Special Purpose Entities in deutschen Konzernabschlüssen. Erste empirische Befunde


Seminararbeit, 2015

62 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Zweckgesellschaften - SPEs
2.1 Merkmale und Charakteristika
2.2 Hintergründe und Beispiele für den Einsatz.

3 Das Konsolidierungspaket
3.1 Hintergründe des Konsolidierungspakets.
3.2 Konzeptionelle Neuorientierung durch IFRS
3.2.1 Das neue Beherrschungskonzept
3.2.2 Konsolidierungskreis und mögliche Änderungen bei Zweckgesellschaften
3.3 Neuorientierung im Konzernanhang.

4 Berichterstattung über Zweckgesellschaften in der Praxis.
4.1 Aufbau und Vorgehensweise
4.2 Analyse der Geschäftsberichte und Darstellung der Ergebnisse
4.3 Interpretation und Diskussion der Ergebnisse

5 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Angaben zu Zweckgesellschaften vor und nach Einführung von IFRS 10 & 12 im Vergleich

Abbildung 2: Vereinfachte Abbildung einer ABS-Konstruktion

Abbildung 3: Vereinfachte Abbildung einer Leasingobjektgesellschaft-Konstruktion

Abbildung 4: Möglichkeiten zur Erlangung von Verfügungsgewalt nach IFRS 10

Abbildung 5: Anzahl konsolidierter Zweckgesellschaften im Vergleich zu restlichen vollkonsolidierten Tochterunternehmen nach IAS 27 i.V.m. SIC-

Abbildung 6: Anzahl konsolidierter Zweckgesellschaften im Vergleich zu restlichen vollkonsolidierten Tochterunternehmen nach IFRS 10 und IFRS 12

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Tatsächliche Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis durch IFRS

Tabelle 2: Erwartete Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis durch IFRS 10

Tabelle 3: Erwartete Auswirkungen auf die Anhangangaben durch IFRS 12

Tabelle 4: Tatsächliche Auswirkungen auf die Anhangangaben durch IFRS 12

1 Einleitung

Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2014 haben EU-Unternehmen das neue Konsolidierungspaket - bestehend aus den International Financial Reporting Standards (IFRS) 10, 11 und 12 - verpflichtend für die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwen- den.1 Die neuen Standards lösen u. a. die in der Vergangenheit stark kritisierten Vorschrif- ten des International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und separate Abschlüsse sowie die für Zweckgesellschaften ergänzenden Vorschriften nach dem Standing Interpre- tation Committee (SIC) 12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften ab. Im Zusammenhang mit den geänderten Regelungen wurde u. a. die Möglichkeit zur Umgehung der Einbezie- hung von sog. Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss sowie die gegenseitigen Verwerfungen der beiden Standards erheblich kritisiert.2 Durch diese Off-Balance-Sheet- Finanzierung werden Vermögensgegenstände bzw. Schulden und somit erhebliche Risiken nicht aus den Konzernabschlüssen ersichtlich.3 Zu großer Aufmerksamkeit kam dies insbe- sondere durch den Bilanzskandal bei dem amerikanischen Unternehmen Enron sowie im Finanzsektor während der weltweiten Finanzmarktkrise 2008/2009.4 Banken, aber auch viele andere Konzernunternehmen, nutzten Zweckgesellschaften u. a., um risikobehaftete bzw. ausfallgefährdete Kredite und Forderungen nicht in ihrer Bilanz abbilden zu müssen, wodurch große Risiken nicht ersichtlich waren.5 Durch Finanzierungs- und Ausfallzusagen der Banken wurden die nicht abgebildeten Risiken während der Finanzmarktkrise jedoch zurückgeholt und waren weiterhin fällig.6 Zweckgesellschaften sind in der Unternehmens- welt zum Teil derart komplex ausgestaltet, dass eine konsistente Beurteilung der Einbezie- hung zum Konsolidierungskreis nicht immer eindeutig ist.7 Um der grundlegenden Kon- zeption der IFRS-Rechnungslegung zur Bereitstellung sämtlicher entscheidungsnützlicher Informationen gerecht zu werden und vor dem Hintergrund der immer zunehmenderen Globalisierung, war eine Überarbeitung der Konsolidierungsvorschriften notwendig.

Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die nunmehr anzuwendenden regulatorischen Anforderun- gen von IFRS 10 und 12 theoretisch und empirisch darzustellen. Neben den Grundlagen soll insbesondere die Erfassung von Zweckgesellschaften im Anhang des Konzernab- schlusses dargestellt werden. Hierfür werden zunächst die Merkmale und Einsatzmöglichkeiten von Zweckgesellschaften erläutert und im Anschluss die Bilanzierungsvorschriften beschrieben. Darauf aufbauend erfolgt eine empirische Analyse der Konzernabschlüsse der DAX und MDAX Unternehmen, in welcher die Auswirkungen der Regeländerungen sowie die Bedeutung von Zweckgesellschaften dargestellt werden sollen.

2 Zweckgesellschaften - SPEs

2.1 Merkmale und Charakteristika

Zweckgesellschaften - auch Special Purpose Entities (SPEs) genannt - sind strukturierte und eigenständige Unternehmen, bei denen Stimmrechte regelmäßig nur geringe Auswir- kungen auf die generierten Rückflüsse haben.8 Sie folgen einem eng definierten Zweck und die Durchführung der Aktivitäten des Unternehmens ist durch vertragliche Vereinba- rungen - Satzung oder Gesellschaftervertrag - mit dem Initiator vorbestimmt.9 Die SPEs sind demzufolge oftmals auf „Autopilot“ gestellt und verfügen somit ausschließlich über administrative, jedoch nicht über operative oder strategische Entscheidungsbefugnisse.10 Somit ist es auch nicht notwendig, dass der Initiator über eine Stimmrechtsmehrheit ver- fügt, was in der Unternehmenswelt dementsprechend praktiziert wird. Eine finanzielle Be- teiligung des Initiators ist oftmals nur in geringem Ausmaß vorhanden. Die Finanzierung der Zweckgesellschaften erfolgt daher über Fremdkapitalaufnahme, wohingegen die Ei- genkapitalquote i. d. R. nur einen geringen Anteil mit weniger als 3 % ausmacht.11 Ist der eng definierte Gesellschaftszweck erfüllt, wird die Gesellschaft aufgelöst. Hieraus ergibt sich eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Initiator.12

2.2 Hintergründe und Beispiele für den Einsatz

In der Praxis dienen Zweckgesellschaften regelmäßig dazu, außerbilanzielle Geschäfte für den wirtschaftlichen Initiator zu ermöglichen.13 Mit Hilfe dieser Konstrukte ist es dem Un- ternehmen möglich, wirtschaftlichen Einfluss auf die Zweckgesellschaft zu nehmen und dabei gleichzeitig Vermögensgegenstände sowie Schulden auszulagern und somit verbun- dene Risiken nicht im Konzernabschluss abbilden zu müssen. Neben den ausgelagerten Risiken verkürzt sich die Bilanzsumme und weitere Bilanzkennzahlen wie etwa Eigenkapitalquote oder Verschuldungsgrad des Konzerns verbessern sich.14 Zudem ermöglicht es dem Unternehmen, dass durch die Aufnahme von Fremdkapitalgebern, im Unternehmen neue Liquidität geschaffen wird.

Beispiele für den Einsatz sind insbesondere Leasingobjektgesellschaften, Asset-Backed- Securities-Verbriefungsgesellschaften oder Projektfinanzierungen.15

3 Das Konsolidierungspaket

3.1 Hintergründe des Konsolidierungspakets

Das IASB veröffentlichte am 12. Mai 2011 das sog. Konsolidierungspaket, u. a. bestehend aus den Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse sowie dem dazugehörigen IFRS 12 Anga- ben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen.16 Die Zusammenführung der Regelungen von IAS 27 und den für Zweckgesellschaften bestehenden ergänzenden Vorschriften nach SIC-12 zu einem einheitlichen Standard sowie die Beseitigung der Inkonsistenten zwi- schen beiden Standards standen bei diesem Projekt im Vordergrund.17 Die bestehenden Bilanzspielräume sowie die daraus entstehende Intransparenz sollten mit dem Projekt des IASB beseitigt werden.18 Diese entstanden u. a. dadurch, dass IAS 27 bei der Einbeziehung in den Konsolidierungskreis von Tochterunternehmen auf das Control-Konzept aufbaute, während bei SIC 12 auf das Risk-and-Reward-Konzept gesetzt wurde.19 Die Konzepte soll- ten durch eine Überarbeitung der Standards vereinheitlicht und strukturiert werden.

Aufgrund der bestehenden Möglichkeit von Off-Balance-Sheet Finanzierungen sowie der fehlenden Anhangangaben über die nicht-konsolidierten Zweckgesellschaften wurden Ri- siken nicht adäquat im Konzernabschluss des Unternehmens abgebildet. Dies kam insbe- sondere im Zusammenhang mit dem Enron-Skandal20 sowie der Finanzmarktkrise zum Vorschein.21

Auf Grundlage dieser Kritikpunkte sah sich das IASB dazu verpflichtet, einen neuen Stan- dard bzgl. der Einbeziehungsregelungen von Tochterunternehmen zu erarbeiten. Nachdem dieses Projekt zur Überarbeitung von IAS 27 bereits seit Juni 2003 auf der Agenda des IASB stand, veröffentlichte das Komitee am 12. Mai 2011 die endgültige Fassung, welche für EU-Unternehmen für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen, anzuwenden ist.22 Eine vorzeitige Anwendung des Konsolidierungspakets war ebenfalls möglich.

3.2 Konzeptionelle Neuorientierung durch IFRS 10

3.2.1 Das neue Beherrschungskonzept

Das IASB hat mit IFRS 10 ein neuartiges Beherrschungskonzept eingeführt, welches mehr auf qualitative Kriterien ausgerichtet ist und für jegliche Art - auch für Zweckgesellschaf- ten - von Unternehmenszusammenschlüssen gilt.23 Grundlage für die Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss ist der Begriff der Beherrschung, welcher maßgebend für die Bestimmung des Konsolidierungskreises ist.24 Nach den IFRS ist ge- mäß dem sog. Weltabschlussprinzip jedes Tochterunternehmen einzubeziehen.25

Für eine Einbeziehung in den Konzernabschluss ist es demnach notwendig, dass das Mutterunternehmen Beherrschung auf das Tochterunternehmen ausüben kann. Im Gegensatz zu den Altregelungen gilt IFRS 10 für sämtliche Unternehmen. Es gibt demnach keine Unterscheidung mehr zwischen traditionellen Unternehmen und Zweckgesellschaften.26 Die Kriterien der Beherrschung durch den Initiator sind erfüllt, wenn dieser:

- Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (power) hat,
- variablen Rückflüssen ausgesetzt ist oder ein Anrecht auf diese innehat (variable returns),
- die Möglichkeit besitzt, die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen (link between power and returns).27

Ein Unternehmen besitzt Verfügungsgewalt, sofern es gem. IFRS 10.10 über substanzielle Rechte verfügt, die ihm gegenwärtig die Fähigkeit verleiht, auf relevante Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens Einfluss zu nehmen. Als relevante Tätigkeiten zählen solche Aktivitäten, welche die Rückflüsse bzw. Renditen des Unternehmens wesentlich beeinflus- sen können. Beispielhaft werden betriebliche, finanzielle oder budgetbezogene Entschei- dungen sowie Bestellung, Vergütung oder die Kündigung von Schlüsselpositionen ge- nannt.28 Für die Ausübung von Verfügungsgewalt sind ausschließlich substanzielle Rechte geeignet, sog. Schutzrechte begründen diese nicht.29 Dem Unternehmen muss zudem eine Ausübung dieser Rechte möglich sein.30 Als substanzielles Recht zählen u.a. Stimmrechte des Investors, Bestellungs- und Abberufungsrechte für Schlüsselpositionen in dem Beteili- gungsunternehmen.31 Somit kann der Investor mit Hilfe von Stimmrechten, potenziellen Stimmrechten, Rechten aus vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Rechten Verfü- gungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen ausüben. Im Vergleich zu IAS 27 müssen die potenziellen Stimmrechte im Zeitpunkt der Bestimmung, ob Beherrschung vorliegt, nicht mehr ausübbar oder umwandelbar sein.32 Es ist möglich, dass ein Unternehmen keine Verfügungsgewalt innehat, auch wenn es die Stimmrechtsmehrheit hält. Andernfalls ist es auch möglich, dass keine Stimmrechtsmehrheit vorhanden ist, aber gegenüber dem Beteili- gungsunternehmen Verfügungsgewalt besteht.33 Hierfür sind die spezifischen Vereinba- rungen und Beziehungen zwischen den Unternehmen zu prüfen.34

Für ein Beherrschungsverhältnis muss der Initiator bzw. Sponsor aufgrund seiner Bezie- hung zum Beteiligungsunternehmen variablen Rückflüssen/Renditen ausgesetzt sein bzw. einen Anspruch auf diese haben.35 Diese können positiv, negativ oder auch beides für den Initiator sein.36 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Ertragskraft des Beteili- gungsunternehmens müssen Auslöser für Schwankungen bei den Renditen sein, um ein Beherrschungsverhältnis zu begründen.37 Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungswei- se von IFRS 10 ist zum einen die rechtliche Form der Rückflüsse irrelevant und zum ande- ren der Begriff der Rückflüsse weiter gefasst als nach IAS 27.38 Beispielhafte variable Renditen sind neben Dividendenzahlungen sowie Wertänderungen bei der Beteiligung noch vertraglich festgelegte Zinszahlungen, Synergieeffekte, steuerliche Vorteile oder auch Gebühren sowie Verlustrisiken aus der Verwaltung von Vermögenswerten und Schulden.39

Für den Zusammenhang zwischen variablen Rückflüssen und der Verfügungsgewalt ist es entscheidend, dass der Initiator seine Verfügungsmacht dazu nutzen kann, um die Höhe der positiven oder negativen Rückflüsse zu beeinflussen. Dieser nach IFRS 10 neue Prüfungspunkt sollte in aller Regel erfüllt sein und zielt insbesondere auf das Aufdecken von Prinzipal-Agenten-Beziehungen ab.40 Bei diesem Konstrukt werden Entscheidungs- rechte von einem Prinzipal auf einen Agenten übertragen, wobei diese Rechte im Sinne des Prinzipals ausgeführt werden. Ein Agent kann somit keine Beherrschung über ein Beteiligungsunternehmen ausüben und die Verfügungsmacht ist nach IFRS 10.B59 dem Prinzipal zuzurechnen. Ob ein Sponsor Verfügungsmacht über ein Beteiligungsunternehmen als Agent oder Prinzipal ausübt, ist somit stets zu prüfen.41 In IFRS 10.B60-B72 sind Indikatoren enthalten, die eine Zuordnung vereinfachen.

3.2.2 Konsolidierungskreis und mögliche Änderungen bei Zweckgesellschaften

Nach IFRS 10 gibt es nunmehr keine Unterscheidung zwischen „normalen“ und struktu- rierten Unternehmen. Es sind nach dem Weltabschlussprinzip grundsätzlich alle Tochter- unternehmen in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, sofern die Beherrschungskriteri- en erfüllt sind. In IFRS 12.B21 wird ein strukturiertes Unternehmen als ein Unternehmen beschrieben, bei welchem die Stimmrechte nicht ausschlaggebend für das Vorliegen von Verfügungsmacht sind. Für die Konsolidierung dieser Unternehmen ist die wirtschaftliche Betrachtung der Zweckgesellschaft von wesentlicher Bedeutung.42 Hierfür hat der Initiator den grundlegenden Zweck und die Struktur des Beteiligungsunternehmens als zentralen Punkt zu prüfen, da Stimmrechte keinen wesentlichen Einfluss auf die Beherrschung haben und die Aktivitäten durch vertragliche Vereinbarungen vorherbestimmt sind.43 Dabei ist es von Bedeutung, dass der Gründungsprozess analysiert und herausgefunden wird, welche Entscheidungen bei der Gestaltung der Beteiligungsgesellschaft ausschlaggebend waren und welche Entscheidungsrechte auf Unternehmen übertragen wurden, die zur Begründung der Verfügungsmacht ausreichend sind.44 Diese Analyse ist zudem entscheidend für Zweckgesellschaften, die durch einen „Autopilot-Mechanismus“ gekennzeichnet sind, da hier Entscheidungen erst getroffen werden müssen, wenn bestimmte Gegebenheiten einge- treten sind.45 Im Gegensatz zu SIC-12 stellt die Übernahme der wesentlichen Chancen und Risiken aus den Zweckgesellschaften nach IFRS 10 lediglich eine notwendige, jedoch nicht mehr eine hinreichende Bedingung für das Bestehen eines Beherrschungsverhältnis- ses dar.46 Nach den neuen Regelungen ist es demnach möglich, dass ein Initiator nicht den wesentlichen Chancen und Risiken ausgesetzt ist, aufgrund des Innehabens substanzieller Entscheidungsrechte jedoch zur Vollkonsolidierung verpflichtet ist.47 Zusätzlich hat der Sponsor besondere Beziehungen zwischen ihm und dem Beteiligungsunternehmen zu prü- fen48 In IFRS 10.52-54 werden weitere Indikatoren genannt, die ein Beherrschungsverhält- nis begründen könnten. Ist eine Zweckgesellschaft in den Konsolidierungskreis einzube- ziehen, unterliegt diese wie alle anderen Tochterunternehmen der Vollkonsolidierung.

Da der Risk-and-Reward-Ansatz nicht mehr der ausschließliche Beurteilungsmaßstab für eine Begründung von Verfügungsmacht bei strukturierten Unternehmen darstellt, ist diese Regeländerung die umfangreichste, und bestehende Konsolidierungsentscheidungen sind zum Teil neu zu beurteilen.49 Aufgrund der stärkeren Ermessensentscheidungen nach IFRS 10 kann es jedoch dazu führen, dass durch Regelauslegungen keine großen Verände- rungen im Konsolidierungskreis entstehen.50 Die Unternehmen hingegen erwarteten eine hohe Relevanz der neuen Regelungen bei der Bilanzierung von Zweckgesellschaften.51

3.3 Neuorientierung im Konzernanhang

Mit dem neuen Konsolidierungspaket wurde IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen eingeführt. Dieser vereint die Angabepflichten für Tochterunternehmen, as- soziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie nicht-konsolidierte Unterneh- men. Mit Hilfe dieses Standards sollen den Adressaten die Art der Unternehmensverbin- dungen und die daraus resultierenden Risiken sowie die finanziellen Auswirkungen aufge- zeigt werden.52 Die Angabepflichten zu konsolidierten Tochterunternehmen sind im Ver- gleich zu den alten Regelungen deutlich umfangreicher, was zu Kritik bei IFRS- Bilanzierern und zu Zustimmung bei den Abschlussadressaten führte.53 Um der Zielset- zung des Standards gerecht zu werden, sind die Unternehmen dazu verpflichtet, Angaben zu machen über:

- maßgebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen bzgl. des Vorliegens eines Beherrschungsverhältnisses sowie dahingehende Änderungen,
- Anteile an konsolidierten und nicht-konsolidierten Tochterunternehmen,
- Anteile an konsolidierten und nicht-konsolidierten Zweckgesellschaften.54

Die Angaben stellen dabei Mindestangaben dar. Daher ist das Unternehmen zu weiteren Angaben verpflichtet, sofern dies erforderlich ist.55

IFRS 12 unterscheidet, im Gegensatz zu IFRS 10, in „normale“ und strukturierte Unter- nehmen. Die Angaben zu Zweckgesellschaften sind im Vergleich zu den bisherigen Rege- lungen zum einen umfangreicher und zum anderen werden Informationen zu konsolidier- ten und nicht-konsolidierten strukturierten Unternehmen gefordert. Mit dieser wesentlichen Neuerung geht das IASB auf einen wesentlichen Kritikpunkt an der bisherigen Berichter- stattung ein.56 Zu nicht-konsolidierten Zweckgesellschaften hat das Unternehmen Angaben zu Art, Zweck, Tätigkeiten und Finanzierung sowie den daraus entstehenden Erträgen dar- zulegen.57 Zudem sind die daraus resultierenden Risiken offenzulegen, indem u.a. die Buchwerte der Vermögensgegenstände und Schulden sowie der Risikobetrag, dem der In- vestor durch die Zweckgesellschaft ausgesetzt ist, angegeben werden.58 Hierdurch wird der während der Finanzkrise fehlenden Risikoberichterstattung Rechnung getragen.

4 Berichterstattung über Zweckgesellschaften in der Praxis

4.1 Aufbau und Vorgehensweise

In der vorliegenden Arbeit wurden die Konzernabschlüsse nach IFRS für das Kalenderjahr 2013 und 2014 (bzw. 2013/2014 und 2014/2015 bei abweichendem Geschäftsjahr) der im DAX und MDAX gelisteten Unternehmen untersucht.59

Um die Auswirkungen durch die Neueinführung von IFRS 10 und 12 darzustellen, wurden vergleichend die Angaben zum Konsolidierungskreis sowie zu konsolidierten und nicht- konsolidierten Zweckgesellschaften aus den Geschäftsberichten 2013 mit den Angaben aus dem Jahr 2014 dargestellt, da ab diesem Zeitpunkt eine verpflichtende Anwendung der neuen Regelungen vorgesehen war. Hierfür wurde zunächst untersucht, ob Unternehmen Angaben zu strukturierten Unternehmen tätigen und wie sich dies durch die neuen Stan- dards verändert hat. Durch die Neuregelungen kann es dazu kommen, dass Unternehmen einen erweiterten Konsolidierungskreis bzw. ausführlichere Angaben zu konsolidierten und nicht-konsolidierten Unternehmen im Anhang haben. Ein Jahresvergleich mit Hilfe quantitativer und qualitativer Angaben im Anhang soll dies belegen bzw. widerlegen.

4.2 Analyse der Geschäftsberichte und Darstellung der Ergebnisse

Eine vorzeitige Anwendung des Konsolidierungspakets war für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01. Januar 2013 möglich. Von diesem Recht machten lediglich neun Unternehmen (DAX: 8, MDAX: 1) Gebrauch. In dem Geschäftsjahr vor Umsetzung der neuen Regelun- gen gaben 61 Unternehmen (DAX: 24, MDAX: 37) an, dass keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis erwartet werden. Lediglich drei DAX- Konzerne erwarteten wesentliche Auswirkungen. 16 Konzerne (DAX: 3, MDAX: 13) tä- tigten entweder gar keine Angaben oder waren sich der Auswirkungen noch nicht bewusst und prüften diese noch. Im Vergleich dazu gaben 66 Unternehmen (DAX: 24, MDAX: 42) nach Umsetzung der Regelungen an, dass es keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis gab. Bei sechs Konzernen (DAX: 5, MDAX: 1) gab es wie- derum wesentliche Umstellungseffekte und acht Unternehmen (DAX: 1, MDAX: 7) gaben diesbezüglich keine Informationen hierzu an.60

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Tatsächliche Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis durch IFRS 10. Quelle: Eigene Darstellung.

Bereits vor der Einführung der neuen Standards gaben Unternehmen in ihren Geschäftsbe- richten Informationen über konsolidierte und nicht-konsolidierte strukturierte Unterneh- men nach IAS 27 i. V. m. SIC-12 an. Im DAX-Index berichteten 19 Unternehmen über konsolidierte Zweckgesellschaften, während im MDAX lediglich 14 Konzerne Informatio- nen diesbezüglich angaben. Nach der Einführung von IFRS 10 sowie IFRS 12 berichten 20 DAX-Unternehmen und 15 MDAX-Unternehmen über konsolidierte Zweckgesellschaf- ten.61 Prozentual von den im Index gelisteten Unternehmen sind das im DAX rd. 71,4 % und im MDAX rd. 20,3 %.62 Es ergaben sich somit nur geringfügige Veränderungen in den Anhangangaben der Geschäftsberichte. Eine deutlichere Veränderung in der Berichterstat- tung ist bei Angaben zu nicht-konsolidierten Zweckgesellschaften aus den Unternehmens- abschlüssen ersichtlich. Unter IAS 27 i. V. m. SIC-12 berichteten lediglich neun Unternehmen (DAX: 5, MDAX: 4) über nicht-konsolidierte Zweckgesellschaften. Nach Einführung der neuen Standards sind es nunmehr 17 Konzerne (DAX:10, MDAX: 7), welche Angaben hierzu liefern. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Verteilung der untersuchten Grundgesamtheit bezüglich der Berichterstattung über Zweckgesellschaften:63

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Angaben zu Zweckgesellschaften vor und nach Einführung von IFRS 10 & 12 im Vergleich. Quelle: Eigene Darstellung.

Strukturierte Unternehmen haben demnach in der Unternehmenspraxis einen hohen Stel- lenwert. Die meisten konsolidierten Zweckgesellschaften in der untersuchten Grundge- samtheit hat die Deutsche Bank AG mit 555 SPEs zu verzeichnen. In Relation zu den ins- gesamt vollkonsolidierten Tochterunternehmen machen diese Gesellschaften einen Anteil von 40,13 % aus. Einen wesentlichen Anteil stellen diese beispielsweise auch bei der Luf- thansa AG sowie bei der Münchener Re AG mit 24,76 % bzw. 20,97 % dar.64

Nicht alle Unternehmen, die Angaben zu strukturierten Unternehmen machen, geben Auskünfte, um was für eine Art von Gesellschaft es sich handelt bzw. welchen Zweck diese haben. Es konnten bei 23 Unternehmen der Grundgesamtheit Informationen über die Art bzw. den Zweck der Zweckgesellschaft herausgelesen werden. Demnach handelt es sich bei einem Großteil um Asset-Backed-Securities-Verbriefungsgesellschaften, Leasingobjektgesellschaften oder um Spezial- und Investmentfonds.

In der Literatur wurde häufig vor Implementierung von IFRS 12 angeführt, dass sich die Angaben im Konzernanhang deutlich ausweiten würden.65 In den Geschäftsberichten ga- ben 39 Unternehmen (DAX: 11, MDAX: 28) an, dass es keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf den Anhang durch IFRS 12 geben wird. Insgesamt 13 Unternehmen (DAX: 6, MDAX: 7) erwarteten wesentliche Auswirkungen auf den Umfang der anzuge- benden Informationen. Im Jahr nach der Anwendung des neuen Standards gaben 16 Unter- nehmen (DAX: 8, MDAX: 8) an, dass es wesentliche Umstellungseffekte auf die Anhan- gangaben gegeben hat. Für insgesamt 43 Konzerne (DAX: 10, DAX: 33) sind die Auswir- kungen nicht wesentlich bzw. überhaupt nicht vorhanden.66 In vielen Geschäftsberichten finden sich weitere Angaben zu strukturierten Unternehmen. Dabei werden die Hinter- gründe für den Einsatz von Zweckgesellschaften, die Art und der Zweck sowie die Durch- führung beschrieben. Bei 26 Unternehmen (DAX: 15, MDAX: 11) der Grundgesamtheit waren weiterführende Angaben zu strukturierten Unternehmen vor der Umstellung auf IFRS 12 zu finden. Nach der Einführung des neuen Standards fanden sich in 34 Geschäfts- berichten (DAX: 17, MDAX: 17) umfangreichere Informationen im Anhang.

4.3 Interpretation und Diskussion der Ergebnisse

Die Untersuchung macht deutlich, dass bereits vor Einführung von IFRS 10 und IFRS 12 Unternehmen in ihren Geschäftsberichten über konsolidierte und nicht-konsolidierte Zweckgesellschaften berichteten. Unter Anwendung von IAS 27 i. V. m. SIC-12 waren keine konkreten Regelungen zu Pflichtangaben in der Berichterstattung über Zweckgesell- schaften verankert.67 Wie in der Analyse festgestellt, gab es diese auch nicht in den An- hangangaben der Geschäftsberichte. Oftmals sind Zweckgesellschaften nur in der Anteils- besitzliste gekennzeichnet worden, ohne diese bei den Angaben zum Konsolidierungskreis zu erwähnen. Durch die Implementierung von IFRS 12 gibt es einen eigenen einheitlichen Standard und konkrete Anhaltspunkte sowie Vorgaben für die Angaben. Gleichwohl be- lässt es das IASB dennoch bei ermessensbehafteten Entscheidungen auf Seiten der Ab- schlussersteller, was für eine konzeptionsorientierte Berichterstattung nötig zu sein scheint. Die Untersuchung zeigt weiterhin, dass durch die neuen Regelungen mehr Unternehmen grundsätzliche Angaben, ob und wie viele strukturierte Unternehmen vorhanden sind, so- wie weiterführende Angaben über Art bzw. Zweck und Gestaltung der Zweckgesellschaf- ten in ihren Geschäftsberichten veröffentlichen. Aufgrund des zum Teil hohen Anteils von strukturierten Unternehmen an vollkonsolidierten Tochterunternehmen scheint dies not- wendig und der Zielsetzung des IASB mit Einführung von IFRS 12 gerecht zu werden. In vielen Berichten kommt es jedoch dazu, dass das neu eingeführte Beherrschungskonzept und der dazugehörige Standard IFRS 10 ausführlich beschrieben werden, jedoch nicht auf die unternehmensspezifischen Umstände und Beziehungen zu Zweckgesellschaften einge- gangen wird.

Zwar veränderte sich der Konsolidierungskreis aufgrund der neuen Standards nur bei we- nigen Unternehmen der untersuchten Grundgesamtheit, jedoch ist dies bereits eine Verbesserung, da somit Risiken und die wirtschaftliche Situation für die Adressaten besser ersichtlich werden. Bei dem Großteil der Unternehmen führte die Einführung zu keiner bzw. keiner wesentlichen Veränderung. Dies muss jedoch kein Indiz dafür sein, dass die Regelungen nicht ausreichend zu sein scheinen. Vielmehr werden mit dem neuen Standard deutlich mehr Konzernkonstrukte abgedeckt und die Unternehmen haben umfangreicher zu prüfen, ob Beziehungen zu Zweckgesellschaften vorhanden sind.

5 Schlussbetrachtung

Mit den neuen Regelungen nach IFRS 10 und einem einheitlichen Control-Konzept zur Bestimmung des Konsolidierungskreises werden bilanzpolitisch motivierte Gestaltungen von strukturierten Unternehmen eingeschränkt und durch die qualitative Ausrichtung kom- plex aufgebaute Strukturen von Zweckgesellschaften erfasst. Aus der Zusammenführung von IAS 27 und SIC-12 zu einem einheitlichen Standard und der wirtschaftlichen Betrach- tungsweise können die in der Vergangenheit kritisierten Problemstellungen deutlich beho- ben werden. Des Weiteren wird eine sachgerechte Erfassung in den Abschlüssen sowie die Vergleichbarkeit der Geschäftsberichte verbessert. Weite Ermessenspielräume für die Un- ternehmen in der Berichterstattung bestehen dennoch weiterhin. Dies ist vor allem dahin- gehend bei den Anhangangaben zu bemerken, dass zum Teil keine einheitliche Berichter- stattung über konsolidierte und nicht-konsolidierte Zweckgesellschaften festzustellen ist. Der Begriff der Beherrschung wird durch das neuartige Control-Konzept zu noch zentrale- rer Bedeutung, insbesondere bei der Einbeziehung von strukturierten Unternehmen.

Ein kritisierter „information overload“ durch die in der Literatur angeführten erheblichen Mehrangaben im Anhang kann durch die empirische Analyse nicht bestätigt werden. Es werden mehr Informationen über konsolidierte sowie nicht-konsolidierte Zweckgesell- schaften dem Abschlussadressaten mitgeteilt, welche zu mehr Transparenz über die damit verbundenen Risiken und zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen. Für die Unternehmen bestehen weiterhin große Ermessensspielräume bei der Einschätzung, ob und wie weit Informationen in die Unternehmensabschlüsse eingebracht werden müssen. Al- lerding sind hierfür ausführliche Begründungen anzugeben. Unter IFRS 10 und IFRS 12 berichten mehr Unternehmen über Zweckgesellschaften und stellen weitere Informationen für die Abschlussadressaten im Anhang bereit, was der Zielsetzung der Standards gerecht wird. Die wesentlicheren Auswirkungen gibt es hierbei bei den DAX-Unternehmen, wo- hingegen die Veränderungen bei den MDAX-Unternehmen eher geringer sind.

[...]


1 Vgl. Europäische Union, Verordnung der Kommission Nr. 1254/2012 (2012), L 360/1-2; Zwirner, C. et al., Neuregelungen zum Konsolidierungskreis (2014), S. 608.

2 Vgl. Küting, K./Mojadadr, M., Das neue Control-Konzept (2011), S. 273; Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 385.

3 Vgl. Küting, K./Mojadadr, M., Offene Fragen bei Zweckgesellschaften (2013), S. 589; Christ, A., Ver- briefungsplattformen nach IFRS (2013), S. 1-2.

4 Vgl. Beys, O. et al., IFRS und IFRS 12 (2011), S. 662; Glander, S./Blecher, C., Abbildung von Zweckge- sellschaften (2011), S. 467; Pellens, B. et al., Abgrenzung des Konsolidierungskreises (2003), S. 191.

5 Vgl. Hermann, U./Potthast, C., Zweckgesellschaften (2011), S. 685; Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 2.

6 Vgl. Elschen, R./Lieven, T., Der Werdegang der Krise (2009), S. 91-92.

7 Vgl. Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 7.

8 Vgl. PwC, Konzernabschlüsse (2012), S. 22; Die Begriffe SPE, Zweckgesellschaft und strukturiertes Unternehmen werden als Synonyme verwendet.

9 Vgl. von Coenenberg, A. et al., Jahresabschluss (2014), S. 620; IFRS 10.B17 (2014).

10 Vgl. Pollmann, R./Huth, C., Behandlung strukturierter Gesellschaften (2014), S. 865.

11 Vgl. Melcher, W./Penter, V., Konsolidierung von Objektgesellschaften (2003), S. 514.

12 Vgl. Kustner, C., Special Purpose Entities (2004), S. 309.

13 Vgl. Busch, J./Zwirner, C., Konsolidierung von Zweckgesellschaften (2012), S. 374.

14 Vgl. Küting, K./Weber, C., Konzernabschluss (2012), S. 136.

15 Vgl. hierzu Anhang 1 zu ausgewählten Formen und Erläuterungen dieser Zweckgesellschaften; empiri- sche Analyse in Kapitel 4.2 zum Nachweis sowie Pollmann, R./Huth, C., Behandlung strukturierter Ge- sellschaften (2014), S. 865.

16 Zeitgleich mit IFRS 10 und 12 wurde IFRS 11 (Joint Arrangements) veröffentlich, welcher jedoch nicht Bestandteil dieser Arbeit ist.

17 Vgl. IFRS 10.IN3; Zülch, H. et al., Neuregelungen des IFRS 10 (2011), S. 592-593.

18 Vgl. Lachmann, M. et al., Kritische Analyse von IFRS 10-12 (2013), S. 576.

19 Vgl. Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 380.

20 Zum Enron-Skandal: Pellens, B. et al., Abgrenzung des Konsolidierungskreises (2003), S. 191.

21 Vgl. IFRS 10.IN5; Küting, K./Mojadadr, M., Das neue Control-Konzept (2011), S. 273.

22 Vgl. Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 379.

23 Vgl. Pellens, B. et al., Internationale Rechnungslegung (2014), S. 119.

24 Vgl. IFRS 10.1 sowie 10.5.

25 Vgl. IFRS 10.B86; Brune, J. W., Beck´sches IFRS-Handbuch (2013), § 32, Rn. 6, S. 1344.

26 Vgl. IFRS 10.2 sowie 10.5.

27 Vgl. IFRS 10.7.

28 Vgl. IFRS 10.A; IFRS 10.B12.

29 Definition von Schutzrechten vgl. IFRS 10.A sowie IFRS 10.B26-28.

30 Vgl. IFRS 10.B22-23.

31 Vgl. IFRS 10.B15; Meyer, M., Abgrenzung von substanziellen Rechten (2012), S. 272.

32 Vgl. Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 383.

33 Vgl. IFRS 10.B34-B57.

34 Siehe Anhang 2 für eine Übersicht der Prüfkriterien für Verfügungsgewalt.

35 Vgl. IFRS 10.15.

36 Vgl. IFRS 10.B56.

37 Vgl. Pellens, B. et al., Internationale Rechnungslegung (2014), S. 147.

38 Vgl. Böckem, H. et al., IFRS 10 (2011), S. 402.

39 Vgl. IFRS 10.B57.

40 Vgl. Beyhs, O. et al., IFRS 10 und IFRS 12 (2011), S. 665; Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 384.

41 Vgl. Pellens, B. et al., Internationale Rechnungslegung (2014), S. 148.

42 Vgl. Busch, J./Zwirner, C., Konsolidierung von Zweckgesellschaften (2012), S. 374.

43 Vgl. Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 234-235.

44 Vgl. IFRS 10.B51.

45 Vgl. Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 235-236.

46 Vgl. Böckem, H. et al., IFRS 10 (2011), S. 404; Reiland, M., IFRS 10 (2011), S. 2729; IFRS 10.B54.

47 Vgl. Jungius, T. et al., Auswirkungen des Konsolidierungspakets (2015), S. 235.

48 Vgl. Pellens, B. et al., Internationale Rechnungslegung (2014), S. 144.

49 Vgl. Böckem, H. et al., IFRS 10 (2011), S. 406.

50 Vgl. Bösser, J., et al., Auswirkungen durch die Erstanwendung (2014), S. 132; Leitner-Hanetseder, S./Schausberger, D., Änderung der Einbezugskriterien (2011), S. 385.

51 Vgl. Bösser, J. et al. Auswirkungen durch das Konsolidierungspaket (2014), S. 131.

52 Vgl. IFRS 12.1; Brune, J. W., Beck´sches IFRS-Handbuch (2013), § 32, Rn. 43, S. 1357.

53 Vgl. EFRAG, Feeback Report (2012), S. 13-15; Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernab- schluss (2012), S. 260.

54 Vgl. IFRS 12.7-31.

55 Vgl. Beyhs, O. et al., IFRS 10 und IFRS 12 (2011), S. 670.

56 Vgl. Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 263.

57 Vgl. IFRS 12.26-28.

58 Vgl. IFRS 12.29-31.

59 Es wurden die zum 31. Dezember 2014 im DAX und MDAX gelisteten Unternehmen für die empirische Studie herangezogen. Bei vorzeitiger Anwendung der Standards zum 01. Januar 2013 wurden zusätzlich die Geschäftsberichte des Jahres 2012 analysiert, um die Effekte der Umstellung aufzuzeigen. Bei Ver- gleichen werden demnach die Angaben von 2012 mit dem Jahr 2013 verglichen. Bei Anwendung für Ge- schäftsjahre ab 01. Januar 2014 werden die Angaben von 2013 mit dem Jahr 2014 verglichen.

60 Vgl. Anhang 3 für eine vollständige tabellarische Übersicht.

61 Für eine Vergleichbarkeit sind die Unternehmen Infineon, ThyssenKrupp, Aurubis, Gerresheimer, Gerry Weber, Metro, Osram und WincorNixdorf nicht mit in diesen sowie die folgenden Vergleiche einbezo- gen, da keinerlei Informationen über den Konsolidierungskreis oder den Anteilsbesitz in den Quartalsbe- richten im Jahr 2015 vorhanden sind.

62 In dieser Verhältnisrechnung wird im DAX mit 28 Unternehmen und im MDAX mit 74 Unternehmen gerechnet, da bei den nicht einbezogenen Unternehmen keine Angaben in den Quartalsberichten vorhan- den waren.

63 Bei den Angaben muss es sich nicht zwangsläufig um Textabschnitte handeln. Zum Teil gaben Unter- nehmen lediglich die Anzahl von Zweckgesellschaften im Anhang (Konsolidierungskreis oder Anteilsbe- sitzliste) an. Es sind hierbei grundsätzliche Informationen zu SPEs gemeint.

64 Eine Übersicht zu der Anzahl der Zweckgesellschaften und dem Anteil zu konsolidierten Tochterunter- nehmen befindet sich im Anhang 4.

65 Vgl. Lachmann, M. et al., Kritische Analyse von IFRS 10-12 (2013), S. 577.

66 Vgl. Anhang 3 für eine tabellarische Übersicht. In diesem Vergleich sind sämtliche Unternehmen einbe- zogen, da diese Angaben auch in den Quartalsberichten der Unternehmen zu finden waren, welche ein abweichendes Geschäftsjahr haben.

67 Vgl. Mojadadr, M., Zweckgesellschaften im Konzernabschluss (2012), S. 339; Martens, S. et al., Neue- rungen nach IFRS 12 und IFRS 12 (2013), S. 45.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Special Purpose Entities in deutschen Konzernabschlüssen. Erste empirische Befunde
Hochschule
Universität Bayreuth  (Lehrstuhl für Internationale Rechnungslegung)
Veranstaltung
Master-Seminar Internationale Rechnungslegung
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
62
Katalognummer
V334590
ISBN (eBook)
9783668250505
ISBN (Buch)
9783668250512
Dateigröße
759 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zweckgesellschaft, SPE, IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, Konzernabschluss, Asset Backed Securities
Arbeit zitieren
Alfred Nickisch (Autor:in), 2015, Special Purpose Entities in deutschen Konzernabschlüssen. Erste empirische Befunde, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334590

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