Medizinische Versorgungszentren. Ende der Freiberuflichkeit und Zukunft der ambulanten Versorgung?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Charakterisierung des Medizinischen Versorgungszentrums
1.1 Einleitung MVZ
1.2.Definition
1.3 Begriffserläuterung MVZ
1.4 Aktuelle MVZ Gesamtzahlen

2. Strukturen des Medizinischen Versorgungszentrums
2.1 Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums
2.2 Trägerschaften
2.3 Rechtsformen
2.4 Ärztliche Leistung
2.5 MVZ Grundtypen

3. Chancen und Risiken für das Medizinische Versorgungszentrum
3.1 Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums
3.1.1 Der Patient
3.1.2 Ärzte
3.1.3 Kostensenkung
3.2 Risiken
3.3 Kritik an der MVZ

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

6. Abbildungsverzeichnis

1.Charakterisierung des Medizinischen Versorgungszentrums

1.1 Einleitung MVZ

Die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) haben Anfang 2004, als das

Gesundheitsmodernierungsgesetzes in Kraft trat, viel für Diskussionen gesorgt. Es gab kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Berufs- und vertragsrechtlichen Klärungsbedarf von Seiten der Ärzte. Ziel war hier, die bestehenden Lücken des Gesetzes, zu kompensieren und Fragen zur Gründung eines MVZ zu klären. Die Fragen wurden mithilfe der Zulassungsausschüsse beantwortet. Hierbei war es wichtig - vor allem in der Anfangsphase - Erfahrungen am Markt zu sammeln, und daraus die notwendigen Schlüsse zu zeihen.1 Die MVZ wurde zur Verbesserung der ambulanten Versorgung, sowie besseren Verknüpfung des ambulanten und stationären Sektors eingeführt. Die Vernetzung unterschiedlicher bzw. gleicher ärztlicher und/oder nichtärztlich- psychotherapeutischer Fachdisziplinen, soll eine bessere, patientenorientierte Versorgung bieten und die Versorgung aus 'einer Hand' ermöglichen.2

1.2. Definition

Laut dem SBG V definiert man das Medizinische Versorgungszentrum wie folgt:

„Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztliche geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister (…)eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.“3

„Medizinische Versorgungszentralen können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zugelassenen oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.

Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben der seine Eintragung in ein Arzt oder Zahnarztregister nachweisen kann. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigung für den jeweiligen Zulassungsbezirk geführt.“4

1.3 Begriffserläuterung MVZ

Das Medizinische Versorgungszentrum ist eine zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung, als Leistungserbringer-Typ im Sozialgesetzbuch. Freiberufliche und angestellte Ärzte können in der MVZ beschäftigt werden. Zunächst war es notwendig, dass fachübergreifende Tätigkeiten angeboten werden. Dies bedeutet mindestens eine Versorgungszielübergreifende Ausrichtung (Beispiel: 1 Gynäkologe und 1 Radiologe).5 Dies war der Fall bis das GKV- Versorgungsstärkunggesetz am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Dadurch wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gründung einem MVZ weiterentwickelt. Das Gesetz sieht nun vor, dass auch arztgleiche Gruppen ein MVZ gründen können. Anfangs war eine Gründung nur dann möglich, wenn eine fachübergreifende ärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden konnte. Aktuell können zum Beispiel reine Hausärzte oder spezialisierte fachartzgruppengleiche ein MVZ gründen. Auch Kommunen haben die Möglichkeit, eine MVZ zu gründen, um die ärztliche Versorgung in den jeweiligen Regionen zu verbessern und zu optimieren.6 Laut aktuellem Stand vom 31.12.2014, lässt sich die Mehrzahl der MVZ in Kernstädten, Ober- und Mittelzentren nieder - Kernstadt 47,5%, Ober- und Mittelzentren 38,5 % und in ländlichen Gebieten 14,0 %.7

In dem MVZ arbeiten Ärzte in einem Praxissitz zusammen. Einem MVZ tätigen Vertragsarzt ist es nicht möglich, parallel in dem MVZ und in einer Einzelpraxis zu behandeln. Auch angestellte Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, können nicht parallel dazu in einem MVZ tätig sein.8

1.4 Aktuelle MVZ Gesamtzahlen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1. MVZ Gesamtzahlen

2. Strukturen des Medizinischen Versorgungszentrums

2.1 Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums

Ein MVZ kann von Leistungserbringern, die mit den Gesetzlichen Krankenkassensystem arbeiten, gegründet werden. Diese Erbringer müssen durch eine Zulassung, Ermächtigung oder einem Vertrag an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilnehmen.9 Im SBG sind folgende Personen und Einrichtungen aufgezählt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Voraussetzung ist es, dass eine ärztliche Leitung von einem Medizinischen Versorgungszentrum von einem Arzt übernommen wird. Die angestellten Ärzte oder Vertragsärzte müssen im Arztregister des jeweiligen Bezirks eingetragen sein, um behandeln zu dürfen. Durch das Versorgungsstrukturgesetz, das im Januar 2012 in Kraft getreten ist, dürfen nur noch zugelassene Ärzte, Krankenhäuser und gemeinnützige Träger, welche ermächtigt wurden, ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen.10

2.2 Trägerschaften

Die Verteilung der Trägerschaften 2014 spaltet sich wie folgt auf. Zu 40,7 % bestehend aus Vertragsätzen, die das MVZ gründen. 38,4% der Krankenhausgesellschaften, gründen ein MVZ.11 Bei diesem gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wie bei niedergelassenen Vertragsätzen im gesetzlichen Krankenhaussystem, da es sich ebenfalls um eine ambulante medizinische Leistung handelt.

Abb. 2. Verteilung der Trägerschaften bei MVZ

[...]


1 Hoffmann, J / Klawonn,B : Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) Die Verträge,2005

2 Kassenärztliche Vereinigung Bayern : Allgemeine Informationen zum Thema MVZ,2015

3 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)- Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI.I S. 2477) $ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. S.1

4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)- Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI.I S. 2477) $ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. S.1

5 Hoffmann, J / Klawonn,B : Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) Die Verträge,2005

6 Bundesministerium für Gesundheit: Versorgung „aus einer Hand“

7 Kassenärztliche Vereinigung Bayern: Medizinische Versorgungszentren. Regionale Verteilung 2014, S.6

8 Hoffmann, J / Klawonn,B : Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) Die Verträge.2005, S.1

9 Kassenärztliche Vereinigung Nordrein. Medizinische Versorgungszentren. Voraussetzungen zur Gründung einer MVZ,S. 33

10 Bundesverband Medizinischer Versorgungszentren 2011, S.1

11 Kassenärztliche Vereinigung Bayern: Medizinische Versorgungszentren 2014, S.5

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Medizinische Versorgungszentren. Ende der Freiberuflichkeit und Zukunft der ambulanten Versorgung?
Hochschule
Hochschule Fresenius München
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
14
Katalognummer
V344721
ISBN (eBook)
9783668345904
ISBN (Buch)
9783668345911
Dateigröße
531 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
medizinische, versorgungszentren, ende, freiberuflichkeit, zukunft, versorgung
Arbeit zitieren
Adela Huskic (Autor:in), 2016, Medizinische Versorgungszentren. Ende der Freiberuflichkeit und Zukunft der ambulanten Versorgung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344721

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