Die Qualität medizinischer Leistungen im Krankenhaus bei deren Vergütung


Ausarbeitung, 2016

28 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Wettbewerb als Ausgangspunkt der qualitätsorientierten Vergütung im Krankenhaus
I. Das Spannungsverhältnis von Wettbewerb und Sozialstaatlichkeit
II. Krankenhausfinanzierung und Fallpauschalensystem für das Krankenhauswesen

B. Qualitätssicherung im Krankenhaus
I. Qualitätsbegriff im Krankenhaus
II. Rechtsbeziehungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Der Behandlungsvertrag, §§ 630a –630h BGB
2. Krankenhausverträge
3. Das Beziehungsdreieck der GKV
III. Einführung der qualitätsorientierten Vergütung nach dem
Krankenhausstrukturgesetz
1. Rechtliche Grundlagen der qualitätsorientierten Vergütung
2. Verknüpfung von Qualität und Vergütung am Beispiel des § 137 Abs. 1
S. 2 SGB V a.F.
IV. Sozialversicherungsrechtlicher Vergütungsausschluss gemäß BSG-Urteil
vom 1.7.2014
V. Leistungsgerechte Vergütung für stationäre Pflegedienstleistungen und der Bezug
zum Krankenhaus
VI. Ergebnisorientierte Vergütung im zahnärztlichen Bereich aufgrund von
Garantiehaftung
VII. Fazit zur qualitätsorientierten Vergütung

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A. Wettbewerb als Ausgangspunkt der qualitätsorientierten Vergütung im Krankenhaus

Im Gesundheitswesen wird gemeinhin Kostendämpfung[1] bei Qualitätssicherung[2] als oberstes Gebot des Gesetzgebers proklamiert. Dies gilt einmal mehr im Krankenhaussektor, wie die ausdifferenzierte Normfülle des SGB V, KHG und KHEntgG deutlich macht.

Regulierung wird dabei als das Instrument der Wahl zur Zielfixierung angesehen. Doch gerade aufgrund der mannigfaltigen Komplexität an Regulierungsmechanismen im Gesundheitswesen wird seit langem, allgemein als auch krankenhausspezifisch, eine umfassendere Wettbewerbsorientierung gefordert.[3] Im Rahmen der kleinen Anfrage von Abgeordneten der Opposition im Bundestag (BT-Drs. 18/6537) bzgl. der Wirkungen des Wettbewerbs in Krankenhäusern, wird der Bundesregierung die Einführung einer „qualitätsorientierten Vergütung“ unter Schaffung „unterschiedlicher Preise für unterschiedliche Qualitäten stationärer Leistungen“ vorgehalten.

Dem wird seitens der Bundesregierung entgegnet, dass sie wiederum im Wettbewerb um Wirtschaftlichkeit und Qualität ein wichtiges Instrument zur Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung sehe, welches jedenfalls nicht allein durch den Preis bestimmt sein dürfe.[4]

Die Feststellungen von Opposition und Regierung, täuschen dennoch nicht über die generelle Zweifelhaftigkeit der Implementierungsmöglichkeit marktwirtschaftlicher Instrumentarien[5] in den Krankenhaus- bzw. Gesundheitssektors hinweg.

Diese erwägenswerte Inkompatibilität von marktwirtschaftlichen Elementen im Gesundheitssektor, soll im Folgenden zunächst kurz dargestellt werden. Daraufhin wird eine nähere Anschauung des Rechtsinstituts der qualitätsorientierten Vergütung vorgenommen. Es sollen insbesondere Entwicklung und Problematik des neuen Vergütungsmodells auch unter Zuhilfenahme des Vergleichs zu anderen sozialrechtlichen Regulierungssektoren, etwa der Pflege oder der Zahnmedizin in der gesetzlichen Krankenversicherung (nachfolgend GKV), aufgezeigt werden.

I. Das Spannungsverhältnis von Wettbewerb und Sozialstaatlichkeit

Fraglich ist insofern, ob sich sozialstaatliche Gesundheitsversorgung und Wettbewerb überhaupt in Einklang bringen lassen, oder doch eher konträr zueinanderstehen. Neben praktischen Auswirkungen durch Gesetze, wie etwa solchen bezüglich der qualitätsorientierten Vergütung, wird dieser Konflikt an der jeweiligen begrifflichen Zwecksetzung deutlich. So ist beispielsweise das soziale Staatsziel auf Ausgleich angelegt, wohingegen Wettbewerb, eher Differenzierung und Spannungsvertiefung bewirkt.[6] Ebenso sind die beiden Begrifflichkeiten unterschiedlichen Ursprungs. Während Sozialstaatlichkeit ein Staatsziel beschreibt, stellt Wettbewerb lediglich ein Funktionsprinzip dar.[7]

Die Frage nach der möglichen Gegensätzlichkeit von Wettbewerb und Sozialstaatlichkeit lässt sich also nur beantworten, wenn zuallererst der entsprechende Inhalt jenes sozialen Staatsziels erfasst wird, um in einem zweiten Schritt zu begreifen, ob nicht Wettbewerb ein probates Mittel zur Verwirklichung dieses Staatsziels sein kann.[8] Im Grundgesetz ist das soziale Staatsziel und das Verhältnis zum Wettbewerbsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG vorgegeben und auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit/Sicherheit gerichtet. Der Staat, insbesondere der Gesetzgeber, ist gehalten auf die Herstellung derartiger Verhältnisse hinzuwirken. Mit der Statuierung dieses Ziels trägt letztlich der Verfassungsgeber der Erkenntnis Rechnung, dass es nicht ausreicht, wenn sich der Staat nur der Freiheitssicherung widmet, sondern dass er vielmehr auch soziale Sicherung betreiben muss. So betrachtet nimmt der Staat durch Regulierung lediglich seine ihm obliegende Gewährleistungsverantwortung für die Realisierung von Gemeinwohlzielen wahr; womit letztlich nur im Ausnahmefall Wettbewerb mit dem sozialen Staatsziel in Konflikt geraten kann - wenn nämlich konkrete normative Ableitungen möglich sind.[9]

II. Krankenhausfinanzierung und Fallpauschalensystem für das Krankenhauswesen

Vielfältige Reformbemühungen, wie etwa die der Einführung von Fallpauschalen, intendieren einen systeminternen, möglichst kostendämpfenden Krankenhauswettbewerb, der beispielsweise bei der Vergütungsstruktur zu „simulierten Marktsituationen“ führen soll.[10]

Der Tatsache geschuldet, dass der Betrieb von stationären Versorgungseinrichtungen weitläufig in der Hand gemeinnütziger und privater Träger liegt, kommt dem Staat qua Gesetz eine Steuerungsaufgabe zu, mit diesen nichtstaatlichen Akteuren eine flächendeckende Versorgungsinfrastruktur sicherzustellen und Versorgungszielsetzungen zu realisieren.[11]

Dabei sehen die den stationären Krankenhaussektor betreffenden Gesetze regelmäßig eine ausdrückliche Sicherstellungs- oder Gewährleistungsverantwortung für die Vorhaltung der stationären Infrastruktur vor. Dies kennzeichnet aus wirtschaftlicher Sichtweise nicht zuletzt auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz[12], welches auf dem 1969 eingeführten Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG fußt.[13]

Ausgehend von dieser staatlichen Sicherstellungsverantwortung gilt das Krankenhausvergütungsrecht seit jeher als eine Materie, die bundesrechtlich äußerst eingehend ausgestaltet ist und sich damit „am äußersten Rand der Verrechtlichungsskala“ befindet.[14] Auch kann wegen seiner Komplexität und grundsätzlich politisierten Natur, ein hohes Maß „innerer Zerrissenheit“ unterstellt werden.[15]

Dazu trug auch die verbindlichen Einführung von diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRGs) im Jahr 2004[16] bei, welche einen kostendämpfenden Systemwechsel der Vergütung für Krankenhausdienstleistungen etablierte.[17]

Hauptziel ist der Übergang von einem vergütungsrechtlichen Mischsystem aus verschiedenen Entgeltformen, hin zu einer leistungsbezogenen und pauschalierten Vergütungsstruktur, die sowohl medizinische als auch ökonomische Aspekte berücksichtigen will.[18] Die Vergütung für voll- und teilstationäre Krankenhausdienstleistungen werden nunmehr auf Behandlungsfälle bezogen, wie § 17b Abs. 1 S. 3 KHG und § 8 Abs. 2 S. 1 KHEntgG zeigen. Von anderen Kriterien, wie den bis dahin üblichen Bettenbelegungstagen oder tagesgleichen Pflegesätzen, wurde sich zum Zwecke der weiteren Kostenreduzierung losgelöst. Das System beruht darauf, dass jedem stationären Behandlungsfall eine Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Es handelt sich um ein ärztlich-ökonomisches Patientenklassifikationssystems, das Behandlungsfälle in Krankenhäusern in eine beschränkte Anzahl klinisch definierter Gruppen mit möglichst ähnlichen Behandlungskosten einteilt.[19]

Während die Etablierung des Fallpauschalensystems anfangs als eines der größten Realexperimente der Finanzierungsgeschichte von Krankenhäusern bezeichnet wurde,[20] lässt sich die fortwährende „Verpreislichungstendenz“ der Krankenhausbehandlungen als das Produkt einer zentral dirigierten „Preisadministration“[21] deklarieren.

So wird letztlich der Handlungsspielraum des einzelnen Krankenhauses im System der GKV durch eine immense Fülle an gesetzlichen Vorgaben dominiert. Bestimmender Faktor ist, dass auf Krankenhausmärkten eben kein der Wirtschaft entsprechender Preis- oder Qualitätswettbewerb existiert. Anstelle des Preiswettbewerbs besteht ein Fallpauschalensystem (DRG) und an die Stelle des Qualitätswettbewerbs tritt ein System der regulierungsimmanenten Qualitätssicherung.[22]

B. Qualitätssicherung im Krankenhaus

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 1988 finden erstmals Regelungen der Qualitätssicherung ausdrücklich Eingang in das Sozialversicherungsrecht, welche seitdem stetig ausgebaut wurden.[23]

Die bloße Vorgabe, dass sich Krankenhäuser an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen haben, ist im Laufe der Zeit zu einem eigenständigen Qualitätssicherungsregime ausgebaut worden, die die Einrichtungen zur Teilnahme an externen Qualitätssicherungsmaßnahmen ebenso verpflichtet wie zum Auf- und Ausbau eines internen Qualitätsmanagements.[24] In diesem Zusammenhang gelten Einrichtungen wie die Richtlinienkompetenz für Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) als besonders wirkungsvolles Instrument, die Qualitätssicherung fortzuentwickeln und die gesetzlichen Vorgaben zu präzisieren.

So wurden Qualitätsfragen in der stationären Gesundheitsversorgung im SGB V ein ganzer Abschnitt gewidmet. Nach § 135a Abs. 1 SGB V ist das zugelassene Krankenhaus, wie alle Leistungserbringer, zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistung verpflichtet.[25] Die Leistungen müssen dabei dem jeweiligen „Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ entsprechen und in der fachlich gebotenen „Qualität“ erbracht werden.

I. Qualitätsbegriff im Krankenhaus

Der Gesetzgeber verwendet im SGB V vielfach derartig wertausfüllungsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe, wie eben den der fachlich gebotenen „Qualität“ i.S.d. § 135a Abs. 1 SGB V.

Bei solch unbestimmten Rechtsbegriffen wie der „Qualität“ ist letztlich eine Konkretisierung erforderlich, um wiederum Abwägungsprozesse herbeizuführen, in denen die gegenseitigen Interessen und Belange der Krankenkassen und der Leistungserbringer ständig einer Sachgerechtigkeitskontrolle unterworfen werden.[26]

Mangels Legaldefinition ist also von der fachlich gebotenen „Qualität“ im Krankenhaus dann auszugehen, wenn das nach dem gegenwärtigen Stand der medizinwissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse mögliche Behandlungsziel erreicht worden ist und das erreichte Behandlungsziel den Erwartungen des Patienten auf Heilung, Besserung oder Linderung entspricht.[27]

Wie bereits kurz skizziert, besteht für alle Leistungserbringer im öffentlich-rechtlichen Gesundheitssystem die Verpflichtung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen. Zwar ist damit nicht die Einführung eines umfassenden Qualitätswettbewerbs im Krankenhaussektor mit allen einhergehenden wirtschaftlichen und wettbewerblichen Vor- und Nachteilen gemeint, doch obliegt mithin den Krankenhäusern die öffentlich-rechtlich begründete Pflicht, alle Leistungen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der fachlich gebotenen Qualität anzupassen.[28]

Dabei spielt die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass es im öffentlich-rechtlichen Gesundheitssystem besonderer Regeln zur Qualitätssicherung bedarf, eine entscheidende Rolle.

Zwar käme auch dieser wohl nicht auf die Idee, die Finanzierung der Feuerwehr nach der Anzahl und dem Schweregrad der Brände vornehmen zu wollen. Doch eben diesem Beispiel ist der Gesetzgeber mit der Mindestmengenregelung gem. § 136b Abs. 1 Nr. 2 SGB V gefolgt.

So ist etwa die Sicherung der fachlichen Qualität im Krankenhausbereich nach § 136b Abs. 1 Nr. 2 eben jener Mindestmengenregelung unterworfen. Diese Regelung schreibt vor, dass für die ärztliche Leistungsqualität im Krankenhaus eine Mindestmenge von Behandlungen erforderlich ist. Hintergrund ist hierbei zum einen die betriebswirtschaftliche Amortisierung des eingesetztes Equipments und zum anderen auch die aus der Menge der Behandlungen gewonnene Erfahrung für die ärztliche Qualität einzusetzen.[29]

II. Rechtsbeziehungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Zur besseren Einordbarkeit des Rechtsinstituts der qualitätsorientierten Vergütung, soll eingangs die den GKV-Krankenhaussektor innewohnenden vertraglichen Rechtsbeziehungen überblickshalber dargestellt werden:

Bereits mit früheren höchstrichterlichen Entscheidungen des BSG[30] und des BGH[31] wurde geklärt, dass das Behandlungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Kassenpatient zivilrechtlicher Natur ist, während die Kostenseite der stationären Krankenpflege als öffentlich-rechtlich qualifiziert wird.[32] Dem hat sich der Gesetzgeber insofern angeschlossen, indem mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626), die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern generell ab dem 1.1.2000 ausschließlich dem öffentlichem Recht zugeordnet werden.[33]

Dabei ist § 69 SGB V uneingeschränkt und umfassend auf die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern anwendbar. Die Vorschrift gilt sowohl für die Begründung als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern.[34]

Der maßgebliche Regelungsgehalt des § 69 Abs. 1 SGB V ist, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern im Vierten Kapitel des SGB V und in den einzeln aufgeführten Normen „abschließend“ öffentlich-rechtlich geregelt sind.[35] Zu dieser abschließenden Regelung zählen gem. § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V explizit auch die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern i.S.d. Abs. 1.

Lediglich unter restriktiver Anwendung finden auch BGB-Vorschriften Einzug in diesen öffentlich-rechtlichen Regulierungssektor.

Zum einen sind die Vorschriften des BGB nur dann in Analogie heranzuziehen, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des gesamten SGB nichts Abweichendes ergibt. Zum anderen muss die Regelung im BGB mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbar sein.[36]

Vor diesem Hintergrund bestehen bislang nur wenige, höchstrichterlich anerkannte Ausnahmefälle.[37]

1. Der Behandlungsvertrag, §§ 630a –630h BGB

Das Privatrechtsverhältnis zwischen Behandelndem und Patient ist in den §§ 630a bis 630h BGB kodifiziert und enthält die Rechte und Pflichten aus dem grundsätzlich formfreien Behandlungsvertrag sowie die in Haftungsfällen wichtigen Beweislastfragen. Richtschnur ist das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung.[38]

Behandelnder ist in diesem Zusammenhang derjenige, der die medizinische Behandlung zusagt. Bezüglich des Krankenhausvertrages gilt nach allgemeinem Wortverständnis regelmäßig der Arzt als Behandelnder, der aber nicht zugleich Vertragspartner sein muss. Die vielfältigen Fragen des Krankenhausvertrags werden in den §§ 630a ff. BGB nicht näher geregelt.[39]

Diese dienstvertragliche Klassifizierung des Behandlungsvertrages, in Abgrenzung zum erfolgsorientierten Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), hat ihre Grundlage in der Erwägung, dass der menschliche Organismus in seinen Reaktionen auf äußere Einwirkungen, und somit auch auf ärztliche Eingriffe, nicht vollständig beherrschbar ist, so dass bei verständiger Würdigung der wechselseitigen Interessen der Behandlungserfolg nicht als geschuldet angesehen werden kann.[40] Die dienstvertraglich geprägten Grundsätze des Behandlungsvertrages gelten auch für medizinisch nicht indizierte erfolgsorientierte Behandlungen, also namentlich für ästhetisch-chirurgische Eingriffe.[41] Denn auch bei einem ästhetisch-chirurgischen Eingriff verspricht der Behandelnde bei verständiger Würdigung nur das fachgerechte Vorgehen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.[42]

Erst aus der Gesetzesbegründung des PatRG zum § 630a BGB ergibt sich, dass weiterhin Werkvertragsrecht anwendbar ist, soweit die Parteien einen Behandlungs- oder sonstigen medizinischen Erfolg vereinbaren, etwa rein technische Leistungen wie die Anfertigung von Prothesen.[43]

2. Krankenhausverträge

Der Krankenhausvertrag ist hingegen ein aus miet-, dienst- und werkvertraglichen Elementen zusammengesetzter, gemischter Vertrag mit dem Akzent auf der medizinischen Behandlung.

So kommt im Falle der Behandlung von Kassenpatienten typischerweise ein sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag zustande, wodurch der Krankenhausträger zu allen für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen verpflichtet wird und zugleich der alleinige Vertragspartner des Patienten ist.[44]

[...]


[1] Nach Inkrafttreten des KHG vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) wurden der Nachholbedarf in der Finanzierung und die Kosten der stationären Versorgung sichtbar. Rn. 90; ndheitsgewährleistungs 2002, )zur Zielfixierung. Soanismen im Gesundheitswesen

[2] Eingang ins SGB V fanden Regelungen zur Qualitätssicherung im stationären Bereich erst mit dem Gesundheitsreformgesetz 1988 (§ 137 SGB V a.F.).

[3] Cassel, Wettbewerb in der Gesundheitsversorgung, in: KH-Report 2002, S. 3 ff.

[4] vgl. BT-Drs. 18/6736, S. 2f.

[5] wie etwa dem marktwirtschaftlichen Instrumentarium des Qualitätswettbewerbs, welcher seitens der Bundesregierung ausdrücklich gefordert ist – siehe BT-Drs. 18/6736, S. 3.

[6] Musil, Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung, S. 403.

[7] Musil, Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung, S. 403.

[8] vgl. Musil, Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung, S. 403.

[9] Musil, Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung, S. 404; vgl. Fehling in: Die Zukunft des öffentlichen Sektors, S. 100.

[10] ähnlich Hense in: Regulierungsrecht, § 16, Rn. 11.

[11] vgl. Hense in: Regulierungsrecht, § 16, Rn. 63.

[12] siehe § 1 Abs. 1 KHG.

[13] Hänlein in: LPK-SGB V, Vor §§ 107-114, Rn. 2.

[14] vgl. Hense in: Regulierungsrecht, § 16, Rn. 92.

[15] ähnlich Hense in: Regulierungsrecht, § 16, Rn. 86f.

[16] mit dem Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 und dem Fallpauschalenänderungsgesetz vom 17. Juli 2003 wurden die Einführungsbedingungen für das Vergütungssystem konkretisiert.

[17] vgl. Neubauer, Zur Zukunft der dualen Finanzierung unter Wettbewerbsbedingungen, in: KH-Report 2002, S. 84; in diese Richtung auch Wasem/Walendzik/Rotter in: Krankenhausrecht, § 1, Rn. 42. .re nach Einführung der Pflege-gems (DRG) des § 17b Abs. 7 KHG. Krankenhausdienstleistungen etabliertert werdenes

[18] zur Entwicklung des Fallpauschalensystems siehe Schönig, Qualitätssicherung im stationären Sektor, S. 45 ff.

[19] Schwintowski in: Krankenhausmärkte, S. 162.

[20] vgl. Sell, DRG-Finanzierung und Krankenhausbedarfsplanung, Zeitschrift für Sozialreform (ZSR) 48, S. 164,186.

[21] Quaas, Aktuelle Fragen des Krankenhausrechts, MedR 2002, 275.

[22] Schwintowski in: Krankenhausmärkte, S. 107.

[23] zur Entwicklung ausführlich Hellemann, Qualität in der stationären Versorgung, S. 15, 17 ff.

[24] Hense in: Regulierungsrecht, § 16, Rn. 128.

[25] umfangreich hierzu Schwintowski in: Krankenhausmärkte, S. 129.

[26] vgl. Schwintowski in: Krankenhausmärkte, S. 144.

[27] Schönig, Instrumente der Qualitätssicherung, S. 27 m.w.N.

[28] vgl. Klaue in: Krankenhausmärkte, S. 22.

[29] zu § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V a.F. siehe Klaue in: Krankenhausmärkte, S. 22.

[30] BSG, 14.01.1981, Az. 3 RK 27/80 = BSGE 51, 108.

[31] BGH, 10.01.1984, Az. VI ZR 297/81 = NJW 1984, 1820

[32] vgl. Lenz, Zur Rechtsnatur der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen, NJW 1985, 651, 654.

[33] siehe auch BSG, 06.09.2007, Az. B 3 KR 20/06 R.

[34] Krasney in: Gesamtes Medizinrecht, SGB V, § 69, Rn. 8.

[35] Schuler in: LPK-SGB V, § 69, Rn. 3.

[36] Krasney in: Gesamtes Medizinrecht, SGB V, § 69, Rn. 25.

[37] BSG, 13.11.2012, B 1 KR 10/12 R (juris Rn. 14) zu §§ 116 ff. BGB; BSG, 6.9.2007, Az. B 3 KR 20/06 R zu §§ 145 ff., §§ 164 ff. und 182 ff. BGB.

[38] Katzenmeier, Der Behandlungsvertrag – Neuer Vertragstypus im BGB, NJW 2013, 817 f.

[39] Katzenmeier, Der Behandlungsvertrag – Neuer Vertragstypus im BGB, NJW 2013, 818.

[40] Bergmann/Middendorf in: Gesamtes Medizinrecht, BGB, § 630a, Rn. 2.

[41] Rechtsprechung hierzu OLG Köln, GesR 2003, 85; OLG Koblenz, VersR 2008, 492.

[42] Bergmann/Middendorf in: Gesamtes Medizinrecht, § 630a, Rn. 11.

[43] BT-Drs. 17/10488, S. 17.

[44] Spickhoff in: Medizinrecht, BGB, § 630a, Rn. 25 f.

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Details

Titel
Die Qualität medizinischer Leistungen im Krankenhaus bei deren Vergütung
Autor
Jahr
2016
Seiten
28
Katalognummer
V335347
ISBN (eBook)
9783668253414
ISBN (Buch)
9783668253421
Dateigröße
493 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
qualität, leistungen, krankenhaus, vergütung
Arbeit zitieren
Friedrich-Philipp Becker (Autor:in), 2016, Die Qualität medizinischer Leistungen im Krankenhaus bei deren Vergütung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335347

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