Bilanzanalytische Behandlung von Geschäfts-oder Firmenwert


Hausarbeit, 2005

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Geschäfts- oder Firmenwert

3 Möglichkeiten der Bilanzierung und Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts
3.1 nach HGB
3.1.1 Originärer Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.2 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss
3.1.3 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss
3.2 nach US-GAAP
3.2.1 Originärer Geschäfts- oder Firmenwert
3.2.2 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
3.3 nach IAS
3.3.1 Originärer Geschäfts- oder Firmenwert
3.2.2 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert

4 Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts in der Bilanzanalyse
4.1 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
4.2 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes erlangt in der Rechnungslegung und damit auch in der Bilanzanalyse einen immer größeren Stellenwert.[1] Dies ist zum einen die Folge eines rapiden weltweiten Anstiegs der Anzahl von Unternehmenszusammenschlüssen u.a. als Folge der fortschreitenden Globalisierung. Zum anderen wird die Kluft zwischen dem Marktwert eines Unternehmens und dessen bilanziellen Eigenkapital immer größer. So betrug beispielsweise bei der Übernahme von Voicestream Wireless Corp. durch die Telekom der Kaufpreis 35 Mrd. US$, bei einem Eigenkapital nach US-GAAP von 8 Mrd. US$ dabei entstand ein Goodwill von ca. 27 Mrd. US$, was eine Quote Goodwill/Eigenkapital von ca. 335% ausmacht.[2] Aus diesen Gründen kommt der bilanziellen Behandlung des Konsolidierungsgoodwill in der Praxis eine besonders hohe Bedeutung zu, da er in vielen Konzernbilanzen, wie man sehen kann, zu den wichtigsten und teilweise sogar den größten Aktivposten gehört und nicht selten einen großen Teil des bilanzierten Eigenkapitals eines Unternehmens ausmacht. Ein weiteres Beispiel dafür ist die Deutschen Bank, bei der der Goodwill im Geschäftsjahr 2001 bei ca. 22% des Eigenkapitel ausmachte.[3] Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Arbeit nur im Rahmen des HGB auf die Behandlung des Goodwill im Einzelabschluss eingegangen.

Im Zeitalter zunehmender Globalisierung und der Möglichkeit deutscher Konzerne nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu bilanzieren, wird es für die Analytiker immer schwieriger Jahresabschlüsse, die nach unterschiedlichen Systemen erstellt wurden, objektiv zu beurteilen.[4] Unterschiede im Ansatz und in der Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen, lassen die Erfolgs- und Ertragslage eines Unternehmens in unterschiedlichem Licht erscheinen, so dass die Aussagekraft des Jahresabschlusses für den Bilanzadressaten, sofern er nicht mit den jeweils angewandten Bilanzierungsregeln vertraut ist, nur sehr beschränkt ist. Da aber der deutsche Gesetzgeber, das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) unterschiedlicher Ansicht sind darüber, wie der Goodwill nun in der Bilanz zu behandeln und vor allem zu bewerten sei, ist es bei einer derart zentralen Größe unerlässlich sie im Zusammenhang mit dem jeweilig angewandten Rechnungslegungsstandard zu betrachten.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Ansatz-, Bewertungs- und Abschreibungsmöglichkeiten, die in der Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und nach den International Accounting Standards (IAS) bestehen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Bilanzanalyse darzustellen, da es heißt, dass die Theorie der Bilanzanalyse nicht unabhängig von der Theorie der Bilanzpolitik entwickelt werden darf.[5] Einleitend wird dabei auf den Begriff und die Komponenten des Goodwills eingegangen. Im Folgenden werden die Regelungen in den drei Rechtskreisen getrennt voneinander dargestellt, gefolgt von der Darstellung der daraus resultierenden Behandlung des Goodwills in der Bilanzanalyse.

2 Geschäfts- oder Firmenwert

Der Begriff ,,Goodwill" ist bereits seit Ende des 16. Jahrhunderts im kaufmännischen Sprachgebrauch vorzufinden. Die älteste Definition dieses Begriffs findet sich in einem englischen Gerichtsurteil aus dem Jahre 1810: ,,The Goodwill which has been the subject of sale is nothing more than the probability that the old customers will resort to the old place.".[6] 1901 findet sich von Lord Macnaghten die weiter gefaßte Definition des Goodwills als ,,benefit and advantage of the good name, reputation, and connection of a business".[7]

Der Geschäfts- oder Firmenwert (auch als Goodwill, Kapitalisierungsmehrwert, immaterieller Wert bezeichnet) eines Unternehmens ist jener Wert eines Betriebs, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird.[8]

Sowohl die Fachliteratur als auch der Gesetzgeber und die Rechtssprechung unterscheiden zwischen dem originären und dem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert, vom Unternehmen selbst geschaffene immaterielle Wert, ist der über die Summe der Aktiva hinaus gehende Nutzwert des Unternehmens, der als originärer Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet wird. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert ist der beim Erwerb ganzer Unternehmen oder wirtschaftlich selbstständiger Unternehmensteile bezahlte Kaufpreis, der über dem Nettovermögen die selbstständig bilanzierbaren Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens abzüglich der Schulden liegt und dem zur Folge eine Residualgröße darstellt.[9]

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird unterschiedlich interpretiert. Einige sehen darin den Preis für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte, die auf Grund ihres Wesens bei der Ermittlung des Nettovermögens nicht als einzelne Vermögenswerte berücksichtigt werden können, andere interpretieren ihn als Beweis für den überhöhten Kaufpreis und wiederum andere sehen darin die Erwartungen auf künftige Erträge aus dem Anteilsbesitz.[10]

3 Möglichkeiten der Bilanzierung und Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts

3.1 nach HGB

3.1.1 Originärer Geschäfts- oder Firmenwert

Für den originären bzw. den selbstgeschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot. Für diesen Wert darf kein Aktivposten angesetzt werden.[11] Der Bilanzierungsverbot ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip, da die Geschäfts- oder Firmenwerte nur schwer quantifizierbar sind und sich unter Umständen rasch verflüchtigen.

3.1.2 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss

Hingegen besteht für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss nach § 255 Abs. 4 HGB ein Aktivierungswahlrecht: „Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt“, der Geschäfts- oder Firmenwert darf, muss aber nicht aktiviert werden.[12] Offen gelassen hat der Gesetzgeber, ob der Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand oder eher als Bilanzierungshilfe angesehen werden soll.

Zu dem besteht für den Geschäfts- oder Firmenwert ein Bewertungswahlrecht nach § 255 Abs. 4 HGB. Das bedeutet, dass selbst wenn der Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert wird, muss dieser nicht in voller Höhe angesetzt werden.[13] Der Bilanzierende kann einen beliebigen Wert zwischen Null und der Wertobergrenze aktivieren. Wird auf die Aktivierung in dem Zugangsjahr ganz oder teilweise verzichtet, darf im folgenden Jahr nicht Nachaktiviert werden.

Wird der Geschäfts- oder Firmenwert in dem Zugangsjahr aktiviert, muss dieser laut § 255 Abs. 4 S.2 zu mindestens einem Viertel jährlich oder laut § 255 Abs. 4 S.3 planmäßig nach den zulässigen Methoden über die Rechnungsperioden, in denen dieser voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.

3.1.3 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss

In einem Konzernabschluss werden bei der Kapitalkonsolidierung die Anteile der erworbenen Unternehmen (Tochterunternehmen), die in den Konsolidierungskreis einbezogen werden mit deren anteiligen Eigenkapital verrechnet.[14] Alle Anteile an den einbezogenen Unternehmen werden konsolidiert unabhängig von wem (Mutter- oder Tochterunternehmen) diese gehalten werden. Das HGB sieht zwei Möglichkeiten für die Einbeziehung von Tochterunternehmen vor. Die erste ist die Interessenzusammenführungsmethode (Pooling-of-Interests-Methode), die nach § 302 HGB unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist und die zweite die Erwerbsmethode (Purchase-Methode) nach § 301 HGB. Der sich dabei ergebende Unterschiedsbetrag, im Normalfall ein aktivischer, kann aber auch ein passivischer sein, hat den Charakter eines Goodwill bzw. Badwill. Das am 26.07.2002 in Kraft getretene Transparenz und Publizitätsgesetzt hat u.a. zur Aufhebung der Anschaffungskostenrestriktion (§ 301 Abs. 1 S. 4 HGB) im Rahmen der Konsolidierung nach der Neubewertungsmethode geführt.[15] Dies hat zur Folge, dass bei künftigen Unternehmenserwerben der Goodwill höher ausfallen wird als zuvor.

Gemäß § 301 Abs. 3 S. 2 HGB besteht für den aktivischen Unterschiedbetrag eine Aktivierungspflicht.[16] Nach § 309 Abs.1 HGB muss der Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus der Kapitalkonsolidierung nach der Bedienung der stillen Reserven oder Lasten ergibt, wie im Einzelabschluss auch zu mindestens einem Viertel jährlich über vier Jahre oder planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer, max. 40 Jahre i.d.R. werden 15 Jahre in Anlehnung § 7 Abs. 1 S. 3 EStG gewählt, abgeschrieben werden. Eine Wertaufholung ist auch hier nicht zulässig. Außerdem darf im Konzernabschluss der Geschäfts- oder Firmenwert, wenn dieser nicht aktiviert wird, offen erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet werden. Bei dieser Vorgehensweise wird der Firmenwert ohne eine kontinuierliche Belastung der Folgeperioden, wie dies bei der planmäßigen Abschreibung der Fall ist, aus der Bilanz eliminiert. Jedoch wird dabei das Eigenkapital des Konzerns geschmälert. Hierbei hat der Geschäftswert den Charakter eines Korrekturpostens in Form einer Bilanzierungshilfe. Des weitern besteht die Möglichkeit der kombinierten Methoden zur Behandlung des Firmenwerts. Da der § 309 Abs.1 S.3 HGB nicht vorschreibt, ob bei der Wahl der erfolgsneutralen Verrechnung mit den Rücklagen der komplette Betrag zu verrechnen ist, kann der Geschäftswert zum Teil mit den Rücklagen verrechnet und der Restwert nach einer der zulässigen Methode erfolgswirksam abgeschrieben werden.[17] Eine weitere Möglichkeit besteht in einer außerplanmäßigen Abschreibung im Sinne des Niederstwertprinzips.

Der passivische Unterschiedsbetrag (negativer Goodwill) stellt entweder eine negative Zukunftserwartung (Badwill) oder, wenn für den Anteil weniger bezahlt wurde, als er tatsächlich wert ist einen „lucky buy“ dar.[18] Im zweiten Fall wird der Betrag als Rücklage interpretiert und zählt zu dem Eigenkapital. Ein auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf laut § 309 Abs. 2 nur unter der Voraussetzung, dass die pessimistischen Zukunftserwartungen eingetreten sind oder am Abschlussstichtag feststeht, dass dieser Betrag dem realisiertem Gewinn entspricht, erfolgswirksam verrechnet werden.

[...]


[1] vgl. Lachnit, L./Müller, S., Kapitalorientierte Rechnungslegung 12/2003, S. 540; dazu auch Kahle, H. Steuern und Bilanzen 17/2002, S. 849.

[2] vgl. Kahlert, H./Seeger, N.: Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach US-GAAP, Online in Internet: URL: http://www.hfb.de/Dateien/Arbeits43e.pdf (Stand 10.01.2005).

[3] vgl. Kahle, H., Steuern und Bilanzen 17/2002 S. 850.

[4] vgl. Bruns, H.G./Thuy, M.G./Zeimes M., Controlling 3/2003, S. 137.

[5] vgl. Hollidt, A.: Veranstaltung: Bilanzmanagement, Online in Internet: URL: http://piel.hollidt.bei.t-online.de/ERW5_Mat.pdf (Stand 10.01.2005).

[6] vgl. Schmidt, I.M.: Bilanzierung des Goodwill im internationalen Vergleich, Wiesbaden 2002, S. 17.

[7] vgl. Steiner, E./Gross, B., Betrieb und Rechnungswesen 7/2003, S. 309.

[8] vgl. Grünberger, H.: Praxis der Bilanzierung 2003/2004, Springer Verlag, Wien 2003, S. 108-109.

[9] vgl. Ludz, Ch.: Der neue Firmenwert des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaft, u.a. Berlin 1997, S. 35.

[10] vgl. Haller, A./Eierle B.: Unternehmenspublizität im internationalen Wettbewerb, hrsg. von: Haller, A./Raffournier, B./Walton, P., Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2000, S. 937.

[11] vgl. Hilke, W.: Bilanzpolitik, Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, 6., vollständig überar. Aufl., Gabler Verlag, Wiesbaden 2002, S. 104.

[12] vgl. Kütinger/K., Weber, C.P.: Die Bilanzanalyse, Lehrbuch zur Beurteilung von Einzel- und Konzernabschlüssen, 5., erw. und aktualisierte Aufl., Schäffer-Pöschel Verlag, Stuttgart 2000, S. 202; dazu auch Hilke, W.: Bilanzpolitik, Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, a.a.O., S. 104.

[13] vgl. Hilke, W.: Bilanzpolitik, Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, a.a.O., S. 104.

[14] vgl. Peemöller, V.H.: Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, Einführung in die Grundlagen, 3., aktualisierte Aufl., Gabler Verlag, Wiesbaden 2003, S. 281.

[15] vgl. Bruns, H.G./Thuy, M.G./Zeimes M., Controlling 3/2003, S. 141.

[16] vgl. Lachnit, L.: Bilanzanalyse, Grundlagen-Einzel- und Konzernabschlüsse -internationale Abschlüsse- Unternehmensbeispiele, Gabler Verlag, Wiesbaden 2004, S. 19.

[17] vgl. Bruns, H.G./Thuy, M.G./Zeimes M., Controlling 3/2003, S. 141.

[18] vgl. Peemöller, V.H.: Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, Einführung in die Grundlagen a.a.O., S. 284.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Bilanzanalytische Behandlung von Geschäfts-oder Firmenwert
Hochschule
Hochschule Bremen
Veranstaltung
Bilanzierung/Bilanzpolitik
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
16
Katalognummer
V34279
ISBN (eBook)
9783638345514
Dateigröße
553 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzanalytische, Behandlung, Geschäfts-oder, Firmenwert, Bilanzierung/Bilanzpolitik
Arbeit zitieren
Olga Häusser (Autor:in), 2005, Bilanzanalytische Behandlung von Geschäfts-oder Firmenwert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34279

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