Die Sorgfaltspflicht und -haftung eines ordentlichen Geschäftsmannes (§§ 43, 64 GmbHG, § 93 AktG)


Seminararbeit, 2015

23 Seiten, Note: 1,0

Maximilian Knoll (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung
1. Anlass und Ziel
2. Gang der Untersuchung

II. Rechtliche Betrachtung der Sorgfaltspflicht und Haftung
1. Haftung von Geschäftsleitern
a. Innenhaftung
b. Außenhaftung
c. D&O-Versicherung
2. Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters
a. Sorgfaltsmaßstab
b. Business Judgment Rule
c. Treuepflicht
d. Verschwiegenheitspflicht
e. Überwachungsinstrumente
f. Zusätzliche Pflichten bei Insolvenz oder Überschuldung
3. Kritische Zwischenbetrachtung

III. Haftungsfälle bei Sorgfaltspflichtverletzung
1. Allgemeines
2. Ordnungsgemäße Buchführung
3. Verstoß gegen das Zahlungsverbot
4. Fehlerhafte Kapitalmarktinformationen

IV. Fazit

Literaturverzeichnis

Abeltshauser, Thomas E., Leitungshaftung im Kapitalgesellschaftsrecht, Zu den Sorgfalts- und Loyalitätspflichten von Unternehmensleitern im deutschen und im US-amerikanischen Kapitalgesellschaftsrecht, Köln 1998.

Altmeppen, Holger/Krieger, Gerd, Handbuch Managerhaftung, Risikobereiche und Haftungsfolgen für Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat, 2., neu bearb. und erw. Aufl., Köln 2010.

Altmeppen, Holger/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbHG, NJW 1999, 673.

Assmann, Heinz-Dieter/Schneider, Uwe H. (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz, Kommentar, 6., neu bearb. und erw. Aufl., Köln 2012.

Assmann, Heinz-Dieter/Schütze, Rolf A., Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4., neubearb. Aufl., München 2015.

Bachmann, Der „Deutsche Corporate Governance-Kodex“: Rechtswirkung und Haftungsrisiken, WM 2002, 2137

Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, Bd. 20, 20. Aufl., München 2013.

Berg/Stöcker, Anwendungs- und Haftungsfragen zum Deutschen Corporate Governance-Kodex, WM 2002, 1569

Biedenkopf, Kurt H./Zöllner, Wolfgang/Mertens, Hans-Joachim/Cahn, Andreas, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., Köln 2010.

Bork, Reinhard/Schäfer, Carsten, GmbHG, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Bd. 332, 3., neu bearb. Aufl. 2015, Köln 2015.

Böcker, Philipp, Die Überschuldung im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Harmonisierung von Insolvenzverschleppungshaftung und Eigenkapitalersatzrecht, Bd. Bd. 80Bd. , 1. Aufl., Baden-Baden 2002.

Böttcher, Bankvorstandshaftung im Rahmen der Sub-Prime Krise, NZG 2009, 1047

Colling. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für ihre Geschäftsführung innerhalb der nicht konzerngebundenen Aktiengesellschaft, 1969

Fischbach, Jonas, Die Haftung des Vorstands im Aktienkonzern, Baden-Baden. 18Bd. , 1. Aufl., 2009.

Fleischer, Holger/Ekkenga, Jens, Handbuch des Vorstandsrechts, 2. Aufl., München 2015.

Fleischer, Holger, Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG, [Gesamtwerk in 3 Bänden], München 2010.

Fleischer, Holger, Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), NZG 2009, 801.

Fleischer, Holger, Der deutsche "Bilanzeid" nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 2007, 97 - 106.

Fleischer, Holger, Zur Privatsphäre von Geschäftsleitern: Organpflichten, organschaftliche Zurechnung und private Umstände, NJW 2006, 3239.

Fuchs, Andreas, Wertpapierhandelsgesetz, (WpHG); Kommentar, München 2009.

Gehrlein, Markus (Hrsg.), GmbHG, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ; Kommentar, 2. Aufl., Köln 2015.

Goette, Wulf (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., München 2014.

Goette, Wulf, Grundsätzliche Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats bei sorgfaltswidrig schädigendem Verhalten im AG-Vorstand' ZHR 176 (2012), 588

Gottwald, Peter/Adolphsen, Jens (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 5., neu bearb. Aufl., München 2015.

Groß, Wolfgang, Kapitalmarktrecht, Kommentar zum Börsengesetz, zur Börsenzulassungs-Verordnung und zum Wertpapierprospektgesetz, 5., vollst. überarb. und erw. Aufl., München 2012.

Herold, Christian, Vermeidung des Earnings Management der Umsatzerlöse, Eine ökonomische Analyse der internationalen Rechnungslegungsnormen, 1. Aufl., Wiesbaden 2006.

Hirte, Heribert/Mülbert, Peter O./Roth, Markus, Aktiengesetz, Großkommentar, 5., neu bearbeitete Auflage.

Hüffer, Uwe, Aktiengesetz, Bd. 53, 11. Aufl., München 2014.

Ihrig Hans-Christoph/ Wagner, Jens, Die Reform geht weiter: Das Transparenz- und Publizitätsgesetz kommt, BB, 2002,789

Koch, Robert, Einführung eines obligatorischen Selbstbehalts in der D&O-Versicherung durch das Vorst-Ag, AG 2009, 637.

Kort, Michael, Mannesmann: Das „Aus“ für nachträglich vorgesehene Vorstandsvergütungen ohne Anreizwirkung, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2006, 131-133

Krämer, Matthias, Die Haftung von Vorständen in der Kreditkrise, manager magazin 2008., S. 1-5.

Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2. Auflage, Köln 2010.

Lange, Oliver, Die Selbstbehaltsvereinbarungspflicht gem. § 93 Abs. 2 S. 3 AktG n. F., VersR 2009, 1011-1024.

Lutter, Marcus/Bayer, Walter/Hommelhoff, Peter/Kleindiek, Detlef, GmbH-Gesetz, Kommentar, 18. Aufl., Köln 2012.

Lutter, Marcus, Die Business Judgment Rule und ihre praktische Anwendung, ZIP 2007, S. 841-848.

Lutter, Marcus, Die Business Judgment Rule in Deutschland und Österreich, Der Gesellschafter 2007, S. 79-88.

Lutter, Marcus/Jesse, Lenhard, Holding-Handbuch, Recht, Management, Steuern, 4., neu bearbeitete und erw. Aufl., Köln 2004.

Lutter, Marcus, Die Erklärung zum Corporate Governance-Kodex gemäß § 161 AktG, ZHR 166 (2002) 523

Luttermann, Claus, Recht als Produktionsfaktor- und Mehrwertfaktor im Wirtschaftsleben, Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 2007, 136-140.

Luttermann, Claus/Großfeld, Bernhard, Bilanzrecht, Die Rechnungslegung in Jahresabschluß und Konzernabschluß nach Handelsrecht und Steuerrecht, Europarecht und IAS/IFRS, 4., neu bearb. und erw. Aufl., Heidelberg 2005.

Luttermann, Claus, Bilanzwahrheit im vergleichenden Bilanzrecht, Rechtsvergleichung als zukunftsträchtige Aufgabe, 2004, 51-76.

Luttermann, Claus, Unternehmen, Kapital und Genußrechte : eine Studie über Grundlagen der Unternehmensfinanzierung und zum internationalen Kapitalmarktrecht, Tübingen 1998.

Marsch-Barner, Reinhard/Arnold, Michael (Hrsg.), Handbuch börsennotierte AG, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 3., neu bearb. Aufl., Köln 2014.

Michalski, Lutz, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), 2., neu bearb. Aufl., München 2010.

Oetker, Verschwiegenheitspflichten des Unternehmens als Schranke für die Unterrichtungspflichten gegenüber Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten , FS Wissmann, 2005, S. 396

Pahlke, Anne-Kathrin, Risikomanagement nach KonTraG - Überwachungspflichten und Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat, NJW, 2002, 1680

Peltzer, Martin, Deutsche Corporate Governance, Ein Leitfaden, 2. Aufl., München 2004.

Roth/Altmeppen, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 6. Auflage 2009

Ruffner, Zeitschrift für schweizerisches Recht ZSR Vol. 119, No. 2 (2000), S. 195-234

Ulmer, Peter/Habersack, Matthias/Winter, Martin (Hrsg.) – Großkommentar AktG Band 2, 2006.

Scharpf, Paul, Der Betrieb 1997, Heft 15 vom 11.4.1997, Seite 737 - 743

Schlegelberger/Quassowski, Kommentar zum AktG 1937, 3. Aufl., § 84 (1937) Anm. 4

Schmidt, Karsten/Lutter, Marcus, Aktiengesetz, Kommentar, 2., neu bearbeitete. und erw. Aufl., Köln [Germany] 2010.

Schneider, Sven H., Unternehmerische Entscheidungen als Anwendungsvoraussetzung für die Business Judgment Rule, DB 2005, 707-712.

Scholz, Franz/Bitter, Georg, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Konzernrecht, 11. neubearb. und erw. Aufl., Köln 2012.

Seibert, Ulrich, Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist da, BetriebsBerater, 2002, 581

Semler, Johannes (Hrsg.), Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, München 2005.

Spindler, Gerald et. al (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz Band 1: §§ 1-149, Bd. Band 1Bd. , 3. Aufl., München 2015

Spindler/Stilz-Fleischer, Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1 (§§ 1-178), München 2007

Spindler, Gerald, Vorstandsvergütungen und Abfindungen auf dem aktien- und strafrechtlichen Prüfstand– das Mannesmann-Urteil des BGH (Besprechung des BGH-Urteils v. 21.12.2005 –3 StR 470/04, ZIP 2006, S. 72), in: ZIP 2006, S. 349 – 355.

Stebut, Dietrich von, Geheimnisschutz und Verschwiegenheitspflicht im Aktienrecht, Bd. 5, Köln, Berlin, Bonn [u.a.] 1972.

Terbille, Michael, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3., überarb. und erw. Aufl., München 2013.

White, Diana-Maria, Corporate-Compliance Pflicht oder Luxus, Wirtschaftsblatt 2010, 8, 8.

I. Einleitung

1. Anlass und Ziel

In Folge der Finanz- und Weltwirtschaftskrise haben viele Gesellschaften weltweit Krisensituationen erlebt. Schwerwiegende unternehmerische Entscheidungen mussten von den Geschäftsleitern getroffen werden und die Gesellschaften hatten Rekordverluste zu verbuchen. Viele Aktionäre sind enttäuscht und suchen einen Schuldigen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nicht selten wird der verantwortliche Geschäftsleiter versucht zur Rechenschaft zu ziehen, da dieser vermeintlich „falsche“ oder „fahrlässige“ Entscheidungen getroffen hat.[1]

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich deshalb mit dem Thema der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes. Sprich, wann handelt ein Geschäftsmann sorgfältig und gewissenhaft im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens und wann haftet dieser für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Das Gesellschaftsrecht bildet die Gesetzesgrundlage mit den §§ 43, 64 GmbHG und § 93 AktG.

Diverse Urteile der letzten Jahre unterstreichen die Relevanz sich mit dem Thema der Sorgfaltspflicht und Managerhaftung zu befassen. Beispielhaft sind an dieser Stelle der Schmiergeldprozess gegen Siemens[2] zu nennen, der „Kirch-Prozess“[3] mit Rolf Breuer, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, sowie auch der Fall von Thomas Middelhoff[4], welcher aufgrund Sorgfaltspflichtverletzungen eine Haftstrafe antreten musste.

Ziel dieser Arbeit ist es den Gesamtkontext der Geschäftsleiterhaftung und der Sorgfaltspflichten aus unternehmerischer Sicht zu erfassen und im Kontext der unternehmerischen Kommunikation darzustellen.

Aufgrund des umfangreichen Themenkomplexes bedarf es einer Eingrenzung. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Sorgfalt und Haftung eines Geschäftsleiters, sprich Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG. Die entsprechenden Pflichten des Aufsichtsrates finden trotz deren Wichtigkeit keine Betrachtung in dieser Arbeit.

Das GmbHG spricht in den erwähnten Paragraphen von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Das AktG von der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Auf den folgenden Seiten sind diese beiden Begrifflichkeiten unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zusammengefasst. Der Begriff des Geschäftsleiters gilt in diesem Sinne auch als Zusammenfassung des Geschäftsführers der GmbH und des Vorstandsmitgliedes der AG.

2. Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit gliedert die Themenstellung in drei Teile. Der erste Teil der Arbeit, mit II. gekennzeichnet, beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung der Sorgfaltspflichten. In diesem Teil liegt der Fokus darauf, die Haftung von Geschäftsleitern darzustellen und im Anschluss die Sorgfaltspflichten zu erläutern, welche ein Geschäftsleiter erfüllen sollte. Im Anschluss werden diese kurz kritisch betrachtet.

Im zweiten Teil, mit III. gekennzeichnet, wird auf Haftungsfälle eingegangen, welche sich durch die Verletzung spezieller Sorgfaltspflichten ergeben und im Kontext der unternehmerischen Kommunikation besondere Relevanz aufweisen.

Den Schluss bildet ein kurzes Fazit, welches die wichtigsten Informationen prägnant zusammengefasst, um einen schnellen und trotzdem umfassenden Überblick über die Sorgfaltspflichten und Haftung der Geschäftsleiter zu erhalten. Des Weiteren wird Handlungspotenzial aufgezeigt.

II. Rechtliche Betrachtung der Sorgfaltspflicht und Haftung

1. Haftung von Geschäftsleitern

a. Innenhaftung

Das GmbHG und das AktG legen den Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern eine Vielzahl von Pflichten auf, deren Verletzung zur Haftung führen kann. Die Haftung für eine solche Pflichtverletzung kann zum einen in eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, die sogenannte Innenhaftung und in eine Haftung des Geschäftsleiters gegenüber außenstehenden Dritten, die sogenannte Außenhaftung aufgeteilt werden.[5]

Die Innenhaftung für Geschäftsführer einer GmbH ist in § 43 Abs. 2 GmbHG geregelt und für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 93 Abs. 2 und 3 AktG. Diese legen fest, dass ein Geschäftsführer bzw. ein Vorstand der Gesellschaft zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt und dies zu einem Schaden der Gesellschaft führt. Eine Erfolgshaftung für die falsche Beurteilung einer Geschäftsopportunität führt per se nicht zu einer Haftungsgrundlage. Hierfür bedarf es beispielsweise einer Sorgfaltspflichtverletzung, aus der sich eine Ersatzpflicht ergibt.[6] Dem Geschäftsleiter obliegt die Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters erfüllt hat.[7] Ein Verstoß gegen die Aufzählung der Kapitalschutzvorschriften in § 93 Abs. 3 AktG führt unmittelbar zu einer Ersatzpflicht des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft.

Sobald eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder hat, kommt der Grundsatz der Gesamtverantwortung zu tragen.[8] Dieser besagt, dass jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung in ihrer gesamten Breite verantwortlich ist.[9] Somit gilt trotz Spezialisierung und Arbeitsaufteilung auf bestimmte Arbeitsgebiete, für jedes Mitglied der Geschäftsleitung die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.[10]

Insbesondere bei der AG ist die Aufteilung der Vorstandsaufgaben gängige Praxis, weshalb auch das AktG die Vorstandsaufgaben in Leitung (§ 76 Abs. 1 AktG) und Geschäftsführung (§ 77 Abs. 1 AktG) aufteilt. Leitungsaufgaben liegen in der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes und die Delegation dieser an nachgeordnete Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.[11] Die Geschäftsführung hingegen obliegt sämtlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Auch bei größeren GmbHs ist es gängige Praxis die Geschäftsführungsaufgaben unter den Geschäftsführern zu verteilen.

Bei einer solchen Aufteilung der Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsaufgaben treffen die Haftungsrisiken primär den ressortzuständigen Geschäftsleiter, da die Rechtspflichten der anderen Kollegen sich auf eine allgemeine Aufsicht über deren Ressortgeschäftsführung reduzieren.[12] Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, dass ein Geschäftsleiter seinen Pflichten nicht gerecht wird, so muss jeder Geschäftsleiter unverzüglich eingreifen.[13] Insbesondere in einer Krisensituation werden die Überwachungspflichten der einzelnen Geschäftsleiter intensiviert und auch unzuständige Geschäftsleiter können somit ihre Pflichten verletzen.[14]

Verletzen mehrere Geschäftsleiter ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft schuldhaft, so haften diese als Gesamtschuldner nach § 421 ff. BGB.[15] Jedes Mitglied der Geschäftsleitung haftet prinzipiell für den gesamten Schaden und zu gleichen Teilen gemäß § 426 Abs. 1 BGB, wobei eine abgestufte Ausgleichspflicht nach dem Grad der Verursachung und Verschuldung nach § 254 BGB möglich ist.[16]

b. Außenhaftung

Im Gegensatz zu der Innenhaftung, bei der weitgehend Einigkeit über die Organhaftung besteht, steht die Außenhaftung.[17] Bei der Außenhaftung bereitet die Bestimmung der Haftungsgrenzen aufgrund der Vielfalt von außenwirksamen Handlungen der Geschäftsleiter, größere Schwierigkeiten.[18]

Im AktG unter § 93 Abs. 5 ist die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Gläubigern explizit aufgeführt. Nach dem GmbHG lassen sich jedoch keine Schadensansprüche aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber Externen begründen. Dieses geht lediglich auf die Haftung gegenüber der Gesellschaft ein. Trotz fehlender Erwähnung im GmbHG ist die Haftung von Geschäftsleitern der GmbH und AG gegenüber Dritten möglich. Grundlage hierfür sind die deliktrechtlichen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB.[19]

Ein Geschäftsleiter haftet somit unter anderem für Schäden, die er geschützten Interessen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB schuldhaft durch unerlaubte Handlungen zufügt, wodurch er schadensersatzpflichtig wird.[20] Eine Schadensersatzpflicht kann auch nach § 823 Abs. 2 BGB durch eine Verletzung von Schutzgesetzen eintreten.[21] Relevante Schutzgesetze sind unter anderem § 399 AktG (falsche Angaben), §400 AktG (unrichtige Darstellung), § 401 AktG (Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), sowie § 404 AktG (Verletzung der Geheimhaltungspflicht).[22] Im Falle einer sittenwidrigen, sowie vorsätzlichen Schädigung der Gesellschaft haftet der Geschäftsleiter nach § 826 BGB.[23]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftung bei Geschäftsleitern einer Verschuldenshaftung entspricht. Der Verschuldensmaßstab ist hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.[24] Dies gilt sowohl für die Innen-, als auch für die Außenhaftung.

c. D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung (Directors‘ and Officers‘ Liability Insurance) sichert Manager gegen Haftungsrisiken ab und unterstützt im Wesentlichen die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von festgestellten Schadensersatzansprüchen.[25] Versicherungsschutz wird insbesondere bei Pflichtverletzungen gewährt, welche sich aus der Ausübung von Geschäftsleitungstätigkeiten ergeben.[26] Das Oberlandesgericht München bezeichnete die D&O-Versicherung als „konstitutives Element zur Sicherung unternehmerischer Handlungsfreiheit“.[27] Demnach gilt die D&O-Versicherung für Geschäftsleiter als maßgeblicher Teil der Absicherung von Haftungsrisiken.

Gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG hat der Geschäftsleiter, trotz abgeschlossener D&O-Versicherung, einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung zu tragen. Dieser obligatorische Selbstbehalt gilt jedoch nur für Fälle der Innenhaftung.[28] Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit den Selbstbehalt durch eine Eigenversicherung abzudecken. Diese Möglichkeit ist eine zulässige Umgehung, sofern die Prämien von dem jeweiligen Geschäftsleiter persönlich getragen werden.[29]

2. Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters

a. Sorgfaltsmaßstab

Die Sorgfalt hat ihren Ursprung im allgemeinen Zivilrecht unter § 276 BGB. Im Handelsrecht unter § 347 HGB ist die Sorgfalt auf Kaufmänner spezifiziert, wonach der Kaufmann bei einem Handelsgeschäft zur Sorgfalt verpflichtet ist und für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen hat. Diese Sorgfalt ist letztendlich in § 43 Abs. 1 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG auf Aktiengesellschaften präzisiert.

Der Geschäftsleiter hat demnach grundsätzlich in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Was nun unter dieser Sorgfalt zu verstehen ist, darauf geht das Gesetz nicht ein. Es enthält, abgesehen von zahlreichen Detailregelungen[30], keinen präzisen Pflichtenkatalog, welcher einzuhalten ist, um nach der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu handeln. Vielmehr ist der erforderliche Sorgfaltsmaßstab von mehreren Faktoren abhängig. Zum einen von der Art und Größe des Unternehmens, Zahl der Beschäftigten, der Konjunkturlage und der Situation der Gesellschaft.[31] Zum anderen aber auch von der Gesellschaftsform, da davon ausgegangen werden kann, dass die Sorgfaltspflicht zur Leitung einer AG grundsätzlich umfassender ist als die eines gewöhnlichen Geschäftsmannes.[32]

Prinzipiell hat der Geschäftsleiter die Aufgabe, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.[33] Im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt sich für den Geschäftsleiter auch die Pflicht zur Beschaffung angemessener Informationen, sowie allgemein im Interesse der Gesellschaft zu handeln.[34] Darüber hinaus gilt jegliche Art von Gesetzesverstoß als Verletzung der Legalitätspflicht und ist somit zugleich eine Sorgfaltspflichtverletzung.[35]

Die Erstellung eines allgemeingültigen Pflichtenkataloges, welcher zur Lösung von Haftungsfragen herangezogen werden kann, wird jedoch nach Fischbach und Peltzer kaum gelingen bzw. nicht möglich sein.[36] Dies liegt vor allem auch daran, dass unternehmerische Entscheidungen auf Kreativität und Risikobereitschaft basieren und nur schwer in juristische Grundsätze formbar sind.[37]

[...]


[1] Krämer, manager magazin 2008, S.1.

[2] LG München I 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10.

[3] OLG München 14.12.2012 - 5 U 2472/09.

[4] LG Essen 14.11.2014, Az. 35 KLs 14/13.

[5] Schneider, in: Krieger/Schneider, § 2, Rz. 6.

[6] Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 93 Rz. 26.

[7] Mertens, in: Hachenburg, Großkomm. GmbHG, § 43 Rz. 66.

[8] BGH 5.3.1990 – II ZR 86/89, GmbHR 1990, 298; Schneider, in: Krieger/Schneider, § 2, Rz. 35 ff.

[9] BGH 14.3.1983 – II ZR 103/82, ZIP 1973, 824, 825 = GmbHR 1983, 300.

[10] BGH NJW 1995, 2850, 2851; BGHZ 133, 370, 377 f.; Mertens/Cahn, in: KölnerKomm. AktG Rz. 92; Hüffer, AktG Rz. 13a; Bezzenberger ZGR 1996, 661, 667 f.; Fleischer NZG 2003, 449, 450 ff.

[11] Fleischer, in: Spindler/Stilz, § 93 AktG Rz. 68; Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 76 AktG Rz. 19; Seibt, in: Schmidt/Lutter, § 76 AktG Rz. 8; Krieger, in: Krieger/Schneider, § 3 Rz. 19.

[12] Krieger, in: Krieger/Schneider, § 3 Rz. 20.

[13] Scharpf, DB 1997, 737.

[14] OLG Hamburg AG 2001, 141, 144; BGHZ 133, 370, 377 ff.; Spindler, in: Großkomm. AktG, § 93 Rz. 156.

[15] Hopt, in: Großkomm. AktG, § 93 Rz. 299; Hölters, in: Hölters, Rz. 245; Arnold, in: Marsch-Barner/Schäfer, Rz. 50; Goette, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder, HdB Corporate Governance S. 736.

[16] Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 93 Rz. 144.

[17] Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 93 Rz. 21; Hopt in Großkomm. AktG, § 93 AktG Rz. 98; Abeltshauser, S. 205.

[18] Altmeppen, in: Krieger/Schneider, §7 Rz. 2.

[19] Krieger, in: Krieger/Schneider, §3 Rz. 55.

[20] Altmeppen, in: Krieger/Schneider, §7 Rz. 29; BGH vom 31.3.1971 – VIII ZR 256/69, BGHZ 56, 73, 77 f. = NJW 1971, 1358.

[21] Wagner, in: MünchKomm. BGB, § 823 BGB Rz. 392; Altmeppen, in: Krieger/Schneider, §7 Rz. 47; Roth/Altmeppen, § 43 GmbHG Rz. 55, 59 ff.

[22] Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 93, Rz. 325; BGHZ 149, 10, 20 f.; 160, 134, 140, 105, 121, 124 f.; Hopt, in: Großkomm. AktG, Rz. 479.

[23] Lutter, in: Krieger/Schneider, § 1 Rz. 29.

[24] Krieger, in: Krieger/Schneider, § 3 Rz. 37.

[25] Sieg, in: Krieger/Schneider, § 15 Rz. 1 f.

[26] Sieg, in: MünchAnwaltsbuch. Versicherungsrecht, § 17 Rz. 80 ff.; Sieg, in: Krieger/Schneider, § 15 Rz. 13.

[27] OLG München 15.3.2005 – 25 U 3940/04, VersR 2005, 540, 542.

[28] Lange, VersR 2009, 1011, 1013 f.

[29] Koch, AG 2009, 637, 645 f.; Fleischer, NZG 2009, 801, 806.

[30] Im AktG etwa §§ 81, 83, 88, 90, 91, 92 AktG.; im GmbHG etwa §§ 37, 41, 42, 42a GmbHG.

[31] Paefgen, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 43 Rz. 19, 85 f.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43 Rz. 3; Spindler/Stilz-Fleischer, Rz. 41; Hopt, in: Großkomm. AktG, Rz. 80 f..

[32] OLG Koblenz ZIP 1991, 871 f.; Golling S. 29 ff.; Böttcher NZG 2009, 1047, 1050.

[33] Spindler, in: MünchKomm. AktG, § 93 Rz. 26; Hopt, in: Großkomm. AktG, § 93 Rz. 80.

[34] Fischbach. S. 71 f.

[35] Fischbach, S. 48; Fleischer, in: Fleischer, § 7 Rz. 5 ff.

[36] Fischbach, S. 46 f.; Peltzer, Rz. 223 ff.

[37] Luttermann, S. 518 ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Sorgfaltspflicht und -haftung eines ordentlichen Geschäftsmannes (§§ 43, 64 GmbHG, § 93 AktG)
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt  (Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Masterseminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
23
Katalognummer
V335173
ISBN (eBook)
9783668251014
ISBN (Buch)
9783668251021
Dateigröße
881 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung, Haftung, Sorgfaltspflicht, Wirtschaftsrecht, ordentlicher Geschäftsmann, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Arbeit zitieren
Maximilian Knoll (Autor:in), 2015, Die Sorgfaltspflicht und -haftung eines ordentlichen Geschäftsmannes (§§ 43, 64 GmbHG, § 93 AktG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335173

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