Sozialer Arbeitsschutz. Bestimmungen und Gesetze für einen Handwerks- oder Industriebetrieb mit Fertigung


Studienarbeit, 2016

58 Seiten, Note: 1,4

René Menzel (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Aufgabenstellung und Aufbau der Arbeit

2. Problemstellung

3. Arbeitszeitgesetz
3.1 Zweck des Arbeitszeitgesetzes
3.2 Höchstdauer der Arbeitszeit
3.3 Arbeitsfreie Zeit
3.4 Ruhepausen
3.5 Sonn- und Feiertagsruhe
3.6 Nacht- und Schichtarbeit

4. Betriebsverfassungsgesetz
4.1 Betriebsrat
4.1.1 Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
4.1.2 Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
4.1.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit

5. Bundesurlaubsgesetz
5.1 Urlaubsdauer
5.2 Urlaubsgewährung (§7)

6. Entgeltfortzahlungsgesetz
6.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
6.2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen

7. Heimarbeitsgesetz

8. Jugendarbeitsschutzgesetz

9. Kündigungsschutzgesetz

10. Mitbestimmungsgesetz

11. Mutterschutzgesetz
11.1 Grundlagen und Ziele des Mutterschutzes
11.2 Arbeitsplatzgestaltung und Beschäftigungsverbote
11.3 Mutterschutzfristen
11.4 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
11.5 Arbeitsplatzschutz
11.6 Betriebliches Kostenrisiko reduzieren

12. Präventionsgesetz

13. Sozialgesetzbuch
13.1 SGB IX - Behindertenrecht (Schwerbehindertenschutz)
13.1.1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (Rehabilitationsrecht)
13.1.2 Besondere Regelungen zu Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

14. Tarifvertragsgesetz

15. Überwachung der Einhaltung
15.1 Berufsgenossenschaft
15.2 Gewerbeaufsichtsamt

16. Fazit
16. Literaturverzeichnis

Anhang
A. Dokumente

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Technischer und sozialer Arbeitsschutz

Abbildung 2 - Größe des Betriebsrats

Abbildung 3 - Kündigungsfristen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Arbeitszeitgesetz

Tabelle 2 - Betriebsverfassungsgesetz

Tabelle 3 - Bundesurlaubsgesetz

Tabelle 4 - Entgeltfortzahlungsgesetz

Tabelle 5 - Heimarbeitsgesetz

Tabelle 6 - Jugendarbeitsschutzgesetz

Tabelle 7 - Kündigungsschutzgesetz

Tabelle 8 - Mitbestimmungsgesetz

Tabelle 9 - Mutterschutzgesetz

Tabelle 10 - Präventionsgesetz

Tabelle 11 - Sozialgesetzbuch IX

Tabelle 12 - Ausgleichsabgaben für 2016

Tabelle 13 - Tarifvertragsgesetz

1. Aufgabenstellung und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende wissenschaftliche rbeit wurde für den Studiengang „Maschinenbau Konstruktion und Entwicklung“ an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mosbach angefertigt. Das Ziel der Studienarbeit ist es die wichtigsten Bestimmungen und Gesetze im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes für einen Handwerks- oder Industriebetrieb mit Fertigung zusammenzufassen und darzustellen.

Zu Beginn soll mithilfe einer kurzen Darstellung der Problematik in die Materie eingeführt werden.

Im Weiteren werden die einzelnen Themen mit ihren Gesetzen und Bestimmungen, welche unter den sozialen Arbeitsschutz fallen, alphabetisch aufgezeigt und dem Leser verdeutlicht. Folgende Themen werden dabei behandelt:

- Arbeitszeitgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Heimarbeitsgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Mitbestimmungsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Präventionsgesetz
- Sozialgesetzbuch
- Tarifvertragsgesetz
- Überwachung der Einhaltung

Zum Ende bildet ein Fazit zur Problemstellung und der Thematik der Studienarbeit den zusammenfassenden Abschluss der Arbeit.

2. Problemstellung

Unter dem Arbeitsschutz versteht man die Gesamtheit der Normen, die dem Schutz der Ar- beitnehmer vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder der Gefährdung ihres Lebens die- nen. Dabei wird zwischen dem technischen und sozialen Arbeitsschutz unterschieden. In den sozialen Arbeitsschutz fallen u.a. Schutzvorschriften für besondere Arbeitnehmer- gruppen (Schwerbehinderte, Arbeitnehmer, Schwangere, etc.) und Arbeitszeitgesetze. Als technischen Arbeitsschutz werden Schutzvorschriften, die die technischen Anforderun- gen an den Arbeitsplätzen und die Arbeitsumgebung beinhalten (wie beispielweise Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz), bezeichnet1 Folgende Grafik stellt die Unterteilung in technischen und sozialen Arbeitsschutz dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Technischer und sozialer Arbeitsschutz2

Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen lassen sich in drei Gruppen einteilen.

- Allgemeine Schutzbestimmungen definieren die Rechte, auf die sich jeder Arbeit- nehmer berufen kann.
- besondere Gesetze für bestimmte, schutzbedürftige Gruppen.
- Die dritte Gruppe bilden Verordnungen, die man als technischen Arbeitsschutz be- zeichnet. Sie dienen der Unfallverhütung und Gesunderhaltung der Arbeitnehmer. Sie werden ergänzt durch Richtlinien der jeweiligen Berufsgenossenschaften.

Es liegt im ureigensten Interesse des Staates, die Arbeitskraft seiner Bürger möglichst lange zu erhalten. Daher hat der Staat eine Reihe von Gesetzen mit einem Maßnahmenkatalog erlassen, der den Arbeitnehmer vor gesundheitlicher Beeinträchtigung am Arbeitsplatz be- wahren soll.3

Das folgende Bibelzitat „Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem andern zu“ (Tobias 4.16) gibt dem Arbeitsschutz die entsprechende Wichtigkeit im (Arbeits-)Leben.4 Betriebsgründer im Handwerk und Industrie sind gut beraten, das Thema „ rbeits- und Gesundheitsschutz“ nicht auf die lange Bank zu schieben. Wer die Weichen bereits beim Start des Betriebes richtig stellt, vermeidet Kosten, beugt Spätfolgen vor und nutzt Chancen für sich und seine Mitarbeiter. Der Businessplan, die beste Finanzierung oder ein positives Rating sind gefährdet, wenn der Betriebsinhaber durch Krankheit oder Unfall außer Gefecht gesetzt ist. Die Krankheit von Mitarbeitern kann eine Kettenreaktion auslösen, die im Ext- remfall bis in die Insolvenz führen kann.5

Anhand der vorliegenden Studienarbeit kann sich der Leser einen groben und schnellen Überblick über die wichtigsten Gesetze und Bestimmungen des sozialen Arbeitsschutzes für einen Handwerks- oder Industriebetrieb mit Fertigung machen, um so vorhandene Unwissenheit in der "großen" Gesetzeswelt Deutschlands vorzubeugen. Dabei wird der technische Arbeitsschutz nicht betrachtet.

Weiterhin sind die Gesetze und Bestimmungen leicht verständlich und geordnet aufgelistet. Um tiefer in die Gebiete einzusteigen, wird ein Verweis auf weiterführende Literatur im abschließenden Fazit gegeben.

3. Arbeitszeitgesetz

Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeits- zeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtar- beit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.6

Tabelle 1 - Arbeitszeitgesetz7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1 Zweck des Arbeitszeitgesetzes

Eine flexible Arbeitszeit bietet viele Vorteile für Unternehmen, Kunden und Arbeitnehmer. Die Unternehmer können flexibel auf die unterschiedliche Auftragslage reagieren und den Anfall von Überstunden begrenzen. Den Kunden kommen kurze Lieferfristen und Termintreue entgegen. Die Arbeitnehmer gewinnen mehr Flexibilität durch Arbeitszeitguthaben und können aktiv zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen.

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit- nehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe der Arbeitnehmer zu schützen. Der Gesundheitsschutz wird durch eine Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch die Festsetzung von Mindest- ruhepausen während der Arbeit und von Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wie- deraufnahme der Arbeit sowie durch Schutzvorschriften für Nacht- und Schichtarbeitnehmer sichergestellt.8

3.2 Höchstdauer der Arbeitszeit

Grundsätzlich darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz). Sie kann allerdings auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz). Abweichende Regelungen von dieser werktäglichen Arbeitszeit können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden (§ 7 Arbeitszeitgesetz). Zulässig ist dabei insbesondere:

- die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Aus- gleich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- schaft fällt,
- einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
- ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern.

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können darüber hinaus Abweichungen zugelassen werden:

- in der Landwirtschaft,
- bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonsti- gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.9

3.3 Arbeitsfreie Zeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Eine Verkürzung auf zehn Stunden ist in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, in Gaststätten, im Beherbergungsgewerbe, in Verkehrsbetrieben sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung nur zulässig, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Arbeitszeitgesetz). Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung unter bestimmten, im Einzelnen in § 7 Arbeitszeitgesetz genannten Voraussetzungen zulässig.10

3.4 Ruhepausen

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz). Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepausenzeit insgesamt mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in mehrere Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Auch hier sind abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zulässig (§ 7 Arbeitszeitgesetz).11

3.5 Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz). In besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt jedoch Ausnahmen nach § 13 ArbZG Abs. 3 Ziffer 2 a-c auf Antrag bewilligen.12

3.6 Nacht- und Schichtarbeit

Nachtarbeit ist jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Wechselschichtarbeit oder Nachtarbeit kann gesundheitliche Probleme mit sich bringen. Deshalb darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz). Die Nachtarbeit und Schichtarbeit ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Ge- staltung der Arbeit festzulegen. Die Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 6 Abs. 3 Arbeits- zeitgesetz).13

4. Betriebsverfassungsgesetz

In Deutschland wird mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundlegend die Zusam- menarbeit zwischen Arbeitgeber und der vom Arbeitnehmer gewählten betrieblichen Inte- ressenvertretung geregelt. In der folgenden Tabelle befinden sich Basisdaten zum BetrVG.14

Tabelle 2 - Betriebsverfassungsgesetz15

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten, ermöglicht das BetrVG, dass Betriebsräte in Betrieben mit mindesten fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden können (§1).

Die Wahl des Betriebsrates findet alle vier Jahre statt (vgl. §13, zur Wahlordnung s. Nr. 12 a). Für Kleinbetriebe gibt es gem. § 14 a ein vereinfachtes Wahlverfahren (vgl. Berg, AiB 02, 17; Franke, DB 02, 211).

Für Jugendliche und Auszubildende sowie schwerbehinderte Menschen gibt es eigene Inte- ressenvertretungen (§§ 60 ff. und §§ 94 ff SGB IX), die mit dem Betriebsrat zusammenarbei- ten. Gibt es Unternehmen und Konzerne mit mehreren Betrieben kann die betriebsverfas- sungsrechtliche Struktur durch einen Tarifvertrag festgelegt werden (§3) ansonsten sind zwingend Gesamtbetriebsräte zu bilden (§47). Ein Konzernbetriebsrat wird dagegen nur er- richtet, wenn Gesamtbetriebsräte, die mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer im Konzern repräsentieren, dies beschließen (§54; zum Konzernbegriff s. §18 AktG). Es werden Betriebs- versammlungen (§42) bzw. Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§71) organisiert, bei denen der Arbeitnehmer unmittelbar mit einbezogen wird. Außerdem wird der Wirt- schaftsausschuss als Informations- und Beratungsgremium auf Unternehmensebene gebildet (§106).16

4.1 Betriebsrat

Die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer legt die Größe des Betriebsrats fest.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Größe des Betriebsrats17

In den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhüttung und betrieblicher Umweltschutz ist der sogenannte Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung ebenfalls beteiligt. Seine Aufgaben und Rechte, auf die er sich berufen kann, sind im folgenden Abschnitt 4.1.1 dargestellt:

4.1.1 Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Überwachung der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzrechts (§80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG):

Der Betriebsrat hat ein Auge darauf, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG):

Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes muss der Betriebs- rat fördern.

Einsetzen für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG):

Damit die Vorschriften bzgl. des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie des betrieblichen Umweltschutzes unbedingt eingehalten werden, gibt es den Betriebsrat, der darauf achten und unterstützen muss.

Mitwirkung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG):

Bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren unterstützt der Betriebsrat die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger durch Anregung, Beratung und Auskunft ebenfalls.18

4.1.2 Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Unterrichtung über alle Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitsschutzes und Umweltschutzes (§ 80 Abs. 2 BetrVG):

Der Arbeitgeber ist angehalten, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend über alles zu informieren und auf Verlangen jederzeit die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Teilnahme des Betriebsrats bei Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen (§ 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG):

Es besteht die Pflicht, dass der Arbeitgeber, die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversi- cherungsträger den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder mit der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzieht. Außerdem ist er in Bezug auf Arbeitsschutz, Unfallverhütung und betrieblichen Umweltschutz über die betreffenden Auflagen und Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Da- rüber hinaus nimmt der Betriebsrat an den Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten teil.

Unterrichtung durch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG):

Über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung müssen die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Betriebsrat informieren. Diese müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und ihn auf Verlangen beraten.

Unterrichtung über Messungen und Messergebnisse (§ 21 Abs. 2 und 3 GefStoffV):

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Messungen und Messergebnisse zu informieren und ihm auf Verlangen die Messprotokolle zu überlassen.

Unterrichtung und Beratung über geplante Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG):

Die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig vorstellen ggfs. unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.

Vorschlagsrecht für zusätzliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 88 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, § 21 Abs. 4 GefStoffV):

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit dem Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vorzu- schlagen und im Einvernehmen freiwillige Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Mitbestimmung bei betrieblichen Arbeitsschutzregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG):

Es besteht Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei der Erstellung von Regeln, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften beitragen sol- len.

Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG):

Wenn der Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet wird und diese Änderungen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.

Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG):

Es bedarf einer Zustimmung des Betriebsrates, um zum einen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entweder zu „bestellen“ und/oder „abzuberufen“ und zum anderen deren Aufgaben zu erweitern oder einzuschränken.19

4.1.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin hat die Fachkraft für Arbeitssi- cherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Außerdem hat sie Unterrichtungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat.20

- Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Management und Führung von Prozessen; Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation, in die ständige Bewertung von Stand und Entwicklung und Gewährleistung einer kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit. Daraus folgt Unterstützung hinsichtlich einer geeigneten Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation), so dass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei allen Tätigkeiten beachtet und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden.
- Ermitteln und Beurteilen von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung. Das erfordert insbesondere Identifizieren, Analysieren, Beurteilen und Dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemi- sche und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschließlich psychosoziale Belastungen der Beschäftigten.
- Vorbereiten und Gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeits- systeme. Das erfordert insbesondere ein Bestimmen von Zielen und Anforderungen (Sollzuständen), die - übereinstimmend mit den bewerteten Risiken - von der Rang- folge der notwendigen Maßnahmen ausgehen. Auf dieser Grundlage sind Arbeits- schutzkonzepte zu entwickeln und dementsprechende Beratung zu leisten bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Gerä- ten, Anlagen sowie von Arbeitsstoffen, bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsaufgabe sowie der personellen und sozialen Bedingungen.
- Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche überwacht werden.

[...]


1 Vgl. Anwalt24.

2 Vgl. Ernst Klett Verlag 2009.

3 Vgl. Guss-net - Sozialer Arbeitsschutz.

4 Vgl. Guss-net - Sozialer Arbeitsschutz.

5 Vgl. Guss-net - Sozialer Arbeitsschutz.

6 Vgl. Advopedia - Arbeitszeitgesetz.

7 Vgl. Arbeits- und Sozialordnung 2014.

8 Vgl. Guss-net - Arbeitszeitrecht.

9 Vgl. Guss-net - Arbeitszeitrecht.

10 Vgl. Guss-net -Arbeitszeitrecht.

11 Vgl. Guss-net - Arbeitszeitrecht.

12 Vgl. Gewerbeaufsicht.Niedersachsen.

13 Vgl. Guss-net - Arbeitszeitrecht.

14 Vgl. Arbeits- und Sozialordnung 2014.

15 Vgl. Arbeits- und Sozialordnung 2014.

16 Vgl. Arbeits- und Sozialordnung 2014.

17 Vgl. Neue-Lernwelten.

18 Vgl. Arbeitssicherheit.

19 Vgl. Arbeitssicherheit.

20 Vgl. dguv.

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Sozialer Arbeitsschutz. Bestimmungen und Gesetze für einen Handwerks- oder Industriebetrieb mit Fertigung
Hochschule
Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach
Note
1,4
Autor
Jahr
2016
Seiten
58
Katalognummer
V337227
ISBN (eBook)
9783656986607
ISBN (Buch)
9783656986614
Dateigröße
1255 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeitsschutz, Gesetz, Bestimmungen, Sozial, Jugendarbeitsschutz, Industrie
Arbeit zitieren
René Menzel (Autor:in), 2016, Sozialer Arbeitsschutz. Bestimmungen und Gesetze für einen Handwerks- oder Industriebetrieb mit Fertigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337227

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