Schlussfolgerungen für die Praxis der Jugendhilfe in Deutschland durch den Vergleich mit der englischen Jugendhilfe


Hausarbeit, 2013

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Allgemeine Aspekte der Jugendhilfe in Deutschland und England
1.1 Jugendhilfe in Deutschland
1.2 Jugendhilfe in England

2. Das Vorgehen in einem Kinderschutzfall im Vergleich des deutschen und englischen Jugendhilfesystems am Fallbeispiel Familie J

3. Auswertung

Literaturverzeichnis

Anhang

Fallbeispiel Familie J.

Einleitung

Kinderschutzfälle sind in der heutigen medialen Welt stets präsent. Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben im Jugendamt mit einer steigenden Anzahl von Fällen zu kämpfen und es scheint immer schwieriger, einer Kindeswohlgefährdung oder Nichtgewährleistung des Kin-deswohls vorzubeugen bzw. sie zu verhindern.

Das deutsche Jugendhilfesystem erscheint vielen Fachkräften der Sozialen Arbeit oft unzurei-chend und gleichzeitig zu komplex. Wird jedoch das Vorgehen gegen eine Kindeswohlge-fährdung im deutschen System der Jugendhilfe mit dem englischen Jugendhilfesystem in Ver-gleich gesetzt, erscheinen viele Handlungsmöglichkeiten nach dem KJHG einfacher und gleichzeitig ähnlich. Daneben wird durch einige Statistiken deutlich, dass im Vergleich zu England in Deutschland viel mehr Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen werden, wo-bei sich die Frage stellt, warum dies so ist. Es lassen sich beim Vergleich beider Systeme ne-ben einigen Gemeinsamkeiten auch Unterschiede feststellen, die es in dieser Hausarbeit gilt, herauszustellen.

Im Folgenden soll ein Vergleich zwischen dem deutschen und dem englischen Jugendhilfe-system sowie den Gesetzesvorschriften, nach denen gehandelt wird, gezogen werden, indem im ersten Kapitel die Jugendhilfe in Deutschland und in England allgemein beschrieben wird. Im zweiten Kapitel soll ein Fallbeispiel aufgeführt werden, das das teilweise unterschiedliche Vorgehen in einem Kinderschutzprozess in England und Deutschland anhand der Anwendung von Gesetzesvorschriften verdeutlicht.

Zuletzt werden im dritten Kapitel, der Auswertung, Schlussfolgerungen für das deutsche Sys-tem gezogen, die durch den Vergleich mit dem englischen System aus der Analyse hervorge-hen.

1. Allgemeine Aspekte der Jugendhilfe in Deutschland und England

1.1 Jugendhilfe in Deutschland

Die Jugendhilfe der Bundesrepublik Deutschland weist in der Jugendarbeit und außerschuli-schen Bildung einige Gemeinsamkeiten mit dem britischen ‚youth service‘ auf. Jedoch ist das deutsche Jugendhilfesystem viel mehr eine Einheit; es umfasst im Gegensatz zum englischen Jugendhilfesystem die Kindergartenerziehung, das Pflegekinderwesen sowie die Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27ff KJHG. Es berechtigt in Verbindung mit § 8a KJHG Fachkräfte der Sozialen Arbeit im Jugendamt, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder Nichtge-währleistung des Kindeswohls im Namen des Staates einzugreifen (Köhnen, 1992: 18). Diese Einheit der Hilfen ist nach Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes seit 1990/91 in Form des SGBVIII/KJHG als rechtliche Grundlage festgesetzt. Hier wird jungen Menschen „nicht erst bei bereits eingetretenen Beeinträchtigungen und Schädigungen ihrer Entwicklung Hilfe [ge-leistet], sondern […] durch Bereitstellung geeigneter Erziehungs-, Bildungs- und Betäti-gungsmöglichkeiten von vornherein das Auftreten solcher Fehlentwicklungen möglichst ver-mieden […] (Prävention)“ (ebd.).

In § 69 Abs. 3 KJHG ist gesetzlich verankert, dass jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis die Pflicht hat, ein Jugendamt einzurichten, dessen Leitung vom Jugendhilfeausschuss getra-gen wird (§§ 70,71 KJHG). Durch die Jugendämter soll der Bedarf an Jugendarbeit gefördert und erforderliche Aktivitäten angeboten werden, die auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt sind. Hierbei spielt die Partizipation von Kindern und Jugendlichen eine große Rolle, um lebensweltorientiert auf ihre Bedürfnisse und Interessen eingehen zu können. Es soll durch die Jugendarbeit „[…] der Wille und die Fähigkeit zur verantwortlichen Beteiligung [in] der Gesellschaft entwickelt und [ge]stärkt“ werden (ebd.: 20). Ebenfalls sind Familien, die Erziehungsschwierigkeiten aufweisen, zu beraten und zu unterstützen, gegebenenfalls kann eine Fremdunterbringung in die Wege geleitet werden, wenn notwendig durch Entzug des Sorgerechts oder Teilen davon. Hierfür sind die Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27ff KJHG gesetzlich verankert, die eine Vielfalt an ambulanten, teil-stationären und stationären Hilfen aufweisen, welche in Form von ‚Maßgeschneiderten Hil-fen‘ auch individuell je nach Sachverhalt angepasst werden können (ebd.). Hier gilt aller-dings der Vorsatz ‚ambulant vor stationär‘, wodurch der Verbleib eines Kindes in seiner Fami-lie stets im Mittelpunkt steht, sofern das Kindeswohl durch diesen Verbleib nicht gefährdet ist.

Fachkräfte der Sozialen Arbeit handeln bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder Nichtgewährleistung gemäß § 8a KJHG. Das Gefährdungsrisiko muss im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und (wenn möglich) gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen eingeschätzt werden, indem ein Eindruck von seiner Umgebung gewonnen wird. Daneben sollen den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfen angeboten wer-den (§ 8a Abs. 1 KJHG). Diese Hilfen werden exemplarisch in §§ 27ff KJHG beschrieben. Bei Notwendigkeit des Tätigwerdens des Familiengerichts ist dieses anzurufen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Wenn eine gravierende Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB vorherrscht, ist das Jugendamt berechtigt, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 8a Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1).

Daraus geht hervor, dass Fachkräfte des Jugendamtes im deutschen Jugendhilfesystem durch beispielsweise § 8a KJHG großen Handlungsspielraum in Kinderschutzfällen besitzen, dabei jedoch gleichzeitig eine erhebliche Verantwortung tragen.

1.2 Jugendhilfe in England

In Großbritannien gibt es keine formelle Verfassung, die verschiedenen Gesetze und Rechts-vorschriften entstanden im Laufe der Jahrhunderte. Da jeder Landesteil über eine eigene Ge-setzgebung verfügt, wird sich im Folgenden nur auf das Jugendhilfesystem in England bezo-gen (Knuth 2008: 125).

In England wird die Jugendhilfe als ‚youth service‘ bezeichnet. Dieser gehört zum allgemein-en Teil des Bildungswesens und soll „die persönliche Entwicklung und die soziale Erziehung junger Menschen durch ein umfassendes und breit gefächertes Angebot von Freizeitaktivitä-ten fördern“ (Köhnen 1992: 24). Gefördert wird der youth service zentral vom britischen Er-ziehungsministerium, die Verantwortung wird jedoch nur für England getragen (ebd.: 26).

Auf der örtlichen Ebene der Jugend- und Gemeinwesenarbeit lassen sich einige Gemeinsam-keiten mit der deutschen Jugendhilfe erkennen. Kinder und Jugendliche sollen bei der Organi-sation von Jugendeinrichtungen, wie beispielsweise Jugendclubs, aber auch bei der Demokra-tieausgestaltung (‚active citizenship‘) partizipiert werden.

Ein grundlegendes Kindergesetz für das heutige Kinderschutzsystem wurde 1989 erlassen (The Children’s Act (CA) 1989), das jedem Kind „das Recht auf Schutz vor Missbrauch und Ausbeutung gewährt und das Recht auf Untersuchungen, um ihr Wohlergehen zu gewährleis-ten“ um es bestmöglich in der Familie zu belassen (Fegert et al. 2010: 196). Nachdem das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft 1989 eine effektivere Nutzung der Jugendarbeit gewährleisten wollte, wurde 1991 die National Youth Agency, eine übergreifende Einrichtung, gegründet. Darin wurden Förderungsmöglichkeiten für Jugendliche sowie dessen Partizipa-tion verankert, wie beispielsweise die Jugendberatung, Ausbildungsangebote sowie die natio-nale und internationale Jugendarbeit (Köhnen 1992: 28). Im gleichen Jahr trat das Kinderge-setz ‚Children’s Act‘ (CA) in Kraft, worunter die Richtlinie ‚Working Together Under the Children’s Act‘ entstand, die 1999 überarbeitet wurde und seither den Namen ‚Working To-gether to Safeguard Children‘ trägt. Diese beinhaltet familienrechtliche Richtlinien sowie Maßnahmen, die das Wohlergehen der Kinder und den Schutz vor Missbrauch fördern. In Ver-bindung mit dem Kinderschutz sind in diesem Vorgang Interventionen notwendig, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorherrscht. 2004 wurde dieses Gesetz überarbeitet und ergänzt (Fe-gert et al 2010: 196f, Knuth 2008: 146).

Die lokalen Behörden, ähnlich dem deutschen Jugendamt, werden in England als ‚Local Authorities‘ bezeichnet. Jede dieser Local Authorities hat nach dem englischen Gesetz für je-den Stadtbezirk, Landkreis oder jede Stadt ein ‚Social Service Department‘ (SSD) zu errich-ten, dessen Leitung vom Social Service Committee getragen wird. Sie sollen Kindern und Ju-gendlichen Soziale Dienste anbieten. Dies ähnelt stark der in Deutschland gesetzlich vorge-schriebenen Errichtung eines Jugendamtes. Allerdings unterscheidet sich das Leistungsspek-trum in England erheblich von dem in Deutschland. Die SSDs sind für alle sozialen Dienste verantwortlich. Die vielen verschiedenen Angebote der ‚Personal Social Services‘ werden in Zielgruppen eingeteilt, zum einen nach problemspezifischen Merkmalen (z.B. Körperbehin-derte, geistig und psychisch behinderte) und nach demographischen Merkmalen (alte Men-schen, Kinder und ihre Familien) (Knuth 2008:128f). Auf die letztere Zielgruppe der Kinder und Familien soll sich im Folgenden bezogen werden.

2. Das Vorgehen in einem Kinderschutzfall im Vergleich des deutschen und englischen Jugendhilfesystems am Fallbeispiel Familie J.

Nachdem im vorangegangenen Kapitel die elementaren Merkmale der Jugendhilfe in Deutschland und England beschrieben wurden, soll im Folgenden ein Vergleich beider Syste-me anhand des Fallbeispiels Familie J. erfolgen.

Frau J. konsumiert häufig Alkohol und weist Erziehungsprobleme bezüglich ihres fünfjähri-gen Sohnes Franz auf. Durch aggressive Verhaltensweisen von Franz musste er den Besuch seines Kindergartens abbrechen, woraufhin das Jugendamt einen Anruf der Polizei erhielt, umgehend Jugendhilfemaßnahmen einzuleiten. Dazu ist zu sagen, dass in England keine ver-bindlichen Gesetze zur Berichterstattung einer Kindeswohlgefährdung vorliegen, jedoch sind Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung stets zu melden (Fegert et al. 2010: 199). Frau J. wurde stark alkoholisiert von der Polizei aufgegriffen, Franz war zu dem Zeit-punkt so übermüdet, dass er sich auf der Polizeiwache zum Schlafen auf den Boden legte. Dadurch entstand der Eindruck, dass Franz bei seiner Mutter erheblich vernachlässigt wird. Durch Begutachtung ergab sich der Sachverhalt, dass Frau J. alkoholabhängig ist und selten zu Hause sei, sie sich nach Aussagen von Nachbarn nicht um Franz kümmere und er selten etwas zu Essen bekäme.

Gemäß Art. 6 GG i.V.m. § 1 Abs. 2 KJHG ist die Pflege und Erziehung von Franz das natür-liche Recht und die Pflicht seiner Mutter. Zu diesem Zeitpunkt kann ebenso wie im deutschen KJHG nach dem Children’s Act nur staatlich in das Leben der Familie J. eingegriffen werden, wenn eine eindeutige Gefährdung für Franz‘ Kindeswohl, wie sie in diesem Fall zu vermuten ist, vorliegt.

Hilfebedürftigen Kindern wie Franz (‚children in need‘), deren Gesundheit und Entwicklung ohne Hilfeleistungen der Local Authorities gefährdet oder nicht gewährleistet wäre, sollen gemäß Part III, Section 17 CA präventive und familiennahe (‚ambulante‘) Angebote bereitge-stellt werden, um weiterhin in ihrem Familien aufwachsen zu können und eine Fremdunter-bringung zu umgehen. Entgegen dem deutschen Jugendhilfesystem, wo Eltern bzw. Personen-sorgeberechtigte die Hilfen zu Erziehung beantragen müssen und einen Rechtsanspruch da-rauf haben, wenn das „[…] körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes […] ge-fährdet ist und [sie] nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden […]“ (§ 1666 Abs. 1 BGB), richtet sich diese Hilfe nach dem englischen Kindergesetz an Franz, er hat einen Rechtsanspruch darauf. Sollen in Deutschland Hilfeangebote wie Hilfen zur Erziehung stattfinden, müssen sie zuerst von den Personensorgeberechtigten, in diesem Fall von Frau J., beantragt werden. Allerdings werden im CA keine konkreten Hilfeangebote beschrieben wie es in Deutschland in § 1666 BGB Abs. 3 i.V.m. §§ 27ff KJHG der Fall ist (Knuth 2008: 147).

Nachdem durch Erzählungen von Franz bekannt wurde, dass der Lebensgefährte seiner Mut-ter ihn schlage, fand daraufhin eine Untersuchung statt. Es wurden deutliche Spuren von kör-perlicher Misshandlung erkannt, weshalb die Mutter noch am gleichen Abend von der Polizei in ihrer Wohnung aufgesucht wurde. Da sie im betrunkenen Zustand angetroffen wurde, mus-ste das Kind aufgrund des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden. Eine ähnliche Gesetzesvorschrift für die Inobhutnahme bei dringender Gefährdung wie § 8a Abs. 2 i.V.m. § 42 KJHG ist im englischen Kindergesetz festgeschrieben, wenn eine akute Gefahr für das Kindeswohl besteht. Die Familie muss gemäß Section 47 CA sofort von der Local Authority besucht werden, um die Entwicklung des Kindes zu begutachten und weitere notwendige Schritte einzuleiten. Der erste Abschnitt der Section 47 CA schreibt vor, dass

“Local authority’s duty to investigate.

(1)Where a local authority—

(a)are informed that a child who lives, or is found, in their area—

(i)is the subject of an emergency protection order; or
(ii)is in police protection; […]

(b)have reasonable cause to suspect that a child who lives, or is found, in their area is suffering, or is likely to suffer, significant harm, the authority shall make, or cause to be made, such enquiries as they consider necessary to enable them to decide whether they should take any action to safeguard or promote the child’s welfare […]”

Liegt eine Kinderschutzmeldung bei der Local Authority vor, so muss das weitere Vorgehen in einem ersten Assessment innerhalb von 24 Stunden geklärt und der Gefährdung nachgegang-en werden. Innerhalb von sieben Tagen nach der Meldung muss eine Ersteinschätzung zur In-formationsgewinnung stattfinden. § 8a Abs. 1 KJHG beschreibt ein ähnliches Vorgehen. So-fern gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei Franz vorliegen, muss das Gefährdungsrisiko gemeinsam mit mehreren Fachkräften des Jugendamtes eingeschätzt sowie ein unmittelbarer Eindruck von der Umgebung des Kindes geschaffen werden. Jedoch ist im KJHG keine zeitliche Eingrenzung für dieses Verfahren festgeschrieben (Fegert et al. 2010: 200).

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Schlussfolgerungen für die Praxis der Jugendhilfe in Deutschland durch den Vergleich mit der englischen Jugendhilfe
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Veranstaltung
Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und England
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
15
Katalognummer
V338343
ISBN (eBook)
9783668278530
ISBN (Buch)
9783668278547
Dateigröße
417 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schlussfolgerungen, praxis, jugendhilfe, deutschland, vergleich
Arbeit zitieren
Sarah Proske (Autor:in), 2013, Schlussfolgerungen für die Praxis der Jugendhilfe in Deutschland durch den Vergleich mit der englischen Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338343

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