Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Einführung in das Thema und Fragestellung
1.2 Literatur und Vorgehensweise
2. Der Hinduismus
2.1 Begriffsentstehung und Bedeutung
2.2 Das Kastenwesen
2.3 Individuelle und kollektive Rechte im Hinduismus
2.4 Säkularisierung und Religionsfreiheit im Zuge der Staatsgründung Indiens
3. Das hinduistische Konzept „Dharma“
3.1 Begriffsbedeutung
3.2 Menschenrechte und Dharma im Vergleich
4. Bewertung des erhobenen Sachstandes unter ethischer Sicht
5. Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1 Literatur
5.2 Onlineressourcen:
6. Anhang: Interview mit Dr. theol. Stephan Schlensog
1. Einleitung
1.1 Einführung in das Thema und Fragestellung
„ The 1948 Universal Declaration of Human Rights is widely recogn ized as having inspired, and paved the way for, the adoption of more than seventy human rights treaties, applied today on a permanent basis at global and regional levels (all containing references to it in their preambles). In addition, the Universal Declaration served as a model for the enactment of numerous human rights norms in national constitutions and legislations, and helped to ground decisions of national and international courts.” [1]
Mit diesen Worten beschrieb Trindade im Jahre 2008 die weltweite Bedeutung der Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1948. Aber ist diese theoretische Betrachtungsweise auch in der Praxis in verschiedenen Kulturen und Religionen von gleicher Bedeutung? Wenn die Zahl der weltweiten Verstöße gegen diese 1948 getätigte Erklärung untersucht wird, so zeigt sich schnell, dass hier auch nach gut 60 Jahren noch großer Handlungsbedarf in der Durchsetzung der darin geäußerten Rechte besteht.
Auch wenn die Idee der Menschenrechte und die 1948 verkündete „United Nations Universal Declaration of Human Rights“ unzweifelhaft eine neuzeitliche Idee war, ist die Entwicklung von ihren Anfängen bis zu ihrer Verkündung im Jahre 1948 stets an die jeweiligen philosophischen Sichtweisen vom Wesen des Menschen im Laufe der Zeit geknüpft gewesen. Daraus resultierten die jeweiligen Ansichten und Rechte, welche den Menschen in verschiedenen Epochen und Zeiten vom Staat zugestanden wurden.
Als originäre antike Wurzeln sind hier insbesondere die griechischen Philosophen Platon und Aristoteles anzusehen. Laut Platon war der der Staat ein „Mensch im Großen“ und sein Schüler Aristoteles betrachtete den Menschen als ein „politisches Wesen“, der nur in der Gemeinschaft eines griechischen Stadtstaates, der „Polis“, ein gutes Leben zu führen imstande sei.[2] Der Mensch war also laut beiden Philosophen ein Wesen mit Vernunft, der „nous“, dass am Staat Teilhabe nahm. Die Grundlage einer solchen politischen Teilhabe beruhte auf dem natürlichen Recht, welches sie aus dem Wesen des Menschen ableiteten. Dabei gestanden sie den Menschen eine Pluralität bezüglich ihrer Anlagen und ihrer Fähigkeiten zu, unterschieden also zwischen einer formalen und einer faktischen Gleichheit. Während sich die formale aus der Natur des Menschen ergab, beruhte die faktische auf den bei Menschen unterschiedlich ausgeprägten Fähigkeiten wie etwa der Vernunft.[3] Dieses von Platon und Aristoteles geforderte natürliche Recht galt allerdings nur für die freien Bürger der Polis. Sklaven und Frauen wurden davon ausgesprochen:
„Ein Mensch, der von Natur aus nicht sich selbst gehört, sondern einem anderen, ist von Natur aus ein Sklave.“ [4]
Zudem ist unbestritten, dass die vom antiken Griechenland bis 1948 fortgeschrittenen geistigen Entwicklungen, welche zur Erklärung der Menschenrechte geführt haben, hauptsächlich auf westlichen europäischen Überlegungen und damit auch auf christlichen Ethikvorstellungen beruhen. Im ethischen Sinne wäre es also als Europäer mit christlichen Wertevorstellungen durchaus ratsam und interessant zugleich, den Blickpunkt auf diese Thematik vom Standpunkt einer anderen großen Religion aus zu richten und zu erforschen, inwieweit dort der Menschenrechtsgedanke ebenfalls zutreffend ist oder nicht.
Da sowohl das Christentum und auch der Islam als die derzeit größten beiden Religionsgemeinschaften monotheistisch ausgerichtet sind und ähnliche Wurzeln in Bezug auf ihre Stammväter, wie zum Beispiel Abraham, besitzen, drängt sich als nächst größte Religion zum Vergleich der Hinduismus auf, da dieser im indischen Subkontinent eine nach wie vor elementare Bedeutung für die Menschen hat und auf ganz anderen Ursprüngen wie etwa das Christentum oder der Islam beruht.[5]
Deshalb soll das Ziel der vorliegenden Arbeit sein, herauszufinden, inwieweit Hinduismus und Menschenrechte miteinander vereinbar sind. Es sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Hinduismus bei der Bedeutung der Menschenrechte festgestellt werden, außerdem, woher diese unterschiedlichen Betrachtungsweisen kommen und was für ein Fazit generell bezüglich des Verhältnisses von Menschenrechten und Hinduismus aus dieser Analyse hinsichtlich einer ethischen Betrachtung zu ziehen ist.
1.2 Literatur und Vorgehensweise
Die vorliegende Arbeit will und kann auch keinen vollständigen Blick auf die zahlreiche Forschungsliteratur zum Hinduismus und bezüglich ethischer Aspekte dieser Weltreligion liefern, da es hierzu eine Vielzahl an Veröffentlichungen diverser Autoren und Theologen gibt. Im Hinblick auf die eigentliche Fragestellung soll vielmehr auf eine Hand voll aktueller und relevanter Titel eingegangen werden, die dem Verfasser dieser Arbeit zur Klärung der behandelten Problematik als erfolgversprechend erscheinen.
Als Eingangsliteratur zur historischen Entwicklung des indischen Subkontinents sei deshalb zunächst auf das ältere von Kulke und Rothermund verfasste Werk zur Geschichte Indiens aus dem Jahre 1982 verwiesen, in dem die verschiedenen Epochen und die sie jeweils prägenden Eroberer übersichtlich dargestellt worden sind.[6]
In Bezug auf die Erklärung der Menschenrechte lieferte Kühnhard im Jahre 1987 eine Studie, in welcher er vor allem die dahinter verborgene historische Entwicklung und diversen Einflüsse verschiedener Theoretiker der verschiedenen Epochen bezüglich der Menschenrechte darzulegen versucht hatte.[7] Dazu eignet sich als gute Ergänzung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, für welche der Internetauftritt von Amnesty International als Quelle gedient hat.[8]
Um einen expliziten Überblick über die Vielzahl von hinduistischen Begriffen und deren Bedeutung zu erhalten, eignet sich das Übersichtswerk von Gunturu, welcher aufgrund seines Studiums der Sanskrit-Literatur des alten Indiens elementares Wissen über den Hinduismus besitzt.[9] Dabei erklärt er nicht nur hinduistische Begriffe, sondern auch die verschiedenen, für „Westler“ oft fremden und schwer nachzuvollziehenden, Denkmuster hinter dieser Religion.
Denselben Ansatz wie Gunturu verfolgte auch von Stietencron, der als emeritierter Professor für Indologie und vergleichende Religionswissenschaft an der Universität Tübingen sich ebenfalls mit der Materie des Hinduismus sehr gut auskennt.[10]
Auch der Tübinger Religionswissenschaftler Stephan Schlensog, der Theologie und Indologie studierte, hat den Hinduismus in einer Gesamtübersicht von der vedischen bis in die heutige Zeit für am Hinduismus interessierte Menschen aus dem westlichen Kulturkreis darzustellen versucht.[11]
In Bezug auf die eigentliche Thematik dieser Arbeit bezüglich eines Vergleiches zwischen dem Hinduismus und den westlichen Menschenrechten kommt der Autor Arvind Sharma in Betracht, der sowohl solch einen vergleichenden Versuch unternommen[12] als auch die heutige Sichtweise indischer Theologen darzustellen versucht hat.[13]
Ebenso beschäftigt sich die von Brackney editierte Reihe „Human Rights and the World`s Major Religions im vierten Band mit dem Titel „The Hindu Tradition“[14] mit dem Verhältnis des Hinduismus zu dem westlichen Menschenrechtsgedanken, insbesondere dessen historischer Entwicklung sowie deren Quellen.
Hier ist auch die Dissertation von Richter[15] zu erwähnen, bei dem eine sehr kritische Meinung bezüglich der Vereinbarkeit der Menschenrechte und dem Hinduismus verfolgt wird, die letztlich im Gegensatz zu den Veröffentlichungen von Sharma oder Gunturu - welche bemüht sind, das hinduistische Verständnis für den westlichen Leser möglichst nachvollziehbar erscheinen zu lassen - kein Verständnis für den Hinduismus und dessen Haltung bezüglich des Kastensystems und individueller Rechte zeigt. Dies soll im Laufe der Arbeit noch Gegenstand der Untersuchung sein.
Als aktuelle Ergänzung hierzu bietet sich außerdem Runzo an, der im Zusammenhang mit den anderen Weltreligionen deren jeweilige Vereinbarkeit mit den Menschenrechten analysiert hat und sich dabei auch mit dem Hinduismus auseinandergesetzt hat.[16]
Als aktuelle und wichtige Ergänzung hierzu eignet sich die vor gut einem Jahr entstandene Diplomarbeit des Kommilitonen Gregor Hain von der Münchener Schwesteruniversität der Bundeswehr in Neubiberg, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kamerad Hain selbst Bezug nach Indien hat, da er dort drei Monate im Militärattachéstab der Deutschen Botschaft in Neu Delhi im Sommer 2007 verbracht hat und einer seiner Betreuer, Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan, ebenso enge persönliche Beziehungen zum Land Indien besitzt.[17]
Im Anhang ist zudem als Ergänzung ein Interview mit dem bereits erwähnten Dr. theol. Stephan Schlensog aufgeführt, der dort in seiner aktuellen Funktion als derzeitiger Generalsekretär der Stiftung Weltethos in Tübingen Antworten zum Hinduismus gibt.[18]
Insgesamt muss zur angegebenen Literatur und den Autoren festgestellt werden, dass Runzo und Richter ein pessimistisches Fazit bezüglich der Vereinbarkeit von Menschenrechten und Hinduismus vermitteln. Im Gegensatz dazu kommen Sharma und Coward zum Schluss, dass es durchaus gemeinsame Ansatzpunkte zwischen der westlichen und der indischen Vorstellung gibt. Doch die Argumente beider Seiten sollen im Verlauf der Arbeit noch detailliert erörtert werden. Andere ergänzende Literatur und Onlineressourcen bei der Bearbeitung der relevanten Thematik sollen hier nicht explizit aufgeführt werden, um nicht den Rahmen dieser Arbeit zu sprengen. Sie sind im fünften Kapitel im Quellen- und Literaturverzeichnis aufgeführt.
Um herauszufinden, inwieweit Hinduismus und Menschenrechte miteinander vereinbar sind, woher unterschiedlichen Betrachtungsweisen kommen und was für ein Fazit generell bezüglich des Verhältnisses von Menschenrechten und Hinduismus aus dieser Analyse hinsichtlich einer ethischen Betrachtung zu ziehen ist, soll zunächst der Hinduismus selbst im folgenden zweiten Kapitel im Fokus der Betrachtung stehen. Dabei soll sowohl der eigentliche Begriff Hinduismus näher erläutert werden als auch das für den Hinduismus so bekannte Kastenwesen. Ebenso wird der hinduistische Denkansatz bezüglich individueller und kollektiver Rechte innerhalb der menschlichen Gemeinschaft vertieft werden. Zudem soll untersucht werden, inwieweit sich religiöse Konventionen innerhalb der letzten 100 Jahre gehalten haben oder ob es im Zuge der Säkularisierung und der Staatsgründung in Indien zu einer Annäherung an westliche Erscheinungen wie Religionsfreiheit oder weniger Unterschieden in den Kasten im Vergleich zu den Zeiten davor gekommen ist. So soll ein gewisses Maß an Grundlagenwissen zu dieser Religion vermittelt werden, welches nötig ist, um die folgenden Kapitel verstehen zu können.
Anschließend soll im dritten Kapitel das für den Hinduismus sehr wichtige und prägende Konzept des „Dharma“ untersucht werden, zunächst dessen eigentliche Begriffsbedeutung, anschließend der Versuch eines Vergleiches mit dem westlichen Menschenrechtsgedanken, um so sicher zweifelsfrei vorhandene Unterschiede, aber auch eventuell gemeinsam vorhandene Denkansätze herauszuarbeiten. Dies ist insofern von Bedeutung, da dessen Philosophie, Wirken und somit Äußerungen in der indischen Geschichte eine wesentliche Rolle gespielt und Millionen von Menschen auf dem indischen Subkontinent beeinflusst hat. Davon ausgehend erscheint die Fragestellung verlockend, inwieweit aus dem Dharma eventuell eine mögliche Haltung gegenüber dem westlichen Menschenrechtsgedanken dargelegt werden könnte. Dieses Ziel soll demzufolge im entsprechenden Kapitel auch verfolgt werden.
So kann anhand dieser Vorgehensweise möglichst viel für die Fragestellung dieser Arbeit Verwertbares bezüglich der hinduistischen Einstellung und eventuellen Überschneidungen mit westlichen Vorstellungen bezüglich der Menschenrechtserklärung erarbeitet werden. Dadurch sollte am Ende dieser Arbeit eine Bewertung des bis dato erhobenen Sachstandes unter ethischen Gesichtspunkten gewagt werden können, ohne dabei allerdings weder die hinduistische noch die westliche Seite verurteilen zu wollen. Vielmehr soll das gegenseitige Verständnis für andere als die eigenen Ansichten im Vordergrund der Bemühungen stehen. Ein solcher Versuch einer Bewertung soll im fünften Kapitel die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und Ausblicke auf die mögliche Zukunft im Verhältnis von westlicher zu hinduistischer Sicht geben.
2. Der Hinduismus
„Ungezählte Götter, Tausende von Kasten, ein Dickicht von Lebensanschauungen, religiösen Vorstellungen und philosophischen Konzepten, unterschiedlichste ethische Normen und gesellschaftliche Konventionen sowie eine Fülle an Lehren, Mythen und Riten kennzeichnen den Hinduismus - eine Religion, die sich über Jahrtausende dramatisch verändert hat wie kaum eine andere der Weltreligionen und die doch die Ewig-gleiche geblieben zu sein scheint.“ [19]
Der Hinduismus stellt mit einer Anzahl von 780,5 Millionen Anhängern in mehr als 94 Ländern weltweit die drittgrößte Religion dar. Alleine in Indien stellen die 672,5 Millionen Hindus 82,8 Prozent der Gesamtbevölkerung dar. Und auch in Nordamerika leben 2 Millionen und in Europa immerhin noch 1,5 Millionen Hindus.[20] Gunturu beschreibt den Hinduismus als „eine durch die Jahrhunderte gewachsene und in der geschichtlichen Entwicklung gewordene Religion mit vielen Schichten und Facetten“.[21] Im Folgenden soll ein Überblick über die Entstehung und wichtige sowie besondere Facetten des Hinduismus gegeben werden, um einen besseren Einblick in die Thematik der Arbeit für eine anschließende Bewertung unter Berücksichtigung des westlichen Menschenrechtsgedanken zu erlangen.
Denn Menschenrechte sind im Rechtsstaat persönliche Freiheits- und Grundrechte, die der Mensch als selbständige Persönlichkeit aufgrund seiner Natur als Mensch besitzt und ihm in der Gemeinschaft eines Staates eine unabhängige private Sphäre sichern sollen. Diese Vorstellung der Beziehung von Individuum und Staat zueinander sind aber westliche Vorstellungen, welche in anderen Teilen der Welt durchaus anders gesehen werden können. Nur weil die westlichen Wurzeln der Menschenrechte, wie gesehen, im Naturrecht zu finden sind, ist das nicht im indischen Raum ebenso der Fall. Das folgende Kapitel soll klären, ob und wenn ja, wo die Wurzeln von Menschenrechten im Hinduismus auszumachen sind. Deswegen soll zunächst ein kurzer Überblick über den Hinduismus und wichtigen Aspekten von dessen Glaubensvorstellungen dargelegt werden.
2.1 Begriffsentstehung und Bedeutung
Der Begriff Hinduismus ist mehr oder weniger ein vom Westen verwendeter künstlicher Begriff für diese Religion. Die Bezeichnung „Hinduismus“„kam erst im 19. Jahrhundert in Bengalen auf, wo ihn die Angestellten der englischen East India Company einführten, um das, was sie für zahlreiche religiöse Sekten der Inder hielten, in einem Begriff zusammenzufassen.“ [22] Er geht auf die Perser und Araber zurück, welche von Westen aus die Volksstämme des indischen Subkontinentes ostwärts des Flusses „Sindhu“, dem heutigen Indus, ansahen, woraus im Laufe der Zeit das Wort „Hinduismus“ entstand, mit welchem auf den ersten Blick die sehr komplexe und für Fremde zunächst verwirrende indische Religion bezeichnet wurde.[23] Laut Gunturu wurde der Hinduismus in seiner heutigen Form sowohl von der für die Forschung noch immer rätselhaften Industal-Zivilisation (2.500 - 1.800 v. Chr.) als auch besonders durch die „Indo-Arier“ beeinflusst, die in mehreren Wellen vom Nordwesten her in den indischen Subkontinent eindrangen und ihre religiösen Kulte mitbrachten:
„Mit der Ankunft der arischen Nomaden beginnt eine neue Phase in der indischen Kultur und im Hinduismus. Zunächst gewann die vedische Religion, welche die Nomaden mitbrachten und in Indien weiterentwickelten, die Überhand, und die vormalige Religion wurde verdrängt. Jedoch nicht für immer, denn mit der Zeit behaupteten sich die religiösen Elemente der Industal-Zivilisation wieder und wurden feste Bestandteile der ewigen Religion.“ [24]
Als Beispiele für solche Einflüsse der Industal-Zivilisation sind die Götter wie der bekannte Shiva zu nennen, die Bilderverehrung der Hindus sowie die Anbetung von „Dingen“ in der Natur wie etwa Pflanzen, Flüsse oder Berge.[25] Die Indo-Arier, welche zunächst keine eigene Schrift besaßen, gaben ihre Überlieferungen bezüglich ihrer Religion zunächst nur mündlich weiter. Ihre heiligen Werke sind bekannt unter dem Namen „Veden“:
„Die Veden sind Hymnen, Mantras, auf verschiedene Götter und ihre Taten. Sie geben uns jedoch Auskunft über den Vedismus - die religiösen Praktiken, die gesellschaftliche und politische Organisation, die Weltanschauung und Philosophie der damaligen Indo-Arier.“ [26]
Da die Priester, die so genannten Brahmanen, für die exakte mündliche Tradierung der Veden verantwortlich waren, wird der Vedismus in der Literatur auch teilweise als Brahmanismus bezeichnet.
Die alten Inder selbst bezeichneten ihre Religion als „sanatana dharma“, was „die ewige Religion“ bedeutet, oder „vaidika dharma“, was auf Deutsch übersetzt soviel wie „die vedische Religion“ heißt.[27] Diese Bezeichnungen wurden und werden dieser Religion allerdings alle nicht ganz gerecht, da sich der Hinduismus im Laufe der Zeit mehrfach veränderte, alte Elemente weiterführte und neue dazu gewann. Dabei sind selbst heute noch Grundelemente aus vor-vedischer Zeit, also vor 1.800 v. Chr. auszumachen.[28] Zu diesen vielen unterschiedlichen Einflüssen verschiedener Epochen bemerkte Gunturu Folgendes:
„Seine (gemeint ist der Hinduismus) Bewegung umfasste nicht nur die Welt der Götter und der Riten, sondern auch das gesellschaftliche Leben. Die Beweglichkeit dieser Religion ist damit zu erklären, dass sie nicht bis zum bitteren Ende an ihren Dogmen hing und dass sie nie eine zentralistisch organisierte Religion gewesen ist. Sie ließ ihren Anhängern Freiraum.“ [29] Aus diesen Aussagen kann man gut erkennen, weswegen der Hinduismus so vielseitig ausgeprägt ist, sei es mit verschiedenen Gebetsformen oder verschiedenen geistigen Richtungen oder Schwerpunkten. Gleichzeitig erkennt man aber durchaus auch schon Unterschiede zu westlichen Religionen wie dem Christentum, da trotz verschiedener Konfessionen in den christlichen Kirchen lange noch nicht so viele stark voneinander abweichende und divergierende Strömungen wie beim Hinduismus festzustellen sind.
[...]
[1] Trindade, Antonio Augusto Cancado: Universal Declaration of Human Rights, S. 2, gefunden in: http://untreaty.un.org/cod/avl/ha/udhr/udhr.html, United Nations Audiovisual Library of International Law (Zugriff am 24.10.2009).
[2] Vgl. Meißner, Burkhard: Hellenismus, Darmstadt 2007, S. 123.
[3] Vgl. Kühnhard, Ludger: Die Universalität der Menschenrechte. Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 256, Bonn 1991, S. 42.
[4] Popper, Karl Raimund: Die offene Gesellschaft und ihre Feinde 2, Tübingen 1980, S. 7.
[5] Vgl. Gunturu, Vanamali: Hinduismus. Kreuzlingen, München 2002. S. 8.
[6] Kulke, Hermann; Rothermund, Dietmar: Geschichte Indiens. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1982.
[7] Kühnhard, Ludger: Die Universalität der Menschenrechte. Studie zur ideengeschichtlichen Bestimmung eines politischen Schlüsselbegriffs. München 1987.
[8] http://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte (Zugriff am 24.10.09).
[9] Gunturu, Vanamali: Hinduismus. Kreuzlingen, München 2002.
[10] Von Stietencron, Heinrich(Hrsg.): Der Hinduismus, 2. Auflage, München 2006.
[11] Schlensog, Stephan: Der Hinduismus - Glaube Geschichte Mythos, München-Zürich 2006.
[12] Sharma, Arvind: Hinduismus and human rights: a conceptual approach. New Dehli 2004.
[13] Ders.: Modern Hindu Thought: An Introduction. Oxford 2005.
[14] Coward, Harold (Hrsg.): Human Rights and the World`s Major Religions. Volume 4: The Hindu Tradition. Westport, Connecticut, London 2005.
[15] Richter, Claus: Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und der Herausbildung
von Völkergewohnheitsrecht, Dissertation Bayreuth 2005.
[16] Runzo, Joseph (Hrsg.): Human rights and responsibilities in the world religions. Oxford 2007.
[17] Hain, Gregor: Die Innere Sicherheit Indiens. Historische, religiöse, gesellschaftliche und soziale Faktoren (Diplomarbeit an der Universität der Bundeswehr München), München 2008.
[18] Vgl. Kapitel 6.1 Anhang; http://www.global-ethic-now.de/gen-deu/0b_weltethos-und-religionen/0b-02-01-hinduismus/0b-02-0100-hinduismus-f.php (Zugriff am 25.11.2009).
[19] Schlensog: Der Hinduismus - Glaube Geschichte Mythos, S. 7.
[20] Vgl. Gunturu: Hinduismus, S. 8.
[21] Gunturu: Hinduismus, S. 11.
[22] Vgl. Von Stietencron: Der Hinduismus, S. 7.
[23] Vgl. Gunturu: Hinduismus, S. 11.
[24] Gunturu: Hinduismus, S. 26.
[25] Vgl. Gunturu: Hinduismus, S. 26.
[26] Gunturu: Hinduismus, S. 28.
[27] Vgl. Ebd., S. 11.
[28] Vgl. Ebd., S. 11.
[29] Gunturu: Hinduismus, S. 12.
- Arbeit zitieren
- Magister Artium Martin Schneider (Autor:in), 2009, Sind Hinduismus und Menschenrechte miteinander vereinbar? Zur Diskussion um den Universalitätsanspruch des Menschenrechtskonzepts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336853
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