Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VEV) unterzeichnet. Durch die Aufnahme der EU-Grundrechtscharta (GRCH) in Teil II des VEV steht diese kurz davor, von einer reinen Auslegungshilfe zu einem bindenden Teil europäischen Verfassungslebens zu erwachsen. Doch der positive Klang einer Verfassung eilt den eigentlichen Kodifikationen schnell voraus, bringen sie dem Bürger doch gewöhnlich Rechtsschutz und Rechtssicherheit. Unterziehen sich die Kodifikationen jedoch dem kritischen Blick der gesamten europäischen Juristenzunft, wird diese Euphorie schnell gebremst. Schwächen der Kodifikation werden aufgedeckt und Problemkreise in Frage gestellt. Diese Arbeit wird sich mit der Bedeutung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten für die Auslegung der Grundrechte befassen. Probleme bestehen hierbei insbesondere dort, wo der Schutzbereich von Grundrechten unterschiedlicher Kodifikationen betroffen ist, nämlich der EMRK und der des VEV. Diese Kollisionen waren bisher unbedenklich, was sich mit dem Verbindlichwerden der GRCH ändern wird. Die Wurzel des Problems liegt zum einen im parallelen Grundrechtsschutz. Bisher unterlag der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem die EMRK als Grundlage dient, und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), dem bisher kein bindender Grundrechtskatalog zugrunde liegt. Art. II-112 Abs. 3 VEV, der diesen Problemen vorbeugen soll, birgt jedoch in seiner Begrifflichkeit einige Unklarheiten. Zum anderen entsteht das Problem, weil Grundrechtsschutz in Europa auf mehreren Ebenen, Grundgesetz, VEV und EMRK stattfindet. Um dem zu begegnen, fügte man mit Art. II-52 VEV Günstigkeitsklauseln in die Grundrechtscharta bzw. den VEV ein, die einerseits als Schranke dienen sollen, andererseits die Rechtssicherheit in Europa wahren sollen. Insbesondere bei der Anwendung dieser Klauseln ergeben sich z.B. im mehrpoligen Grundrechtssystem Widersprüche.
Gliederung
I. Problemstellung
II. Die Grundrechte in der historischen Entwicklung
a) Grundrechte in der Rechtsprechung des EuGH
b) Grundrechtsschutz durch Art. 6 Abs. 2 EUV
c) Die EU-Grundrechtscharta
d) Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
III. Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des EGMR
a) Grundsätzliche Orientierung des EuGH an der EGMR-Rechtsprechung
b) Divergenzen in der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe
IV. Die Funktion der Günstigkeitsklauseln im Vertrag über eine Verfassung für Europa
a) Bedeutung der EMRK (Abs. 3)
1.) „Entsprechung“
aa) Verweis auch auf Zusatzprotokolle?
bb) Partielle Entsprechung
2.) „Bedeutung und Tragweite“
3.) Weitergehender Schutz
b) Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (Abs. 4)
c) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten (Abs. 6)
V. Formeller Beitritt der EU zur EMRK zur Kohärenzsicherung
VI. Fazit
I. Problemstellung
Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VEV) unterzeichnet. Durch die Aufnahme der EU-Grundrechtscharta (GRCH) in Teil II des VEV steht diese kurz davor, von einer reinen Auslegungshilfe zu einem bindenden Teil europäischen Verfassungslebens zu erwachsen. Doch der positive Klang einer Verfassung eilt den eigentlichen Kodifikationen schnell voraus, bringen sie dem Bürger doch gewöhnlich Rechtsschutz und Rechtssicherheit. Unterziehen sich die Kodifikationen jedoch dem kritischen Blick der gesamten europäischen Juristenzunft, wird diese Euphorie schnell gebremst. Schwächen der Kodifikation werden aufgedeckt und Problemkreise in Frage gestellt.
Diese Arbeit wird sich mit der Bedeutung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten für die Auslegung der Grundrechte befassen. Probleme bestehen hierbei insbesondere dort, wo der Schutzbereich von Grundrechten unterschiedlicher Kodifikationen betroffen ist, nämlich der EMRK und der des VEV. Diese Kollisionen waren bisher unbedenklich, was sich mit dem Verbindlichwerden der GRCH ändern wird. Die Wurzel des Problems liegt zum einen im parallelen Grundrechtsschutz. Bisher unterlag der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem die EMRK als Grundlage dient, und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), dem bisher kein bindender Grundrechtskatalog zugrunde liegt. Art. II-112 Abs. 3 VEV, der diesen Problemen vorbeugen soll, birgt jedoch in seiner Begrifflichkeit einige Unklarheiten. Zum anderen entsteht das Problem, weil Grundrechtsschutz in Europa auf mehreren Ebenen, Grundgesetz, VEV und EMRK stattfindet. Um dem zu begegnen, fügte man mit Art. II-52 VEV Günstigkeitsklauseln in die Grundrechtscharta bzw. den VEV ein, die einerseits als Schranke dienen sollen, andererseits die Rechtssicherheit in Europa wahren sollen. Insbesondere bei der Anwendung dieser Klauseln ergeben sich z.B. im mehrpoligen Grundrechtssystem Widersprüche.
Im folgenden wird nach einem einleitenden historischen Überblick der Bedeutung von EMRK und Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten im Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene (II.) dargestellt, wie der parallele Grundrechtsschutz im Verhältnis vom EuGH und EGMR in Europa umgesetzt wird (III.), welche Funktionen die Günstigkeitsklauseln erfüllen und welche Probleme sie bergen (IV.) und kurz die Frage behandelt, ob ein Beitritt der EU zur EMRK eventuell auftretende Probleme bereinigt (V.).
II. Die Grundrechte in der historischen Entwicklung
Ursprünglich existierte im europäischen Primärrecht kein Grundrechtsschutz. Der EuGH sah sich deswegen bei Fragen, die Grundrechte betrafen, für unzuständig an[1] und legte folglich nicht aus.
a) Grundrechte in der Rechtsprechung des EuGH
Doch sind dem Gemeinschaftsrecht Grundrechte nicht wesensfremd, schützt doch z.B. Art. 141 EGV das Grundrecht auf gleichen Lohn für Männer und Frauen. 1969 erkannte der EuGH vor diesem Hintergrund seine Zuständigkeit in Grundrechtsfragen im Urteil „Stauder“ an.[2] Fortan hat der EuGH die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in Europa maßgebend geprägt. Die Kompetenz hierfür wird, sofern sie nicht als evident anerkannt wird, auf Art. 220 EGV gestützt.[3] Diese eigenständige Grundrechtsgewährleistung war aufgrund des Prinzips des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts notwendig.[4]
Da jedoch zu diesem Zeitpunkt ein Grundrechtskatalog der Union fehlte, wurden die Grundrechte aus allgemeinen Gemeinschaftsgrundsätzen abgeleitet. Deswegen stützte sich der EuGH bereits 1970 im Urteil „Internationale Handelsgesellschaft“[5] auf die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten.
1974 erweiterte der EuGH im „Nold-Urteil“[6] die Grundrechtsquellen um internationale Verträge, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, und wertet sie als Hinweis auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Kein Zufall ist es also, dass dieser Hinweis elf Tage nach der Ratifizierung der EMRK durch Frankreich als letzter Mitgliedstaat durch den EuGH anerkannt wurde.
Die EMRK findet erstmals 1975 im Urteil „Rutili“[7] explizite Erwähnung und wird später in „Hauer“[8] und „Johnston“[9] als Rechtsgrundsatz etabliert, so dass sie zunehmend an Bedeutung gewinnt.[10] Bei der Bestimmung des Schutzbereiches einzelner Grundrechte ist zunehmend die Tendenz zur Anlehnung an die EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zu beobachten.[11] Die Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR ist notwendig, da die EMRK aufgrund ihres Alters modernen Lebenssachverhalten nicht mehr gerecht wird, sondern durch Auslegung und Anwendung des EGMR an Gesellschaftswandel angepasst werden muss.[12] Der EuGH bezog die Rechtsprechung des EGMR z.B. in „Hoechst“[13] und „Orkem“[14] als Auslegungsquelle mitein.
b) Grundrechtsschutz durch Art. 6 Abs. 2 EUV
Fast unverändert im Wortlaut fand 1992 diese ständige Rechtsprechung des EuGH im Vertrag über die Europäische Union (EUV) schriftliche Fixierung in Art. 6 Abs. 2 EUV. Dieser positiviert die Grundrechtsverpflichtung der Gemeinschaft und stellt somit die Rechtsquelle für die Grundrechte dar.[15] Die Mitgliedstaaten als Verfassungsgeber der Europäischen Union (EU) haben somit die Legitimation zur Grundrechtsprechung gebilligt.[16]
Zu unterscheiden sind davon jedoch die Rechtserkenntnisquellen, auf die Art. 6 Abs. 2 EUV verweist.[17] Diese sind die EMRK und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten. Allerdings wird vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg nicht rechtsvergleichend der maximale Schutzumfang gewährleistet, sondern die Grundsätze zwar rechtsvergleichend festgestellt, aber dann werden sie gefiltert und in einer Gesamtschau den Strukturen und Zielen der Gemeinschaftsgrundsätze angepasst.[18]
Der entscheidende Schritt, der durch die schriftliche Fixierung der Rechtsprechung des EuGH vollzogen wurde lag nicht darin, dass die Mitgliedstaaten fortan die in der EMRK gewährleisteten Menschenrechte zu achten hatten, denn diese waren als Unterzeichner ohnehin an die EMRK gebunden und mussten sie wahren.[19] Aber die Gemeinschaften könnten sich völkerrechtlich verbindlich zur Achtung der EMRK durch Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet haben.[20] Eine solche Verpflichtung der Gemeinschaften ist jedoch abzulehnen.[21] Sie scheitert schon an der fehlenden Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Gemeinschaften.[22] Ferner ist eine Bindungswirkung aufgrund des fehlenden formellen Beitritts der EU zur EMRK abzulehnen, weshalb sich Maßnahmen der EU nicht der direkten Kontrolle des EGMR unterziehen lassen. Auch dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EUV ist nicht zu entnehmen, dass die Straßburger Rechtsprechung geachtet wird, obwohl der EGMR die Mitgliedstaaten bei Verstößen der Gemeinschaft zur Verantwortung ziehen will.[23]
Dennoch ist die Wirkung des Art. 6 Abs. 2 EUV vor dem Hintergrund der EMRK nicht unterzubewerten, denn er bildet die vertragliche Grundlage für eine vom EuGH herausgearbeitete Verpflichtung zur Achtung der von der EMRK festgelegten Grundrechte.[24] Art. 6 Abs. 2 EUV bildete somit einen neuen Verpflichtungsgrund für die Beachtung der EMRK durch die Europäischen Gemeinschaften.[25] In der neueren Rechtsprechung des EuGH ist zu erkennen, wie er eigenständig, ohne formell an die EMRK gebunden zu sein, über die Rechtsquelle des Art. 6 Abs. 2 EUV die EMRK als Rechtserkenntnisquelle auslegt.[26]
c) Die EU-Grundrechtscharta
Ein weiterer Schritt der Gemeinschaften, die Grundrechte in Europa zu kodifizieren, ist in der Erarbeitung der GRCH, die der Europäische Rat von Nizza am 7. 12.2000 feierlich proklamierte, zu sehen. Erstmals wurde ein Grundrechtskatalog auf europäischer Ebene niedergeschrieben. Dieser hatte jedoch rechtlich eine unverbindliche Bedeutung.[27] Die maßgebliche Basis für die Ermittlung des Inhalts der Gemeinschaftsgrundrechte blieb weiterhin Art. 6 Abs. 2 EUV. Allerdings konnte der EuGH diese Charta nun bei der Auslegung und Entwicklung von Grundrechten heranziehen,[28] bzw. konnte einer Heranziehung bei der Auslegung und Ermittlung der Grundrechte aufgrund der feierlichen Proklamation nicht ausweichen.[29] Allerdings machte der EuGH entgegen vereinzelter Prognosen[30] von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch. Lediglich das Gericht erster Instanz und besonders die Generalanwälte verweisen auf die GRCH.[31] Der Gewinn der GRCH liegt aber auch in der Transparenz, denn die vom EuGH entwickelten Grundrechte verteilen sich über die gesamte Rechtssprechung hinweg,[32] so dass es Experten bedarf, die einzelnen Grundrechte aus der nun nahezu 50-jährigen Grundrechtsjudikatur des EuGH herauszufiltern.
Die GRCH stellt ausdrücklich Anschluss an die EMRK her. Sie und die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten finden erneut Erwähnung in der GRCH. Art. 52 Abs. 3 GRCH gewährleistet gleiche Tragweite und Bedeutung für Rechte der Charta, die Rechten der EMRK entsprechen. Die Auslegung von Grundrechten der Charta, die sich aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, findet nach dem später eingefügten Art. 52 Abs. 4 GRCH in Einklang mit den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten statt.
Die Orientierung und Einbindung bei der Erarbeitung der GRCH an der EMRK und den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt sich zwingend aus Art. 6 Abs. 2 EUV. Er bindet die EU an diese beiden Rechtserkenntnisquellen. Folglich konnte man keine Variante von Grundrechten in die Charta einfügen oder in der EMRK gewährleistete Grundrechte entfallen lassen.
Die Auslegung und Anwendung der Charta und deren Verbindlichkeit oblag allein dem EuGH, so dass seine bis dahin geltende Grundrechtsdogmatik maßgebend ist.[33]
d) Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
Dieser weiterhin unverbindlichen Bedeutung sollte durch die Kreation einer Europäischen Verfassung mit rechtlich bindender Wirkung begegnet werden. In den Verfassungsentwurf wurde die GRCH als Teil II in den Entwurf für eine Verfassung für Europa nahezu deckungsgleich[34] inkorporiert. Allerdings waren hierfür einige redaktionelle Änderungen notwendig, die aber ausdrücklich keine inhaltliche Modifikation der Charta darstellen sollten.[35] Art. 52 GRCH wurde mit nunmehr sieben Absätzen in den VEV aufgenommen. Für die vorliegende Arbeit ist allerdings nur die Erweiterung durch Absatz 6 relevant. Dieser bestimmt, dass den einzelnen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist. Durch die Ratifizierung der Mitgliedstaaten erlangt dieser Grundrechtskatalog eine rechtlich verbindliche Bedeutung.
III. Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des EGMR
Zwei Gerichtshöfe existieren für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf supranationaler Ebene. Der EGMR in Straßburg wahrt die Rechte, wie sie in der EMRK verbürgt sind. Der EuGH in Luxemburg sichert die Grundrechte in Europa, kann dabei allerdings noch nicht auf einen geschriebenen und verbindlichen Katalog von Grundrechten zurückgreifen. Beide Gerichtshöfe sind aber rechtlich voneinander unabhängig, so dass keiner der beiden der Kontrolle des anderen unterliegt. Das Nebeneinander von EuGH und EGMR soll im folgenden anhand von Beispielen dargelegt werden.
a) Grundsätzliche Orientierung des EuGH an der EGMR-Rechtsprechung
Der Heinrich Bauer Verlag vertrieb in Österreich eine Zeitschrift, in der Gewinnspiele als wesentlicher Bestandteil abgedruckt waren. In Österreich verbietet § 9 a Abs. 1 Ziff. 1 des österreichischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb die Zugabe unentgeltlicher Leistungen zur Absatzförderung. Eine solche unentgeltliche Zusatzleistung wäre der Gewinn aus dem Preisrätsel gewesen. Der Verlag Familiapress sah in der Leistung der Gewinne aus Gewinnspielen von Zeitschriften des Bauer Verlages einen Verstoß gegen diese Vorschrift. 1997 hatte der EuGH in der Sache „Familiapress“[36] zu entscheiden. Der EuGH stützte sich auf die Rechtsprechung des EGMR, indem er zwar eine Einschränkung der Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK anerkannte, aber herausstellte, dass Maßnahmen, die zum Erhalt der Medienvielfalt erforderlich sind, eine solche Einschränkung rechtfertigen können. Dieses entschied der EGMR bereits im Fall „Informationsverein Lentia“.[37] So ist in jüngerer Zeit insgesamt eine Tendenz zur Orientierung des EuGH an die Rechtsprechung des EGMR festzustellen.[38]
[...]
[1] EuGH Slg 1958/ 59, 45.
[2] EuGH Slg. 1969, 419 [425].
[3] Streinz EuR Randnr. 356.
[4] Arndt Europarecht S. 119 ; Kingreen in Callies/ Ruffert Art. 6 EUV Randnr. 32.
[5] EuGH Slg. 1970, 1125 [1135].
[6] EuGH Slg. 1974, 491 [507].
[7] EuGH Slg. 1975, 1219 [1232].
[8] EuGH Slg. 1979, 3727 [3745ff].
[9] EuGH Slg. 1986, 1651 [1682].
[10] Wetter, Die Grundrechtscharta des Europäischen Gerichtshofes S. 71.
[11] Stieglitz S. 120.
[12] Callewaert EuGRZ 2003, 199.
[13] EuGH Slg. 1989, 2859 [2924].
[14] EuGH Slg. 1989, 3283 [3350].
[15] Kingreen in Calliess/ Ruffert Art. 6 EUV Randnr.17.
[16] Zuleeg EuGRZ 2000, 511.
[17] Zimmerling in Lenz/ Borchardt Anh. zu Art. 6 EUV Randnr. 24.
[18] Pechstein in Streinz Art. 6 EUV Randnr. 9.
[19] Pechstein/ Koenig Randnr. 118.
[20] Busse ThürVBL 2001, 78.
[21] Streinz EuR Randnr. 361; Ehlers Jura 2000, 373.
[22] Pechstein/ Koenig Randnr. 117.
[23] EGMR in EuZW 1999, 308.
[24] Pechstein/ Koenig Randnr. 117.
[25] Pechstein/ Koenig Randnr. 117.
[26] EuGH in EuGRZ 2003, 232 [237].
[27] Grabenwarter DVBL 2001, 1.
[28] Zuleeg EuGRZ 2000, 514.
[29] Pernice in FS-Steinberger S. 1335, Callewaert EuGRZ 2003, 200.
[30] Grabenwarter DVBL 2001, 11.
[31] Iber ZeuS 2002, 489ff.
[32] Zuleeg EuGRZ 2000, 514.
[33] Beutler/ Bieber/ Pipkorn/ Streil Randnr. 642.
[34] Epping JZ 2003, 823.
[35] Ruffert in EuR 2004, 173; Borowsky in Meyer GRCH-Kommentar Art. 52, 43.
[36] EuGH Slg. 1997, I-3689.
[37] EGMR in EuGRZ 1994, 549.
[38] Kühling EuGRZ 1997, 297.
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