Die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne. Gewinnverteilung und Steueroasen von Starbucks und Co.


Studienarbeit, 2014

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung
1.1. Ziel
1.2. Aufbau

2. Theoretischer Teil
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1 Ertragssteuern in Deutschland
2.1.1.1 Körperschaftssteuergesetz
2.1.1.2 Einkommenssteuer
2.1.1.3 Gewerbesteuer
2.1.1.4 Verrechnungspreise
2.1.2 Rechtliche Grundlage für die Gewinnverschiebung
2.1.2.1 Zins- und Lizenzrichtlinie
2.1.2.2 Doppelbesteuerungsabkommen
2.2 Steueroasen
2.2.1 Eine Auswahl von populären Steueroasen
2.2.2. Steueroase Delaware
2.2.3 Schattenfinanzindex
2.3 Die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne
2.3.1 Mutter-Tochter-Prinzip
2.3.1.1 Konzerninterne Gewinnverteilung
2.3.1.2 Lizenzhandel
2.3.1.3 Verrechnungspreise
2.4 Organisation gegen Steuerflucht
2.4.1 „Schwarze Liste“ OECD

3. Praktischer Teil
3.1. Steueroasen Starbucks
3.2 Das Starbucks Mutter-Tochter-Prinzip
3.2.1 Starbucks und das Geschäft mit den Lizenzen

4. Nachwort (staatliche und nicht staatliche Initiativen, sowie Eigener Eindruck und Durchsetzbarkeit der Maßnahmen)
4.1 Staatliche Initiativen gegen Steueroasen
4.2 Nichtstaatliche Initiativen Wiki
4.3 Nachwort
4.4 Durchsetzbarkeit

Zitate

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1.Einleitung

1.1. Ziel

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie Großkonzerne Gewinne in Steueroasen verteilen, um Steuern zu vermeiden, und welche Gegenmaßnahmen global entwickelt werden.

Um einen praktischen Bezug herzustellen, wurde ein Beispielunternehmen ausgewählt, auf welches sich die theoretischen Erkenntnisse beziehen lassen.

Auf den Weltkonzern „Starbucks Coffee Company“, welcher legal und aktiv Steuervermeidung durch Gewinnverschiebung ausübt, lassen sich die erarbeiteten Fakten exemplarisch beziehen.

Ziel dieses Projektes ist die Darstellung der Problematik der Steuersysteme sowie der Lösungsansätze der OECD und der Staaten. Abschließend erfolgt eine Meinungsbildung über die Durchsetzbarkeit der Lösungsansätze.

1.2. Aufbau

Diese Projektarbeit gliedert sich in einen theoretischen sowie einen praktischen Teil. Zu Beginn noch allgemein gehalten, differenziert sich im Laufe dieser Facharbeit die Aussage so weit, bis sich letztendlich ein Endergebnis herauskristallisiert.

Der theoretische Teil beschäftigt sich zuerst mit den rechtlichen Grundlagen für die Ertragsbesteuerung in Deutschland, außerdem wird der Begriff „Steueroase“ definiert und näher erläutert. Dabei werden einige geläufige Steueroasen detaillierter behandelt.

Daraufhin wird auf die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne eingegangen und diese werden zusätzlich visuell verdeutlicht. Dort wird erst das Mutter-Tochter- Prinzip geklärt, danach folgen die konzerninterne Gewinnverteilung und der Lizenzhandel innerhalb des Konzerns.

Letztlich gehen wir auf die OECD-Historie ein und beschreiben die Ziele der Organisation sowie auch auf die von der OECD veröffentlichte „Schwarzen Liste“.

Der praktische Teil beschäftigt sich - soweit möglich - mit der Projektion der theoretischen Aspekte auf die „Starbucks Coffee Company“.

Zuerst werden einige relevante Fakten der Geschichte des Unternehmens dargestellt, weitergehend widmet sich diese Projektarbeit dann der Beschreibung der Steuervermeidung des Kaffeekonzerns, einschließlich der dazu notwendigen Schritte:

von den Verrechnungspreisen über die Lizenzgeschäfte und allen weiteren Finanzströmen innerhalb der „Starbucks Coffee Company“.

Letztendlich resümieren wir die Steuerpraktiken der Großkonzerne und welche Folgen daraus resultieren. Wir nennen die bereits durchgesetzten Gegenmaßnahmen und gehen dabei auf die staatlichen wie auch nichtstaatlichen Initiativen ein.

2. Theoretischer Teil

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Ertragssteuern in Deutschland

2.1.1.1 Körperschaftssteuergesetz

Prinzipiell gilt in Deutschland die Versteuerung von Einkommen nach dem Körperschaftssteuergesetz, welches aussagt, dass der Steuersatz laut § 23 Abs. 1 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens beträgt. Zusätzlich werden 5,5 % von diesem Steuerbetrag als Solidaritätszuschlag erhoben, sodass der Steueranteil insgesamt bei einheitlich 15,825 % des zu versteuernden Einkommens liegt. Somit entspricht die Ermittlung des zu zahlenden Körperschaftsteuerbetrages einem proportionalen Tarif.1

2.1.1.2 Einkommenssteuer

Die Einkommensteuer wird sowohl auf das Welteinkommen natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Einkommen- steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), als auch auf das inländische Einkommen (im Sinne des § 49 EStG) von Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG), erhoben. Wie viel Steuer auf das jährlich zu versteuernde Einkommen gezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif.2

2.1.1.3 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird als Gewerbeertragsteuer auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Der Gewerbeertrag wird mit dem Gewinn einschließlich des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht bestimmt. Folglich wird der Gewinn zuzüglich Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen nach dem GewStG berechnet. Seit 2008 gilt für jede Unternehmensform eine Steuermesszahl von 3,5%.3

2.1.1.4 Verrechnungspreise

Die gesetzlichen Grundlagen für die Behandlung von Verrechnungspreisen sind im Außensteuergesetz und in der Abgabenordnung zu finden. Folgende steuerrechtliche Normen sind bei der Verrechnung zu beachten:

- in welchen Fällen eine Gewinnkorrektur aufgrund von Verrechnungspreisen in Betracht kommt4

- die maßgeblichen Methoden zur Ermittlung von Verrechnungspreisen5

- die Funktionsverlagerung6

- die Pflicht zur Dokumentation von Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen7

2.1.2 Rechtliche Grundlage für die Gewinnverschiebung

2.1.2.1 Zins- und Lizenzrichtlinie

Die Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49/EG ist eine EG-Richtlinie, welche die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft regelt. Dadurch wird im Grundsatz das in den Doppelbesteuerungsabkommen übliche Prinzip, dass Zinsen und Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden dürfen, zu einem Grundsatz des europäischen Gemeinschaftsrechts erhoben.8

2.1.2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Dabei handelt es sich um ein Abkommen zwischen zwei Staaten, mit dem die Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer vermieden werden soll.

Niedrigsteuer- und Hochsteuerländer können Abkommen nur abschließen, wenn beide Staaten Ertragssteuern fordern. Diese Voraussetzung für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird von einer Steueroase wie den Cayman Islands nicht erfüllt; von daher kann in diesem Fall kein Abkommen zustande kommen.

Vorteile:

Durch die Wahl einer Steueroase mit Abkommen kann eine niedrige Quellenbesteuerung der Einkünfte aus einem Hochsteuerland erreicht werden.

Nachteile:

Doppelbesteuerungsabkommen beinhalten meistens eine gegenseitige

Auskunftspflicht beider Vertragsstaaten; daher ist ein Niedrigsteuerland mit einem Abkommen nur interessant, wenn es selbst nur minimale Informationspflichten an eine Steueroasengesellschaft stellt. D. h., das Steueroasenland kann und wird dann zwar Auskünfte an den Vertragsstaat geben, jedoch nur in dem Umfang, wie es von der Gesellschaft weiß.9

2.2 Steueroasen

Steueroasen sind Staaten, welche keine oder geringe Einkommens- oder Körperschaftssteuern erheben. Die meisten Steueroasenländer sind kleine Nationen, deren Steueraufkommen sowieso nur gering zu bemessen ist, daher wäre eine hohe Besteuerung nicht durchsetzbar. Ein derartiges Land muss versuchen, die heimische Industrie zu fördern, um das permanente Einkommen der Bevölkerung zu sichern. Wenn dieses Ziel erreicht wird, erfolgt in den kleinen Staaten meist nur geringe Erhebung der Steuersätze.10

Warum besteht Interesse an Steueroasen?

1. Sicherheit durch die geografische Diversifikation der Vermögenswerte
2. Gefahr der Inflation
3. Finanzielle Privatsphäre

Auswahl der „richtigen Steueroase“

Es gibt eine Reihe von Kriterien, die bei der Auswahl beachtet werden müssen:

- Es sollte möglichst kein Land sein, das als Steueroase hohen Bekanntheitswert hat
- Glaubwürdigkeit der Adresse für Finanz- oder Handelstransaktionen
- Verkehrsverbindung; sie sollte schnell und komfortabel erreichbar sein
- Kommunikation; die Steueroase muss eine zuverlässige Telekommunikation haben11

2.2.1 Eine Auswahl von populären Steueroasen

Die Cayman Islands sind eine Inselgruppe zwischen Kuba und Mexico. Dort leben in etwa 50 000 Menschen, und es sind ca. 100 000 Firmen, ungefähr 10 000 davon sind Hedge-Fonds, auf den Inseln ansässig. Zurzeit müssen die Einwohner und Unternehmen nur hohe Lebenshaltungskosten in Kauf nehmen, da weder Einkommennoch Unternehmenssteuern fällig werden. Die Insel lebt von Importzöllen und anderen indirekten Steuern. Wegen dieser erstklassigen Steuerbestimmungen ist die Inselgruppe eine beliebte Lokalität für „Briefkastenfirmen“.12

Die Niederlande sind als Durchgangssteueroase bekannt. Diese Steueroase bietet sich für den Lizenzhandel an, da dort die Steuer bei Einnahmen aus Patentrechten/ Lizenzrechten lediglich 5% beträgt. Die Zahl der Tochtergesellschaften deutscher Konzerne in den Niederlanden ist in den letzten fünf Jahren mehr als 10-fach höher als zu Beginn. Erstmals in den 80er Jahren siedelten immer mehr Finanzgesellschaften in den Niederlanden an, meist Unternehmen mit einem „Finance B.V.“ oder „International Finance B.V.“ im Namen. Das Kürzel „B.V.“ steht für „Besloten Vennootschap“ und entspricht der deutschen GmbH, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Jährlich fließen Billionen Euro durch die Niederlande zu ausländischen Firmen in Steueroasen13

[...]


1 Vgl. § 23 Abs. 1 KStG

2 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 4 EStG, https://www.bmf-steuerrechner.de/uebersicht_ekst/?

3 Vgl. § 11 GewStG, § 8 GewStG (Hinzurechnungen), § 9 GewStG(Kürzungen)

4 Vgl. § 1 AStG

5 Vgl. § 1 Abs. 3 AStG

6 Vgl. § 1 Abs. 3 Sätze 9 bis 13 AStG

7 Vgl. § 90 Abs. 3 AO

8 Vgl. Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49/EG ABI. 2003, L 157/49-54, Doppelbesteuerungsgesetz

9 Vgl. Steueroasen: Bankgeheimnis, Vermögensicherung, Renditechancen, Winteler und Seidl, 6. Auflage, S.42-43, Gabler Verlag Wiesbaden

10 Vgl. Steueroasen: Bankgeheimnis, Vermögensicherung, Renditechancen, Winteler und Seidl, 6. Auflage, S.21-24, Gabler Verlag Wiesbaden

11 Vgl. Steueroasen: Bankgeheimnis, Vermögensicherung, Renditechancen, Winteler und Seidl, 6. Auflage, S.24-27, Gabler Verlag Wiesbaden

12 Vgl. http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/steueroase-in-not-cayman-inseln-vor-dem staatsbankrott-1852377.html, letzter Zugriff am 27.11.2014

13 Vgl. http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/steueroase-und-ewig-lockt-holland- 12554976.html, letzter Zugriff am 27.11.2014

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne. Gewinnverteilung und Steueroasen von Starbucks und Co.
Hochschule
Fachhochschule Stralsund
Autoren
Jahr
2014
Seiten
19
Katalognummer
V338801
ISBN (eBook)
9783668284982
ISBN (Buch)
9783668284999
Dateigröße
993 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steueroase, Gewinnverteilung, Steuerflucht, Steuern, Starbucks, Studienarbeit, filialgeschäft
Arbeit zitieren
Nils Peters (Autor:in)Yannick Dammann (Autor:in), 2014, Die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne. Gewinnverteilung und Steueroasen von Starbucks und Co., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338801

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne. Gewinnverteilung und Steueroasen von Starbucks und Co.



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden