Organisation und Strukturen der Landesrundfunkanstalten in Deutschland


Hausarbeit, 2005

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Historische Entwicklung nach 1945
2.1 Ausgangssituation
2.2 Die BBC als Vorbild
2.3 Zusammenschluss der Landesrundfunkanstalten

3 Das Modell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
3.1 Die drei Anstalts-Organe
3.2 Funktion und Wahl des Intendanten
3.3 Rolle und Mitglieder des Verwaltungsrats
3.4 Zusammensetzung und Aufgaben des Rundfunkrats
3.5 Finanzierung

4 Organisation und Strukturen am Beispiel des RBB
4.1 Das „schlanke SFB-Modell“
4.2 Die Fusion von ORB und SFB

5 Probleme und Perspektiven der Aufsichtsgremien

6 Schlussbemerkung

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist zurückzuführen auf die Zeit der Besatzung Deutschlands durch die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg. Als die Rundfunksender nach 1945 wieder in deutsche Hände überführt wurden, sollte ihre Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen so weit als möglich gewährleistet werden. Um eine von der Staatsgewalt unabhängige, dezentrale Programmgestaltung sicherzustellen, wurde die Rundfunkhoheit nicht dem Bund, sondern den Ländern zugeschrieben.[1] Als Kernstück dieser föderalen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisation wurden Kontrollorgane gebildet. Diese Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten sollten Eigenständigkeit und Staatsferne des deutschen Rundfunks weit über die Zeit der Kontrolle durch alliierte Militärregierungen hinaus garantieren.

Ziel dieser Arbeit ist eine Betrachtung der Strukturen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter organisatorischem Gesichtspunkt. Auf die rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll hier nicht eingegangen werden. Da die Organisation des deutschen Rundfunks historisch bedingt ist, wird geschichtlichen Aspekten der Rundfunkorganisation im Allgemeinen und der Entwicklung des Rundfunks Berlin-Brandenburg im Besonderen ein verstärktes Augenmerk gelten. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit soll zunächst auf die grundsätzliche historische Entwicklung der Landesrundfunkorganisation eingegangen werden. Im Anschluss daran wird das Modell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisation mit dem Exekutivorgan des Intendanten und den Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgestellt, das im Grundprinzip in allen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten realisiert ist. Hierbei wird neben der Funktion und den Aufgaben besonderes Augenmerk auf die personelle Zusammensetzung der Gremien gelegt. Nach einem kurzen Überblick zur Finanzierung der Anstalten folgt eine nähere Erläuterung der Funktionen und des Zusammenspiels der vorgestellten Kontrollorgane am Beispiel des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB). In diesem Zusammenhang werden auch Besonderheiten der Organisation dieser Anstalt aufgezeigt, die aus der Fusion des Senders Freies Berlin (SFB) und des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg (ORB) resultieren. Der letzte Punkt dieser Arbeit widmet sich Problemen und Perspektiven der genannten Aufsichtsgremien in den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.

2 Historische Entwicklung nach 1945

2.1 Ausgangssituation

Höchste Priorität bei der Neuordnung des deutschen Rundfunks nach 1945 hatte für die Alliierten die Zerschlagung der publizistischen Macht des großdeutschen Rundfunks sowie die Errichtung eines unabhängigen, staatsfernen Rundfunks als Stützpfeiler einer dauerhaften Demokratie.

Zur Organisationsform des neuen Rundfunks in Deutschland gab es zu Beginn unterschiedliche Überlegungen. Zunächst war jeder der drei westlichen Alliierten versucht, das jeweils eigene Rundfunksystem auf die jeweilige ihrer Verantwortung unterliegende Zone zu übertragen. Das amerikanische sowie das französische Modell der Rundfunkorganisation erwiesen sich jedoch als nicht durchsetzbar im Deutschland der Nachkriegszeit. Das französische Modell entsprach mit seiner zentralistisch- staatsnahen Organisationsform zu sehr jenem des eben zerschlagenen großdeutschen Rundfunks und konnte der Forderung nach einem unabhängigen, staatsfernen Rundfunk nicht entsprechen. Das amerikanische Modell des kommerziellen Rundfunks erfüllte zwar das Kriterium der Staatsferne, erwies sich im zerstörten Nachkriegsdeutschland jedoch als nicht realisierbar. Technische und wirtschaftliche Voraussetzungen für ein kommerzielles Rundfunkprogramm waren in dem in Trümmern liegenden Land nicht gegeben. Ein Rundfunksystem im Nachkriegsdeutschland musste unabhängig auch in wirtschaftlicher Hinsicht sein.[2]

2.2 Die BBC als Vorbild

Um einem einseitigen politischen Einfluss und der Kommerzialisierung vorzubeugen, kam das britische Modell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Tragen. Dieses Modell entsprach am ehesten den Forderungen eines autonomen, staatsfernen Rundfunks und erschien als beste Gewähr, neuen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Vorbild bei der Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland war die BBC, deren Merkmale (Finanzierung aus Gebühren, Freistellung von behördlicher Fachkontrolle und Selbstverwaltungsbefugnisse) auf den deutschen Rundfunk übertragen wurden. So wurden unter Aufsicht der Alliierten nach britischem Modell regionale, pluralistisch organisierte, öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten gegründet. Zwischen 1948 und 1949 waren das der ‚Bayerische Rundfunk‘ (BR), der ‚Hessische Rundfunk‘ (HR), ‚Radio Bremen‘ (RB), der ‚Süddeutsche Rundfunk‘ (SR) und der ‚Südwestfunk‘ (SWF), wobei die Rechtsgrundlage für den letzteren erst 1951 durch einen Staatsvertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit dem neu vereinten Baden-Württemberg zustande kam. Eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des neuen deutschen Rundfunks spielte der spätere BBC-Generaldirektor Hugh Carlton Greene, der von 1946 bis 1948 den damaligen Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR) leitete.[3] Nach und nach übergaben die westlichen Alliierten die Sender in die Hände der deutschen Mitarbeiter und Verantwortlichen. 1946 wurde Radio Bremen als erste Anstalt mit Walter Geerdes unter die Verantwortung eines deutschen Intendanten gestellt.

2.3 Zusammenschluss der Landesrundfunkanstalten

Am 5. Juni 1950 schlossen sich - unter anderem zwecks gemeinsamer Herstellung und des Austausches von Hörfunkprogrammen – die bis dahin bestehenden Landesrundfunkanstalten zur ‚Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland‘ (ARD) zusammen. Die lockere Organisationsform einer Arbeitsgemeinschaft wurde von den Anstalten hierbei bewusst gewählt, um ein zentralistisches Rundfunksystem in Deutschland auszuschließen. Drei Jahre später vereinbarte die neu gegründete Gemeinschaft die Veranstaltung eines gemeinsamen Fernsehprogramms mit dem Namen ‚Deutsches Fernsehen‘, das schließlich am 1. November 1954 offiziell auf Sendung ging. Technisch möglich war dies durch die Pionierarbeit des NWDR, der seit 1948 an der Weiterentwicklung der Fernsehtechnik arbeitete und bereits seit 1952 in seinem Sendegebiet einen regelmäßigen täglichen Fernseh-Programmdienst ausstrahlte. Aufgrund seiner großen Programmverantwortlichkeit für viele demografisch und kulturell unterschiedliche Regionen wurde der NWDR jedoch 1954 in die Landesrundfunkanstalten ‚Norddeutscher Rundfunk‘ (NDR) mit Hauptsitz in Hamburg und ‚Westdeutscher Rundfunk‘ (WDR) in Köln aufgeteilt. Ebenfalls daraus hervor ging im gleichen Jahr der ‚Sender Freies Berlin‘ (SFB) mit einem selbstständigen Programm. Als vorläufig letzte Anstalt wurde 1956 nach Wiedereingliederung des Saarlands in die Republik der ‚Saarländische Rundfunk‘ (SR) gegründet.[4] Alle vier zuletzt genannten Sender schlossen sich noch in den fünfziger Jahren der ARD an - die volle Souveränität der Bundesrepublik im Bereich des Rundfunks wurde allerdings erst mit dem ‚Deutschlandvertrag‘ von 1955 wiederhergestellt.

Unter dem Dach der ARD verbreiten die einzelnen Landesrundfunkanstalten heute eigene Programme, und zwar jeweils bis zu fünf Hörfunkprogramme, je ein regionales Fernsehprogramm, sowie seit 1964 ein teilweise gemeinsam mit anderen Anstalten produziertes drittes Fernsehprogramm. Zu dem Gemeinschaftsprogramm der ARD erbringen die Landesrundfunkanstalten ihrem Gebührenaufkommen entsprechend programmliche Leistungen.[5]

3 Das Modell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

3.1 Die drei Anstalts-Organe

Grundpfeiler des öffentlich-rechtlichen, staatsfernen und autonomen Rundfunks im Sinne der Alliierten sind die pluralen Aufsichtsgremien in den Landesrundfunkanstalten, die gesellschaftliche Kontrolle gewährleisten sollen. Im idealtypischen Modell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisation wird zwischen dem Exekutivorgan des Intendanten und den Aufsichts- und Administrativfunktionen der Gremien Rundfunk- und Verwaltungsrat unterschieden. Ihre Zusammensetzung, Kompetenzen und Tätigkeiten sind festgelegt in den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen.[6]

Organisiert nach diesem Prinzip sind in Deutschland die sieben Landesrundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk (BR), Hessischer Rundfunk (HR), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Saarländischer Rundfunk (SR), Südwestrundfunk (SWR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Über die drei weiter oben genannten Aufsichtsgremien verfügen außer den Landesrundfunkanstalten auch der nationale Hörfunksender DeutschlandRadio, der Auslandssender Deutsche Welle-World (DW) sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), dessen „Fernsehrat“ den Rundfunkräten der Landesrundfunkanstalten der ARD entspricht.[7]

Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen in den einzelnen Landesrundfunkanstalten zu Aufsichtsgremien und ihrer Arbeit können die Zusammensetzung der Gremien, die Kräfteverhältnisse zwischen den einzelnen Organen oder die Bestimmungen zur Wahl variieren. Die Grundprinzipien der Organisation sind jedoch in allen Anstalten dieselben. Jede Landesrundfunkanstalt in Deutschland verfügt über die drei Aufsichtsorgane Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat, die Unabhängigkeit und Staatsferne der Anstalt garantieren. Ergänzt wird die Kontrollfunktion der Gremien durch die Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierung über die Anstalt.[8]

3.2 Funktion und Wahl des Intendanten

An der Spitze der Rundfunkanstalten steht der Intendant. Er ist in der Position des monokratischen Individualorgans verantwortlicher Leiter einer Rundfunkanstalt und damit von Rechts wegen für Zusammenstellung, Inhalt und Gestaltung der Programme im Sinne der Programmgrundsätze zuständig. Als Exekutivorgan innerhalb der Anstaltsgremien entwirft und veröffentlicht er hierzu alle zwei Jahre Zielvorgaben hinsichtlich des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen seiner programmsteuernden Kompetenz sorgt er dafür, dass das Gesamtprogramm ein „Mindestmaß an inhaltlicher Aufgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung“[9] gewährleistet. Außerdem erstellt er einen Bericht zur Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage seiner Anstalt und vertritt die Anstalt in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Mit seiner umfassenden Leitungs- und Weisungsbefugnis ist er als alleinverantwortlicher Arbeitgeber für Organisationsentscheidungen ebenso zuständig wie für Personalfragen, da ihm letztendlich Verwaltung, Technik und Finanzen unterstehen.[10] Als Gesamtverantwortlicher innerhalb der hierarchisch gegliederten Anstalten soll der Intendant die Unabhängigkeit der Funktionswahrnehmung gewährleisten.

So schlägt der Intendant dem Rundfunkrat die Programmdirektoren zur Wahl vor, die mit ihren jeweiligen Direktionen Fernsehen, Hörfunk, Produktion und Betrieb sowie Verwaltung dem Intendanten in der Regel für fünf Jahre direkt unterstellt sind. Der Intendant bestimmt außerdem einen dieser Direktoren zu seinem Stellvertreter. Unter der Richtlinienkompetenz des Intendanten nehmen die Direktoren ihre Geschäftsbereiche sowie deren Abteilungen, die Sendeleiter, Programmkoordinatoren, Chefredakteure, Produktions- und Studioleiter und Personal- und Finanzleitung ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Die Direktion Fernsehen ist dabei unterteilt in verschiedene Hauptabteilungen, die von Anstalt zu Anstalt geringfügig differieren, grob jedoch meist unterteilt ist in Programmkoordination, Information sowie Fiktion für Film und Unterhaltung. Der Direktion Hörfunk sind die verschiedenen Radiosender unter Leitung der jeweiligen Chefredakteure unterstellt. Beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) beispielsweise sind die Direktionen Fernsehen und Hörfunk über Regionalstudios und -büros miteinander vernetzt und teilen sich die Hauptabteilung Sport bimedial.[11]

Der Intendant wird grundsätzlich vom Rundfunkrat gewählt. Zu seiner Wahl bedarf es unterschiedlicher Mehrheiten. Meist genügt eine Mehrheit von zwei Dritteln, beim Hessischen Rundfunk bedarf es bei der Wahl des Intendanten sogar nur einer einfachen Mehrheit im Rundfunkrat. Je nach Anstalt beträgt die Amtszeit des Intendanten vier bis sechs, beim Hessischen Rundfunk sogar neun Jahre. Eine Wiederwahl sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich.

Einzige Rundfunkanstalt, in welcher der Intendant nicht die Stelle des alleinverantwortlichen Zentralorgans inne hat, ist der Sender Radio Bremen. Hier übernimmt ein mehrköpfiges Direktorium die Leitung, in dem alle Mitglieder die Leitungsentscheidungen unter Vorsitz des Intendanten gemeinschaftlich treffen. Üblicherweise wird das Exekutivorgan des Intendanten aber in einem zweistufigen Verfahren, einem Findungsverfahren und dem eigentlichen Wahlverfahren gewählt. Dafür wird eine Findungskommission eingesetzt, die ohne geregeltes Verfahren einer öffentlichen Ausschreibung über einen Aufruf geeignete Personen ermittelt, um diese dann dem Rundfunkrat zur Wahl vorzuschlagen.[12] Dabei spielt die Parteizugehörigkeit des Kandidaten eine nicht unerhebliche Rolle, da der Rundfunkrat in seiner Besetzung parteipolitisch stark von den Kräfteverhältnissen in den jeweiligen Länderparlamenten abhängt. Erwähnenswert ist sicherlich noch, dass der Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit Dagmar Reim seit März 2003 zum ersten Mal in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eine Frau als Intendantin vorsteht.

3.3 Rolle und Mitglieder des Verwaltungsrats

Dem Verwaltungsrat als administrativem Kontrollgremium unterliegt die wirtschaftlich-technische Überwachung des Senders, womit er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Programme besitzt. Seine Kompetenzen sind von Anstalt zu Anstalt sehr unterschiedlich bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jedoch in jedem Fall für umfassende haushaltsrechtliche und finanzwirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Sie schließen den Dienstvertrag mit dem Intendanten ab und kontrollieren und beraten diesen wesentlich bei geschäftsführenden Entscheidungen in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Technik. So prüft der Verwaltungsrat sowohl Haushaltsplan, Jahresabschluss- als auch Geschäftsbericht vor der Weiterleitung zum Rundfunkrat und ist über sein Budgetrecht im Detail beispielsweise für Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder den Abschluss von Tarifverträgen zuständig. Außerdem besitzt der Verwaltungsrat in vielen Landesrundfunkanstalten ein Vorschlagsrecht für das Amt des Intendanten und hat erheblichen Einfluss auf die Besetzung der übrigen Leitungsfunktionen. Indirekt kann er also durchaus nachhaltigen Einfluss auf das Programm ausüben, da er die administrativen, finanziellen und auch personellen Voraussetzungen für das Funktionieren der gesamten Anstalt überhaupt erst schafft.[13]

Der Verwaltungsrat setzt sich in der Regel aus sechs (HR) bis 15 (SWR) Mitgliedern zusammen. Ein Teil dieser Mitglieder wird vom jeweiligen Rundfunkrat gewählt, ein anderer Teil von staatlicher Seite oder innerbetrieblich auf eine Amtszeit von vier Jahren besetzt. Seine Zusammensetzung entspricht meist den Verhältnissen im Rundfunkrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats tagen mindestens alle drei Monate in nicht-öffentlichen Sitzungen. Die Zusammensetzung dieses Aufsichtsgremiums muss nicht auf Kriterien gesellschaftlich-pluralistischer Repräsentanz beruhen, vielmehr kann sich die Wahl und Benennung auch an sachkundigem Fachwissen der Mitglieder in den weiter oben genannten Bereichen orientieren.[14]

3.4 Zusammensetzung und Aufgaben des Rundfunkrats

Eine zentrale Rolle innerhalb der Aufsichtsgremien kommt dem Rundfunkrat zu: er wählt sowohl Verwaltungsrat als auch den Intendanten, sowie die einzelnen Direktoren auf Vorschlag des Intendanten.

Der Rundfunkrat delegiert jedoch nicht nur die Macht innerhalb der jeweiligen Landesrundfunkanstalten, er entsendet zudem aus seiner Mitte Mitglieder in andere Aufsichtsgremien, wie zum Beispiel den Programmbeirat Deutsches Fernsehen. Sein vorsitzendes Mitglied gehört außerdem qua Amtes der Konferenz der Gremienvorsitzenden der Landesrundfunkanstalten an.

Eine wichtige Rolle spielt der Rundfunkrat nicht zuletzt im Hinblick auf finanzielle Beschlüsse, denn ihm obliegt das Etatrecht. Er gestaltet den Stellen- und Haushaltsplan und muss den Jahresabschlussbericht des Intendanten genehmigen. Zu diesem Zweck werden unterstützende Ausschüsse (Haushalts- und Finanzausschuss oder auch Programmausschuss) gebildet. Beteiligungen der Anstalt an wirtschaftlichen Unternehmen bedürfen ausnahmslos der Zustimmung durch den Rundfunkrat. Außerdem sind die Mitglieder des Rates befugt, auf Vorschlag des Intendanten wichtige Anstaltsregelungen und Satzungen mit Genehmigung des Verwaltungsrats zu ändern oder zu erlassen.[15] Der Rundfunkrat ist jedoch nicht in der Lage, einen eigenen Etatplan zu erstellen: seine Kompetenz beschränkt sich auf die Ablehnung oder Zustimmung zu den Etatplänen des Intendanten.

Dem Rundfunkrat als höchstes Kollektivorgan der Anstalt kommt eine wichtige Bedeutung auch im Hinblick auf die Programmkontrolle zu. Die Mitglieder des Rundfunkrates haben mittels Einwirkung auf die Programmgestaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Programmgrundsätze zu sorgen. So ist in den meisten Anstalten der Rundfunkrat letztinstanzlich für Programmbeschwerden zuständig. Diese Programmkontrolle findet jedoch ausschließlich nachträglich, also nach Ausstrahlung der Programme, statt. Den Rundfunkräten wird dadurch die Möglichkeit der Kritik, nicht aber der Zensur eingeräumt. Als „Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit“[16] soll der Rundfunkrat die innere Vielfalt und Offenheit des Programmangebots und die dazu notwendige Professionalität garantieren. Neben der ausführlichen Beratung üben die Mitglieder des Rundfunkrates damit auch eine gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktion gegenüber dem Intendanten aus.[17]

Der Rundfunkrat tagt je nach Bestimmung der Satzung mehrmals im Jahr. Seine Plenarsitzungen sind in der Regel öffentlich, um eine Kontrolle seiner Arbeit durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Diese Aufsicht durch die Öffentlichkeit ist bedingt durch seine besondere Bedeutung innerhalb der Aufsichtsgremien.

Die Mitglieder des Rundfunkrates fungieren als „Repräsentanten der Allgemeinheit“. Sie sollen die Interessen der Allgemeinheit im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Gebiet des Rundfunks möglichst objektiv und sachlich repräsentieren. Die Rundfunkräte sollen in ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen sein. Festgehalten wird diese Kernfunktion in den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen.[18]

Über diesen Anspruch auf Repräsentation der Allgemeinheit urteilt Richard Rupprecht, Vertreter der Katholischen Kirche im ORB- Rundfunkrat von 1991-1993, wie folgt:

Ich verstand mich sowohl als „Vertreter der Allgemeinheit“ und „Interessenvertreter meiner Institution“. Wobei ich diese beiden Gesichtspunkte als zusammengehörig empfand. Das Einbringen ethischer und religiöser Gesichtspunkte in die Medienlandschaft verstand ich durchaus auch im allgemeinen Interesse. [19]

Die Zusammensetzung des Rundfunkrates als zentrales Aufsichtsorgan wurde zum Kernproblem der rundfunkpolitischen Debatte in den späten 40er Jahren. Um der Gefahr der politischen Infiltration und parteipolitischen Übermacht vorzubeugen, wurde von einer Wahl der Gremienmitglieder zum Beispiel durch die Rundfunkhörer bald Abstand genommen. Vor allem in der britischen und der amerikanischen Besatzungszone kam es jedoch zu heftigen Auseinandersetzungen um die Zusammensetzung dieses zentralen Gremiums. Während die Alliierten den politischen Einfluss in den Kontrollgremien so gering als möglich zu halten versuchten, drängten die neu gewählten Repräsentanten von Parlament und Regierung der einzelnen deutschen Länder auf einen möglichst starken staatlichen Einfluss in den Gremien und damit in den Landesrundfunkanstalten (staatlich-politisches Modell). Das Ergebnis dieser Auseinandersetzungen war ein Kompromiss, der die Bedürfnisse beider Parteien widerspiegelte. Man einigte sich auf die Entsendung von „Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen“ in den Rundfunkrat (pluralistisches Modell). Die Übertragung der obersten Leitung an gesellschaftliche Institutionen - und nicht an staatliche Stellen - sollte Unabhängigkeit und Staatsferne der Anstalten gewährleisten.[20] Bestimmt werden diese „Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen“ durch die Landesrundfunkgesetze und Staatsverträge.

Entsandt werden nicht nur Vertreter der verschiedenen Parteien, sondern auch Vertreter unterschiedlicher Konfessionen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, Vertreter aus der bildenden wie musischen Künstlerschaft, Vertreter volksbildender Institutionen sowie Vertreter aus dem Bereich des Sports. Aus der Zusammensetzung durch Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach pluralistischem Prinzip resultiert der Anspruch des Rundfunkrates auf „Repräsentation der Allgemeinheit“. Die Entsendung der „Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen“ erfolgt aufgrund unterschiedlicher Regelungen der Landesrundfunkgesetze auf sehr unterschiedliche Art und Weise. So kann nicht nur die Auswahl der Gruppen, die Vertreter in den Rundfunkrat entsenden, variieren, sondern auch die Anzahl der entsandten Vertreter sowie das Entsendeverfahren selbst. Die Arbeit der Rundfunkratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Mitglieder des Rates müssen zudem ihren Wohnsitz im Sendegebiet haben. Eine gleichzeitige Mitarbeit in den Gremien Verwaltungsrat und Rundfunkrat ist ausgeschlossen.[21]

3.5 Finanzierung

Um die Staatsferne der Landesrundfunkanstalten im Sinne der Alliierten zu garantieren, musste eine Autonomie der Anstalten auch in finanzieller Hinsicht gewährleistet werden. Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten bestreiten ihre Kosten deshalb nicht aus staatlichen Geldern, sondern überwiegend aus Gebühren. Abgeführt werden diese Teilnehmergebühren direkt an den Rundfunk. Zu einem geringeren Teil finanzieren sich die Landesrundfunkanstalten auch aus Werbeeinnahmen sowie Erträgen aus Koproduktionen, Kofinanzierungen und Programmverwertungen. Grundsätze der Finanzierung und Haushaltsführung sind in den Rundfunkgesetzen und –verträgen festgelegt.

Die Rundfunkgebühren wurden bis Mitte der siebziger Jahre von der deutschen Bundespost erhoben. Seit 1976 jedoch werden diese von der ‚Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten‘ (GEZ) eingezogen. Die Kompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühren liegt seit 1968 bei den Bundesländern, wobei die Höhe der Gebühren durch Staatsverträge festgelegt wird. Aufgrund stetig steigender Kosten bei der Programmgestaltung und daraus resultierender Gebührensteigerungen gründeten die Ministerpräsidenten 1975 die ‚Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten‘ (KEF). Die KEF berät die Landesregierungen bei Entscheidungen bezüglich der Höhe von Gebühren. Sie überprüft den Bedarf im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994, das die Arbeitsweise der KEF wegen zu großer staatlicher Nähe für teilweise verfassungswidrig erklärte, werden die Gebühren allerdings in einem gestuften und kooperativen Verfahren zwischen den Anstalten und unabhängigen Gremien festgesetzt.[22] Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Anstalten folgt entsprechend ihrer Teilnehmerzahl. Da es für die kleineren Sender jedoch schwer ist, aus den geringeren Mitteln ihren Haushalt zu bestreiten, gibt es zwischen den Rundfunkanstalten einen Finanzausgleich.[23]

Im Rahmen einer Mischfinanzierung bestreiten die öffentlich-rechtlichen Anstalten jedoch einen Teil ihrer Einkünfte auch durch Werbung innerhalb ihrer Sendezeit. Sinnvoll ist diese Mischfinanzierung in den Augen der Anstaltsbetreiber sowohl im Hinblick auf die finanzielle Entlastung der Gebührenzahler, als auch im Hinblick auf eine staatsunabhängige Programmgestaltung. Dabei darf die Gesamtdauer der Werbung im Fernsehen in den beiden Programmen ARD und ZDF jedoch höchstens 20 Minuten täglich betragen. Ausgestrahlt werden dürfen Werbespots nur an Werktagen zwischen 17.40 und 20.00 Uhr. In den regionalen Dritten Programmen ist Werbung gänzlich untersagt. Es gilt außerdem ein strenges Kennzeichnungs- und Trennungsgebot, wobei Fernsehwerbung zusätzlich im Block gesendet werden muss. Mittlerweile sind aber auch Dauerwerbesendungen sowie Sponsoring vor allem im Bereich der Sportberichterstattung mit gewissen Auflagen in den beiden großen Vollprogrammen erlaubt. Seit der Einführung des dualen Rundfunksystems mit dem Aufkommen der privaten Rundfunkveranstalter und deren Finanzierung aus rein kommerziellen Quellen sind die Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten allerdings drastisch gesunken.[24]

4 Organisation und Strukturen am Beispiel des RBB

4.1 Das „schlanke SFB-Modell“

Eine Besonderheit innerhalb dieser Organisationsstruktur mit Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat wies der Sender Freies Berlin (SFB) auf. Als einzige Anstalt im ARD-Verbund verfügte der SFB über eine zweiteilige Organstruktur mit den Organen Rundfunkrat und Intendant - der Verwaltungsrat wurde aus dem Rundfunkrat gebildet. Im Zuge der Fusion mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) wurde dieses „schlanke SFB-Modell“[25] jedoch in Anlehnung an die Organisationsform des ORB in die klassische Dreiteilung Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat überführt.

4.2 Die Fusion von ORB und SFB

Die Fusion von ORB und SFB zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) war durch erhebliche Probleme gekennzeichnet. Zwei aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Auftrags grundverschiedene Sender sollten zu einem neuen Sender zusammengelegt werden. Der Sender Freies Berlin wurde 1953 aus der Abspaltung des Nordwestdeutschen Rundfunks (NWDR) in der geteilten Stadt Berlin gegründet. Die Politiker der ehemaligen Hauptstadt wollten nicht mehr nur durch eine Zweigstelle des NWDR rundfunktechnisch versorgt werden. Sie sahen sich im Brennpunkt der eskalierenden Ost- West-Auseinandersetzung und verlangten einen Rundfunk, der diesem Umstand Rechnung tragen konnte. Der SFB hatte den Auftrag, diese besondere Situation der Stadt zu schildern und zu kommentieren.

Mit der Wiedervereinigung wurde der SFB zur Landesrundfunkanstalt für Berlin, und der neu gegründete Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg (ORB) wurde zum Sender für das Flächenland Brandenburg. Dem ORB kam nach der Wiedervereinigung eine besondere Rolle zu: Er sollte die Vielfalt Brandenburgs spiegeln und dadurch zur Identifikation der Bürger mit ihrem Land beitragen. Zentraler Auftrag des ORB dabei war, zwischen den ländlichen, schwach besiedelten Gebieten und städtischen Zentren eine Einheit herzustellen und zu vermitteln. Zudem hatte der ORB den besonderen Auftrag, „[…] der sorbischen (wendischen) Kultur und Sprache Rechnung zu tragen“[26]. Der SFB war ein Stadtsender, der ORB Sender für ein Flächenland. Ihre Zuschauer- und Hörerschaft unterschied sich grundsätzlich voneinander. Diese Unterschiede schlugen sich auch in unterschiedlichen Programmen nieder und erschwerten die Fusion der beiden Sender nicht unerheblich. Außerdem fehlte es lange am politischen Willen der Landesregierungen in Berlin und Potsdam zur Fusion der beiden Landesrundfunkanstalten. Dennoch waren SFB und ORB trotz der Divergenzen in Auftrag und Programm schließlich nach ihrer Devise ‚Zwischen Kooperation und Fusion’ bestens auf die Fusion im Mai 2003 vorbereitet. Denn verbunden mit den gewünschten Rationalisierungs- und Synergie-Effekten wurden im Vorfeld der Fusion auf den Gebieten Fernsehen und Hörfunk mit gemeinsamen Programmen und gemeinsam genutzten Sendemasten bereits tiefgreifende Kooperationen zwischen den Anstalten in Angriff genommen. Diese machten sich durch eine Zusammenlegung von Gebühreneinzug, Honorarabrechnung und Einkauf auch deutlich im Bereich Verwaltung bemerkbar.[27] Spuren der voraussetzungsbedingt unterschiedlichen Programmaufträge sowie der unterschiedlichen Hörer- bzw. Zuschauerschaften sind allerdings heute noch in Auftrag, Programm und Organisation des Rundfunks Berlin-Brandenburg aufzufinden.

Einer der Hauptgründe für eine Fusion und den RBB als die neue öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt für die beiden Länder Berlin und Brandenburg war das Zusammenwachsen von Berlin und Brandenburg zu einer Region und dem damit zweitgrößten Ballungsraum Deutschlands. Dieser sollte als Medienstandort durch die Errichtung eines modernen Medienunternehmens mit einer optimalen Nutzung von Wertschöpfungsketten weiter gestärkt werden. Zudem spielte die Fusion der konzentrierten Präsenz der Region innerhalb der ARD in die Hand und führte gleichzeitig die strukturellen Reformen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft fort.[28] Um dem Zusammenschluss Form zu geben, wurden gemeinsame Arbeitsgruppen zur Bestandsaufnahme in den unterschiedlichen Geschäftsbereichen eingerichtet und jeweils ein Fusionsbeauftragter benannt. Diese hatten die Aufgabe, „den Fusionsprozess auf der Ebene der Geschäftsleitungen zu koordinieren, die Intendanten zu beraten und die Mitarbeiter beider Häuser zu informieren.“[29]

Der RBB hat sicherzustellen, dass beide Staatsvertragsländer „unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse“[30] gleichwertig versorgt werden. Regelmäßige Sendungen in niedersorbischer Sprache, insbesondere jedoch die Sendungen des „Radiomultikulti“, setzen den besonderen Programmauftrag des ORB fort. Um seinem Auftrag flächendeckend nachzukommen, unterhält der RBB Funkhäuser in Berlin und Potsdam, sowie Studios in Cottbus, Frankfurt/Oder, Perleberg und Prenzlau sowie im ARD-Hauptstadtstudio Berlin. Hinsichtlich der Zahl und der inhaltlichen Ausrichtung der Programme gibt der Staatsvertrag keine genauen Angaben vor. Die Intendantin ist jedoch verpflichtet, alle zwei Jahre einen Programmbericht abzuliefern, um zu konkretisieren, wie der RBB seine programmlichen Aufgaben erfüllt.[31]

Um der besonderen Aufgabe der Programmgestaltung für die großflächige Region Berlin-Brandenburg gerecht zu werden - einer Region, die nach wie vor durch ein starkes Gefälle zwischen der Großstadt Berlin und verschiedenen urbanen Zentren und ländlichen Subregionen geprägt ist - unterhält der RBB eine Vielzahl von Programmen. Diese sollen einen Beitrag leisten zur lokalen und regionalen Verbundenheit der Berliner und der Brandenburger. Dagmar Reim, Intendantin des RBB, formuliert im ARD Jahrbuch 03 den Zielanspruch des RBB als „Symbiose aus Ost und West, aus Metropole und Flächenland, aus Alt und Jung […]“[32]. Dieser besondere Auftrag des RBB zeichnet sich ab im Programmangebot des RBB: Die beiden ehemaligen dritten Fernsehprogramme SFB1 und ORB-Fernsehen, bis dahin oftmals in programmlicher Konkurrenz, werden als RBB Fernsehen weitergeführt, mit regionaler Auseinanderschaltung der Programme durch die „Abendschau“ (Berlin) und „Brandenburg aktuell“ (Brandenburg). Um seiner heterogenen Zuhörerschaft gerecht zu werden, setzt der RBB die Hörfunkprogramme seiner Vorgänger (die vor der Fusion bereits durch den Staatsvertrag über die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet des Rundfunks von 1992 und die Hörfunk-Kooperation von 1995 teilweise in Zusammenarbeit gestaltet wurden) weitgehend fort, zum Teil unter geändertem Namen: die Hörfunkwellen „88acht“, „Antenne Brandenburg“, „Fritz“, „Inforadio“, „Radioeins“, „Kulturradio“ sowie die weiter oben genannten Sendungen des „Radiomultikulti“ und die Sendungen in niedersorbischer Sprache.[33]

Hinsichtlich der Organisationsstruktur gibt es keine konkreten Vorgaben im Staatsvertrag. Im Zuge der Fusion wurde vor allem die Gremienstruktur heftig diskutiert. Wie bereits erwähnt, wurde jedoch auf das „schlanke SFB-Modell“ verzichtet, zum Tragen kam das klassische dreiteilige Organisationsmodell mit den Elementen Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat.

Im Organigramm des heutigen RBB ist eine weitere Besonderheit auszumachen, die aus der Fusion der beiden Sendeanstalten ORB und SFB resultiert. Um die Integration der beiden fusionierten Sender voranzutreiben, wurde eigens ein Integrationsbüro eingerichtet. Kernaufgabe des Integrationsbüros ist die Entwicklung und Umsetzung einer neuen RBB-Unternehmenskultur aus den verschiedenen, zusammenzuführenden Senderkulturen des ehemaligen SFB an der Berliner Masurenallee und des ehemaligen ORB in Potsdam-Babelsberg.[34]

5 Probleme und Perspektiven der Aufsichtsgremien

Über seine Arbeit im Rundfunkrat meint Jost Riecke, ehemaliges Mitglied im ORB- Rundfunkrat, rückblickend: „Am meisten geärgert haben mich die oftmals oberflächlichen Diskussionen, da viele Rundfunkratsmitglieder nicht immer gut vorbereitet in die Sitzungen kamen und dem entsprechend die Beratungen oftmals verliefen. Ein weiteres Ärgernis waren sicherlich die Entscheidungen, die bereits im Vorfeld feststanden, aber dennoch von uns mitgetragen werden mussten.“[35]

Diese und ähnliche Kritik wird in Zusammenhang mit der Arbeit der Anstaltsgremien häufig laut. Vor allem mangelnde Vorbereitung der Rundfunkratsmitglieder wird in Umfragen unter Praktikern regelmäßig kritisiert. Aufgrund ihrer vielfältigen Verpflichtungen seien diese oft nicht in der Lage, sich umfassend mit aktuellen Sendungen und Problemen vertraut zu machen und urteilten daher oft über Programminhalte, die sie selbst nicht kennten.[36]

Beklagt von Seiten der Intendanten wird nach Dietrich Schwarzkopf, ehemaliger ARD- Programmchef, vor allem der hohe zeitliche Aufwand in der Kooperation mit den beiden Kontrollorganen Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Langwierige Entscheidungsprozesse machten nötige schnelle Reaktionen auf medienpolitische Herausforderungen nahezu unmöglich.

Auch von Fachleuten aus Wissenschaft und Politik wird die Organisationsstruktur der Landesrundfunkanstalten teilweise heftig kritisiert. Wiederholt wird vor allem wachsender parteipolitischer Einfluss in den Aufsichtsgremien bemängelt. Grundlage dieser Kritik ist die Befürchtung, eine Übermacht der Parteien in den Aufsichtsgremien könne Programminhalte einseitig politisch beeinflussen. Im Zentrum der Kritik steht unter anderem die Wahl des Intendanten durch den Rundfunkrat. Mehrheiten der Parteien in den verschiedenen Aufsichtsgremien schlügen sich in der Intendanten-Wahl und damit wiederum verstärkt in Programminhalten nieder, so die Kritik. Einige Beanstandungen gehen sogar soweit, den Ausschluss von Parteien aus den Kontrollorganen zu fordern.[37]

Ob ein Ausschluss der Parteien aus den Aufsichtsgremien sinnvoll wäre, ist jedoch fraglich. Schließlich fungieren sie innerhalb der parteienstaatlichen Demokratie Deutschlands als Vertreter der Bevölkerung und sind somit als „Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen“ aus den Kontrollorganen nicht wegzudenken. Zudem kann Intendanten in ihren Entscheidungen bezüglich ihrer Anstalt kaum parteiisches Verhalten unterstellt werden. Ihre Entscheidungen werden sich in der Praxis wohl eher medienpolitisch als parteipolitisch orientieren.

Alois Glück, Verwaltungsratvorsitzender des Bayerischen Rundfunks, sieht die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten denn auch eher als „Barriere gegen die »Politisierung« der Sender“[38]. Solange die Gremien wirksam arbeiteten und diese Arbeit für die Öffentlichkeit wahrnehmbar machten, seien Eingriffe der Politik in Interna der Anstalten nicht zu rechtfertigen und daher abzuwehren. Interventionen der Politik seien nur möglich, wenn die Gremien den Eindruck erweckten, ihrer Rolle nicht mehr gerecht werden zu können. Die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten müssten daher auch in Zukunft so kritisch als möglich über die Belange der Anstalten urteilen.[39] Beeinflussungsversuche von Seiten der Politik wird es wohl ebenso wie Probleme in der Zusammenarbeit der einzelnen Kontrollorgane immer wieder geben. Durch die Aufteilung der Kompetenzen innerhalb der Landesrundfunkanstalten zwischen den drei Aufsichtsorganen obliegen diesen zwei Möglichkeiten – die der gegenseitigen Behinderung oder die der Zusammenarbeit. Um das Funktionieren der Anstalten zu gewährleisten, müssen die einzelnen Anstaltsorgane zusammenarbeiten und gemeinsam Kompromisse in ihrer Arbeit schließen.

Fest steht, dass die Aufsichtsgremien eine zentrale Rolle in der öffentlich-rechtlichen Organisation der Landesrundfunkanstalten spielen. Die pluralistisch und demokratisch strukturierten Kontrollorgane sollen Unabhängigkeit und Staatsferne der Anstalten garantieren. Um diese Autonomie nach innen und nach außen sicherzustellen, muss sich die Arbeit der Aufsichtsgremien auch in Zukunft durch effiziente Zusammenarbeit und konstante Kritik in der Auseinandersetzung mit Anstaltszielen auszeichnen.

6 Schlussbemerkung

Die vorliegenden Ausführungen beschreiben die geschichtlich gewachsene Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland anhand dem Aufbau der Sendeanstalten mit ihren wichtigsten Aufsichtsgremien. Insbesondere am Beispiel des Rundfunks Berlin-Brandenburg werden regionalspezifischer Aufbau und die lokale Verantwortung einer Sendeanstalt gegenüber ihren Rezipienten deutlich. Mit der Errichtung der gemeinsamen Landesrundfunkanstalt RBB für die Länder Berlin und Brandenburg ist vorerst das letzte große Kapitel zur Zusammenlegung von Landesrundfunkanstalten in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Deutschlands geschlossen. Die Fusion kann als Antwort auf neue informationspolitische Herausforderungen und demografische Entstehungsprozesse seit der Wiedervereinigung des Landes gesehen werden. Zudem gibt sie Antwort auf das Reformbedürfnis öffentlich-rechtlich organisierter Rundfunkanstalten in einer sich technisch und rechtlich ständig ändernden Medienwelt, in der privat-kommerzielle Rundfunkanbieter innerhalb des dualen Rundfunksystems immer höhere Quoten und Marktanteile erringen. Laut Host Schättle, letzter Intendant des SFB, ist die Fusion „ebenso ein Beispiel dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk rechtzeitig auf absehbare Entwicklungen reagiert [...].“[40] Gilt dies auch in Zukunft?

Mit zunehmenden technischen Möglichkeiten und der damit einhergehenden Digitalisierung der Übertragungstechniken werden die Rundfunkanstalten vor ganz neue Möglichkeiten und Herausforderungen gestellt. Im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg aus dem Jahr 2002 wird dem RBB beispielsweise ausdrücklich zugestanden, die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einzustellen, „um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen“.[41] Es bedarf also auch zukünftig besonderer Feinfühligkeit und viel Geschick der Sendeleitungen, um Kosten und Nutzen sowie Bedürfnisse und Akzeptanz des Publikums gegenüber neuen Techniken gegeneinander abzuwägen und dies dann in erfolgreiche Senderkonzepte umzuwandeln. Denn nur wenn die Voraussetzungen einer effizienten und kostendeckenden Organisationsstruktur stimmen, können die Sender ihrem Grundversorgungsauftrag nach Information und Bildung gerecht werden.

7 Literaturverzeichnis

- Borgmann, Lutz: Im Dienste der Allgemeinheit - Der Rundfunkrat des ORB. Vistas Verlag, Berlin 2004

- Chill, Hanni/ Meyn, Hermann: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. In: Informationen zur politischen Bildung Nr. 260/1998. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1998, S. 26-33
- Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: Rundfunk. In: Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/ Massenkommunikation. Fischer Verlag, Frankfurt 1997, S. 475-518
- Dussel, Konrad: Deutsche Rundfunksgeschichte. UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz 20042
- Glück, Alois: Macht und Ohnmacht der Gremien - Rundfunk- und Verwaltungsräte in einer sich verändernden Rundfunklandschaft. In: ARD Jahrbuch 04/05, 36. Jahrgang. Hans- Bredow- Institut (Hrsg.), Hamburg 2005, S. 54-57
- Hickethier, Knut: Geschichte des deutschen Fernsehens. Metzler Verlag, Stuttgart/Weimar 1998
- Koszyk, Kurt/ Pruys, Karl H.: Wörterbuch zur Publizistik. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1990
- Linnekugel, Anja: Der Weg zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) – Die Fusion von ORB und SFB. Eine Dokumentation. Sender Freies Berlin (Hrsg.), Berlin 2003
- von Lojewski, Günther: SFB und ORB - die geplante Fusion. In: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Umbruch: Zukunftschancen durch Reformen. Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Mainz 1997, S. 52-61
- Noelle-Neumann, Elisabeth (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/Massenkom-munikation. Fischer Verlag, Frankfurt 2002.
- Reim, Dagmar: Die Fusion von ORB und SFB aus der Sicht der Intendantin Dagmar Reim. In: ARD Jahrbuch 03, 35. Jahrgang. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Hamburg 2003, S. 28-29
- Schiller, Dietmar: Tempo! Tempo! – Der Zusammenschluss von ORB und SFB zum RBB. In: ARD Jahrbuch 03, 35. Jahrgang. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Hamburg 2003, S. 24-33
- Schuler-Harms, Margarethe: Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. In: Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Baden-Baden 1996, S. 83-100
- Schulz, Wolfgang (Hrsg.): Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten - Materialen zur Diskussion um eine Reform. Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts Nr. 12. Verlag Hans-Bredow-Institut, Hamburg 2002
- Schwarzkopf, Dietrich: Rundfunkpolitik in Deutschland, Band 1-2. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1999
- Sender Freies Berlin (Hrsg.): Informationsbroschüre, Berlin 1995
- Sender Freies Berlin (Hrsg.): Der Weg zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) - Eine Dokumentation – Die Fusion von ORB und SFB, Berlin 2003
- Stuiber, Heinz-Werner: Medien in Deutschland. Band 2. UVK Medien, Konstanz 1998
- Verheugen, Günter: Wesen und Wirken der Rundfunk-Gremien in Deutschland. In: Hans Joachim Berg (Hrsg.): Rundfunkgremien in Deutschland: Namen, Organe, Institutionen. Vistas Verlag, Berlin 1995, S. 9-24

Links und Texte im Internet:

www.rbb-online.de (Stand 01.09.2005)

www.bpb.de (Stand 01.09.2005)

www.wikipedia.org (Stand 01.09.2005)

[...]


[1] Vgl. Verheugen, Günter: Wesen und Wirken der Rundfunk-Gremien in Deutschland. In: Hans Joachim Berg (Hrsg.): Rundfunkgremien in Deutschland: Namen, Organe, Institutionen. Vistas Verlag, Berlin 1995, S. 10

[2] Vgl. Dussel, Konrad: Deutsche Rundfunksgeschichte. UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz 20042, S. 193 ff.

[3] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: Rundfunk. In: Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/Massenkommunikation. Fischer Verlag, Frankfurt 1997, S. 484

[4] Vgl. ebd., S. 485/486

[5] Vgl. Koszyk, Kurt/ Pruys, Karl H.: Wörterbuch zur Publizistik. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1990, S. 36

[6] Vgl. Dussel, Konrad: a.a.O., S. 192

[7] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S. 491

[8] Vgl. Schwarzkopf, Dietrich: Rundfunkpolitik in Deutschland, Band 1. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1999, S. 398 ff.

[9] Vgl. BVerfGE 12, 263, zitiert nach: Noelle-Neumann, Elisabeth (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/ Massenkom-munikation. Fischer Verlag, Frankfurt 1997, S. 260

[10] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: Medien in Deutschland. Band 2. UVK Medien, Konstanz 1998, S. 715

[11] Vgl. www.rbb-online.de/unternehmen (RBB-Organigramm)

[12] Vgl. Schulz, Wolfgang (Hrsg.): Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten - Materialen zur Diskussion um eine Reform. Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts Nr. 12. Verlag Hans-Bredow-Institut, Hamburg 2002, S. 26/27

[13] Vgl. Verheugen, Günter: a.a.O., S. 20

[14] Vgl. Schulz, Wolfgang (Hrsg.): a.a.O., S. 26

[15] Vgl. Verheugen, Günter: a.a.O., S. 19

[16] Vgl. Chill, Hanni/ Meyn, Hermann: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. In: Informationen zur politischen Bildung Nr. 260/1998. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1998, S. 14

[17] Vgl. Vgl. Schwarzkopf, Dietrich: Rundfunkpolitik in Deutschland, Band 1. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1999, S. 399 ff.

[18] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S. 728

[19] Rupprecht, Richard; In: Borgmann, Lutz: Im Dienste der Allgemeinheit - Der Rundfunkrat des ORB. Vistas Verlag, Berlin 2004, S. 29 (Hervorhebung durch den Autor).

[20] Vgl. Dussel, Konrad: a.a.O., S. 192 ff.

[21] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S. 491

[22] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S. 494

[23] Vgl. Schuler-Harms, Margarethe: Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. In: Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Baden-Baden 1996, S. 96

[24] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S. 495

[25] Schiller, Dietmar: Tempo! Tempo! – Der Zusammenschluss von ORB und SFB zum RBB. In: ARD Jahrbuch 03, 35. Jahrgang. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Hamburg 2003, S. 30

[26] ORB –Gesetz §4, zitiert nach: Borgmann, Lutz: Im Dienste der Allgemeinheit, S. 32

[27] Vgl. von Lojewski, Günther: SFB und ORB - die geplante Fusion. In: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Umbruch: Zukunftschancen durch Reformen. Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Mainz 1997, S. 57 und 60

[28] Vgl. Schiller, Dietmar. a.a.O., S. 27

[29] ebd., S. 31

[30] Vgl. www.wikipedia.de - Wikipedia, Freie Enzyklopädie (Der Rundfunk Berlin-Brandenburg)

[31] Vgl. www.rbb-online.de/unternehmen (Struktur) (Rechtliche Grundlagen des RBB)

[32] Vgl. Reim, Dagmar: Die Fusion von ORB und SFB aus der Sicht der Intendantin Dagmar Reim. In: ARD Jahrbuch 03, 35. Jahrgang. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Hamburg 2003, S. 28

[33] Vgl. www.rbb-online.de/unternehmen

[34] Vgl. Schiller, Dietmar. a.a.O., S. 29

[35] Riecke, Jost. In: Borgmann, Lutz: Im Dienste der Allgemeinheit, S. 53 und 55 (Hervorhebung durch den Autor)

[36] Fischer Lexikon 2002, S. 412

[37] Vgl. Chill, Hanni/ Meyn, Hermann: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. In: Informationen zur politischen Bildung Nr. 260/1998. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1998, S. 31

[38] Vgl. Glück, Alois: Macht und Ohnmacht der Gremien - Rundfunk- und Verwaltungsräte in einer sich verändernden Rundfunklandschaft. In: ARD Jahrbuch 04/05, 36. Jahrgang. Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Hamburg 2005, S. 57

[39] Vgl. ebd. S. 56

[40] Der Weg zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) - Eine Dokumentation – Die Fusion von ORB und SFB. Sender Freies Berlin (Hrsg.), Berlin 2003, S. 2

[41] § 3 Abs. 3, Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Organisation und Strukturen der Landesrundfunkanstalten in Deutschland
Autoren
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V340329
ISBN (eBook)
9783668300286
ISBN (Buch)
9783668300293
Dateigröße
613 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
öffentlich-rechlicher Rundfunk, Strukturen, Organisation, RBB, ORB, SFB
Arbeit zitieren
Jens Buchwald (Autor:in)Sarah Bürger (Autor:in), 2005, Organisation und Strukturen der Landesrundfunkanstalten in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340329

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