Entwicklungshilfe, inzwischen meist in Entwicklungszusammenarbeit umbenannt, war und ist das Instrument zur Umsetzung von Entwicklungspolitik. Grundsätzlich wird zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit unterschieden. Des weiteren gibt es die Unterteilung in finanzielle (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW), technische (z.B. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ) und personelle Entwicklungszusammenarbeit. Dieser letztere Bereich ist seit 1969 gesetzlich geregelt und wird von derzeit sechs anerkannten Entwicklungsdiensten getragen. Doch letztlich steht und fällt die personelle Entwicklungszusammenarbeit mit den Menschen, die sie ausführen. Aus der Perspektive des Arbeitsrechtes stellen sich einige Fragen: Welches sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die personelle Entwicklungszusammenarbeit? Wer sind die daran Beteiligten? Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wie ist die Tätigkeit der EntwicklungshelferInnen arbeitsrechtlich geregelt?
Diesen Fragen folgend, beleuchte ich zunächst den rechtlichen Rahmen und die Akteure der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Darauf aufbauend gehe ich vertiefend auf einige bedeutsame vertragliche und gesetzliche Regelungen ein, bevor ich abschließend Wichtiges zusammenfasse und weitere Fragen aufwerfe. Im Anhang findet sich eine Zusammenstellung von Internetseiten zur personellen Entwicklungszusammenarbeit. Insgesamt ist die Literaturlage aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr dürftig. Mir wurde durch Nachfrage bei verschiedenen Organisationen bestätigt, dass kein juristischer Kommentar zum Thema vorliegt. So stützen sich meine Ausführungen auf Gesetzestexte und Informationsmaterial.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit
1. Rechtsgrundlagen
2. Personenkreis
3. Träger des Entwicklungsdienstes
III. Einzelaspekte mit besonderer Relevanz
1. Entwicklungsdienstvertrag
2. Soziale Sicherung
3. Sonstiges
IV. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Einordnung der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Im Fokus steht dabei die Analyse der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen, die das Dienstverhältnis zwischen EntwicklungshelferInnen und den Trägerorganisationen definieren, um den spezifischen Sonderstatus dieser Tätigkeit und deren soziale Absicherung zu beleuchten.
- Rechtliche Grundlagen und das Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
- Statusbestimmung: Dienstverhältnis versus Arbeitsverhältnis
- Leistungen der Trägerorganisationen (Unterhalt, soziale Sicherung)
- Kündigungsbestimmungen und arbeitsrechtliche Schwachstellen
- Wiedereingliederung und sozialrechtlicher Schutz nach der Rückkehr
Auszug aus dem Buch
2. Personenkreis
EntwicklungshelferInnen müssen die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen: Vollendung des 18. Lebensjahres, deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Landes, vertragliche Verpflichtung gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für einen mindestens zweijährigen ununterbrochenen Entwicklungsdienst ohne Erwerbsabsicht in einem Entwicklungsland und ausschließlicher Bezug von Leistungen nach dem EhfG. Gemäß § 1, Abs. 2 EhfG sind auch diejenigen Personen einbezogen, die durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes auf ihre spätere Auslandstätigkeit vorbereitet werden und die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen.
„Entwicklungshelfer/innen haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung. Sie arbeiten mit sozialem Engagement, ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit in Entwicklungsländern. (...) Entwicklungshelfer/innen sind in ihrem Status zu unterscheiden von ‘Experten’ und ‘Freiwilligen’. Experten sind in der Regel als hochbezahlte Spezialisten in Programmen und Projekten der Technischen Zusammenarbeit (TZ) eingesetzt. Freiwillige sind junge Erwachsene, die ohne Berufsausbildung und –erfahrung in sozialen Lern- und Friedensdiensten mitarbeiten.“
Die Regelungen und Leistungen des EhfG gelten auch für die Personen, die im Rahmen des seit 1996 bestehenden Zivilen Friedensdienstes (ZFD) weltweit tätig sind.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung führt in die begrifflichen Grundlagen der Entwicklungszusammenarbeit ein und stellt die zentrale Forschungsfrage nach der arbeitsrechtlichen Gestaltung der Tätigkeit von EntwicklungshelferInnen.
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Quellen wie das Entwicklungshelfer-Gesetz, definiert den betroffenen Personenkreis und stellt die vom BMZ anerkannten Trägerorganisationen vor.
III. Einzelaspekte mit besonderer Relevanz: Hier werden detailliert die inhaltlichen Komponenten des Entwicklungsdienstvertrags, die umfangreichen Leistungen zur sozialen Sicherung sowie sonstige vertragliche Regelungen wie Reisekosten und Wiedereingliederungsbeihilfen analysiert.
IV. Fazit: Das Fazit resümiert den rechtlichen Sonderstatus der EntwicklungshelferInnen und weist kritisch auf bestehende Schutzlücken hin, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen.
Schlüsselwörter
Entwicklungszusammenarbeit, Entwicklungshelfer-Gesetz, EhfG, Dienstverhältnis, Trägerorganisationen, soziale Sicherung, Unterhaltsleistungen, Wiedereingliederungsbeihilfe, Ziviler Friedensdienst, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Berufserfahrung, Auslandstätigkeit, Versicherungsleistungen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die spezifische arbeitsrechtliche Einordnung der personellen Entwicklungszusammenarbeit in Deutschland auf Basis des Entwicklungshelfer-Gesetzes.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Themen sind der rechtliche Rahmen, der Status der EntwicklungshelferInnen, die vertraglichen Leistungen der Träger sowie die soziale Absicherung im In- und Ausland.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, wie sich die Tätigkeit von EntwicklungshelferInnen von klassischen Arbeitsverhältnissen unterscheidet und welche Rechte und Pflichten sich aus dem gesetzlich geregelten Dienstverhältnis ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten, wie dem EhfG, sowie der Auswertung von Informationsmaterial und Richtlinien der relevanten Trägerorganisationen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Rahmenbedingungen, die detaillierte Analyse der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstvertrags und eine Übersicht der sozialen Sicherungssysteme für die HelferInnen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Entwicklungshelfer-Gesetz, Dienstverhältnis, soziale Sicherung, Trägerorganisationen und Wiedereingliederungsbeihilfe charakterisiert.
Warum gelten EntwicklungshelferInnen arbeitsrechtlich als Sonderfall?
Weil sie rechtlich kein klassisches Arbeitsverhältnis eingehen, sondern ein gesetzlich und vertraglich definiertes Dienstverhältnis ohne Erwerbsabsicht, wodurch sie zwar in einigen Punkten besser gestellt sind, aber auch spezifische arbeitsrechtliche Nachteile erfahren.
Welche Rolle spielen die Trägerorganisationen bei der sozialen Absicherung?
Die Träger haben eine Garantenstellung und sind gesetzlich verpflichtet, Versicherungen für Kranken-, Unfall- und Haftpflichtschutz sowie Leistungen zur sozialen Sicherung bereitzustellen.
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- Thomas Haug (Author), 2004, Arbeitsrechtliche Aspekte personeller Entwicklungszusammenarbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33772