Moral und Recht in der Wirtschaftsethik. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar


Essay, 2015

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Moral und Recht

3. Moral und Recht in der Wirtschaftsethik

4. Das Beispiel der WM 2022 in Katar

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mehr als 4.000 Tote. Laut Sharan Burrow, Generalsekretärin der International Trade Union Confederation, ist das die Zahl an Menschen – nämlich Gastarbeiter aus Ländern wie Indien oder Nepal, welche als billige Arbeitskräfte für die fristgerechte Errichtung der Spielstätten eingesetzt werden – die noch vor Beginn der FIFA Weltmeisterschaft 2022 in Katar ihr Leben aufgrund der menschenunwürdigen, gefährlichen Arbeitsbedingungen verloren haben werden (E:60 Report, 2015). Die FIFA (Fédération Internationale de Football Association), ein nicht-gewinnorientierter Verein mit konzernähnlicher Struktur bestehend aus den sechs Kontinentalverbänden AFC (Asien), CAF (Afrika), Concacaf (Nord-/Mittelmarika), Conmebol (Südamerika), OFC (Ozeanien) und UEFA (Europa) wurde 1904 in Paris gegründet (FIFA, 2015). Eingetragen im Handelsregister verpflichtet sich die FIFA im Sinne des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ihre Mittel zur „Verbesserung und weltweiten Verbreitung des Fußballs insbesondere durch Jugend- und Entwicklungsprogramme“ zu verwenden (ebd.). Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften zahlt die FIFA als nicht gewinnorientierter Verein nach Schweizer Steuerrecht 4 % Steuern auf ihren Reingewinn, während Kapitalgesellschaften mit 8 % auf den erwirtschafteten Gewinn besteuert werden (Tages Anzeiger, 2011). Ihre steuerliche Sonderstellung begründet die FIFA damit, dass stets die völkerverbindende Wirkung den Zweck der eigenen Aktivitäten bildete (FIFA, 2015). Nun ist jedoch in der Ausbeutung und der fahrlässigen Tötung von Gastarbeitern, welche sich im Rahmen der Vorbereitung der Fußball-WM 2022 in Katar vollziehen, kein völkerverbindendes Wirken zu erkennen. In vorliegender Arbeit wird daher der Frage nachgegangen, welche Verantwortung der FIFA in dieser Situation aus wirtschaftsethischer Sicht zuteilwird. Dazu werden im Folgenden zunächst die Begriffe Moral und Recht definiert, gegeneinander abgegrenzt sowie Wechselbeziehungen herausgearbeitet. Anschließend erfolgt die Darstellung der Bedeutung von Moral und Recht in der Wirtschaftsethik am Beispiel der Aktivitäten und Gebaren der FIFA im Hinblick auf die Situation der Gastarbeiter in Katar. Die Arbeit schließt mit einem Blick auf mögliche Handlungsalternativen.

2. Moral und Recht

Der Mensch ist ein stets zugleich vorstellendes, begehrendes und fühlendes Wesen. Das Vorstellen des Menschen wird ermöglicht durch seine sinnlichen Empfindungen, die äußeren, wie hart oder süß, und die inneren, wie Schmerz oder Sehnsucht, sowie seinen Verstand, d. h. sein Denken in Begriffen und Begründungen, seine Intelligenz. Er ist das Subjekt seines Vorstellens und kann nur das begehren, was er sich vorzustellen vermag. Folglich muss das Subjekt des Begehrens immer auch das Subjekt des Vorstellens sein, nämlich das Ich. Keinesfalls jedoch begehrt ein Mensch schon alleine deshalb, weil er im Stande ist sich etwas vorzustellen, z. B. erlaubt nach vier Tagen ohne Wasser in der Wüste die Vorstellung eines Getränks, dieses überhaupt zu begehren. Nach ausreichender Flüssigkeitszufuhr wird das Begehren nach einem Getränk gestillt sein, die Vorstellung desselben ist aber nach wie vor möglich.

Wann immer eines seiner Begehren befriedigt wird empfindet der Mensch das Gefühl von Lust, die Zufriedenheit darüber, dass das Begehren gestillt wurde. Die Nicht-Erfüllung eines Begehrens dagegen führt zu Unlust, zu Unzufriedenheit, Frust oder Unruhe. Das Begehren selbst ist zum einen von Unlust begleitet, als Ausdruck eines gegenwärtig bestehenden nicht befriedigten Bedürfnisses. Zum anderen ist ein Begehren immer dann auch von Lust begleitet, wenn sich das begehrende Individuum die Befriedigung vorstellen kann, also die Erfüllung des Begehrens gedanklich fingiert. Dabei begehrt der Mensch nicht etwa das Begehren sondern die Erfüllung des Begehrens mittels eines Mittels. Er begehrt also, neben der Erfüllung seines Begehrens, das oder die Mittel selbst, welche er als nützlich oder geeignet erachtet, um sein Streben zu befriedigen. Die individuelle verschiedene Denkleistung oder Intelligenz führen dazu, dass sich unterschiedlichen Menschen unterschiedliche Mittel zu Bedürfnisbefriedigung erschließen können. Die sinnlichen Begehren des Menschen, seine Neigungen, sind stets individuell und zufällig. Dementsprechend bewertet bspw. eine Person, die Selbstmord verüben möchte, einen giftigen Pilz möglicherweise als nützlich, wohingegen der gleiche Pilz von einer hungrigen Person als schädliches Mittel zur Stillung des Hungergefühls eingestuft würde.

Nun wäre der Mensch aber, sofern er sich denn nur in der Lage befände, sinnlich begehren zu können, gleichzusetzen mit einem intelligenten Tier[1]. Der Mensch als ein vernunftbegabtes Wesen, das anders begehren kann, bedarf daher eines Motives, welches es ihm erlaubt, sein sinnliches Begehren zu kultivieren. Dieses Motiv ist die Sittlichkeit, die Moral. Das Moralprinzip oder Sittengesetz verpflichtet den Menschen, nur entsprechend derjenigen Maxime zu handeln, welche als allgemein gültiges Gesetz für alle denkbar ist und sich und andere niemals nur als Mittel sondern immer auch als Selbstzweck zu behandeln. Dementsprechend kann es nicht Pflicht sein, nach den eigenen Neigungen zu handeln, da diese niemals als für alle bindende Gesetze gedacht werden können. Und behandelte eine Person, einen anderen Menschen als bloßes Mittel, z. B. rettete Person A Person B nur aus einem brennenden Haus, um sich anschließend als Held zu profilieren, nicht jedoch um des zu Rettenden willen, so gebrauchte sie B lediglich als Mittel und forderte diese Maxime als allgemein gültiges Gesetz, womit sie ihrer eigenen Vernunft widerspräche. Das Sittengesetz ist, im Unterschied zum bloß komparativ allgemeinen sinnlichen Begehren, streng allgemein, d. h. es lässt keine Ausnahmen zu, da es vom Menschen allein anhand der Vernunft und unabhängig von jeglicher Sinneserfahrung objektiv als unbedingte Pflicht zu erkennen ist. Diese unbedingte, rein rational Pflicht ist sich selbst Zweck, d. h. sie hat einen absoluten Wert und ist, anders als sinnliche Begehren, nicht durch Mittel bedingt.

Sowohl im sinnlichen wie auch im sittlichen Begehren ist der Mensch andeterminiert. Andeterminiert, weil der Mensch nicht beschließen kann zu begehren, z. B. Durst zu haben oder einen pädophilen Trieb zu verspüren, oder nicht zu begehren. Andeterminiert, weil der Mensch im Gegensatz zum durchdeterminierten Tier die freie Wahl hat, also selbst – und zwar nur selbst – entscheiden kann, entweder die sinnliche oder die sittliche Andeterminierung durchzuführen, z. B. dem pädophilen Trieb nachzugeben oder diesen zu bearbeiten. Der Mensch als endliches Vernunftwesen hat, im Gegensatz zu einem undendlichen Vernunftwesen (oftmals als „Gott“ bezeichnet), die Wahl, sich entweder eine sittliche oder unsittliche, böse Maxime aufzuerlegen. Aufgrund der für einen jeden Menschen, im Gegensatz zu einem Tier, bestehenden freien Wahlmöglichkeit muss letztere als unsittlich oder böse und nicht etwa sinnliche Maxime gelten. Andernfalls müsste einem Vergewaltiger die Argumentation, er habe nach seiner sinnlichen Maxime gehandelt, zugestanden werden. Falls die selbst auferlegte Maxime die Sittlichkeit ist, erfolgt die Durchdeterminierung anhand des allgemein gültigen moralischen Prinzips mittels des eigenen Willens durch die Person selbst.

Eine jede Person als endliches Vernunftwesen ist also in der Lage sowohl aus Neigung als auch aus Pflicht zu handeln. Im Konfliktfall[2] zwischen Neigung und Pflicht soll – nicht „muss“, da sonst aufgrund nicht vorhandener Wahlfreiheit eine Durchdeterminierung vorläge – immer die Pflicht über die Neigung gestellt werden. Denn alleine die Handlungen aus der moralischen Pflicht heraus sind als objektives Prinzip allen Begehrens vorstellbar[3] und daher als sittlich zu beurteilen, nicht aber solche, bei denen zufällig Neigung und Pflicht zusammenfallen, also aus Neigung aber pflichtgemäß gehandelt wurde. Andernfalls wäre die Sittlichkeit abhängig von individuellen, vorübergehenden Neigungen und damit nicht zu unterscheiden von den sinnlichen Begehren. Der Mensch, er wäre ein intelligentes Tier.

Alleine die angeborene Freiheit, die Fähigkeit, das Sittengesetz zu erkennen und somit sittlich und damit anders als bloß sinnlich handeln zu können, verleiht dem Menschen – unabhängig von seinen tatsächlich ausgeführten Handlungen und ungeachtet körperlicher oder geistiger Dispositionen – seine Würde. Eine Würde, welche weder genommen noch verloren noch abgegeben werden kann. Denn, keinem Menschen, ganz gleich welche unsittlichen Handlungen dieser zu verantworten hat, kann jemals die Fähigkeit abgesprochen werden, zur Sittlichkeit zurückzukehren, da die ihm innewohnende sittliche Veranlagung – und damit seine Würde – angeboren ist und nicht verwirkt werden kann. Subjekt des eigenen Willens ist jedoch stets das Ich. So kann ein jedes Individuum immer nur für sich selbst beschließen, das Sittengesetz zu achten, d. h. sich die sittliche Maxime aufzuerlegen. Durch diese autonome Entscheidung drückt der Mensch die Achtung vor sich selbst als einem zu Sittlichkeit fähigem Wesen aus. Ein Verstoß gegen die sittliche Pflicht ist daher nichts anderes als eine Verletzung der eigenen sittlichen Würde sowie der Selbstachtung.

Das Sittengesetz appelliert also an die Sittlichkeit der Menschen und ordnet deren Begehren. Die moralische Pflicht und der Appell an selbige allein stellen die Handlungsfreiheit aller jedoch nicht sicher. So ist es denkbar, dass ein Mensch aller moralischen Appelle zum Trotz seinem unmoralischen Begehren entsprechend handelt und z. B. eine Vergewaltigung begeht. Gäbe es nichts als das Moralprinzip, widerführe dem Vergewaltiger wohl Tadel und gesellschaftliche Ächtung. Falls aber der Lustgewinn durch die Vergewaltigung die erfahrene Unlust durch Tadel, Ächtung oder Ermahnungen überwiegt, ist mitnichten davon auszugehen, dass der Täter künftig Anstrengungen unternehmen wird, um seinen unmoralischen sinnlichen Begehren Einhalt zu gebieten. Vielmehr muss angenommen werden, dass die positive Lustbilanz dazu verleitet, dieses Begehren erneut sowie möglicherweise weitere unmoralische Begehren befriedigen zu wollen.

Wie im Beispiel angedeutet führt eine totale Abwesenheit von Beschränkung der Handlungsfreiheit zu Unfreiheit bzw. totaler Willkür, zumindest immer dann, wenn sich mehr als eine Person in einer Wirksphäre befindet. Deshalb ist für solche (Not-)Fälle, in denen der moralische Appell nicht genügt bzw. ein Mensch nicht so handelt, wie er es nach dem Sittengesetz soll, ein weiteres Instrument notwendig, welches die Handlungs- bzw. Wirkfreiheit beschränkt. Allerdings hätte eine totale Beschränkung der Handlungsfreiheit ebenso Unfreiheit zur Folge wie eine Nichtbeschränkung. Auch ist es aber undenkbar, dass sich Menschen gegenseitig nicht in ihrer äußeren Freiheit beschränken, da z. B. ein jeder durch seine Existenz alleine immer einen physischen Raum beansprucht, in dem sich zugleich kein anderes Individuum aufhalten kann. Zu bedenken ist auch, dass die Freiheit des Menschen durch sich selbst legitimiert ist, weshalb nicht diese einer Legitimation bedarf, die Beschränkung dieser Freiheit jedoch unbedingt nach einer Begründung, einem Kriterium verlangt. Dieses Kriterium ist das Recht.

[...]


[1] Ein intelligentes oder verständiges Tier unterscheidet sich von einem bloßen, d. h. rein instinktgeleiteten, Tier dadurch, dass es mittels Verstandesgebrauchs die zeitliche Perspektive bei der Befriedigung sinnlicher Begehren mit einbezieht, also eine langfristige Lust-Unlust-Bilanzierung vornimmt, z. B. einmaliger oder nur gelegentlicher Alkoholkonsum vs. ständiger Alkoholkonsum. Beiden, dem bloßen und dem verständigen Tier, ist es jedoch ausschließlich möglich, sinnlich zu begehren.

[2] Selbstverständlich ist das sinnliche Begehren nicht per se schlecht, böse oder unsittlich und darf immer dann befriedigt werden, wenn es durch das Sollen, des Moralprinzip, legitimiert ist.

[3] Handelte ein jeder Mensch innerhalb einer Wirksphäre ausschließlich aus Neigung, führte das gerade dazu, dass nicht jeder frei nach seiner Neigung handeln könnte. Eine solche Maxime wäre nicht als Gesetz allen Begehrens denkbar.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Moral und Recht in der Wirtschaftsethik. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Veranstaltung
Wirtschaftsethik
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
14
Katalognummer
V335815
ISBN (eBook)
9783668257597
ISBN (Buch)
9783668257603
Dateigröße
699 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ethik, Moral, Wirtschaftsethik, Kant, Begehren, Kategorischer Imperativ, Moralprinzip, Wirksphäre, Sittengesetz, Rechtsprinzip, Lust, Vernunft, Vernunftrecht, Naturrecht
Arbeit zitieren
Marcel Christ (Autor:in), 2015, Moral und Recht in der Wirtschaftsethik. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335815

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Moral und Recht in der Wirtschaftsethik. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden