Das Recht auf Vergessen. Persönlichkeitsrechtliche Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

32 Seiten, Note: 6.0 (CH-Standard)

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Recht auf Vergessen im Allgemeinen
2.1 Definition
2.2 Zweck

3 Rechtslage in der Schweiz bezüglich des Rechts auf Vergessen
3.1 Rechtsgrundlagen
3.1.1 Völker- und Europarecht
3.1.2 Bundesverfassung (BV)
3.1.3 Schweizerisches Zivilgesetzbucht (ZGB)
3.1.4 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
3.2 Rechtsprechung
3.2.1 Praxis des Bundesgerichts
3.2.2 Die Praxis des EGMR

4 Google-Urteil des EuGH
4.1 Das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014
4.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich der EU-Richtlinie
4.1.2 Räumlicher Anwendungsbereich der EU-Richtlinie
4.1.3 Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenanbieters
4.1.4 Umfang der garantierten Rechte der betroffenen Person
4.2 Kritische Hinterfragung der Umsetzbarkeit

5 Fazit

Literaturverzeichnis

BAERISWYL BRUNO, Neuer Datenschutz für die digitale Welt. Ein wirksames Da- tenschutzkonzept muss die tatsächlichen Risiken für die Privatheit minimie- ren können, in: Digma, 2011, S. 6 ff.

BREITENMOSER STEPHAN, Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK - Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs, Basel 1986.

BUCHER ANDREAS, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl., Ba sel, 2009.

DESCHENAUX HENRI / STEINAUER PAUL-HENRI, Personnes physiques et tutelle, Bern 2001.

DIESTERHÖFT MARTIN, Das Recht auf medialen Neubeginn, Diss. Universität Freiburg, Berlin 2014.

EPINEY ASTRID / CIVITELLA ASTRID / ZBINDEN PATRIZIA, Datenschutzrecht in der Schweiz. Eine Einführung in das Datenschutzgesetz des Bundes, mit be- sonderem Akzent auf den für Bundesorgane relevanten Vorgaben, Freiburg 2009.

EPINEY ASTRID / HOFSTÖTTER BERNHARD / MEIER ANNEKATHRIN / THEUERKAUF SA- RAH, Schweizerisches Datenschutzrecht vor europa- und völkerrechtlichen Herausforderungen, Zur rechtlichen Tragweite der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben und ihren Implikationen für die Schweiz, Zürich 2007.

EPINEY ASTRID / THEUERKAUF SARAH, Datenschutz in Europa und die Schweiz, Zürich 2006.

FLÜE KARIN, ZGB für den Alltag. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Kommen- tierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis mit vollständigem Ge- setzestext und Stichwortverzeichnis, Zürich 2014.

GLAUS BRUNO, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinne- rung, in: Medialex, 2004, S. 192ff.

GOOGLE STATEMENT, in: DIE ZEIT vom 31. Juli 2015, <http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-07/recht-vergessen-google- weltweit>, abgerufen am: 05.04.2016.

GRABENWARTER CHRISTOPH / PABEL KATHARINA, Europäische Menschenrechts- konvention, ein Studienbuch, 5. Aufl., München 2012.

GUILLOD OLIVIER, Droit des personnes, Troisième édition, Basel 2012.

HÄFELIN ULRICH / HALLER ALFRED / KELLER HELEN, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012.

HÜRLIMANN DANIEL, Das Google-Urteil des EuGH und die Entfernungspflicht von Suchmaschinen nach schweizerischem Recht, in: sui-generis, Zürich 2014.

MARXER CATHRIN / MORELLI SANDRO / SELMAN SINE / LAVILLE ROGER, Recht auf Vergessen in der Schweiz, Diss. Universität St. Gallen, St. Gallen 2015.

MAURER-LAMBROU URS / BLECHTA GABOR, Datenschutzgesetz - Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014.

MEIER PHILIPPE, Protection des données, Bern 2011.

MÜLLER JÖRG / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, Bern 2008.

PETERS ANNE, Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 2008.

ROSENTHAL DAVID, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008.

RUDIN BEAT, Vergessen - nicht vergessen - nicht finden von menschlichen

Schwächen und starken Suchmaschinen - und von Suchmaschinenbetreibern, die schwach werden, in: Digma, 2008, S. 104 ff.

SIX JANN, Internetrecht, in: Grüter Ueli / Schneider Martin / Senn Mischa (Hrsg.), Kommunikationsrecht.ch, 2. Aufl., Zürich 2012.

STEINAUER PAUL-HENRI / FOUNTOULAKIS CHRISTINA, Droit des personnes phy- siques et de la protection de l’adulte, Bern 2014.

TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011.

WEBER ROLF H. / HEINRICH ULRIKE I., Verletzt das Recht auf Vergessen (werden) des EuGH die Meinungsäusserungsfreiheit?, in: Jusletter IT, 11. Dezember 2014.

WEBER ROLF H., Der Ruf nach einem Recht auf Vergessen, in: Digma, 2011, S. 102 ff.

WEBER ROLF H., The Right to Be Forgotten, in: JIPITEC, 2011, S. 120 ff.

ZINN DANIEL, Wer sucht, der findet (nicht immer). Mit Internetzensur wird ver- sucht, der Zugriff auf rechtswidrige oder unliebsame Inhalte im Internet zu verhindern, in: Digma, 2008, S. 114 ff.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Kein Land soll das Recht haben dürfen, zu bestimmen, welche Inhalte in einem anderen Land aufgerufen werden können. Ansonsten wäre das Internet nur so frei wie es das am wenigsten freie Land erlaube“.1 Dieses Zitat von Google er- folgte nach der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Nahezu täglich verwenden wir Suchmaschinen wie Google welche unseren All- tag erleichtern, komplexe Fragen beantworten oder uns die Öffnungszeiten der nächsten Poststelle anzeigen. Gerade in einer Zeit, in der Soziale Medien wie Facebook, Twitter & Co. unseren Alltag prägen, stellt sich oft die Frage, ob man ein Recht auf Vergessen im Internet hat. Private Bilder, Kommentare oder Bei- träge posten wir nahezu täglich online, doch werden diese Informationen im Internet auch über mehrere Jahre auffindbar sein und werden zukünftige Gene- rationen mühelos nach diesen Informationen googeln können? Besteht ein Recht auf Vergessen im Internet und habe ich gesetzlichen Anspruch darauf? Mit dieser zentralen Fragestellung nach einem Recht auf Vergessen bei Such- maschinenanbietern befasst sich die nachfolgende Arbeit.

Um diese Frage zu beantworten wird in Kapitel zwei zuerst die Definition und der Zweck eines Rechts auf Vergessen beschrieben. Im darauf folgenden Kapitel wird die aktuelle Rechtslage anhand von Völker- und Europarecht, der Bundesverfassung sowie Gesetzesrecht auf ein solches Recht analysiert. Überdies werden relevante Rechtsprechungen vom Bundesgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf ein Recht auf Vergessen geprüft. In Kapitel vier folgt das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches sich mit der zentralen Frage der Arbeit befasst.

Die vorliegende Arbeit folgt in der Argumentationsstruktur der Untersuchung von HÜRLIMANN sowie MARXER / MORELLI / SELMAN / LAVILLE und in Elementen von EPINEY / CIVITELLA / ZBINDEN.

2 Recht auf Vergessen im Allgemeinen

2.1 Definition

Die Diskussion über ein Recht auf Vergessen wird bereits über viele Jahre ge- führt. Zu Beginn der Diskussion ging es um historische Ungerechtigkeiten wie Völkerrechtsverletzungen, die nach Jahrzenten nicht mehr Gegenstand von aktuellen politischen Sanktionen sein sollten2. Durch das Zeitalter der Digitali- sierung verlagerte sich jedoch die Diskussion vermehrt aufs digitale Medium. Das Recht, vergessen zu werden, deckt hierbei ein Individualrecht des Einzel- nen ab, selbst über persönliche Informationen im Netz zu entscheiden und lö- schen zu können, damit Drittpersonen die eigene Datenspur im Internet nicht mehr verfolgen können3. Grundsätzlich lässt sich davon ein Recht ableiten, nicht sein ganzes Leben lang von Jugendsünden verfolgt zu werden und insbe- sondere ein Recht, vom Staat oder von privaten Unternehmungen zu verlan- gen, dass persönliche digitalisierte Daten nach einer gewissen Zeit gelöscht werden4.

Das Internet erreichte neben einer globalen Vernetzung der Gesellschaft durch seine neue Technologie, dass nichts mehr vergessen werden kann und dadurch wurde das Bedürfnis nach einem geregelten Recht auf Vergessen im- mer stärker. Des Weiteren ermöglicht das Internet Distanzen zwischen Verfas- ser und Empfänger in Sekundenbruchteilen zu überwinden und eröffnete somit eine Möglichkeit, Informationen an Millionen von Usern beinahe zum Nulltarif zu verbreiten5. Im Unterschied zu den klassischen Medien sind Informationen in den digitalen Medien dauerhaft und unbegrenzt im Internet gespeichert und können von Suchmaschinen jederzeit global aufgerufen werden6.

2.2 Zweck

Damit im Folgenden der konkrete Zweck des Rechts auf Vergessen dargestellt werden kann, wird zwischen formell- und materiell-rechtlichen Aspekten unter- scheiden. Hauptaspekt aus materiell-rechtlicher Sicht ist die Verwirklichung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte gegenüber Medien sowie Anbietern von Internetdienstleistungen7. Einen weiteren Aspekt, welcher das Recht auf Ver- gessen von personenbezogenen Daten verfolgt, ist die Beseitigung von Rechts- lücken im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Nach herrschender Leh- re fallen heutzutage Daten oftmals nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DSG, weshalb eine Anwendung selten stattfindet und überdies oftmals durch stillschweigende oder explizite Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund vor- liegt.8

Eine weitere Rechtslücke besteht in der Archivierung und Zeitverwendung von Daten. Rechtswidrige Inhalte werden häufig von Drittpersonen kopiert, archiviert und unkontrolliert weiterverbreitet. Eine Ungewissheit besteht vor allem mit Inhalten, welche durch die Zeit rechtswidrig geworden sind, jedoch beim erstveröffentlichenden Medium archiviert oder jederzeit abrufbar sind.9 Des Weiteren ergeben sich verfahrenstechnisch Komplikationen in der praktischen Durchsetzbarkeit des Rechtes, weil das vollständige Entfernen der betroffenen Inhalte aus dem Internet nahezu unmöglich erscheint10.

Aus formell- und verfahrensrechtlichen Aspekten sind vor allem die Internationalität und die starke Vernetzung der Gesellschaft zu erwähnen. Webseiten sind jederzeit global abrufbar, jedoch sind die Autoren nur den lokalen Gesetzen unterstellt, was eine Durchsetzbarkeit des Gesetzes vor offensichtliche Probleme darstellt. Ein Recht auf Vergessen sollte mittels geeigneter Regelungen betreffend Zuständigkeiten, Vollstreckung und anwendbarem Recht ein durchsetzbares Rechtsmittel garantieren.11

[...]


1 GOOGLE STATEMENT zit. in DIE ZEIT vom 31. Juli 2015.

2 WEBER / HEINRICH, S. 2.

3 WEBER, The Right to be Forgotten, S. 120 f.

4 RUDIN, S. 104; WEBER, The Right to be Forgotten, S. 120 f.

5 DIESTERHÖFT, S. 24 f.

6 DIESTERHÖFT, S. 41.

7 WEBER, Der Ruf nach einem Recht auf Vergessen, S. 103.

8 BAERISWYL, S. 15.

9 DIESTERHÖFT, S. 25 f.

10 ZINN, S. 114.

11 Vgl. SIX, S. 155; ZINN, S. 114.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das Recht auf Vergessen. Persönlichkeitsrechtliche Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern
Hochschule
Fachhochschule St. Gallen  (Institut für Qualitätsmanagement und Angewandte Betriebswirtschaft IQB-FHS)
Veranstaltung
Seminar
Note
6.0 (CH-Standard)
Jahr
2016
Seiten
32
Katalognummer
V339321
ISBN (eBook)
9783668292482
ISBN (Buch)
9783668292499
Dateigröße
1260 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Google, Suchmaschine, Recht auf Vergessen, Recht, Vergessen, EuGH, Datenschutz, Persönlichkeit, Suchmaschinenbetreibern
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Das Recht auf Vergessen. Persönlichkeitsrechtliche Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339321

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Recht auf Vergessen. Persönlichkeitsrechtliche Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden