Entwicklungshilfe, inzwischen meist in Entwicklungszusammenarbeit umbenannt, war und ist das Instrument zur Umsetzung von Entwicklungspolitik. Grundsätzlich wird zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit unterschieden. Des weiteren gibt es die Unterteilung in finanzielle (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW), technische (z.B. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ) und personelle Entwicklungszusammenarbeit. Dieser letztere Bereich ist seit 1969 gesetzlich geregelt und wird von derzeit sechs anerkannten Entwicklungsdiensten getragen. Doch letztlich steht und fällt die personelle Entwicklungszusammenarbeit mit den Menschen, die sie ausführen. Aus der Perspektive des Arbeitsrechtes stellen sich einige Fragen: Welches sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die personelle Entwicklungszusammenarbeit? Wer sind die daran Beteiligten? Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wie ist die Tätigkeit der EntwicklungshelferInnen arbeitsrechtlich geregelt?
Diesen Fragen folgend, beleuchte ich zunächst den rechtlichen Rahmen und die Akteure der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Darauf aufbauend gehe ich vertiefend auf einige bedeutsame vertragliche und gesetzliche Regelungen ein, bevor ich abschließend Wichtiges zusammenfasse und weitere Fragen aufwerfe. Im Anhang findet sich eine Zusammenstellung von Internetseiten zur personellen Entwicklungszusammenarbeit. Insgesamt ist die Literaturlage aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr dürftig. Mir wurde durch Nachfrage bei verschiedenen Organisationen bestätigt, dass kein juristischer Kommentar zum Thema vorliegt. So stützen sich meine Ausführungen auf Gesetzestexte und Informationsmaterial.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit
1. Rechtsgrundlagen
2. Personenkreis
3. Träger des Entwicklungsdienstes
III. Einzelaspekte mit besonderer Relevanz
1. Entwicklungsdienstvertrag
2. Soziale Sicherung
3. Sonstiges
IV. Fazit
V. Literatur
VI. Anhang
I. Einleitung
Entwicklungshilfe, inzwischen meist in Entwicklungszusammenarbeit umbenannt, war und ist das Instrument zur Umsetzung von Entwicklungspolitik. Grundsätz-lich wird zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit unterschieden. Des weiteren gibt es die Unterteilung in finanzielle (z.B. Kredit-anstalt für Wiederaufbau – KfW), technische (z.B. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ) und personelle Entwicklungszusammenarbeit. Dieser letztere Bereich ist seit 1969 gesetzlich geregelt und wird von derzeit sechs aner-kannten Entwicklungsdiensten getragen. Doch letztlich steht und fällt die perso-nelle Entwicklungszusammenarbeit mit den Menschen, die sie ausführen. Aus der Perspektive des Arbeitsrechtes stellen sich einige Fragen:
Welches sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die personelle Ent-wicklungszusammenarbeit? Wer sind die daran Beteiligten? Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wie ist die Tätigkeit der EntwicklungshelferInnen arbeits-rechtlich geregelt?
Diesen Fragen folgend, beleuchte ich zunächst den rechtlichen Rahmen und die Akteure der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Darauf aufbauend gehe ich vertiefend auf einige bedeutsame vertragliche und gesetzliche Regelungen ein, bevor ich abschließend Wichtiges zusammenfasse und weitere Fragen aufwerfe. Im Anhang findet sich eine Zusammenstellung von Internetseiten zur personellen Entwicklungszusammenarbeit. Insgesamt ist die Literaturlage aus arbeitsrechtli-cher Sicht sehr dürftig. Mir wurde durch Nachfrage bei verschiedenen Organisa-tionen bestätigt, dass kein juristischer Kommentar zum Thema vorliegt. So stützen sich meine Ausführungen auf Gesetzestexte und Informationsmaterial.
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit
1. Rechtsgrundlagen
Die für arbeitsrechtliche Aspekte personeller Entwicklungszusammenarbeit rele-vanten rechtlichen Regelungen finden sich in unterschiedlichen Quellen, von de-nen die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
- Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000
- Auflagen nach § 2 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes vom 22. Dezember 1994
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, auch Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genannt, vom 8. Januar 1963, zuletzt geändert durch Art. 7 G vom 7. Mai 2002
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 24. Januar 1952 in der Fassung vom 20. Juni 2002
Die personelle Entwicklungszusammenarbeit stellt arbeitsrechtlich gesehen einen Sonderfall dar, da im eigentlichen Sinne kein Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr ein gesetzlich und vertraglich geregeltes Dienstverhältnis zwischen einem Träger des Entwicklungsdienstes und einem/r Entwicklungshelfer/in besteht.
2. Personenkreis
EntwicklungshelferInnen müssen die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen: Vollendung des 18. Lebensjahres, deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Landes, vertragliche Verpflichtung gegenüber einem anerkannten Trä-ger des Entwicklungsdienstes für einen mindestens zweijährigen ununterbroche-nen Entwicklungsdienst ohne Erwerbsabsicht in einem Entwicklungsland und aus-schließlicher Bezug von Leistungen nach dem EhfG. Gemäß § 1, Abs. 2 EhfG sind auch diejenigen Personen einbezogen, die durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes auf ihre spätere Auslandstätigkeit vorbereitet werden und die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen.[1]
„Entwicklungshelfer/innen haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und Be-rufserfahrung. Sie arbeiten mit sozialem Engagement, ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit in Entwicklungsländern. (...) Entwicklungshelfer/innen sind in ihrem Status zu unterscheiden von ‘Experten’ und ‘Freiwilligen’. Experten sind in der Regel als hochbezahlte Spezialisten in Programmen und Projekten der Tech-nischen Zusammenarbeit (TZ) eingesetzt. Freiwillige sind junge Erwachsene, die ohne Berufsausbildung und –erfahrung in sozialen Lern- und Friedensdiensten mitarbeiten.“[2]
Die Regelungen und Leistungen des EhfG gelten auch für die Personen, die im Rahmen des seit 1996 bestehenden Zivilen Friedensdienstes (ZFD) weltweit tätig sind.[3]
3. Träger des Entwicklungsdienstes
Die bundesdeutsche personelle Entwicklungszusammenarbeit (inklusive Ziviler Friedensdienst) wird von derzeit sechs Organisationen getragen, die gemäß § 2 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) anerkannt sind:
- Deutscher Entwicklungsdienst gGmbH (DED), getragen vom Arbeitskreis ‘Lernen und Helfen in Übersee’ e.V. und der Bundesrepublik Deutschland
- Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), getragen von katho-lischen Organisationen und Institutionen
- Dienste in Übersee gGmbH (DÜ/EED), getragen von evangelischen Landes- und Freikirchen und Organisationen
- Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), getragen von evangelischen Organisationen und Institutionen
- Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V.
- Weltfriedensdienst e.V. (WFD)[4]
Diese anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes haben gemäß § 5 EhfG eine Garantenstellung, wenn „(..) der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trä-gers in Entwicklungsländern an Vorhaben (..) [mitwirkt], die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden (...).“.[5]
III. Einzelaspekte mit besonderer Relevanz
1. Entwicklungsdienstvertrag
Die arbeitsrechtliche Basis in der personellen Entwicklungszusammenarbeit wird durch den Entwicklungsdienstvertrag gebildet. Die entsprechenden Rahmenbedin-gungen hierfür sind im § 4, Abs. 1 EhfG festgeschrieben, sowie im Sinne des § 4, Abs. 2 EhfG in den ‘Auflagen des BMZ nach § 2, Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes’ präzisiert.
Laut § 4, Abs. 1 EhfG müssen die Trägerorganisationen mit den Entwicklungs-helferInnen schriftliche Verträge über den Entwicklungs- und Vorbereitungsdienst abschließen, die mindestens folgende Kernleistungen der Träger gewährleisten müssen:
[...]
[1] vgl. AKLHÜ (Hg.) 2001, S. 4 (§ 1 EhfG)
[2] AKLHÜ 2002 (Innenseite Faltblatt)
[3] vgl. AKLHÜ/Sekretariat ZFD (Hg.) o.J., S. 6 ff.
[4] vgl. AKLHÜ 2002 (Außenseite Faltblatt)
[5] AKLHÜ (Hg.) 2001, S. 5 (§ 5, Abs. 1 EhfG)
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