Rechtliche Rahmenbedingungen zur Behandlung von Auslandspatienten in den EU-Mitgliedsstaaten


Hausarbeit, 2004

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Nationales Gesundheitssystem und die Grundfreiheiten des Binnenmarktes

2 Rechtliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
2.1 Kompetenzverteilung zwischen Europäischer und Nationaler Gesundheitspolitik
2.2 Grundsätze des bisherigen Rechts der Auslandskrankenbehandlung
2.3 Rechtslage nach EWG-Verordnung 1408/71 und 574/72
2.4 Rechtliche Grundlagen für die Liberalisierung der Nationalen Gesundheitsmärkte anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
2.4.1 Rechtssache Kohll
2.4.2 Rechtssache Decker
2.4.3 Rechtssache Smits und Peerbooms
2.4.4 Rechtssache Vanbraekel
2.4.5 Rechtssache Mueller-Fauré und van Riet

3 Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes
3.1 Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme in Europa
3.2 Rechtsvorschriften zur Abrechnung von Krankenhausleistungen für Auslandspatienten

4 Zukunftsperspektiven der Europäischen Gesundheitspolitik

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Nationales Gesundheitssystem und die Grundfreiheiten des Binnenmarktes

Die nationalen Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) entwickelten sich hinsichtlich Struktur, Leistungserbringung und Finanzierung sehr unterschiedlich. Zurückzuführen ist dies auf die ungleiche kulturelle, gesellschaftliche und historische Entwicklung. Bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 standen wirtschaftliche Ziele im Vordergrund. Aus diesem Grunde war im E(W)G-Vertrag keine Kompetenz der Gemeinschaft für Gesundheit vorgesehen.

Die Mitgliedsstaaten bauten ihre Systeme ohne Beachtung des Gemeinschaftsrechts aus. Durch die Vertragsrevision von Maastricht 1992 wurde der EU in Art. 129 eine sehr begrenzte Gesundheitskompetenz eingeräumt, die lediglich präventiv ausgerichtet war. Durch den EG-Vertrag, der durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 geändert wurde, erhielt die Europäische Union (EU) in Art. 152 klar definierte Tätigkeitsbereiche im Gesundheitswesen, welches hier als Bestandteil anderer Gemeinschafts-politiken verstanden wird. Dies bedeutet, dass andere Politikbereiche bei der Festlegung und Verwirklichung Ihrer Maßnahmen „ein hohes Gesundheits-schutzniveau“ sicherstellen müssen. Die Gesundheitspolitik der EU wird somit als Ergänzung zu den Gesundheitspolitiken der einzelnen Mitgliedsstaaten angesehen, wie in Art. 152 Abs. 5 festgelegt (vgl. Stein 2003, S. 14f.).

Die Ziele der EG liegen in der Einrichtung eines gemeinsamen Marktes ohne Grenzen. Um dies zu verwirklichen wurden im EG-Vertrag in Art. 23ff. vier Grundfreiheiten verankert, zu denen der freie Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) gehören. Diese Ziele wurden durch die Installierung eines Europäischen Binnenmarktes 1993 verfestigt.

Das deutsche System der Sicherung im Krankheitsfall wird durch die gesetzliche und die private Krankenversicherung getragen, wobei 90% der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind (vgl. BMGS 2004, S. 13). Die Leistungsgewährung der GKV beruht auf dem Sachleistungsprinzip1. Die Merkmale des Sachleistungsprinzips können nur im Inland erfüllt werden. Aus diesem Grund hat der Versicherte, außer in Notfällen, in denen ärztliche Behandlung unabdingbar ist, keinen Anspruch auf Sachleistungen seines Wohnstaates gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) solange er sich im Ausland aufhält. Dies betrifft auch einen kurzfristigen Aufenthalt (vgl. Fastabend 2004, S. 379 Rd.-Nr. 381). Dies ist Ausdruck des Territorialprinzips, welches die Beschränkung der nationalen Gesundheitssysteme auf das eigene Staatsgebiet beschreibt. Es ist ein Merkmal aller europäischen Gesundheitssysteme (vgl. Schaub 2001, S. 19).

Um den EU-Bürger in seinen Grundfreiheiten nicht einzuschränken, mussten Regelungen geschaffen werden die es ihm erlaubten, die voneinander abgeschotteten sozialen Sicherungssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten trotz der nationalen Bestimmungen in Anspruch nehmen zu können. Dazu wurden Verordnungen (VO) erlassen, insbesondere VO 1408/71, auf die im Rahmen dieser Hausarbeit noch eingegangen wird. Weiterhin schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtssprechung 1998 Präzedenzfälle, indem er die beiden Artikel des EG-Vertrages zum freien Güter- und Dienstleistungsverkehr so auslegte, dass sie auch auf die Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung finden. Dies hatte wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitspolitik sowie die Legislative der EU-Mitgliedsstaaten (vgl. Mossialos/ Palm 2003, S. 4, S. 25). Diese Rechtssprechung ebenso wie die Gesetzgebung bildeten die Fundamente der Patientenmobilität in Europa (vgl. Juszczak/ Zangerle 2004, S. A1151).

In dieser Hausarbeit soll untersucht werden, inwieweit sich die Umsetzung der Grundfreiheiten durch die Patienten und die Entscheidungen des EuGH auf die Entwicklung der Gesundheitspolitik und Gesetzgebung in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten ausgewirkt haben. Im Rahmen dieser Hausarbeit wird nur auf die Grundfreiheiten des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs eingegangen, ferner werden lediglich gesetzlich Sozialversicherte betrachtet. Ziel der Hausarbeit ist die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen einer Auslandsbehandlung in einem EU-Mitgliedsstaat. Hierzu werden Europäisches und Nationales Recht in Bezug auf Gesundheitsleistungen dargestellt. Es soll ein Überblick gegeben werden, inwieweit Europäisches Gemeinschaftsrecht in Nationales Recht eingreifen darf. In diesem Zusammenhang werden die Urteile des EuGH vorgestellt sowie Fragen, die durch diese aufgeworfen wurden und anschließende Reaktionen der Mitgliedsstaaten. Abschließend wird ein Ausblick zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitswesens in Europa gegeben.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen für die grenzüber- schreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen

2.1 Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Gesundheitspolitik

Haben die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten dieselben Ziele und können für deren Erreichung gleichartige Instrumente einsetzen, kann die EU, gemäß Artikel 5 des EG-Vertrages nur tätig werden, wenn die angestrebten Ziele nicht allein durch die Mitgliedsstaaten erreicht werden können. Dieses so genannte Subsidiaritätsprinzip kann folglich nur angewendet werden, wenn es sich um konkurrierende Zuständigkeiten handelt, d.h. wenn eine Aktivität sowohl in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten als auch in die der Gemeinschaft fällt. Die in der Union verbundenen Staaten haben somit Teile ihrer Souveränität zugunsten der EU abgegeben. Die hier getroffenen Entscheidungen haben Vorrang vor dem nationalen Recht (vgl. Zerna 2003, S. 43). Bei unklaren Zuständigkeiten in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip kann der EuGH für eine Prüfung herangezogen werden (vgl. ebd., S. 44).

Der Bereich der sozialen Sicherheit gehört seit Bestehen der EU zum Kompetenzbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten. Somit ist jeder Staat für die Ausgestaltung seiner Systeme selbst zuständig. Obwohl ein Mitgliedsstaat diese Kompetenz besitzt, ist er trotzdem nicht von der Beachtung des Gemeinschaftsrechts befreit. Es findet eine systematische Verzahnung mit dem EG-Recht statt. Insbesondere bei den vier Grundfreiheiten ist diese Verflechtung zu erkennen (vgl. Schaub 2001, S. 37). Deutlich wird dies dadurch, dass die in den Art. 30 ff. des EG-Vertrages festgelegten Grundfreiheiten auch für die Systeme der sozialen Sicherheit gelten (vgl. Spiolek 2004, S. 329). Ein Mitgliedsstaat kann die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zwar beschränken, da er nach eigenem Ermessen handeln darf, es ist ihm jedoch dabei nicht gestattet Europäisches Recht zu umgehen (vgl. Schaub 2001, S. 38).

2.2 Grundsätze des bisherigen Rechts der Auslandskrankenbehandlung

Bis zum 31.12.2003 schrieb die deutsche Gesetzgebung in § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kostenübernahme einer Auslandsbehandlung vor, sofern die Behandlung einer Krankheit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und nur im Ausland möglich war. Die Krankenkasse musste vorher allerdings die Auslandsbehandlung genehmigen, da ansonsten keine Kostenübernahme stattfand. Die Genehmigung wurde durch das Formblatt E112 bestätigt, welches dem Versicherten ausgehändigt wurde. Des Weiteren sah § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung vor, dass die Kosten auch dann übernommen werden mussten, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Behandlung unverzüglich notwendig war. Hierzu berechtigte das Formblatt E111 (Auslands-krankenschein, Anm. d. Verf.). Die Kosten hierfür wurden nur in der Höhe erstattet, in der sie der Krankenkasse auch im Inland entstanden wären. Eine Kostenübernahme fand gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht statt, wenn sich Versicherte für eine planmäßige Behandlung ins Ausland begaben. Ähnliche Regelungen herrschten auch in anderen Mitgliedsstaaten wie die Klagen vor dem EuGH gezeigt haben.

Die Gesundheitssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten unterscheiden sich faktisch in ihrer Finanzierung, bei der Zugänglichkeit der Bürger zur Gesundheitsversorgung, der Höhe der Kostenerstattung bzw. der Kostenübernahme durch die zuständigen Institutionen, der Existenz von Wartelisten etc. (vgl. Danner et al. 2003, S. 1). Diese Unterschiede erschweren den Patienten die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in anderen Mitgliedsstaaten, was eine Beschränkung des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs innerhalb der EU bedeutet. Um diese von den Mitgliedsstaaten geschaffenen Barrieren zu überwinden schuf die Europäische Union die Verordnungen 1408/71 und 574/72, die im Laufe der Zeit zahlreiche Änderungen erfahren haben.

[...]


1 Kennzeichnend hierfür ist, dass der Versicherte eine medizinische Leistung in Anspruch nehmen kann ohne Verauslagung der Kosten. Die in Anspruch genommene Leistung wird von den Krankenkassen durch Zahlung der Vergütung an die kassenärztliche Vereinigung beglichen, die wiederum eine Ver- teilung an die Ärzte vornimmt. Bei Krankenhäusern erfolgt die Bezahlung über einen ausgehandelten Pflegesatz. Das Sachleistungsprinzip kann grenzüberschreitend nicht angewendet werden, da ausländische Leistungserbringer nicht in das inländische kassenärztliche Vertragsrecht eingebunden sind (vgl. Schaub 2001, S. 31).

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Behandlung von Auslandspatienten in den EU-Mitgliedsstaaten
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V33525
ISBN (eBook)
9783638339759
ISBN (Buch)
9783638652384
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtliche, Rahmenbedingungen, Behandlung, Auslandspatienten, EU-Mitgliedsstaaten
Arbeit zitieren
Martina Göbbel (Autor:in), 2004, Rechtliche Rahmenbedingungen zur Behandlung von Auslandspatienten in den EU-Mitgliedsstaaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33525

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