Zum Zusammenhang zwischen der Kodifikation von Grundrechten und dem gesellschaftlichen Wandel hin zur bürgerlichen Gesellschaft

"Und durch Freiheit könne man das Volk gewöhnen frei zu sein“


Seminararbeit, 2015

32 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Forschungslage
1.3 Quellenbasis

2. Begrifflicher Rahmen - „Grundrechte“ und „Bürgerliche Gesellschaft“
2.1 Grundrechte
2.2 Das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft
2.3 Grundrechte und Gesellschaftsreform

3. Grundrechte im Vorfeld der Revolution von 1848/
3.1 Historische Vorbilder
3.2 Die Bedeutung von Grundrechten in den vorherrschenden politischen Theorien
3.3 Grundrechtliche Forderungen im unmittelbaren Vorfeld der Frankfurter Nationalversammlung

4. Die Grundrechtsdiskussion im Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung
4.1 Die Akteure
4.2 Der Rahmen
4.3 Die Debatte
4.4 Folgen und Wirkungen

5. Ergebnis

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Fragestellung

Im Verlauf des Hauptseminars zur Revolution von 1848/49 trat besonders eine Erkenntnis immer wieder in den Vordergrund: Die Ereignisse der Revolutionsjahre lassen sich in ihrer Vielfältigkeit kaum als Ganzes fassen. In den Quellen treten uns eine große Fülle an Ereignissen, verteilt über fast ganz Europa, Akteure aus allen gesellschaftlichen Gruppen, auf vielen Ebenen stattfindende Diskussionen usw. entgegen. All dies zeichnet ein sehr heterogenes und differenziertes Bild des Revolutionsgeschehens. Diese Beschaffenheit der historischen Ereignisse spiegelt sich auch und vor allem in ihrer historischen Erforschung, wie später noch zu sehen sein wird. Vor diesem Hintergrund scheint ein Argument Dieter Heins sehr interessant: Er spricht in seiner Überblicksdarstellung zur Revolution von 1848/49 von „zwei zeitgenössischen Leitbildern, die von ihrer politischen Ausstrahlungskraft und sozialen Breitenwirkung her das Bild einer Einheit der Revolution evozieren“, trotz und vielleicht auch wegen der Vielfalt der Ereignisse.[1]Eines dieser „Leitbilder“ sei das „Ideal der bürgerlichen Gesellschaft“, das Hein folgendermaßen beschreibt:

Das war zum einen die Vorstellung, dass sich die Gesellschaft in einem umfassenden Sinne emanzipieren, sich von allen äußeren Eingriffen vor allem des Staates wie auch von inneren historisch überkommenen Verformungen und Verkrustungen befreien müsse, um sich dann in Freiheit selbst organisieren und über ihre Zukunft bestimmen zu können. Das war in Abgrenzung zur älteren Form der ständischen Gesellschaft das Ideal der ‚bürgerlichen Gesellschaft‘.[2]

Hein vertritt die These, dass - neben dem Leitbild des nationalen Verfassungsstaates - gerade die Ausstrahlung dieser Idee der bürgerlichen Gesellschaft auf weite Teile der Gesellschaft die revolutionäre Dynamik, aber auch die starken Spannungen innerhalb der revolutionären Bewegung erklären würde.[3]Vor diesem Hintergrund ist die Fragestellung der vorliegenden Arbeit entstanden. Anhand einer Analyse der Grundrechtsdebatte im Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung soll untersucht werden, in welchem Zusammenhang die Idee bzw. das Leitbild der bürgerlichen Gesellschaft und die Kodifikation von Grundrechten 1848/49 gestellt wurden. Es wird zu fragen sein, inwiefern die Abgeordneten ihre jeweilige Position mit dem Verweis auf eine neue gesellschaftliche Ordnung begründeten und welche Rolle die Grundrechte in dem gewünschten Wandel spielten. Sicherlich werden damit lediglich abstrakte politische Forderungen einer elitären Gruppe der Revolution in den Mittelpunkt gestellt. Es geht außerdem weniger um die tatsächliche Gestalt der Gesellschaft als um eine in der Paulskirche artikulierte Idee.

1.2 Forschungslage

In der bereits zitierten kurzen Überblicksdarstellung zur Revolution von 1848/49 erklärt Dieter Hein, dass man „heute mit einigem Recht die Revolution von 1848/49 für beendet“ erklären könne.[4]Dass eine solche Äußerung 150 Jahre nach dem Ende der Revolution getroffen wird, scheint zunächst widersprüchlich. Dieter Hein meint damit eigentlich, dass die „ideologischen Schlachten“ um die Revolution von 1848/49 beendet seien. Lange Zeit stand die historische Erforschung der Revolution im Zeichen politischer Grabenkämpfe. Angesichts der ‚Staatsgründung von oben‘ galt es zunächst, die Geschehnisse möglichst vergessen zu machen. Ebenso führte der nach dem Zweiten Weltkrieg immer deutlicher werdende Systemkonflikt zwischen Ost und West zu einer politischen Instrumentalisierung der Ereignisse im Sinne der jeweiligen Weltanschauung und des jeweiligen Geschichtsbildes. All diese politisch motivierten Deutungen der historischen Ereignisse von 1848/49 erklärt Dieter Hein 1998 für beendet.[5]Hinsichtlich der historiographischen Erforschung der Revolution von 1848/49 spielt das 150-jährige Jubiläum in den Jahren 1998/99 ohnehin eine entscheidende Rolle. Es wurde zum Anlass für eine breit angelegte Erinnerung an die Ereignisse der Revolution, auch außerhalb der geschichtswissenschaftlichen Forschung.[6]Die zahlreichen geschichtswissenschaftlichen Publikationen haben vor allem zur „Auflösung des einheitlichen Revolutionsbildes“ beigetragen.[7]Die Revolution wird zum Beispiel zunehmend unter einem europäischen Blickwinkel betrachtet.[8]Manfred Gailus konstatiert außerdem einen „Trend zur Regionalisierung des Revolutionsdenkens“, der sich „in einer großen Fülle lokal- und regionalhistorischer Publikationen spiegelt“.[9]Außerdem hat sich die Forschung zunehmend mit der „elementaren Revolution“ als Gegenbild zur „Institutionen-Revolution“ auseinandergesetzt und das politisch-soziale Handeln überwiegend nicht-bürgerlicher Sozialschichten mit seinen spezifischen Zielen und Handlungsmustern in das Bild der Revolution integriert.[10]Die skizzierten Neuerungen sollen nur beispielhaft zeigen, in welcher Hinsicht das Bild der Revolution ab 1998/9 komplexer und differenzierter betrachtet wurde.

Wenn man sich mit den in der Paulskirche formulierten Grundrechten auseinandersetzen will, reicht eine Betrachtung der geschichtswissenschaftlichen Forschung nicht aus. Wichtig sind zum Beispiel die rechtswissenschaftliche, die staatsphilosophische oder die politikwissenschaftliche Forschung. Ähnliches gilt für die Betrachtung des Konzepts der bürgerlichen Gesellschaft.

1.3 Quellenbasis

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich nicht mit dem letztendlichen Ergebnis der Grundrechtsdebatten, sondern mit der Diskussion der konkurrierenden Entwürfe und Ideen. Hier zeigt sich, welche Vorstellungen die Parlamentarier in Bezug auf die gesellschaftliche Neuordnung Deutschlands hatten und wie sie diese zu begründen versuchten. Dabei geht es im Kern um die Verhandlungen und Erörterungen im Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung. Neben den durch die stenographischen Protokolle Franz Jacob Wigards überlieferten Grundrechtsdebatten der Nationalversammlung wäre auch die Betrachtung einiger Verhandlungen im volkswirtschaftlichen Ausschuss von Interesse für die Fragestellung, sie können aber wegen des begrenzten Umfangs der Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind vor allem die Aufzeichnungen des Historikers Johann Gustav Droysens zur Grundrechtsdebatte im Verfassungsausschuss Grundlage dieser Arbeit. Droysen war selbst Abgeordneter in der Paulskirche. Er wurde zum Mitglied des Verfassungsausschusses gewählt und dann zu dessen Schriftführer benannt, sodass er die Verhandlungen genauestens festgehalten hat. Den ersten Teil seiner Aufzeichnungen veröffentlichte Droysen selbst schon im Jahr 1848. Im Vorwort betont der Historiker, wie wichtig es sei, nicht nur das Resultat der Verhandlungen, sondern auch ihren Ablauf der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es handelt sich dabei nicht um förmliche Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Droysen betont aber ausdrücklich, dass er es auch nicht gewagt hätte, „das […] Material zu einer historischen Darstellung umzuarbeiten.“[11]So bietet seine Arbeit teilweise wörtliche Wiedergaben der Redebeiträge, teilweise aber auch Zusammenfassungen der Diskussion. Zusätzlich finden sich einleitende und erklärende Abschnitte, die die chronologische Abfolge an einigen Stellen auch brechen, um Zusammenhänge deutlicher zu machen. Der zweite Teil der Aufzeichnungen wurde im Rahmen des Quellenbandes „Aktenstücke und Aufzeichnungen zur Geschichte der Frankfurter Nationalversammlung aus dem Nachlass von Johann Gustav Droysen“ 1924 durch Rudolf Hübner herausgegeben.[12]In den Vorbemerkungen zum zweiten Teil der Verhandlungen erklärt Hübner, dass Droysen das Material aufgrund der politischen Ereignisse nicht mehr veröffentlicht habe.[13]Diese Annahme erscheint relativ plausibel, soll an dieser Stelle aber nicht weiter thematisiert werden. Mit dem durch Droysen zusammengestellten Material verfügt die Historiographie in jedem Fall über eine überaus gründliche und ausführliche Quellenbasis zu den Verhandlungen über die Grundrechte.

2. Begrifflicher Rahmen - „Grundrechte“ und „Bürgerliche Gesellschaft“

Die etwas abstrakt angelegte Fragestellung der vorliegenden Untersuchung erfordert in zweifacher Hinsicht eine begriffliche ‚Vorbereitung‘. So muss zunächst der Begriff „Grundrechte“ genau geklärt werden. In einem zweiten Schritt soll es dann um den Terminus „bürgerliche Gesellschaft“ gehen. Im Anschluss an die Klärung der beiden Konzepte muss die Frage behandelt werden, wie sie zueinander in Beziehung stehen. Wiederum bewegt man sich damit auf einer rein theoretischen Ebene. Sicherlich lassen sich durch die Proklamation von Grundrechten bewirkte gesellschaftliche Veränderungen ganz konkret überprüfen. Angesichts der kaum nennenswerten Geltungsdauer der Frankfurter Reichsverfassung lässt sich die reale Wirkung der Grundrechte in diesem Fall aber nur schwer ausmachen. Im Folgenden geht es also zunächst um ein rein theoretisches ‚in-Beziehung-setzen‘ von Grundrechten und gesellschaftlichem Wandel hin zur bürgerlichen Gesellschaft.

2.1 Grundrechte

Der Begriff der Grundrechte findet sich 1848 erstmalig in einer deutschen Verfassungsurkunde und musste sich auch zunächst gegen konkurrierende Bezeichnungen des fundamentalen Rechtekatalogs durchsetzen wie Gerd Kleinheyer in seinem Vortrag zur Geschichte des Begriffs darlegt.[14]So wird der Grundrechtsbegriff in den Verhandlungen der Frankfurter Nationalversammlung zum ersten Mal entfaltet und inhaltlich differenziert. Rüdiger Suppé bezeichnet die Grundrechte von 1848 als „Formel- und materielle[n] Kompromiss zwischen der vernunftrechtlichen Urrechtekonzeption und den Staatsbürgerrechten“ und gliedert sie inhaltlich in „subjektiv-individualschützende Gehalte“ und „genossenschaftliche, rechtsstaatliche und staatsorganisatorische Gesichtspunkte“.[15]Die „Urrechte“ sind dabei im Wesentlichen gleichzusetzen mit dem Begriff der Menschenrechte. Die Staatsbürgerrechte sind insofern von den Menschenrechten abzugrenzen als dass letztere aus einer „vorstaatlichen, unregulierten Freiheit“ erklärt werden, die dem Menschen als solchem zukommt und damit außerhalb der staatlichen Einflussnahme verortet werden muss. Die Staatsbürgerrechte sind aber anhängig von der staatlichen Rechtssphäre. „Ein Staatsbürgerrecht garantiert keine vorstaatlichen, im Staat sich fortsetzenden Freiheitsräume, sondern gewährt staatsfreie Toleranzräume, die in ihrer Reichweite von der Selbstbeschränkung der Staatsgewalt abhängig sind.“[16]Dementsprechend ist ein Staatsbürgerrecht immer auch ein Grundrecht, es kann aber niemals ein Menschenrecht sein, sondern sich allenfalls inhaltlich mit einem solchen decken.[17]Welcher Rechtsnatur die zukünftigen Grundrechte entsprechen sollten, war unter den Abgeordneten des Verfassungsausschusses selbst umstritten. Zu Beginn der Verhandlungen fordert Franz Jacob Wigard beispielsweise noch, dass man den Staatsbürgerrechten eine „Art Erklärung der Menschenrechte“ voranstellen sollte[18]und stößt damit sofort auf Kritik.[19]Wolfram Siemann erklärt, dass man sich darüber uneinig war, „ob jene [die Grundrechte] als vorstaatlich und menschenrechtlich oder als national, historisch, gewohnheitsrechtlich und durch den Staat bedingt zu bewerten seien.“[20]Ausgehend vom Ergebnis kann man wohl eher von Staatsbürgerrechten sprechen.

Gerd Kleinheyer schreibt den Grundrechten von 1848 abgesehen davon eine starke demokratisch-einheitsstaatliche Prägung zu. Dies sieht er dadurch bestätigt, dass der Terminus in den auf das ‚Scheitern‘ der Revolution folgenden kleinstaatlichen Verfassungen vermieden wurde.[21]

2.2 Das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft

Die bereits in der Einleitung angeführte ‚Definition‘ des Ideals der bürgerlichen Gesellschaft von Dieter Hein soll an dieser Stelle ergänzt und vertieft werden. In Anlehnung an Heins Vorgehen soll das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft dabei in Abgrenzung zur ‚ständischen Gesellschaft‘ erläutert werden.[22]Bei beiden Termini handelt es sich um „Idealtypen“: Die „übergreifenden, strukturbildenden Merkmale“ werden hervorgehoben und man sieht nicht nur von den „Sonderformen und -entwicklungen“, sondern auch von den „für die konkrete Lebenswelt meist charakteristischen Mischungen“ ab. Dem skizzierten Idealtypus entspricht also nirgends eine vollständige Realität.[23]Gerade diese Vorgehensweise ist allerdings hilfreich, um die beiden Konzepte voneinander abzugrenzen.

Ein wesentliches Merkmal der ständischen Gesellschaft ist bei allen Abweichungen das geburtsständische Prinzip: Der Stand, also die Zugehörigkeit zu einer abgrenzbaren sozialen Gruppe in einem bestimmten gesellschaftlichen Gesamtsystem (in diesem Fall dem ständischen), der Beruf, die Korporationszugehörigkeit, die Rechtsstellung und auch der soziale Rang des Vaters bestimmen nicht nur die Ausgangslage, sondern auch den weiteren Lebensweg des Individuums der nachfolgenden Generation. Dies begründet auch den relativ statischen Charakter der Gesellschaft.[24]Die ständische Gesellschaft ist zugleich „Berufs- und Lebensordnung“. Dem Einzelnen ist ein fester Platz in der sozialen Hierarchie, aber auch in dem „jeweiligen lebensweltlichen Kommunikationszusammenhang“ zugewiesen. Wiederum idealtypisch lässt sich die Gesellschaft in „vier Hauptstränge“ einteilen: Bauern, Krieger, Klerus und Bürgertum.[25]Diese ständisch-feudalen Strukturen lösten sich über einen längeren Zeitraum hinweg immer mehr auf, wobei man den Übergang grob zwischen 1750 und 1850 datiert.[26]Der Kieler Politikwissenschaftler Wilfried Röhrich nennt vier wesentliche Aspekte, die den Prozess hin zur bürgerlichen Gesellschaft bedingten: Die Kommerzialisierung der Landwirtschaft, der (Früh-) Kapitalismus, der zunehmende Handel sowie die Industrialisierung. Wichtig ist dabei, dass ‚bürgerliche Gesellschaft‘ - wahrscheinlich ebenso wie ‚ständische Gesellschaft‘ - nicht nur eine neue „soziale Formation“, sondern zeitgleich ein „normatives Modell“ bezeichnet, es geht also vor allem auch um den Wandel der einer Gesellschaft zu Grunde liegenden Werte.[27]Röhrich nennt in diesem Zusammenhang drei „kennzeichnende Momente der bürgerlichen Gesellschaft“: Die Selbstbestimmung des Einzelnen (die Autonomie des Subjekts), die technisch-industrielle Weltorientierung (der poietische Subjektivismus) sowie das private Aneignen (der possessive Individualismus). „Das bürgerliche Subjekt begreift sich als autonom, poietisch und possesiv-individualistisch.“[28]Die theoretische Grundlegung dieses Wandels kann an dieser Stelle nur äußerst knapp skizziert werden. Große gesamtgesellschaftliche Theorien, wie die eines Thomas Hobbes, John Lockes, Jean-Jacques Rousseaus oder Georg Wilhelm Friedrich Hegels haben die Idee einer bürgerlichen Gesellschaft grundlegend vorbereitet und ausdifferenziert.[29]Auf eine weitere Darstellung und Abgrenzung der verschiedenen Konzepte muss an dieser Stelle leider verzichtet werden.

Den modernen Begriff der bürgerlichen Gesellschaft hat Hegel als erster entwickelt: Der Staat wird in dieser Gesellschaft zum „Inbegriff des Politischen“ während sich die Gesellschaft vom Staat „emanzipiert“. „Sie wird zum ‚System der Bedürfnisse‘, in dem die Individuen durch ihre vorwiegend ökonomischen Interessen miteinander verbunden sind.“[30]Karl Marx betonte ausgehend davon noch stärker den Aufbau der Gesellschaft an sich, indem er die bürgerliche Gesellschaft als Klassengesellschaft definiert. Sie konstituiert sich erst durch den Aufstieg einer neuen bürgerlichen Klasse.[31]In Anlehnung an Max Weber beziehen sich viele sozialhistorische Untersuchungen allenfalls noch am Rande auf den Begriff der bürgerlichen Gesellschaft oder sie benutzen ihn ohne inhaltliche Differenzierung als Synonym für die moderne Gesellschaft.[32]Lothar Gall konstatiert außerdem eine stärkere Rückbesinnung auf das ältere, auf Aristoteles zurückgehende Verständnis der bürgerlichen Gesellschaft als eine „Einheit von sozialer und politischer Gemeinschaft“[33]

Der Historiker muss sich sicher der theoretischen und normativen Modelle hinter dem Konzept der bürgerlichen Gesellschaft bewusst sein, vor allem auch, um das Handeln der jeweiligen Akteure gedanklich nachvollziehen zu können. Die eigentliche Aufgabe liegt allerdings in der Untersuchung eines vermeintlich stattfindenden tatsächlichen Wandels. Die politischen und soziologischen Theorien bieten einen Erklärungshorizont für das Handeln der Zeitgenossen, sie sagen aber allenfalls wenig über tatsächliche historische Ereignisse aus und müssen insofern überprüft und mit historischem Material ‚unterfüttert‘ werden. In diesem Sinne könnte man in Anlehnung an Lothar Gall danach fragen, was die bürgerliche Gesellschaft von ihrer „Vorgängerin“ unterschied bzw. in welchen Bereichen sich reale Veränderungen abspielten. Wichtig scheint vor allem die zunehmende Durchbrechung des ständischen Prinzips: Gall spricht von einer „Dynamisierung des überlieferten Bürgerrechts und -begriffs“, „sowohl in politischer und geistig-kultureller als auch in sozialer und ökonomischer Beziehung“.[34]Anders als Wilfried Röhrich nennt Lothar Gall als zentrale Dynamisierungsfaktoren die Aufklärung, den Anstoß der Französischen Revolution und den noch wachsenden Druck des absoluten Staats und seiner Bürokratie. Diese Faktoren hätten konkrete Auswirkungen auf Struktur und Entwicklung der entstehenden bürgerlichen Gesellschaft gehabt.[35]Durch die Aufklärung verschob sich der Hauptakzent von der Herkunft und der wirtschaftlich-sozialen Stellung zunehmend in Richtung Bildung. Ihr Besitz machte den „Bürger neuen Typs“ aus.[36]Vor allem durch die Impulse der Französischen Revolution kam es auch zu einer Öffnung des Bürgerbegriffs für eine „neuartige Politisierung“. Es kam kurzzeitig zu einer „sozialen Öffnung der Gesellschaft“ und zu „ihrer Mobilisierung im Sinne der von der Französischen Revolution verkündeten Freiheits- und Menschenrechte.“ Außerdem trugen gerade die Opposition gegen die wachsende Bürokratie und den übermächtigen Staat dazu bei, dass sich vorher durchaus divergierende Interessenlager abwehrend zusammenschlossen.[37]Ein weiteres einendes Moment war der Antiaristokratismus. Entsprechend präsentierten sich die neuen Führungsschichten auch als „Vorhut einer ständeübergreifenden, auf prinzipieller Gleichheit beruhenden Gesellschaft der Zukunft“.[38]Entscheidend war auch die zunehmende Orientierung an der individuellen Leistung. Der Einzelne wurde in seinem Lebenslauf immer weniger festgelegt durch den Erfolg oder Misserfolg seiner Familie, was eine enorme soziale Dynamik freisetzte.[39]

[...]


[1]Dieter Hein, Die Revolution von 1848/49. 4. Aufl. München 2007, S.9f.

[2]Ebd., S. 9.

[3]Ebd., S. 10.

[4]Hein, Revolution, S. 8.

[5]Ebd., S. 7f.

[6]Dieter Langewiesche, Populare und professionelle Historiographie zur Revolution von 1848/49 im Jubiläumsjahr 1998, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 47 (7), 1999, S. 615-622, S. 616f.

[7]Manfred Gailus, Bürgerliche Revolution? Deutsche Revolution? Europäische Revolution?, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 47 (7), 1999, S. 623-636, S. 634.

[8]Ebd., S. 625.

[9]Ebd., S. 631.

[10]Dieter Langewiesche, Revolution in Deutschland. Verfassungsstaat – Nationalstaat - Gesellschaftsreform, in: Dieter Dowe/ Heinz-Gerhard Haupt/ Dieter Langewiesche (Hrsg.), Europa 1848. Revolution und Reform. (Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung Reihe Politik- und Gesellschaftsgeschichte, Bd. 48) Bonn 1998, S. 167-195, S. 168f; S. 186.

[11]Johann Gustav Droysen, Die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der deutschen Nationalversammlung. Erster Teil. Leipzig 1849, Vorwort.

[12]Johann Gustav Droysen, Die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der deutschen Nationalversammlung. Zweiter Teil, in: Historische Kommission bei der Bayrischen Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Deutsche Geschichtsquellen des 19. Jahrhunderts. Bd. 14: Aktenstücke und Aufzeichnungen zur Geschichte der Frankfurter Nationalversammlung aus dem Nachlass von Johann Gustav Droysen. Herausgegeben von Rudolf Hübner. Berlin und Leipzig 1924, S. 109-674.

[13]Ebd., S. 110.

[14]Gerd Kleinheyer, Grundrechte – zur Geschichte eines Begriffs. (Kleine Arbeitsreihe des Instituts für Europäische und Vergleichende Rechtsgeschichte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Bd. 10) Graz 1977, S. 6.

[15]Rüdiger Suppé, Die Grund- und Menschenrechte in der deutschen Staatslehre des 19. Jahrhunderts. (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 71), Berlin 2004, S. 21.

[16]Ebd., S. 21f.

[17]Ebd., S. 22.

[18]Droysen, Verhandlungen des Verfassungsausschusses. Erster Teil, S. 3f (Franz Jacob Wigard).

[19]Ebd., S. 3 (Carl Georg Beseler).

[20]Wolfgang Siemann, Die Frankfurter Nationalversammlung 1848/49 zwischen demokratischem Liberalismus und konservativer Reform. Die Bedeutung der Juristendominanz in den Verfassungsverhandlungen des Paulskirchenparlaments. (Europäische Hochschulschriften Reihe 3 – Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 56) Frankfurt a. M. 1976, S. 185.

[21]Kleinheyer, Grundrechte, S. 22.

[22]Hein, Revolution, S. 9.

[23]Lothar Gall, Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft. (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 25) 2., aktualisierte Aufl. München 2012, S. 3; S. 29.

[24]Ebd., S. 3f.

[25]Ebd., S. 5.

[26]Gall, Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft, S. 24.

[27]Wilfried Röhrich, Politische Theorien zur bürgerlichen Gesellschaft. Von Hobbes bis Horkheimer. 2., überarbeitete Aufl. Wiesbaden 2013, S. 9f.

[28]Ebd., S. 9f.

[29]Ebd., S. 9-11.

[30]Gall, Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft, S. 62.

[31]Ebd.

[32]Ebd., S. 63f.

[33]Gall, Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft, S. 64.

[34]Ebd., S. 29f.

[35]Ebd.

[36]Ebd., S. 98.

[37]Ebd., S. 30f.

[38]Gall, Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft, S. 34.

[39]Ebd., S. 37.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Zum Zusammenhang zwischen der Kodifikation von Grundrechten und dem gesellschaftlichen Wandel hin zur bürgerlichen Gesellschaft
Untertitel
"Und durch Freiheit könne man das Volk gewöhnen frei zu sein“
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Institut - Abteilung für Neuere Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar Revolution 1848/49
Note
1,7
Jahr
2015
Seiten
32
Katalognummer
V342665
ISBN (eBook)
9783668322158
ISBN (Buch)
9783668322165
Dateigröße
955 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bürgerliche Gesellschaft, Revolution von 1848/49, Geschichte 19. Jahrhundert, Paulskirchenversammlung, Parlamentarischer Ausschuss
Arbeit zitieren
Anonym, 2015, Zum Zusammenhang zwischen der Kodifikation von Grundrechten und dem gesellschaftlichen Wandel hin zur bürgerlichen Gesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342665

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Zum Zusammenhang zwischen der Kodifikation von Grundrechten und dem gesellschaftlichen Wandel hin zur bürgerlichen Gesellschaft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden