Parteiverbote als Form der symbolischen Politik - Die Diskussion um ein Verbot der NPD


Seminararbeit, 2002

30 Seiten, Note: Sehr gut (1,0)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Extremismusbegriff

2. Symbolische Politik

3. Zur Verbotsdiskussion

4. Parteiverbote als symbolische Politik

Fazit

Einleitung

Der Sommer und Herbst des Jahres 2000 war gekennzeichnet durch eine aufgeheizte Debatte zum gesellschaftlichen und politischen Umgang mit Rechtsextremismus. Der Grund für diese Debatte war eine ganze Reihe von Anschlägen und gewalttätigen Ausschreitungen mit tatsächlichem oder vermeintlich rechtsextremem Hintergrund in den Sommermonaten des Jahres. Das Besondere an diesem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit waren aber nicht die jeweils vorgebrachten Argumente und Handlungs- bzw. Lösungsvorschläge insbesondere der Politik. Diese waren schon aus vorhergegangenen Konjunkturen des Themas Rechtsextremismus bekannt. Was vielmehr ins Auge fiel und der Debatte zugleich eine über das damalige Geschehen weit hinausragende Bedeutung verlieh, war das Umschwenken maßgeblicher politischer Akteure insbesondere der Regierungskoalition von einer Ablehnung hin zu einer Befürwortung des Verbots der rechtsextremen NPD binnen weniger Monate. Dies hatte einerseits das vorläufige Ende der Debatte um den Umgang mit dem Rechtsextremismus allgemein zur Folge und führte andererseits zu einer Neuauflage der schon aus den frühen Jahrzehnten der bundesrepublikanischen Geschichte bekannten Diskussion um Parteiverbote und schließlich zu den durch Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung angestrengten Verbotsanträgen gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Angesichts der Tatsachen, dass binnen kürzester Zeit das Gefahrenpotenzial dieser immerhin schon seit 1964 bestehenden und seit Beginn der Siebziger Jahre eher als mäßig erfolgreich anzusehenden Partei vollkommen neu eingeschätzt wurde, ohne dass es überhaupt Hinweise dafür gab, dass sie mit den Ereignissen des Sommers 2000 in irgendeinem Zusammenhang stand, dass führende Regierungspolitiker eine Drehung um einhundertachtzig Grad weg von einer zuvor geäußerten Position der Betonung von Bürgerrechten und der Erklärung, dass gegen die NPD keine nennenswerten Erkenntnisse vorlägen, die für ein Verbot dieser Partei sprächen hin zu einer Dramatisierung der Gefahr der NPD und einem vehementen Eintreten für ein Verbot der Partei vollzogen, stellen sich Fragen nach der eigentlichen Funktion der Verbotsdiskussion einerseits und des politischen Rechtsextremismus für das politische System der Bundesrepublik andererseits. Tatsächliche oder vermeintliche Konjunkturen des Rechtsextremismus insbesondere in Verbindung mit Gewalt und vor allem ihre massenmedial vermittelte Diskussion erzeugen nahezu periodisch einen erhöhten Erwartungs- und Legitimationsdruck auf verschiedenste gesellschaftliche Subsysteme, insbesondere aber auf das politische System, sich mit der scheinbar akuten Gefahr für das demokratische Gemeinwesen auseinanderzusetzen und schnell geeignete Antworten und Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten.[1] Die Versuchung für das politische System, auf diese Anforderungen nur mit symbolischen Mitteln zu antworten und damit seine Handlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, ist in derartigen Situationen ausgesprochen hoch.

In dieser Arbeit wird die These vertreten, dass es sich bei dem angestrebten Verbot der NPD um eine derartige Form symbolischer Politik handelt. Für diese Annahme sprechen im Wesentlichen zwei Fakten. Erstens lässt sich historisch belegen, dass die Diskussion von Verboten rechtsextremer Vereinigungen oder Parteien regelmäßig dann wiederauflebt und es zum Teil auch zu derartigen Verboten kommt, wenn es entweder zu besonderen Wahlerfolgen rechtsextremer Parteien gekommen ist oder aber wenn eine Häufung von Vorfällen mit (vermeintlichem) rechtsextremen Hintergrund zu verzeichnen ist,[2] obwohl die Wirksamkeit solcher Verbotsmaßnahmen als Instrument gegen Wahlerfolge rechtsextremer Parteien bzw. rechtsextreme Gewalt alles andere als gesichert ist und sie überdies auch aus demokratietheoretischen Überlegungen heraus heftig umstritten sind. Zweitens spricht die Art und Weise und die Geschwindigkeit, mit der die Anträge für ein Verbot der NPD auf den Weg gebracht wurden und die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz binnen weniger Monate seine Erkenntnisse zu dieser Partei völlig neu bewertet hat, für diese Vermutung.

In der vorliegenden Arbeit wird der Versuch unternommen, diese These zu untermauern und darüber hinaus die Funktion des politischen Rechtsextremismus für das politische System der Bundesrepublik zu erörtern.

Die Arbeit gliedert sich in vier Kapitel. Zuerst wird der Stand der Extremismusforschung in einem für das hier interessierende Thema notwendigen Umfang erörtert und für die aufgeworfenen Fragen fruchtbar gemacht. Es geht hier in erster Linie um eine Begriffsbestimmung. Dabei wird vor allem der Teil der politik- und sozialwissenschaftlichen Extremismusforschung im Mittelpunkt stehen, der einerseits die Grundlage bildet für den staatlichen Umgang mit dem politischen (Rechts)extremismus und seinerseits zugleich maßgeblich von verfassungsrechtlichen Prämissen beeinflusst ist. Diese Erörterung hat zur Aufgabe, erstens einen begrifflichen Rahmen dessen zu schaffen was unter Rechtsextremismus in dieser Arbeit verstanden werden soll und zweitens die Sicht der maßgeblichen politischen Akteure auf das Phänomen Rechtsextremismus zu verdeutlichen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass es äußerst schwerfällt, diese Thematik ohne politische Voreingenommenheit zu diskutieren. Das gilt im Übrigen nicht nur für die diese Arbeit, sondern ist ein wesentliches Charakteristikum der Extremismusforschung im Allgemeinen und der Diskussion um Parteiverbote und vergleichbare staatliche Maßnahmen im Besonderen. Gerade die strafrechtliche Verfolgung politischer Gesinnung zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, also die Einschränkung demokratischer Freiheitsrechte zum Schutz derselben, verweist auf das zentrale demokratietheoretische Dilemma.

Im zweiten Kapitel soll dann der eigentliche theoretische Rahmen der Abhandlung dargestellt werden. Dazu wird einerseits ein für die hier zu untersuchende Thematik relevanter Begriff symbolischer Politik erarbeitet. Andererseits wird eine machttheoretische Begrifflichkeit zur Verfügung gestellt, die es erlaubt, die Funktion des politischen Rechtsextremismus für das politische System zu diskutieren.

Anschließend werden im dritten Teil die historischen Vorgänge im Sommer und Herbst des Jahres 2000 dargestellt, wobei insbesondere auf die Genese der Verbotsdiskussion eingegangen wird.

Im Zentrum des vierten Kapitels steht schließlich die Analyse des im dritten Teil erarbeiteten historischen Materials mit Hilfe der eingeführten Begrifflichkeit. Hier sind dann auch die eingangs aufgeworfene These und die Rolle und Funktion des politischen Rechtsextremismus im politischen System zu untersuchen.

1. Extremismusbegriff

Um in die Thematik einzusteigen und mit dem Ziel, einen begrifflichen Rahmen für die spätere Analyse der Verbotsdiskussion aufzuspannen, werden im Folgenden der Begriff des politischen Extremismus vorgestellt und die Hauptrichtungen der politik- und sozialwissenschaftlichen Extremismusforschung erörtert.

Der Begriff des Extremismus hat seine etymologischen Wurzeln „in den lateinischen Wörtern >extremus< (dt.: äußerst, entferntest, aber auch: der ärgste, gefährlichste, schlechteste, verächtlichste) und >extremitas< (dt.: der äußerste Punkt, Rand)“[3]. Schon in dieser Etymologie des Wortes schwingen zwei Bedeutungen mit, die für die Diskussion um den Begriff des politischen Extremismus wegweisend sind. Zum einen handelt es sich bei Extremismus um einen Relationsbegriff, d.h. ein Extrem ist immer nur von einem bestimmten Bezugspunkt aus gesehen extrem. Der Begriff findet zumeist Verwendung in Bezug auf eine als Mitte oder Durchschnitt vorgestellte Normalität. "Als extrem gilt, was nach herrschender Meinung in maximalem Abstand zu einem gewohnten, vertrauten oder weit verbreiteten Verhalten steht."[4] Zum anderen hat „extrem“ zumeist auch einen pejorativen Beiklang. Es handelt sich dabei immer um eine abwertende Zuschreibung, niemals um eine Selbstbeschreibung. Es wird gleichsam ein Innen-Außenverhältnis konstruiert, bei dem die Innenseite dieser Unterscheidung positiv und die Außenseite negativ konnotiert ist. Man könnte auch mit den Unterscheidungen zugehörig/ nicht zugehörig oder angemessen/ unangemessen arbeiten. Spricht man von politischem Extremismus, ist damit erst einmal lediglich ein Set von politischen Meinungen, Gesinnungen, Einstellungen, Zielen, Handlungen etc. gemeint, das außerhalb der Normalität eines politischen Systems – zumeist einer Demokratie – liegt, oder besser: das aus der Perspektive dieser „Mitte“ als jenseits eines grundlegenden politischen Konsenses der Mehrheitsgesellschaft und damit „extrem“ angesehen wird. Wir haben es also mit einer Ausgrenzung einer Anzahl politischer Minderheiten durch eine politische Mehrheit zu tun. Begrifflich lassen sich folglich auf einem Spektrum von möglichen Gesinnungen, Handlungen, Zielen usw. immer extreme Positionen identifizieren. Die entscheidende Frage bleibt diejenige der Grenzziehung(en) auf diesem Spektrum.

In der sozial- und politikwissenschaftlichen Extremismusforschung in der Bundesrepublik lassen sich zwei Hauptströmungen unterscheiden. Man kann dabei aber nicht von zwei Schulen oder Paradigmen sprechen, die auf je spezifischen Extremismusdefinitionen aufbauen. Vielmehr gibt es nur ein maßgebliches und einflussreiches Paradigma, dass sowohl die wissenschaftliche als auch die verfassungsrechtliche Debatte bestimmt. Die verschiedenen Ansätze in der Extremismusforschung können nun dahingehend eingeordnet werden, ob sie die Begrifflichkeit dieser konventionellen Extremismusforschung[5] teilen oder ob sie ihr ablehnend gegenüberstehen. Diese Klammer ist es, die die inhaltlich sehr heterogenen Ansätze in diesem Themenfeld überhaupt verbindet. Die Ausprägungen des Extremismusbegriffes sind beinahe so vielfältig wie die politischen Standpunkte der mit dem Thema befassten Autoren. Am eindrücklichsten haben Ulrich Druwe und Susanne Mantino[6] auf die begrifflichen Defizite dieses Forschungszweiges hingewiesen, wobei sie insbesondere die Rechtsextremismusforschung betrachtet haben. In ihrer methodologischen Untersuchung der in der Extremismusforschung zur Anwendung kommenden Begrifflichkeit sind sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es kaum einen von zwei oder mehreren Autoren geteilten Begriff dessen gibt, was mit (Rechts)Extremismus bezeichnet werden soll. Vielmehr zeichnet sich der Forschungszweig gerade dadurch aus, dass die einzelnen Autoren den Begriff jeweils sehr individuell füllen. Angesichts der Vielzahl der verwendeten Begriffe soll an dieser Stelle auf eine konkrete Darstellung der verschiedenen Ansätze verzichtet werden, zumal in der vorliegenden Arbeit nicht eine Theorie des Extremismus im Sinne eines ihn erklärenden Begriffsgebäudes erörtert werden soll, sondern der politische und juristische Umgang mit diesem gesellschaftlichen Phänomen im Mittelpunkt steht. Aus diesem Grund wird im Folgenden vor allem das die öffentliche Debatte bestimmende Verständnis der sogenannten konventionellen Extremismusforschung näher dargestellt, da dieses auch die Reaktionsformen auf den politischen Extremismus maßgeblich prägt. Ergänzend werden die zentralen Kritikpunkte an diesem Begriffsverständnis diskutiert.

Der hier als konventionell bezeichnete Strang der Extremismusforschung in der Bundesrepublik wurde ganz entscheidend durch die im deutschen Grundgesetz niedergelegte und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach präzisierte Vorstellung von einer streitbaren oder auch wehrhaften Demokratie geprägt. Dem liegt die historisch etwas zweifelhafte Ansicht zugrunde, die Weimarer Republik sei ihrer zu großen Toleranz und zu geringen Abwehrbereitschaft gegenüber ihren Feinden zum Opfer gefallen. Diese Auffassung wir beispielsweise regelmäßig im jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht vertreten. So heißt es z.B. im Bericht aus dem Jahr 2000: "Die leidvollen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Untergang der Weimarer Republik, deren Verfassung wirksame Abwehrmechanismen vermissen ließ, haben dazu geführt, dass im Grundgesetz das Prinzip der wehrhaften und abwehrbereiten Demokratie verankert worden ist."[7] Fragwürdig ist diese Position meines Erachtens insofern, als dass der Untergang der Weimarer Republik und ebenso die Entstehung faschistischer Regime anderswo in Europa nicht damit erklärt werden kann, dass die Republik, von ihren erklärten Feinden von links und rechts eingekreist und schließlich besiegt worden sei. Diese Sichtweise enthält bestenfalls einen Teil der historischen Wahrheit. Dagegen ist wohl eher davon auszugehen, dass die Ursache für den Niedergang der Weimarer Republik im mangelnden demokratischen Bewusstsein und der fehlenden Legitimation der Demokratie in der Bevölkerung insgesamt zu suchen ist. Es waren nicht extremistische Minderheiten, sondern ein Großteil der Bevölkerung, der die Demokratie ablehnte und Hitler an die Macht brachte.[8] In diesem Sinne ist Wippermann zuzustimmen, wenn dieser schreibt: "Wenn aus dieser Geschichte eine Lehre zu ziehen ist, dann ist es die Erkenntnis, dass der Faschismus nicht wegen seiner Stärke, sondern wegen der Schwäche der Demokratie zur Macht gekommen ist. Und diese Schwäche der Demokratie war nicht die Folge, sondern die Ursache des Aufstiegs der faschistischen Parteien. [...] Die Weimarer Republik wurde daher nicht zu Unrecht als 'Republik ohne Republikaner' bezeichnet, weil selbst der demokratische Minimalkonsens von kaum jemandem geteilt wurde."[9]

Der konventionelle Extremismusbegriff, als dessen wichtigste Vertreter die beiden Politikwissenschaftler Uwe Backes und Eckhard Jesse angesehen werden können, geht nun von genau dieser eben kritisierten historischen Grundannahme aus und nimmt direkt positiv Bezug auf das Konzept der streitbaren Demokratie. Nach Backes und Jesse ist unter dem Begriff der streitbaren oder auch wehrhaften Demokratie eine Trias aus Wertgebundenheit der Verfassung, Abwehrbereitschaft gegen Verfassungsfeinde (Streitbarkeit) und die Vorverlagerung des Verfassungsschutzes in den Bereich strafrechtlich nicht relevanter Handlungen zu verstehen.[10] Gemeinhin werden unter dem Begriff aber zumeist die unter dem Punkt Abwehrbereitschaft einzuordnenden im Grundgesetz verankerten Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen subsumiert.

Dazu „zählen:

[...]


[1] Vgl. Jaschke, Hans-Gerd, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe, Positionen, Praxisfelder, 2. Aufl. Opladen 2001, S. 22 u. 137.

[2] Vgl. etwa die erste Diskussion um ein Verbot der NPD Ende der 1960er Jahre oder die Verbotsmaßnahmen gegen rechtsextreme Vereinigungen infolge einer Reihe von rechtsextremen Anschlägen zu Beginn der 1990er Jahre.

[3] Möller, Kurt, Extremismus, in: Schäfers, Bernhard / Zapf, Wolfgang (Hrsg.), Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, Opladen 1998, S. 188-200, S. 188.

[4] Kohlstruck, Michael, Unser Rechtsextremismus, in: Leviathan 27/ 99, H4, S. 469-478, S. 473.

[5] So wird sie v.a. von Hans-Gerd Jaschke bezeichnet, vgl. Jaschke, Hans-Gerd, Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit – Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen 1991, S. 43f.

[6] Vgl. Druwe, Ulrich / Mantino, Susanne , "Rechtsextremismus". Methodologische Bemerkungen zu einem politikwissenschaftlichen Begriff, in: Falter, Jürgen et al. (Hrsg.), Rechtsextremismus - Ergebnisse und Perspektiven der Forschung, Opladen 1996, S. 66-80.

[7] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2000, Berlin, Bonn Mai 2001, S.14.

[8] Vgl. z.B. Everts, Carmen, Politischer Extremismus. Theorie und Analyse am Beispiel der Parteien REP und PDS, Berlin 2000, S.132.

[9] Wippermann, Wolfgang, Verfassungsschutz und Extremismusforschung: falsche Perspektiven, in: Mecklenburg, Jens (Hrsg.), Braune Gefahr, DVU, NPD, REP - Geschichte und Zukunft, Berlin 1999, S. 268-280, S. 270f.

[10] Vgl. Backes, Uwe / Jesse, Eckhard, Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland, vierte völlig überarb. und aktual. Ausgabe, Bonn 1996, S. 464f.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Parteiverbote als Form der symbolischen Politik - Die Diskussion um ein Verbot der NPD
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Soziologie)
Veranstaltung
Grundzüge einer Soziologie und Phänomenologie des Politischen Extremismus
Note
Sehr gut (1,0)
Autor
Jahr
2002
Seiten
30
Katalognummer
V34466
ISBN (eBook)
9783638346764
Dateigröße
453 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteiverbote, Form, Politik, Diskussion, Verbot, Grundzüge, Soziologie, Phänomenologie, Politischen, Extremismus
Arbeit zitieren
Michael Berka (Autor:in), 2002, Parteiverbote als Form der symbolischen Politik - Die Diskussion um ein Verbot der NPD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34466

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