Ergebnisses eine angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer es entscheiden kann, ob es sich mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden erklärt.211 Da die relevanten Argumente der Fehlerfeststellungen vor schriftlicher Übermittlung des Ergebnisses von der OePR in Vorgesprächen detailliert dargelegt werden, kommt es hier in den meisten Fällen relativ rasch zu einer positiven Annahme des Prüfungsergebnisses.212 Wenn das Unternehmen das Prüfungsergebnis nicht akzeptiert (oder bereits zu Beginn die Mitwirkung an der Prüfung durch die OePR verweigert), folgt eine Prüfung durch die FMA.213 Unberührt davon, ob das Unternehmen das Prüfungsergebnis letztendlich anerkennt, muss die OePR die FMA über den Ausgang des Verfahrens informieren.214 Die Mitteilung muss bei fehlerhafter Rechnungslegung folgendes beinhalten: die Beschreibung des Fehlers mit Anführung der Rechnungslegungsnorm gegen die verstoßen wird, sowie eine ausführliche Beschreibung, warum ein Fehler vorliegt.215 Anhand dieser Mitteilung entscheidet daraufhin die FMA, ob sie mit der Vorgehensweise der OePR einverstanden ist oder ob ihres Erachtens eine weitere Prüfung nach § 3 Abs 1 Z 2 RL-KG erforderlich ist.216 Um Doppelprüfungen zu vermeiden, wird die FMA jedoch in den meisten Fällen der Vorgehensweise der OePR folgen und den Fehler per Bescheid feststellen.217 Gegen den Feststellungsbescheid der FMA gibt es kein ordentliches Rechtsmittel.218 Lediglich eine Beschwerde an den VwGH bzw VfGH ist zulässig.219 Zusätzlich kann die FMA für bereits bescheidmäßig festgestellte Fehler nach § 5 Abs 2 RL-KG anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder von der OePR in Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler unverzüglich bekannt zu machen hat.220 Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, wenn diese geeignet ist den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.221

Ergibt die Prüfung keine Fehlerfeststellungen in der Rechnungslegung, endet die Prüfung mit einem formlosen Schreiben.222 Ein Bescheid ergeht in diesem Falle nicht.223

4. Stand der Forschung

Die verpflichtende Anwendung der IFRS für die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen im Jahr 2005 gab Anlass für eine Reihe von empirischen Untersuchungen.224 Mit Vereinheitlichung der Rechnungslegung erwartete man sich vor allem eine höhere Qualität in der Finanzberichterstattung sowie eine höhere Effizienz der Kapitalmärkte.225

Aufbauend auf zahlreichen Untersuchungen, die sich bereits intensiv mit dieser Thematik beschäftigten,226 analysierten Preiato/Brown/Tarca im Jahr 2009 beispielsweise, ob es den Finanzanalysten seit dem Jahr der verpflichtenden Anwendung der IFRS möglich ist, genauere Prognosen über die Performance eines Unternehmens abzugeben und ob die unterschiedlichen Enforcement-Systeme der einzelnen Länder dazu einen positiven Beitrag leisten.227 Preiato/Brown/Tarca kommen dabei zum Ergebnis, dass fehlerhafte Prognosen ab dem Jahr 2005 vor allem in den Ländern mit einem gut ausgebauten Enforcement signifikant weniger wurden und damit einhergehend in diesen Ländern eine Verbesserung in der Finanzberichterstattung erreicht werden konnte.228

Eine empirische Untersuchung, die neben der verpflichtenden Anwendung der IFRS erstmals die Wichtigkeit des Enforcements in den Vordergrund stellte, stammt von Christensen/Hail/Leuz.229 Die Autoren kommen in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass für die positive Entwicklung des Kapitalmarktes die Verbesserung des Enforcements eine große Rolle spielt und dessen Wichtigkeit in den bisherigen Analysen außer Acht gelassen wurde.230 Darüber hinaus zeigen Christensen/Hail/Leuz auf, dass in vielen Ländern eine Verbesserung der Rechnungslegungsdurchsetzung und die erstmalige verpflichtende Anwendung der IFRS zur gleichen Zeit stattfand und daher nur sehr schwer eine Aussage darüber getroffen werden kann, welches dieser Elemente das Entscheidendere ist bzw ob beides dazu beiträgt, dass die Liquidität am Kapitalmarkt erhöht wird.231

Viele der empirischen Untersuchungen setzten sich aber zum Teil bereits Jahre vor der verpflichtenden Anwendung der IFRS mit den internationalen Rechnungslegungsstandards auseinander.232 Untersucht wurde oftmals, wie sich eine vorzeitige Anwendung der IFRS auswirkt.233 Während Ashbaugh/Pincus beispielsweise eine geringere Anzahl an Fehlerprognosen aufgrund einer freiwilligen Anwendung feststellen konnten,234 kam Daske zu dem Ergebnis, dass für jene deutschen Unternehmen, die bereits in den Jahren 1993 bis 2002 erstmalig die IFRS anwendeten, eine höhere Streuung und eine geringere Genauigkeit bei den Vorhersagen der Analysten beobachtet werden konnten.235

Ein entscheidender Beitrag zum Thema Enforcement ist nach wie vor der Aufsatz von Hitz/Ernstberger/Stich, die in einer empirischen Studie anhand des deutschen Enforcement-Modells aufzeigen, dass die Kapitalmarktteilnehmer Fehlerveröffentlichungen in den meisten Fällen als negatives Signal werten.236 Der Beitrag von Ernstberger/Stich/Vogler zeigt darüber hinaus, dass mit einer zunehmenden Verschärfung des deutschen Enforcements auch die Wahrscheinlichkeit dafür steigt, dass ein fehlerhafter Abschluss eines Unternehmens aufgedeckt wird und die Sanktionen gegen das Unternehmen und den Abschlussprüfer verstärkt werden.237 Überdies kann eine Erhöhung der Marktliquidität sowie eine positive Beeinflussung der Bilanzpolitik beobachtet werden.238 Zu dieser Schlussfolgerung kommen auch Böcking/Gros/Worret in ihrer Studie.239 Demzufolge ist das deutsche Enforcement-System dazu geeignet eine missbräuchliche Bilanzpolitik aufzudecken.240

Der empirischen Untersuchung von Keitz/Stolle folgend, kommt einer Enforcement-Prüfung zusätzlich eine gewisse Informations- und Korrektivwirkung zu, da die betroffenen Unternehmen in der Regel die Fehler im nachfolgenden Abschluss korrigiert darstellen und selbst über die vorgenommene Fehlerkorrektur berichten.241

Eine Studie anhand des deutschen Modells führten darüber hinaus Laschewski/Möller/Risse durch.242 Untersucht wurden die nach der Veröffentlichung einer Fehlermeldung der DPR bzw BaFin verursachten Folgekosten beim geprüften Unternehmen in Form von Honorarzahlungen an den Abschlussprüfer.243 Das Ergebnis der empirischen Analyse zeigt, dass die Honorare der Abschlussprüfer nach einer Fehlermeldung signifikant ansteigen.244 Die Verfasser der Studie sehen die Gründe dafür in dem höheren Risiko des Abschlussprüfers und der erforderlichen Ausweitung der Prüfungshandlungen in den Folgejahren.245

In Österreich beschäftigte man sich nach Einführung des Enforcements vor allem eingehend mit den Unklarheiten und Lücken im österreichischen RL-KG.246 Mehrere Fragen wirft beispielsweise die Regelung im § 2 Abs 2 RL-KG auf, wonach die Prüfung der Rechnungslegung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens durch die FMA bzw OePR zu unterbleiben hat, wenn hinsichtlich des betreffenden Unternehmens ein Strafverfahren gem § 255 AktG anhängig ist.247 Der Gesetzgeber räumt also an dieser Stelle dem Strafrecht Vorrang gegenüber dem RL-KG ein.248 Die Regelung sorgt in der Literatur für viel Verwunderung, da der Straftatbestand des § 255 AktG weit über das RL-KG hinausgeht.249 Frotz kommt in seinem Aufsatz zum Entschluss, dass es wohl möglich sein müsste, dass festgestellte Jahresabschlüsse, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens nach § 255 AktG sind, von der FMA oder OePR geprüft werden dürfen, da andernfalls die Prüfungstätigkeit der beiden Stellen über Jahre blockiert werden könnte.250

Anlass zur Diskussion ist in der Literatur auch die Regelung im § 5 Abs 1 RL-KG, laut der ein Fehler mit Bescheid festzustellen ist.251 Ab wann man von einem derartigen Fehler spricht, ist jedoch im RL-KG nicht geregelt.252 Schrank und Moser sprechen sich dafür aus, den Fehlerbegriff auf wesentliche Fehler einzuschränken.253 Diese Meinung vertritt auch Frotz.254 Er sieht den Anknüpfungspunkt dafür im deutschen Recht, denn aufgrund des wortgleichen § 37 q Abs 1 dWpHG lässt sich vermuten, dass schon bei der Fehlerfeststellung nach § 5 Abs 1 RL-KG ein Wesentlichkeitskriterium zu berücksichtigen ist und daher nicht jeder noch so geringfügige Fehler Anlass zur Erlassung eines Bescheides sein sollte.255 Frotz fordert darüber hinaus vom Gesetzgeber eine Klarstellung des Fehlerbegriffs und eine Richtlinie zur Bestimmung der Wesentlichkeit ins Gesetz aufzunehmen.256

[...]


1 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 1f.

2 Vgl VO (EG) 1606/2002, Art 4.

3 Vgl RL (EG) 109/2004, Art 31 Abs 1, Abs 37.

4 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012)103.

5 Vgl RL (EG) 109/2004, Art 31 Abs 1.

6 Vgl § 17 Abs 1 RL-KG.

7 Vgl Baumgartner/Schlögl in Engelbrechtsmüller/Kerschbaumer (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 115; CESR (2009) Rz 5; Zülch et al, Enforcement-Guide2 4; Schrank, wbl 2013, 311.

8 Vgl 419/ME 22.GP; Schrank, wbl 2013, 312.

9 Vgl 419/ME 22.GP; 8/SN-419/ME; 23/SN-419/ME; Schrank, wbl 2013, 312.

10 Vgl dBilKoG.

11 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94; Haller/Eierle/Evans, BB 2001, 1673ff.

12 Vgl Tätigkeitsberichte 2006 bis 2015 (http://www.frep.info/presse/taetigkeitsberichte.php, abgerufen am 01.02.2016); Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 112; Boxberger, DStR 2007, 1369; Hitz/Ernstberger/Stich, EAR 2012, 253ff; Ernstberger/Stich/Vogler, EAR 2012, 217ff.

13 Vgl Baumgartner/Schlögl in Engelbrechtsmüller/Kerschbaumer (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013)115.

14 Vgl § 1 Abs 1, § 3 Abs 1 RL-KG.

15 Vgl § 8 Abs 1 RL-KG.

16 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 308.

17 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 93.

18 Das österreichische Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) trat am 1. Juli 2013 in Kraft und bildet die Rechtsgrundlage für das österreichische Enforcement.

19 Die Abbildung wurde der Homepage der DPR entnommen, abgerufen unter: http://www.frep.info/dpr_10_jahre.php (abgerufen am 14.03.2016).

20 Vgl Entwurf dBilKoG, S 11; Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 95.

21 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 2.

22 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 2.

23 Vgl CESR/03-073, Abschnitt B, Principle 1, S 4.

24 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 7.

25 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 307.

26 Nowotny in Engelbrechtsmüller/Kerschbaumer (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 103.

27 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 1.

28 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 1f.

29 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 1.

30 Vgl Entwurf dBilKoG, S 11.

31 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 2.

32 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 93.

33 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 93.

34 Die IFRS wurden im Jahr 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards eingeführt.

35 Vgl Van Hulle, WPg-Sonderheft 2001, 30.

36 Vgl VO (EG) 1606/2002, Abs 16.

37 Vgl RL (EG) 109/2004, Art 31 Abs 1.

38 Vgl Schrank, wbl 2013, 311.

39 Vgl RL (EG) 109/2004, Art 24 Abs 1 und Abs 4; Berger, BFuP 2009, 608.

40 Vgl Berger, BFuP 2009, 612; Brown/Tarca, EAR 2005, 181ff.

41 Vgl Berger, BFuP 2009, 612; Brown/Tarca, EAR 2005, 181ff.

42 Vgl Fleischer, CFOaktuell 2015, 109.

43 Vgl ESMA/2014/1293de; CESR/03-073; CESR/03-317c.

44 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 6.

45 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 7.

46 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 39ff, 47ff, 53ff, 62ff, 57ff.

47 Vgl Fleischer, CFOaktuell 2015, 109.

48 Vgl § 1 Abs 1, § 8 Abs 1 RL-KG.

49 Vgl RL (EG) 109/2004. Die EU besteht seit dem 1. Juli 2013 aus 28 Mitgliedstaaten.

50 Vgl Landesverwaltung Liechtenstein (2008b) S 5.

51 Vgl Europäisches Parlament (2016) S 2.

52 Vgl ESMA (2016) S 6, S 33.

53 Vgl ESMA (2016) S 33.

54 Vgl Landesverwaltung Liechtenstein (2008a) S 6.

55 Vgl ESMA (2016) S 33; Nowotny in Engelbrechtsmüller et al (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 104. Im Jahr 2013 waren es jedoch noch 29 Staaten und 37 Enforcement-Stellen.

56 Vgl Nowotny in Engelbrechtsmüller et al (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 104.

57 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012)103.

58 Vgl Brown/Tarca, EAR 2005, 181ff.

59 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 13.

60 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 14.

61 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 14.

62 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 105.

63 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 105.

64 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 106.

65 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 16.

66 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 104.

67 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 104.

68 Vgl Berger, BFuP 2009, 612.

69 Vgl Böckem, DB 2000,1187; Page, WPg-Sonderheft 2001, 35.

70 Vgl Berger, BFuP 2009, 612.

71 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 16.

72 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 16

73 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 17.

74 Vgl Hoffmann/Höltken, WPg 2014, 732.

75 Vgl Vater, ÖBA 2004, 372.

76 Vgl dBilKoG.

77 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94; Haller/Eierle/Evans, BB 2001, 1673ff.

78 Vgl Hommelhoff, WPg-Sonderheft 2001, 41.

79 Vgl 419/ME 22.GP; Schrank, wbl 2013, 312.

80 Vgl 419/ME 22.GP; Schrank, wbl 2013, 312.

81 Vgl 419/ME 22.GP, Art 2 § 1 Abs 1.

82 Vgl 419/ME 22.GP, Art 2 § 8 Abs 1.

83 Vgl 8/SN-419/ME; 23/SN-419/ME.

84 Vgl Schrank, wbl 2013, 312.

85 Vgl § 17 Abs 1 RL-KG.

86 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 4; Baumgartner/Schlögl in Engelbrechtsmüller/Kerschbaumer (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 115; Schrank, wbl 2013, 311; CESR (2009) Rz 5.

87 Vgl Baumgartner/Schlögl in Engelbrechtsmüller/Kerschbaumer (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013)115.

88 Vgl §342b Abs 1 dHGB.

89 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94, 97; Entwurf BilKoG § 342b Abs 4, S 14.

90 Vgl Böckem, DB 2000, 1190; Hommelhoff, WPg-Sonderheft 2001, 47; Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94.

91 Vgl Böckem, DB 2000, 1190; Hommelhoff, WPg-Sonderheft 2001, 47; Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94.

92 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 94; § 37p dWpHG.

93 Vgl Zülch/Hoffmann, DStR 2010, 945f.

94 Vgl § 8 Abs 1, § 3 Abs 1 RL-KG.

95 Vgl § 8 Abs 1 RL-KG.

96 Vgl § 3 Abs 1 Z 1 bis Z 3 RL-KG; Nowotny, RWZ 2013, 29.

97 Vgl RV 2002 BlgNr 24. GP, zu § 3 Abs 1; Nowotny, RWZ 2013, 30.

98 Vgl RV 2002 BlgNr 24. GP, zu § 3 Abs 1; Nowotny, RWZ 2013, 30.

99 Vgl § 10 Abs 1 und 3 RL-KG.

100 Vgl § 10 Abs 1 Z 2 RL-KG.

101 Vgl § 10 Abs 1 Z 1 RL-KG.

102 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 18.

103 Vgl Hoffmann/Höltken, Wpg 2014, 732.

104 Vgl Hoffmann/Höltken, Wpg 2014, 732.

105 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 18.

106 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 18; § 3 Abs 1 Z 3 RL-KG.

107 Vgl Nowotny, RWZ 2013, 31.

108 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 107f; § 2 Abs 1 dWpHG; RL (EU) 50/2013; § 342b Abs 2 dHGB aF.

109 Vgl Jettmar/Schiemer in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2014) 81.

110 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 108.

111 Vgl Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 51.

112 Vgl § 1 Abs 1 RL-KG aF.

113 Vgl 115/ME 25. GP Erläut § 1 Abs 1 RL-KG.

114 Vgl Berger, BFuP 2009, 616.

115 Vgl Berger, BFuP 2009, 616.

116 Vgl 115/ME 25. GP Erläut § 1 Abs 1 RL-KG.

117 Vgl § 17 Abs 2 RL-KG; Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 51.

118 Vgl § 1 Abs 1 RL-KG.

119 Vgl § 81a Abs 1 Z 7 lit a sublit aa BörseG.

120 Vgl § 81a Abs 1 Z 7 lit a sublit bb BörseG.

121 Vgl 115/ME 25. GP Erläut § 1 Abs 1 RL-KG.

122 Vgl Art 77 dHGBEG.

123 Vgl Hitz/Ernstberger/Stich, EAR 2012, 254.

124 Vgl § 5 Abs 2 RL-KG; § 37q Abs 2 dWpHG.

125 Vgl Hitz/Ernstberger/Stich, EAR 2012, 254.

126 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

127 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

128 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

129 Vgl Hitz/Ernstberger/Stich, EAR 2012, 276.

130 Vgl OePR (2013a); Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 54.

131 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 20f.

132 Vgl § 5 Abs 2 RL-KG.

133 Vgl Nowotny in Engelbrechtsmüller et al (Hrsg), Financial Reporting 2.0 (2013) 109.

134 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 20f.

135 Vgl Boxberger, DStR 2007, 1366.

136 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 99; § 37q Abs 2 dWpHG.

137 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 99.

138 Vgl § 17d Abs 1 dFinDAG.

139 Vgl § 17d Abs 1 dFinDAG; § 6 dBilKoUmV.

140 Vgl § 7 dBilKoUmV.

141 Vgl Zülch et al, Enforcement-Guide2 33.

142 Vgl Vater, ÖBA 2004, 370.

143 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 97.

144 Vgl Hommelhoff/Mattheus, BB 2004, 97.

145 Vgl § 12 Abs 1 RL-KG; OePR (2013a).

146 Vgl § 12 Abs 1 RL-KG.

147 Vgl § 12 Abs 1 RL-KG; OePR (2013a).

148 Vgl § 12 Abs 1 RL-KG; OePR (2013a).

149 Vgl Immofinanz (2015).

150 Vgl OePR (2013e).

151 Vgl § 16 RL-KG.

152 Vgl OePR (2013b); Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 51.

153 Vgl OePR (2013b).

154 Vgl OePR (2013c) § 5 Abs 1.

155 Vgl OePR (2013c) § 5 Abs 1.

156 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 18.

157 Vgl Schrank, wbl 2013, 313.

158 Vgl Hommelhoff, WPg-Sonderheft 2001, 43.

159 Vgl OePR (2013c) § 5 Abs 1 iVm Abs 3.

160 Vgl Nowotny, RWZ 2013, 30.

161 Vgl OePR (2014) S 7.

162 Vgl OePR (2013c) § 5 Abs 3; OePR (2014) S 7. In Deutschland läuft der Prozess der Stichprobenauswahl sehr ähnlich ab, siehe hierzu FREP (2009) S 2f.

163 Wenn vom ersten Jahr der Überprüfung gesprochen wird, werden in der folgenden Arbeit immer wieder die Begriffe „Abschlussjahr“ und „Prüfungsjahr“ verwendet. Der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten liegt darin, dass das Prüfungsjahr das Jahr der tatsächlichen Überprüfung meint und das Abschlussjahr sich auf jenes Jahr bezieht, welches einer Prüfung unterzogen wird.

164 Vgl OePR (2013c) § 5 Abs 3 lit e.

165 Vgl § 2 Abs 1 Z 2 RL-KG; § 342b Abs 2 dHGB.

166 Vgl Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 52.

167 Vgl Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 52.

168 Vgl Schrank, wbl 2013, 313.

169 Vgl Schrank, wbl 2013, 313.

170 Vgl Schrank, wbl 2013, 313.

171 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 19.

172 Vgl § 2 Abs 1 RL-KG; § 81a Abs 1 Z 9 BörseG; § 342b Abs 2 dHGB.

173 Vgl § 2 Abs 2 RL-KG.

174 Vgl § 2 Abs 2 RL-KG.

175 Vgl § 2 Abs 2 RL-KG.

176 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 45.

177 Vgl ESMA/2014/1293de, Rz 43ff.

178 Vgl Berger/Kandler/Groß in IWP Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2012) 106.

179 Vgl FMA (2015a) S 1.

180 Vgl FMA (2015a) S 1ff.

181 Vgl FMA (2015a) S 1.

182 Vgl FMA (2015a) S 1.

183 Vgl FMA (2015a) S 2.

184 Vgl FMA (2015a) S 2.

185 Vgl FMA (2015a) S 2.

186 Vgl FMA (2015a) S 2.

187 Vgl DPR (2009) S 9f.

188 Vgl DPR (2009) S 9.

189 Vgl Inara (2015).

190 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 4.

191 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 4 und 5.

192 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 5 und 7.

193 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 5.

194 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 20.

195 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 20.

196 Vgl Hirschböck/Rohatschek/Schiemer in IWP Inst. Österr. Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch (2015) 20.

197 Im Regelfall hat das Unternehmen 2 Wochen für die Fragenbeantwortung Zeit. Vgl Inara (2015); Zülch et al, RWZ 2014, 109.

198 Vgl Zülch et al, RWZ 2014, 110.

199 Vgl Inara (2015).

200 Vgl Inara (2015).

201 Vgl Inara (2015).

202 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 6.

203 Vgl Zülch et al, RWZ 2014, 110.

204 Vgl Zülch et al, RWZ 2014, 110.

205 Vgl Zülch et al, RWZ 2014, 110.

206 Vgl Zülch et al, RWZ 2014, 110.

207 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

208 Vgl Moser, ecolex 2013, 169f.

209 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 8.

210 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 8.

211 Vgl OePR (2013c) § 6 Abs 8.

212 Vgl Inara (2015).

213 Vgl § 3 Abs 1 RL-KG.

214 Vgl § 10 Abs 1 Z 2 RL-KG.

215 Vgl Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 54.

216 Vgl § 3 Abs 1 Z 2 RL-KG.

217 Vgl § 5 Abs 1 RL-KG; Rohatschek in Kalss/Torrgler (Hrsg), Enforcement im Rechnungslegungsrecht (2015) 54.

218 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

219 Vgl Moser, ecolex 2013, 169.

220 Vgl § 5 Abs 2 RL-KG.

221 Vgl § 5 Abs 2 RL-KG.

222 Vgl Dopsch/Mayer, ZFR 2013, 68.

223 Vgl Dopsch/Mayer, ZFR 2013, 68.

224 Vgl beispielsweise Daske et al, JAR 2008, 1085ff, Horton et al (2008) 388ff, Preiato/Brown/Tarca (2009) 1ff und Christensen/Hail/Leuz (2012) 1ff.

225 Vgl Preiato/Brown/Tarca (2009) 3.

226 Vgl beispielsweise Daske et al, JAR 2008, 1085ff und Horton et al (2008) 388ff.

227 Vgl Preiato/Brown/Tarca (2009) 2.

228 Vgl Preiato/Brown/Tarca (2009) 2, 25.

229 Vgl Christensen/Hail/Leuz (2012) 1ff.

230 Vgl Christensen/Hail/Leuz (2012) 1ff.

231 Vgl Christensen/Hail/Leuz (2012) 1ff.

232 Vgl beispielsweise Ashbaugh/Pincus, JAR, 417ff, Cuijpers/Buijink, EAR 2005, 487ff, Hodgdon et al, JAR 2008, 1ff und Daske (2005) 1ff.

233 Vgl beispielsweise Ashbaugh/Pincus, JAR, 417ff, Cuijpers/Buijink, EAR 2005, 487ff, Hodgdon et al, JAR 2008, 1ff, Daske (2005) 1ff.

234 Vgl Ashbaugh/Pincus, JAR, 417ff.

235 Vgl Daske (2005) 1ff.

236 Vgl Hitz/Ernstberger/Stich, EAR 2012, 276.

237 Vgl Ernstberger/Stich/Vogler, EAR 2012, 245.

238 Vgl Ernstberger/Stich/Vogler, EAR 2012, 245.

239 Vgl Böcking/Gros/Worret, RMS 2015, 431ff.

240 Vgl Böcking/Gros/Worret, RMS 2015, 431ff.

241 Vgl Keitz/Stolle, KoR 2008, 225.

242 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 307ff.

243 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 307ff.

244 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 307ff.

245 Vgl Laschewski/Möller/Risse, KoR 2014, 307ff. Um die von der OePR bzw FMA verursachten Folgekosten in Form von Honorarzahlungen näher analysieren zu können, müssen die Honorare für zumindest ein Jahr vor bzw ein Jahr nach der Fehlerveröffentlichung bekannt sein. Diese Informationen sind grundsätzlich den Jahresabschlüssen zu entnehmen. Da aber bis zum Ende des Verfassens dieser Arbeit noch nicht alle, auf die Fehlerbekanntmachung folgenden Jahresabschlüsse, verfügbar waren, unterbleibt in der folgenden empirischen Untersuchung eine derartige Analyse.

246 So beispielsweise Frotz, RWZ 2014, 97 und Prachner/Lindbauer, RWZ 2014, 117.

247 Vgl Frotz, RWZ 2014, 97.

248 Vgl Frotz, RWZ 2014, 97.

249 Vgl Frotz, RWZ 2014, 97.

250 Vgl Frotz, RWZ 2014, 97f.

251 Vgl Frotz, RWZ 2014, 98.

252 Vgl Frotz, RWZ 2014, 98.

253 Vgl Schrank, wbl 2013, 314; Moser, SWK 2014, 39ff, 44; Moser, ecolex 2013, 168ff; Frotz, RWZ 2014, 98.

254 Vgl Frotz, RWZ 2014, 98.

255 Vgl Frotz, RWZ 2014, 98.

256 Vgl Frotz, RWZ 2014, 98.

Ende der Leseprobe aus 117 Seiten

Details

Titel
Enforcement in Österreich. Eine Analyse des ersten Prüfungsjahres 2014
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien
Autor
Jahr
2016
Seiten
117
Katalognummer
V334430
ISBN (eBook)
9783668245532
ISBN (Buch)
9783668245549
Dateigröße
1389 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
enforcement, RL-KG, Bilanzpolizei, Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, OePR, FMA, Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, Finanzmarktaufsicht, DPR, Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, BaFin, Bundesfinanzanstalt für Finanzdienstleistungen, Prüfung, Revision, Enforcement-Behörde, Stichprobenprüfung, Anlassprüfung, Pre-Clearance, Listig Prinzip, Home-Country Prinzip, Heimatlandprinzip, Rechnungslegungskontrolle, name and shame, ESMA, Fehlerveröffentlichung, AMF, CESR;, European Securites and Markets Authority, FRRP, Financial Reporting Review Panel, IAS, Bilanzskandale, Prüfungsjahr 2014, Überprüfungsbehörde, deutsches Enforcement, Durchsetzung der Rechnungslegung, Transparenzrichtlinie, IAS-Verordnung, staatliches Enforcement, privatrechtliches Enforcement, hybrides Enforcement, Bilanzkontrollgesetz, prüfungspflichtige Unternehmen, Wiener Zeitung, Prüfstellenfinanzierung, Prüfplan, ESMA-Leitlinie, Prüfungsschwerpunkte, IFRS, Prüfungsdauer, börsennotiert, ÖNACE Brancheneinteilung, Abschlussprüfer, BIG4, Prüfungskosten, Fehlerfeststellungen, Enforcement-System, Fehlerquote
Arbeit zitieren
Kerstin Kitir (Autor:in), 2016, Enforcement in Österreich. Eine Analyse des ersten Prüfungsjahres 2014, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334430

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