Der öffentliche Dienst


Hausarbeit, 2004

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen öffentlicher Dienst
2.1. Begriff
2.2. Abgrenzung gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
2.3. Angehörige
2.4. Aufgaben und Funktion

3. Die öffentliche Verwaltung als Kernstück des öffentlichen Dienstes
3.1. Merkmale und Definition
3.2. Möglichkeiten der Einteilung
3.3. Grundsätze der Verwaltung
3.4. Ebenen der Verwaltungsstruktur

4. Die Kommunalverwaltung
4.1. Struktureller Aufbau der Kommunalverwaltung
4.2. Aufgaben
4.2.1. Eigener Wirkungskreis
4.2.2. Übertragener Wirkungskreis
4.3. Probleme
4.3.1. Allgemein
4.3.2. Speziell

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Anhang
Anhang 1

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Einwohner einer Stadt oder einer Gemeinde werden tagtäglich mit dem Tun und Handeln ihrer Kommune konfrontiert. So führt die kommunale Verwaltung Register über Familien-stand und Wohnsitz der Bürger und Bürgerinnen oder stellt ihnen Ausweispapiere, Führer-scheine und Lohnsteuerkarten zur Verfügung.

Die Kommune steht dem Menschen vielfach z.B. in Fragen der Gesundheitsfürsorge, der Jugendhilfe oder als Anlaufstelle in besonderen Lebenslagen zur Seite. Häufig betreibt sie Sportstätten, Kultureinrichtungen, Kindergärten oder Schulen und beeinflusst durch Wirt-schaftsförderung die Gewerbestruktur und das Arbeitsplatzangebot in der Gemeinde. Nicht zuletzt ist sie für die Infrastruktur im Stadt- und Gemeindegebiet verantwortlich, so beispiels-weise für die Raum- und Verkehrsplanung oder für die Bereitstellung und den Erhalt von Grünanlagen, Erholungsflächen und Spielplätzen.

Städte und Gemeinden nehmen also im politisch – administrativen System der Bundes-republik Deutschland vielfältige und weitreichende Aufgaben wahr. Sie setzen verbindliche Regeln für das Zusammenleben der Bürger und üben so Einfluss auf wirtschaftliche, gesell-schaftliche und soziale Gegebenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet aus. Gleichzeitig versorgen sie die Menschen mit Gütern und Dienstleistungen, die der private Sektor nicht zur Verfügung stellt.

Die hier zu erkennende hohe Bedeutung der kommunalen Leistungen rechtfertigt sicherlich eine nähere Betrachtung der kommunalen Ebene, die die unterste Ebene in der Verwaltungs-struktur darstellt.

Die Kommunal-, Landes- und Bundesverwaltung sind die drei Teilebenen des Verwaltungs-systems der BRD. Die Gesamtheit aller Verwaltungsinstitutionen der drei Ebenen ist Gegen-stand des Begriffs „Öffentliche Verwaltung“. Die öffentliche Verwaltung wiederum ist Hauptbestandteil des öffentlichen Dienstes.

In der vorliegenden Arbeit wird zuerst der öffentliche Dienst in seinen Grundzügen dargestellt. Im zweiten Teil wird auf die öffentliche Verwaltung eingegangen, die das Kernstück des öffentlichen Dienstes darstellt. Zuletzt wird die unterste Ebene des dreistufigen Verwaltungsaufbaus, die Kommunalverwaltung, erläutert.

2. Grundlagen öffentlicher Dienst

2.1. Begriff

Einen allgemein gültigen Begriff des öffentlichen Dienstes gibt es nicht. Im Grundgesetz und in anderen Gesetzen wird der Begriff unterschiedlich verwendet. Man setzt den Begriff an verschiedenen Stellen im Grundgesetz voraus, z.B.:

- Art. 33 Abs. 3: „die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte“;
- Art. 74a Abs. 1: „Angehörige des öffentlichen Dienstes“;
- Art. 75: „im öffentlichen Dienst stehende Personen und
- Art. 131: „Personen..., die im öffentlichen Dienst standen“, definiert ihn jedoch nicht.

In einfachen Gesetzen findet man Legaldefinitionen, z.B. im Arbeitsplatzschutzgesetz §15 Abs. 2: „Tätigkeit im Dienst ... des öffentlichen Rechts“, welche jedoch nur für den An-wendungsbereich des jeweiligen Gesetzes gelten.

Bietet die jeweilige Vorschrift keine Definition, so sind Abgrenzungsmerkmale zwischen dem öffentlichen Dienst und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen zu suchen. Nach allgemeiner Auffassung liegt der Unterschied nicht in der Art der Tätigkeit , sondern in der Zugehörigkeit zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Öffentlicher Dienst ist im weiteren Sinne die Beschäftigung im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also die Tätigkeit im Dienst des Bundes, der Länder, sonstiger Körperschaften (z.B. Gemeinden oder Kreise), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen Dienstherrnfähigkeit, d.h. das Recht Beamte zu haben.

2.2. Abgrenzung gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

Ausgenommen vom öffentlichen Dienst sind Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form, wie z.B. die Lufthansa AG, auch wenn diese zu 100% im Besitz der öffentlichen Hand sind. Die so genannten Eigengesellschaften wie die Verkehrs- und Vermögenseinrichtungen, die in Form einer AG oder GmbH betrieben werden, gehören ebenso nicht zum öffentlichen Dienst.

Dies gilt nicht für die verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich ausgegliederten Teile von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Regiebetriebe (z.B. Müllabfuhr, Theater, Schlachthöfe), Sondervermögen und Eigenbetriebe (z.B. städtische Verkehrs- und Versorgungsbetriebe), welche weiterhin zum öffentlichen Dienst zählen.

Bundesbahn, Bundespost und die Bundesanstalt für Flugsicherung, die früher zum Sonder-vermögen des Bundes gehörten, sind heute privatisiert. Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung der bei den genannten Institutionen tätigen Beamten. Die Bundesbahnbeamten, die Bundespostbeamten und die Beamten der Bundesanstalt für Flugsicherung sind unter Wahrung ihrer Rechtstellung der Deutschen Bahn AG, den Postunternehmen bzw. der Deutschen Flugsicherung GmbH zur Dienstleistung überlassen.

2.3. Angehörige

Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen die Beamten, Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, Richter und Berufssoldaten. Nach den rechtlichen Grundlagen unterscheidet man in öffentlich – rechtliches Dienst- und Treueverhältnis und privatrecht-liches Dienstverhältnis.

Das öffentlich – rechtliche Dienst- und Treueverhältnis gilt für Beamte, aber auch für Richter und Soldaten. Es kommt durch einen formbedürftigen Verwaltungsakt zustande. Sein Inhalt ist durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmt und es gibt keine Gestaltungsmöglichkeiten. Weitere Merkmale des Beamtenrechts sind:

- Laufbahnprinzip,
- Entlassung nur durch das Gesetz,
- Streikverbot,
- eigenständige Versorgung,
- Alimentationsprinzip (amtsangemessener Lebensunterhalt) und
- Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.

Das privatrechtliche Dienstverhältnis gilt dagegen für Angestellte und Arbeiter im öffent-lichen Dienst. Es kommt durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Träger der öffentlichen Verwaltung (Arbeitgeber) und einem Angestellten oder Arbeiter (Arbeit-nehmer) zustande. Sein Inhalt ist weitgehend durch Tarifverträge festgelegt. Für Angestellte des Bundes, der Länder und der Gemeinden gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Für Arbeiter des Bundes und der Länder gilt der Manteltarifvertrag. Der Bundes-manteltarifvertrag gilt für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe. Gesonderte Tarifverträge existieren allerdings für den Tarifbereich Ost. Angestellte und Arbeiter unterscheiden sich darin, ob vorwiegend geistige oder körperliche Arbeit geleistet wird. Weitere Merkmale des Arbeitsrechts sind:

- ordentliche und außerordentliche Kündigung,
- Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldeten Dienste,
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Streikrecht und
- Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

Die Tarifverträge haben einige Grundsätze des Beamtenrechts übernommen, wie umgekehrt das Beamtenrecht durch neuere Entwicklungen des Arbeitsrechts beeinflusst worden ist. Eine Annäherung beider Bereiche beweisen die vielen Gemeinsamkeiten auf unterschiedlichen Gebieten, wie gleiche Arbeitszeiten, das 13. Monatsgehalt, die gleiche Altersgrenze, die gleiche Höhe des Kindergeldes, die Lebenszeiternennung der Beamten und die Unkündbarkeit der Angestellten nach 15 Jahren wie auch der Beamteneid und das Angestelltengelöbnis, um nur einige Beispiele zu nennen.

In der folgenden Tabelle werden die oben erläuterten Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst graphisch veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Zuordnung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Quelle: Wagner, F. „Beamtenrecht“)

Angehörige des öffentlichen Dienstes erbringen ihre Dienstleistung auf Dauer, was bei ehren-amtlich Tätigen (z.B. Gemeinderatsmitglieder), Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden nicht der Fall ist. Die in einem öffentlich – rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen gehören ebenso nicht zum öffentlichen Dienst. Dazu zählen der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen und die Parlamentarischen Staatssekretäre.

Auch die Mitglieder der Parlamente des Bundes und der Länder besitzen einen Sonderstatus. Ihre Tätigkeit ist nicht durch Dienstverrichtung, sondern durch Repräsentation des Volkes in freier Verantwortung gekennzeichnet. Die Rechtsverhältnisse der Bundestagsmitglieder regelt das Abgeordnetengesetz.

Die Richter und die Berufssoldaten haben eine besondere Rechtsstellung, die durch eigene Gesetze geregelt ist. Zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne zählt man daher nur noch die Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Verteilung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom Jahr 2000.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Jahr 2000 (Quelle: Statistisches Bundesamt)

2.4. Aufgaben und Funktion

Die öffentliche Verwaltung und damit der öffentliche Dienst haben seit dem Ersten Weltkrieg eine stürmische Entwicklung durchlaufen. Durch die starke Zunahme des Umfangs der Staats-tätigkeit kam es zur Veränderung und Expansion der Aufgaben im öffentlichen Dienst. Früher lag der Schwerpunkt in der Eingriffsverwaltung und heute steht die planende, leistende und steuernde Verwaltung im Vordergrund. Der Aufgabenbestand der öffentlichen Verwaltung hat eine quantitative und qualitative Ausweitung erfahren. Gründe hierfür sind die wachsende Komplexität des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens, die steigenden Ansprüche an die Lebensqualität, die zunehmende Arbeitsteilung und dicht besiedelte Wohngebiete.

Die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst stieg vor allem im Bereich Bildung, Gesundheit, innere Sicherheit und im sozialen Bereich. Die Bürger sind von staatlichen Leistungen heute abhängiger, da ihr Bedarf nicht durch private Leistungsträger gedeckt werden kann. Dies verdeutlicht das die Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft grundverschieden ist. Die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ist nicht auf Gewinnerzielung angelegt. Damit fehlt es an Erfolgskontrolle, welche im privaten Bereich am wirtschaftlichen Ergebnis abzulesen ist. In den letzten Jahren hat sich der Staat von ureigenen Aufgaben im Zuge der Privatisierung getrennt, was auch als Outsourcing bezeich-net wird.

Dem öffentlichen Dienst können weiterhin folgende Aufgaben zugeordnet werden, auf die im Folgenden näher eingegangen wird:

- politische Funktion
- Ausgleichsfunktion

Der öffentliche Dienst ist ein Organ der Exekutive und erfüllt die politische Funktion des Gesetzesvollzugs, indem er die Grundentscheidungen des Parlaments und der Regierung verwirklicht. Dies geschieht durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften, Ausübung des Ermessens im Einzelfall und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Eine nicht unbedeutende Aufgabe ist die Mitwirkung bei der parlamentarischen Gesetzes-vorbereitung und bei der Erstellung des Regierungsprogramms. Auch politische Grundent-scheidungen werden durch den öffentlichen Dienst vielfach geprägt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der öffentliche Dienst
Hochschule
Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V34313
ISBN (eBook)
9783638345750
Dateigröße
598 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dienst
Arbeit zitieren
Cornelia Wachsmuth (Autor:in), 2004, Der öffentliche Dienst, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34313

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