Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Grundlagen zu Basel III
2.1 Überblick über Basel II
2.2 Notwendigkeit und Ziele von Basel III
2.3 Entwicklung und rechtliche Fundierung von Basel III
3 Inhalt und Analyse der Regelungen nach Basel III
3.1 Eigenkapitalregelungen nach Basel III (Säule 1)
3.1.1 Qualitative Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen
3.1.2 Quantitative Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen
3.2 Liquiditätsregelungen nach Basel III (Säule I)
3.2.1 Liquidity Coverage Ratio
3.2.2 Net Stable Funding Ratio
3.3 Verschuldungsquote - Leverage Ratio (Säule 1)
3.4 Risikomanagement nach Basel III (Säule 2)
3.5 Erweiterung der Offenlegungsvorschriften nach Basel III (Säule 3)
4 Konsequenzen und kritische Bewertung von Basel III
5 Zusammenfassung und Ausblick
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zusammensetzung des Eigenkapitals.
Abbildung 2: Sukzessive Einführung der Eigenkapitaluntergrenzen.
Abbildung 3: Kapitalzusammensetzung mit Kapitalerhaltungspuffer.
Abbildung 4: Sukzessive Einführung der Kapitalpuffer.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die im Jahr 2007 einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise stellte das globale Bankensystem und speziell einzelne systemrelevante Banken (G-SIBs) vor große Schwierigkeiten. Auslöser war die Immobilienkrise (Subprime-Krise) in den USA, da die über Jahre hinweg steigenden Immobilienpreise plötzlich fielen und zusätzlich viele der Subprime-Kredite - aufgrund von steigenden Zinsen und ge- ringer Bonität der Kreditnehmer - nicht mehr zurückgezahlt werden konnten.1 Hinzu kamen Fehlentwicklungen im Bankensektor, bspw. die übermäßig hohe Fremdfinanzierung2, die geringe Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung und das mangelhafte Risikomanagement der Institute sowie die unzureichende Banken- aufsicht und -regulierung.3 Letztendlich führte dies dazu, dass die betroffenen Finanzinstitute ihre angefallenen Verluste nicht auffangen konnten. Als Ursache für das ausufernde Ausmaß der Krise wurde die hohe Zahl an Mängeln im Fi- nanzsystem identifiziert. Außerdem verschärfte das komplexe Zusammenspiel dieser Probleme untereinander die Krisensituation.4 Als Konsequenz mussten vie- le Finanzinstitute durch Liquiditäts- und Kapitalzufuhren aus Steuergeldern geret- tet werden.5 In Deutschland wurde der Bankensektor durch einen Rettungsfonds mit einem Volumen von 480 Milliarden Euro vor dem Zusammenbruch bewahrt6, in den USA betrug die Summe aller indirekten und direkten Hilfen für den ameri- kanischen Finanzsektor sogar ca. 8 Billionen Dollar.7 Durch diese Maßnahmen konnte der komplette Einbruch des globalen Finanzsystems verhindert werden. Aufgrund der beschriebenen Rettungsmaßnahmen wurden Forderungen laut, dass das bisherige Regelwerk des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht überarbeitet werden müsse, da es offenkundig versagt habe.8 Die G20 Staats- und Regierungs- chefs beauftragten infolgedessen den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit dieser Aufgabe.9
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Arbeit wird sich mit den neuen Regelungen zur Eigenkapital- und Liquidi- tätsausstattung von Banken befassen. Jenes Reformpaket, das vom Baseler Aus- schuss für Bankenaufsicht entworfen wurde, nennt sich Basel III und besitzt einen ergänzenden Charakter in Bezug auf die vorher gültigen Regelungen des Basel II.10 Um einen stringenten und nachvollziehbaren Aufbau der Arbeit zu gewähr- leisten, werden im zweiten Kapitel zunächst der Hintergrund sowie die Grundla- gen des Reformpakets Basel III erläutert. In diesem Zusammenhang wird auf die inhaltlichen Aspekte und die Struktur der Regelungen nach Basel II eingegangen. Darauf aufbauend werden die Notwendigkeit der Einführung des Basel III sowie dessen Ziele dargestellt, um anschließend die konkrete Entwicklung des Reform- pakets und dessen rechtliche Fundierung zu beschreiben.
Ziel dieser Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung und Analyse der Änderun- gen von Basel II zu Basel III, wobei speziell auf die Vor- und Nachteile sowie die Wirksamkeit der Änderungen eingegangen werden soll. Dafür werden im dritten Kapitel die einzelnen inhaltlichen Änderungen nacheinander (dem Säulenprinzip der Baseler Regelungen folgend) analysiert. Die Analyse beginnt mit den ver- schärften Eigenkapitalregelungen, welche sich in qualitative und quantitative An- forderungen unterteilen lassen, gefolgt von den erhöhten Liquiditätsregelungen, die wie die Eigenkapitalregelungen zur ersten Baseler Säule gezählt werden. An- schließend werden die Änderungen bzgl. des Risikomanagements nach Säule 2 und bzgl. der erweiterten Offenlegungsvorschriften nach Säule 3 untersucht. Es- sentiell bei der Analyse der eben beschriebenen Änderungen durch das Reform- paket Basel III ist, dass eine einheitliche Analysestruktur innerhalb der zu unter- suchenden Änderungen vorliegt. Das bedeutet, dass die Neuerungen jeweils in- haltlich vorgestellt werden, anschließend ein Vergleich zu den vorherigen Rege- lungen gezogen wird und abschließend eine kritische Bewertung erfolgt. Das vier- te Kapitel beinhaltet weiterführende Kritikpunkte und beschreibt die aus der Ein- führung von Basel III resultierenden Konsequenzen. Schließlich werden im fünf- ten Kapitel die wesentlichen Änderungen von Basel II zu Basel III sowie die da- zugehörigen Kritikpunkte und Bewertungsansätze zusammengefasst. Zum Ab- schluss dieser Arbeit wird ein zukunftsgerichteter Ausblick bzgl. der weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Baseler Regelungen gewährt.
2 Grundlagen zu Basel III
Für ein besseres Verständnis der nachfolgenden Kapitel werden zunächst die Be- griffe Bankenregulierung und Bankenaufsicht definiert, um anschließend einen groben Überblick über den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zu geben. Unter Bankenregulierung sind Regelungen und Gesetze zu verstehen, die der Kontrolle und Aufsicht des Bankensektors dienen.11 Die Bankenaufsicht hingegen hat die Aufgabe sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bankenregu- lierung stattfindet.12 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, gegründet im Jahr 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G-10 Staaten, hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel.13 Aufgabe der derzeit 27 Mitglieder14 ist die Erhöhung der Qualität der Bankenaufsicht auf globaler Ebene. Um dieses Ziel zu erreichen, formuliert der Ausschuss Vorschlä- ge bzw. Empfehlungen, die sich inhaltlich z.B. auf geltende Mindeststandards bei Banken oder neue Beaufsichtigungstechniken beziehen.15 Erst durch die konkrete Umsetzung der Vorschläge durch die EU, welches in Form von Richtlinien oder Verordnungen (und ggf. der anschließenden Transformation in nationales Recht) geschieht, werden die Vorschläge des Ausschusses zu bindendem Recht.16 Die erste wichtige Errungenschaft des Ausschusses war die Entwicklung des ersten Baseler Akkordes (Basel I), welcher 1988 als Richtlinie auf europäischer Ebene erlassen wurde und sich inhaltlich mit der Eigenkapitalausstattung von Banken auseinandersetzte.17
2.1 Überblick über Basel II
„Basel II stellt die bedeutendste Änderung des Bankenaufsichtsrechts seit Ende der achtziger Jahre dar. Am 26. Juni 2004 haben die Notenbankgouverneure der Zehnergruppe (G-10) und die Leiter der Aufsichtsbehörden dieser Länder der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgelegten Rahmenvereinigung über die neue Eigenkapitalempfehlung für Kreditinstitute (Basel II) zugestimmt.“18 Auf europäischer Ebene wurden die Vorschläge bzw. Empfehlungen über Richtlinien (Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie)19 umgesetzt, welche zusammen als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet wurden und die vorherigen Regelungen des Basel I ersetzten.20 Damit EU-Richtlinien zu bindendem Recht werden, müssen sie in nationales Recht transferiert werden. Dabei können die jeweiligen Gesetzgeber Wahlrechte und Gestaltungsspielräume nutzen, um eine möglichst genaue Anpassung an die spezifischen Länderanforderungen zu errei- chen. Seit dem 1. Januar 2007 ist Basel II in den EU-Mitgliedsstaaten anzuwen- den. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der CRD durch Änderungen im Kre- ditwesengesetz (KWG), wobei die Umsetzung bzgl. der Eigenkapitalunterlegung größtenteils in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) geregelt wurde.21
Das Hauptziel von Basel II war es, die Eigenkapitalausstattung von Finanzinstitu- ten an das vorhandene Risiko anzupassen. Die sofortige und effizientere Berück- sichtigung der damalig aktuellen Entwicklungen an den Finanzmärkten und die Aufstellung genereller Normen für qualitative Bankenaufsicht stellten weitere Schwerpunkte dar. Als letztes inhaltliches Ziel der Einführung von Basel II kann die Erweiterung der Offenlegungsvorschriften von Banken genannt werden.22 Um diese Ziele möglichst wirksam umzusetzen, entwickelte der Baseler Ausschuss ein sogenanntes Drei-Säulen-Konzept. Die erste Säule beschäftigte sich inhaltlich mit den an das vorhandene Risiko angepassten Mindestkapital- bzw. Eigenkapitalan- forderungen23, die zweite Säule ging auf den bankenaufsichtlichen Überprüfungs- prozess ein24 und die dritte Säule stellte die erweiterten Offenlegungsvorschriften der Banken in den Fokus25. Auf die detaillierten Inhalte von Basel II bzw. der jeweiligen Säulen wird in Kapitel drei in Form von konkreten Vergleichen mit den Regelungsänderungen nach Basel III näher eingegangen.
2.2 Notwendigkeit und Ziele von Basel III
Das bankenaufsichtliche Regelungswerk des Basel II konnte dem Bankensektor während der Finanzkrise nicht die Stabilität verleihen, die tatsächlich benötigt worden wäre.26 Allein aufgrund dieser Tatsache lässt sich von einem Versagen von Basel II sprechen, wodurch die Notwendigkeit der Einführung des Reformpa- kets des Basel III herausgestellt wird.27 Zentrales Ziel der ersten Säule von Basel II war die Berechnung der nötigen Eigenkapitalausstattung anhand des vorhande- nen Risikos der Banken. Das bedeutet, dass der korrekten Ermittlung der Risiko- faktoren eine wichtige Rolle für die erfolgreiche Implementierung von Basel II zukam. Während der Krise hat sich jedoch eine hohe Anzahl von Fehlern bei der Risikoberechnung gezeigt. Dadurch wurde deutlich, dass die Regelungen von Ba- sel II nicht genügten, um für ausreichend Stabilität im Bankensektor zu sorgen. Außerdem „konnte auch das Ziel einer angemessenen Eigenkapitalausstattung, die dem Risikograd von Geschäften und Positionen einer Bank entspricht, nicht er- reicht werden.“28 Die erste Säule hat somit versagt, da die Eigenkapitalausstattung in der Krise nicht ausreichend war, die zweite Säule hat versagt, da sowohl das Risikomanagement der Banken als auch die Bankenaufsichtsbehörden die Risiken nicht korrekt bewertet haben29 und auch die dritte Säule konnte trotz einiger ver- pflichtender Offenlegungsvorschriften bzgl. der Risiken nicht für ausreichend Transparenz sorgen, um der Krise wirksamer entgegenzutreten.30 Verstärkt wurde die geschilderte Problematik durch die Existenz von Systemrisiken im Banken- sektor, denen unter Basel II nicht wirksam entgegen gewirkt werden konnte. Da- mit ist das Risiko von Kettenreaktionen gemeint, die aufgrund von zahlreichen Verflechtungen der Banken untereinander entstehen können.31 Auch die Prozykli- zität des Bankensektors spielt in diesem Fall eine verstärkende Rolle, da der kon- junkturelle Abschwung der Realwirtschaft zu einem starken Abschwung des Ban- kensektors führte.32
Basel II wird jedoch nicht komplett durch das Reformpaket Basel III abgelöst, da das Grundgerüst der Drei-Säulen-Struktur bestehen bleibt. Wichtigstes Ziel auf Ebene der ersten Säule ist die qualitativ und quantitativ verbesserte Neugestaltung der Regelungen zur Eigenkapitalausstattung von Banken, welche unter anderem die Systemrisiken durch die Einführung von antizyklischen Kapitalpuffern33 ein- dämmen soll. In diesem Zusammenhang ist die Ermittlung des Eigenkapitals von besonderer Bedeutung, da sie für alle Kreditinstitute einheitlich und transparent gestaltet werden soll.34 Ein ergänzendes Ziel bzgl. der ersten Säule ist die Verbes- serung der kurz- und langfristigen Liquiditätssituation der Banken, um eine ge- wisse Widerstandsfähigkeit aufzubauen, welche besonders in zukünftigen (poten- tiellen) Stresssituationen von enormer Wichtigkeit sein kann.35 Außerdem zielt die Einführung des Reformpakets darauf ab, die hohe Fremdfinanzierung bzw. die Verschuldungsquote durch eine neue Kennzahl - die Leverage-Ratio - einzudäm- men.36
Auf Ebene der zweiten Säule lassen sich die erwähnten Ziele nur durch eine Ver- ringerung der Risikopositionen und einer gezielteren Risikoaufsicht und - steuerung umsetzen.37 Aufgrund des Fehlens detaillierter Offenlegungsvorschrif- ten in Zeiten von Basel II ergaben sich diesbezüglich Freiräume für die Banken. Diese Freiräume entstanden dadurch, dass es keine einheitliche Definition für die Darstellung der Eigenkapitalunterlegung gab. Als Konsequenz wurde auf Ebene der dritten Säule die Erweiterung der Offenlegungsvorschriften für Banken - be- sonders in Bezug auf die Darstellung der Eigenkapitalunterlegung - im Reform- paket Basel III verankert, um das Ziel einer erhöhten Vergleichbarkeit und Trans- parenz sowie einer gesteigerten Marktdisziplin zu erreichen.38 Außerdem sollten die möglichen prozyklischen Wirkungen im Bankensystem durch verschiedene Puffer entschärft werden.39
Insgesamt ist die Einführung von Basel III als notwendige Reaktion auf die Ineffektivität von Basel II zurückzuführen. Das neue Reformpaket kann als überarbeitete Version und Ergänzung der bestehenden Regelungen beschrieben werden. Dementsprechend leiten sich weite Teile der Zielsetzung von Basel III aus den Schwächen von Basel II ab.
2.3 Entwicklung und rechtliche Fundierung von Basel III
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 16. Dezember 2010 die Vor- schläge für Veränderungen des Basel II öffentlich gemacht.40 Auf europäischer Ebene wurden diese Vorschläge von der EU-Kommission aufgegriffen und ca. sieben Monate später in Form von einer Richtlinie (CRR) und einer Verordnung (CRD IV) eingebracht.41 Basel II hingegen wurde durch zwei Richtlinien auf eu- ropäischer Ebene umgesetzt. Ziel der Umsetzung von Basel III war, dass Wahl- rechte und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, welche durch die Umsetzung von Richtlinien und die damit verbundene Transformation in nationales Recht automatisch entstehen, eingedämmt werden.42 Vorteile von Verordnungen sind die Einheitlichkeit und die daraus resultierenden analogen Bedingungen für alle Marktteilnehmer. Allerdings kann daraus eine Pauschalisierung entstehen, bei der bspw. spezielle Eigenschaften einzelner Banken nicht berücksichtigt werden. Die CRD IV ist direkt an die ca. 8.200 Banken der EU-Mitgliedsstaaten adressiert und bezieht sich inhaltlich bspw. auf die Höhe und auf die Anforderungen an die Ei- genkapitalausstattung, die Risikovorschriften, und die Liquiditätsvorschriften der Banken.43 Die CRR ist an die EU-Mitgliedsstaaten gerichtet und geht auf die Vorgaben für die Beaufsichtigung von Banken, auf die Anforderungen an die Ka- pitalpuffer der Banken und auf die möglichen Strafen bei Verstößen ein.44 Das ursprünglich geplante Datum, der 01. Januar 2013, für die erstmalige Rechtswirk- samkeit von Basel III wurde nicht eingehalten, obwohl die Verhandlungen dar- über bereits im Jahr 2011 begonnen hatten. Stattdessen kamen das Europäische Parlament und der Europäische Rat zu der Einigung, dass Basel III ab dem 01. Januar 2014 in Kraft treten sollte.45 Auf deutscher Ebene wurde die Verordnung über das CRD IV-Umsetzungsgesetz im September 2013 realisiert, wobei speziell auf die Änderungen im KWG und in der SolvV eingegangen wurde. Die Richtli- nie wurde am 30. November 2013 im Amtsblatt der EU öffentlich gemacht.
3 Inhalt und Analyse der Regelungen nach Basel III
Das dritte Kapitel dieser Arbeit stellt die Schwerpunktanalyse dar und diskutiert die wichtigsten Änderungen von Basel II zu Basel III. Dabei geht es vor allem um Änderungen der Eigenkapitalunterlegung, der Liquiditätsausstattung und der Ver- schuldungsquote, die sich jeweils auf die erste Baseler Säule beziehen. Aber auch Änderungen bzgl. des Risikomanagements und des bankenaufsichtlichen Über- prüfungsprozesses - nach Säule 2 - und die Erweiterung der Offenlegungspflich- ten - nach Säule 3 - werden behandelt. Dabei wird stets an einer stringenten Ana- lysestruktur festgehalten. Das bedeutet, dass zunächst die Kapitalbegriffe vonei- nander abgegrenzt werden, um danach die Neuerungen inhaltlich vorzustellen. Anschließend wird ein Vergleich zu den vorherigen Regelungen gezogen und abschließend erfolgt eine kritische Bewertung. Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass die Regelungen nach Basel III einen ergänzenden bzw. modifizierenden Cha- rakter in Bezug auf Basel II haben und nicht ersetzend wirken.
3.1 Eigenkapitalregelungen nach Basel III (Säule 1)
Bei der Analyse der Änderungen der Eigenkapitalvorschriften wird eine strikte Trennung nach qualitativen und quantitativen Eigenkapitalanforderungen vorge- nommen. Diese Trennung ermöglicht es, ein tiefergehendes Verständnis für die Regelungsänderungen von Basel III zu entwickeln. Da in der gängigen Literatur zumeist ein fließender Übergang zwischen den qualitativen und den quantitativen Eigenkapitalanforderungen besteht, ist es von besonderer Wichtigkeit darzulegen, in welchen Aspekten sich die genannten Klassifikationen in dieser Arbeit unter- scheiden. Mit der qualitativen Erhöhung der Eigenkapitalvorschriften ist ge- meint, dass sich die Zusammensetzung des Eigenkapitals der Banken nach Basel III geändert hat. Es geht folglich um eine veränderte Struktur bzw. Gewichtung innerhalb der Mindesteigenkapitalunterlegung. Auch die Bestandteile des Eigen- kapitals haben sich qualitativ geändert, da sich die einzelnen Bestandteile des Ei- genkapitals auf eine vereinfachtere Art und Weise bestimmen lassen, als dies un- ter den Regelungen von Basel II der Fall war. Unter den quantitativen Erhöhun- gen der Kapitalanforderungen lassen sich die neu eingeführten Kapitalpuffer zu- sammenfassen, da sich durch diese Maßnahme quantitativ erhöhte Eigenkapital- anforderungen ergeben.46
3.1.1 Qualitative Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen
Banken müssen jederzeit ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nach- kommen können.47 Um diesem Leitsatz, der gleichzeitig eines der Motive von Mindestkapitalunterlegungen von Banken darstellt, gerecht zu werden, müssen Finanzinstitute mit einer angemessenen Höhe Eigenkapital ausgestattet sein.48 Außerdem soll das Eigenkapital bei anfallenden Verlusten zum Ausgleich genutzt werden und eine risikobegrenzende Funktion einnehmen.49 Aufgrund der Tatsa- che, dass sich während der Krise eine mangelhafte Qualität der Eigenkapitalaus- stattung zeigte, wurden die Regelungen bzgl. des Eigenkapitals überarbeitet.50 Die Mindesteigenkapitalanforderung, in Höhe von 8%, welche bereits unter Basel II Anwendung fand, bleibt zunächst bestehen, allerdings ist eine Veränderung der Zusammensetzung bzw. der Bestandteile des Eigenkapitals festzustellen.51 Diese Modifizierung beschreibt folglich die qualitative Erhöhung der Eigenkapitalan- forderungen. Da eine einheitliche Ermittlung der Kapitalausstattung für alle Ban- ken der EU-Mitgliedsstaaten durch Basel III umgesetzt werden soll, ist es not- wendig diese Bestandteile zu definieren bzw. zu erklären. Das haftende Eigen- kapital besteht aus Kern- und Ergänzungskapital, wobei sich das Kernkapital (Tier 1) in hartes und zusätzliches Kernkapital aufteilen lässt.52 Das Kernkapital soll Verluste während der Unternehmensfortführung auffangen und folgt demnach dem Going-Concern-Prinzip.53 Hartes Kernkapital (Core Tier 1) unterliegt ei- nem Kriterienkatalog54, der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aufgestellt wurde und wozu bspw. eine effektive Kapitaleinzahlung (Verlustabsorptionsfä- higkeit), Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung, Nachrangigkeit und uneinge- schränkte Verlustteilnahme gehören, aber keine obligatorischen Ausschüttungen gezählt werden.55 Außerdem können Elemente des harten Kernkapitals nicht au- ßerhalb der Liquidation zurückgezahlt werden und müssen in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden.56 Das harte Kernkapital setzt sich hauptsächlich aus Aktien- kapital (Stammaktien) und thesaurierten Gewinnen zusammen.57 Zusätzliche Be- standteile sind bspw. das Aufgeld aus der Emission von Aktien (außer Vorzugsak- tien) und andere offene Rücklagen.58 Des Weiteren spielen Abzugs- und Korrek- turposten bei der Bestimmung des harten Kernkapitals eine wichtige Rolle, da die Kapitalabzüge nach Basel III ausschließlich vom harten Kernkapital und nicht - wie nach Basel II - vom gesamten Kernkapital abgezogen werden.59 Beispiele für die gängigsten Abzugs- und Korrekturposten stellen Goodwill und andere imma- terielle Vermögensgegenstände, nicht-konsolidierte Beteiligungen, aktive latente Steuern sowie Anteile im Fremdbesitz dar.60 Das zusätzliche Kernkapital (Addi- tional Tier 1), für das die gleichen Kriterien wie für das harte Kernkapital gelten, besteht aus hybridem Kapital61, wobei es seit der Einführung von Basel III zu Ein- schränkungen bzgl. einiger Positionen des hybriden Kapitals gekommen ist.62 Das bedeutet, dass das zusätzliche Kernkapital nach Basel III aus Kapitalinstrumenten (z.B. Vorzugsaktien), Aufgeld aus der Emission von Vorzugsaktien und einge- schränkten Minderheitenanteilen Dritter besteht.63 Das Ergänzungskapital (Tier 2), das mit dem gesamten Kernkapital zusammen das haftende Eigenkapital dar- stellt, weist im Vergleich zu Basel II nun deutlich weniger Elemente auf und be- sitzt somit eine erheblich verminderte Bedeutung für die Zusammensetzung des Eigenkapitals.64 Es folgt dem Gone-Concern-Prinzip, welches im Falle einer In- solvenz dafür zuständig ist, die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.65 Auch der Kriterienkatalog für das Ergänzungskapital fällt um ca. 30% schmaler aus als der Katalog der beiden Kernkapitalformen.66 Dies unterstreicht den gesunkenen Stellenwert des Ergänzungskapitals für die gesamte Eigenkapitalunterlegung. Das Ergänzungskapital setzt sich bspw. aus Aktienaufgeld aus der Ausgabe von In- strumenten des Ergänzungskapitals, bestimmten Rückstellungen für Kreditausfäl- le und von der Bank ausgegebenen Instrumenten, welche die Kriterien für die An- rechnung an das Ergänzungskapital erfüllen, zusammen.67
[...]
1 Vgl. Glebe (2008): 112.
2 Vgl. Welfens (2009): 72.
3 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 1.
4 Vgl. Böhnke/Rolfes (2012): 3.
5 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 2.
6 Vgl. Sauer/Ötsch/Wahl (2009): 7.
7 Vgl. Frey (2009): 42.
8 Vgl. Schwab (2008): 202.
9 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 1.
10 Vgl. Duthel (2013): 92.
11 Vgl. Lindgren/Garcia/Saal (1996): 123.
12 Vgl. Dötz (2002): 5.
13 Vgl. Oehltz (2007): 5.
14 Vgl. Schröder (2014): 14.
15 Vgl. Buchmüller (2008): 19.
16 Vgl. Oehltz (2007): 6.
17 Vgl. Huelmann (2004): 1.
18 Deutsche Bundesbank (2004): 75.
19 Richtlinie 2006/48 EG und Richtlinie 2006/49 EG
20 Vgl. Ernoult et al. (2008): 24.
21 Vgl. Stahl (2008): 17.
22 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004): 75.
23 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2006): 12.
24 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2006): 204.
25 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2006): 226.
26 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 8.
27 Vgl. Schwab (2010): 180.
28 Heider (2010): 239.
29 Vgl. Paul/Stein (2013): 35.
30 Vgl. Heider (2010): 242.
31 Vgl. Hull (2011): 265.
32 Vgl. Caruana (2010): 4.
33 Siehe Kapitel 3.1.2
34 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 7.
35 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 1.
36 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 3.
37 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 22-24.
38 Vgl. Maier (2012): 57.
39 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 25.
40 Vgl. Paul/Stein (2013): 37.
41 Vgl. Adalsteinsson (2014): 181.
42 Vgl. Paul/Stein (2013): 37.
43 Vgl. Deutscher Bundestag (2012): 1.
44 Vgl. Deutscher Bundestag (2012): 2.
45 Vgl. Bundesfinanzministerium (2013): 1f.
46 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 19.
47 Vgl. Breuel (2011): 44.
48 Vgl. Gesetz über das Kreditwesen (2014): 53.
49 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 7.
50 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 13.
51 Vgl. Hofmann (2011): 50.
52 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 13.
53 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 7.
54 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 15f.
55 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 11.
56 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 11.
57 Vgl. Wernz (2012): 38f.
58 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 11.
59 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 13.
60 Vgl. Kasten (2013): 16.
61 Hybridkapital bezeichnet eine Mischform, die aus Eigenkapital und Fremdkapital besteht. Vgl. Banik/Ogg/Pedergnana (2008): 15.
62 Vgl. Kasten (2013): 16.
63 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 13.
64 Vgl. Jessberger (2013): 16.
65 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011): 7.
66 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 19f.
67 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011): 19.