Anti-Terrorgesetzgebung in Deutschland. Eine effiziente Antwort auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung?


Facharbeit (Schule), 2012

21 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Die Antwort der Bundesrepublik Deutschland auf die neue Bedrohungslage: Die veränderte Sicherheitsgesetzgebung nach dem 11.09.2001
1. Sicherheitsgesetze als Reaktion auf aktuelle Gefahren
2. Die Sicherheitsgesetze nach 9/11
a) Erstes Sicherheitspaket
b) Zweites Sicherheitspaket — Terrorismusbekämpfungsgesetz
c) Sonstige Maßnahmen
3. Besonderheiten der neuen Sicherheitsgesetze

III. Bewertung der Maßnahmen:
1. Hat sich die Sicherheitslage in Deutschlang objektiv verbessert?
2. Eingriffe in bürgerliche Freiheitsrechte

IV. Legitimationsversuch - Warum lassen wir uns das gefallen?
1. Der politische Sicherheitsbegriff
2. Einfluss des psychologischen Sicherheitsbedürfnisses
a) Einordnung des Sicherheitsbedürfnisses in die Maslowsche Bedürfnispyramide
b) Auswirkungen des Sicherheitsbedürfnisses auf die aktuelle Sicherheitspolitik

V. Fazit:

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anti- Terrorgesetzgebung in Deutschland: Eine effiziente Antwort auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung?

I. Einführung

Die globale Sicherheitslage hat sich seit dem Ende des kalten Krieges erheblich verändert. Diese Erkenntnis ist, so oder ähnlich formuliert, allgemeiner Konsens.

Was aber bedeutet die veränderte Sicherheitslage? Die Antwort auf diese Frage haben auf grausamste Art und Weise die Anschläge islamistischer Terroristen seit dem Jahr 2001 gezeigt. Exemplarisch seien vor allem die Anschläge in den USA auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. am 11.09.2001 genannt, bei denen etwa 3000 Menschen ums Leben kamen. Dass es sich nicht nur um einen Angriff auf die USA, sondern um den Anfang einer Anschlagserie auf die gesamte westliche Welt handelte, zeigten unter anderem die Anschläge in Madrid am 11.03.2004 mit 191 Toten und 2051 Verletzten[1] sowie die Attentate in der Londoner U- Bahn vom 07.07.2005, bei denen 56 Menschen ums Leben kamen und über 700 verletzt wurden.[2] Bedauerlicher Weise kann die Liste verübter und vereitelter Anschläge noch weit fortgeführt werden, um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, sollen aber vor allem die Attentate genannt werden, die sich aufgrund ihrer besonderen Grausamkeit und großen Anzahl unschuldiger Opfer besonders in das allgemeine Gedächtnis eingebrannt haben.

Was hat das mit uns Deutschen und mit der Bundesrepublik Deutschland zu tun? Noch 15 Jahre zuvor wären die Bürger der Bundesrepublik Deutschland erschüttert über die grausamen Attentate gewesen, hätten sich solidarisch erklärt und ehrliches Mitleid empfunden. Bedroht gefühlt hätten sie sich vermutlich nicht oder zumindest wesentlich weniger als 2001 und in den darauf folgenden Jahren.

Bereits in seiner Regierungserklärung vom 12.09.2001 betonte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder: „ Die gestrigen Anschl a; sie sind eine Kriegserklärung gegen die gesamte zivilisierte Welt “ . [3] Die Vernetzung, die Globalisierung von Wirtschaft und Politik hat dazu geführt, dass Staaten und folglich auch Angriffe auf sie nicht mehr isoliert gesehen werden können, sondern als Teil der Bündnisse wie etwa der UNO, NATO usw. denen sie angehören. Die Verbindung Deutschlands zu den Anschlägen vom 11.09.2001 wurde noch deutlicher, als herauskam, dass einige der Attentäter jahrelang unbehelligt in Hamburg gelebt und studiert und die Anschläge auch teilweise hier geplant hatten.[4]

Der damalige Bundeskanzler Schröder hatte Recht, die Anschläge von New York und Washington betrafen auch Deutschland. Vor allem aber schürten Sie das Gefühl von Angst. Angst vor einer bisher öffentlich nicht wahrgenommenen, undifferenzierten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Als im Januar 2003 ein geistig verwirrter Psychologiestudent mit seinem Kleinflugzeug zwischen den Hochhäusern in Frankfurt am Main umherflog, hielt die Nation vor Angst den Atem an. Noch näher schien die Bedrohung, als am 31.07.2006 in Köln Anschläge durch Kofferbomben in Regionalzügen vereitelt werden konnten.[5] Dass die Bomben nicht hätten explodieren können, konnte nicht beruhigen.

Die veränderte Sicherheits- bzw. Bedrohungslage meint mithin, dass die Gefahren und Risiken undifferenzierter geworden sind, der Gegner ist nicht mehr ein anderer Staat oder ein anderes politisches System, sondern es sind kleine Gruppen von Zivilpersonen, die aufgrund des technischen Fortschritts in der Lage sind, eine ungeheure Vielzahl von Menschen zu töten. Der Angriff kann grundsätzlich jederzeit an jedem Ort erfolgen.

Die vorliegende Arbeit will untersuchen, ob und inwiefern die nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geänderte Gesetzeslage zu mehr Sicherheit beigetragen hat. Auf eine zu detaillierte Darstellung einzelner Gesetzesänderungen soll dabei verzichtet werden. Vielmehr geht es darum, zu überprüfen, ob sich die tatsächliche Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus nach 9/11 und die geschaffene Rechtslage verhältnismäßig gegenüberstehen und was der Faktor „Sicherheit“ in diesem Kontext bedeutet. Ist als Sicherheit nur die objektive Verringerung der Gefahr zu verstehen? Inwiefern spielt subjektiv empfundene Sicherheit eine Rolle?

Begonnen wird mit der Darstellung der veränderten Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nach den Anschlägen vom 11.09.2001 (S. II). Anschließend wird zunächst anhand objektiver Kriterien bewertet, ob sich die Sicherheitslage Deutschlands verbessert hat. In diesem Zusammenhang soll auch auf die Grundrechtseinschränkungen durch die erweiterten Befugnisse eingegangen werden. Geben wir unsere Freiheit zu Gunsten der Sicherheit auf? (S. III). Schließlich erfolgt eine Bewertung der gefunden Ergebnisse anhand psychologischer Maßstäbe:

Wie groß ist das Bedürfnis nach Sicherheit? Korrespondiert die gefühlte mit der objektiv vorhandenen Sicherheit? (S. IV).

II. Die Antwort der Bundesrepublik Deutschland auf die neue Bedrohungslage: Die veränderte Sicherheitsgesetzgebung nach dem 11.09.2001

1. Sicherheitsgesetze als Reaktion auf aktuelle Gefahren

Die Einführung neuer Sicherheitsgesetze auch als Reaktion auf aktuelle Anlässe ist in der Bundesrepublik Deutschland nichts Neues. Bereits 1968 wurde die sog. Notstandsverfassung,[6] durch die zahlreiche Kompetenzen geschaffen und die Möglichkeit zur weiten Einschränkung der Grundrechte der Bürger ermöglicht wurden, auch als Reaktion auf die Aufstände und Unruhen, vor allem durch Studenten, im Jahre `68 eingeführt.

Als Reaktion auf den Terrorismus der RAF in den 1970er Jahren wurden weitere Gesetze erlassen, die die innere Sicherheit der BRD erhöhen sollten. Die wichtigsten sind das unter Strafe stellen der Bildung einer terroristischer Vereinigungen durch die Einführung des § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) sowie das Kontaktsperregesetz.[7]

Sowohl die Sicherheitsgesetze von 1968 wie auch von 1977/ 78 sind in ihrer Reichweite und grundrechtsbeeinträchtigenden Funktion nicht zu unterschätzen. Zu den nach den Anschlägen vom 11.09.2001 verabschiedeten Gesetzen sind sie jedoch kein Vergleich.

2. Die Sicherheitsgesetze nach 9/11

In Reaktion auf die Geschehnisse vom 1.09.2001 wurden in Deutschland zwei Sicherheitspakete verabschiedet, die zahlreiche Vorschriften in bestehenden Gesetzen änderten und anfügten. Durch die Vielzahl der vorgenommenen Gesetzesänderungen ist es an dieser Stelle nicht möglich, sämtliche Änderungen und Erweiterungen darzustellen. Hervorgehoben werden sollen aber die wichtigsten Veränderungen.

a) Erstes Sicherheitspaket

Das erste Sicherheitspaket wurde wenige Tage nach den Anschlägen beschlossen. Durch das erste Sicherheitspaket wurde in erster Linie § 129a StGB um § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung) ergänzt.[8] Unter Strafe steht damit nun auch die Bildung terroristischer Vereinigungen im Ausland. Weiterhin sind nun auch bloße Sympathieerklärungen zu derartigen Vereinigungen unter Strafe gestellt. Als weitere Maßnahme des ersten Sicherheitspaketes wurde das Religionsprivileg im Vereinsrecht gestrichen.[9] Schließlich wurde die Absicht erklärt, die Flugsicherheit durch die Sicherheitsüberprüfung aller Flughafenmitarbeiter zu erhöhen.

b) Zweites Sicherheitspaket— kä mpfungsgesetz

Wesentlich weitergehende Regelungen als das erste Sicherheitspaket enthält das zweite Sicherheitspaket, auch bekannt als Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG).[10] Das TBG hat mit nahezu 100 Vorschriften Normen in 17 Gesetzen geändert.

Während durch das erste Sicherheitspakete, bzw. die Einführung des § 129b StGB der Schwerpunkt auf repressiven Maßnahmen liegt, verfolgt das zweite Sicherheitspaket in erster Linie den Schutz gefährdeter Rechtsgüter durch präventive Maßnahmen:[11] Der Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Befugnis zur Erhebung und Weitergabe von Informationen durch staatliche Institutionen.

Im Einzelnen seien die wichtigsten Befugniserweiterungen genannt:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) [12] wurde ermächtigt, Informationen zu Bankkonten, deren Inhabern und Verfügungsberechtigten einzuholen, Auskünfte zu den Umständen des Post[13] - und Telekommunikationsverkehrs von Personen einzuholen sowie bei Luftverkehrsunternehmen Informationen über die Inanspruchnahme von Luftverkehrsdienstleistungen von Personen abzufragen. Der militärische Abschirmdienst MAD[14] und der Bundesnachrichtendienst (BND)[15] haben ähnliche Befugnisse über Datenerhebung- und Speicherung erhalten.

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz wurde dahingehend geändert, dass eine regelmäßige Überprüfung von in sicherheitsempflindlichen Bereichen tätigen Personals und von Bewerbern auf derartige Stellen wird ermöglicht wurde.[16] Nennenswert erweitert wurden auch die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes (BGS)[17]: Der BGS wurde ermächtigt, Grenzkontrollen auf einem erweiterten Gebiet im Landesinneren durchzuführen, außerdem wurde der Einsatz von sog. „Sky-Marshalls“ in Luftfahrzeugen zugelassen.[18]

Änderung des Passgesetzes[19] und des Personalausweisgesetzes[20] wurden dergestalt vorgenommen, dass in die Dokumente neben Lichtbild und Unterschrift weitere biometrische Daten eingebracht werden dürfen und zwar auch so, dass der Betreffende sie nicht entschlüsseln kann. Inzwischen werden neue Reisepässe und Personalausweise ausgegeben, die enthalten.[21] In das Vereinsgesetz wurde neben der Aufhebung des Religionsprivilegs die Möglichkeit zum Verbot von Ausländervereinen eingeführt.[22]

Das Bundeskriminalamt (BKA) erhielt erweiterte Befugnisse im Bereich der Strafverfolgung und der Datenermittlung bei anderen Stellen.[23]

Die Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern sollte wie Personalausweis und Reisepass um weitere biometrische Merkmale ergänzt werden, außerdem wurden die Gründe, um eine Aufenthaltsgenehmigung in der BRD zu versagen, erweitert.[24] Änderungen erhielten in diesem Bereich auch das Asylverfahrensgesetz,[25] das Gesetzes über das Ausländerzentralregister[26] und der entsprechenden Durchführungsverordnung[27] Weiterhin wurde eine erweiterte Überprüfungsmöglichkeit von Personen eingeführt, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen der Luftfahrt tätig sind.[28]

Nach seinem Art. 22 war das TBG hinsichtlich der Änderungen betreffend das MAD- Gesetz, das BND-Gesetz, das Art. 10-Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und das BKA Gesetz befristet und zu evaluieren. Als Ergebnis der Evaluierung wurde das Terrorismusbekämpfungsergänzugsgesetz (TBEG) erlassen.[29] Die durch das TBG den Sicherheitsbehörden eingeräumten Befugnisse wurden beibehalten und teilweise sogar noch erweitert. Daneben wurde das StGB um die Straftatbestände des § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Tat) und § 89b (Aufnahme von Beziehungen zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) ergänzt. Das TBEG enthielt wiederum selbst eine Befristung zum 2011 und war für das Jahr 2009 zu evaluieren. Trotz kontroverser Diskussionen in Politik und Gesellschaft wurden die Befugnisse Ende 2011 um weitere 4 Jahre verlängert.[30] Am 10.01.2012 trat außerdem das Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, das als Ergebnis der Evaluierung des TBEG die Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes erweitert.

c) Sonstige Ma ßnahmen

Weiterhin wurde die sog. Antiterrordatei[31] beim BKA eingerichtet, auf welche 38 deutsche Sicherheitsbehörden zugreifen können, die grundsätzlich nicht zusammenarbeiten. Aktuell, im November 2012, befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Antiterrordatei, auf die zwischen 2007 und 2011 etwa 300.000 Mal zugegriffen wurde, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.[32] Ebenfalls zur Verbesserung der Behördenvernetzung wurde im Dezember 2004 das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) eingerichtet, welches als gemeinsame Koordinierungsstelle der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern die operative Arbeit zur Bekämpfung des islamischen Terrorismus verbessern soll.

Bereits für verfassungswidrig erklärte das Bundeserverfassungsgericht die anlasslose Speicherung personenbezogener Daten, sog. Vorratsdatenspeicherung.[33] Ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig wurde das Luftsicherheitsgesetz erklärt, dass es ermöglichen sollte, von Terroristen entführte Flugzeuge auch dann abzuschießen, wenn unbeteiligte Passagiere an Bord sind[34]

Die nach den Anschlägen vom 11.09.2001 ergriffenen Maßnahmen mithin ausgesprochen zahlreich und erfassen weite Lebensbereiche. Insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Weiterleitung von Daten wurden die Befugnisse staatlicher Stellen erheblich erweitert.

[...]


[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Madrider_Zuganschl%C3%A4ge#Orte_der_Explosionen, zuletzt abgerufen am 05.10.2012.

[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschl%C3%A4ge_am_7._Juli_2005_in_London, zuletzt abgerufen am 05.10.2012.

[3] http://www.documentarchiv.de/brd/2001/rede_schroeder_terror-usa.html, zuletzt abgerufen am 01.10.2012. 3

[4] Zur sog. Hamburger Terrorzelle und vor allem den Strafprozessen gegen die mutmaßlichen Gehilfen Mounir El Motassadeq (rechtskräftig zu 15 Jahren Haft verurteilt) und Abdelghani Mzoudi (rechtskräftig freigesprochen) s. http://www.stern.de/panorama/hamburger-terrorzelle-90392872t.html, zuletzt abgerufen am 05.10.2012.

[5] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0013/10, zuletzt abgerufen am 05.10.2012.

[6] Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] Vom 24. Juni 1968 BGBl. I, S. 709-714.

[7] § 31 EGGVG, § 31 eingef. durch G v. 30. 9. 1977 (BGBl. I S. 1877).

[8] Vgl. Bt-Drs. 14/7025.

[9] Bis zum 07.12.2001 wurden Religionsgemeinschaften nach § Abs.2 Nr. 3 VereinsG nicht als Vereine behandelt und konnten dementsprechend auch nicht nach § 3 VereinsG verboten werden.

[10] Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002, BGBl. I, S. 361.

[11] Lepsius, S. 6.

[12] Art. 1 TBG

[13] Diese Befugnis wurde durch das TBEG wieder entzogen, s. dazu unten.

[14] Art. 2 TBG

[15] Art. 3 TBG

[16] Art. 5 TBG

[17] Bundespolizei

[18] Art. 4a TBG

[19] Art. 7 TBG

[20] Art. 8 TBG

[21] S. z. B das "Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist"

[22] Art. 9 TBG

[23] Art. 10 TBG

[24] Art. 11 TBG; das Ausländergesetz ist inzwischen außer Kraft getreten und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt worden

[25] Art. 12 TBG

[26] Art. 13 TBG

[27] Art. 14 TBG

[28] Art. 19 TBG.

[29] Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 3 G zur Änd. des BundesverfassungsschutzG vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2576).

[30] Vgl. z.B. http://www.zeit.de/politik/deutschland/2011-10/anti-terror-gesetz-verlaengerung, zuletzt abgerufen am 30.11.2012.

[31] "Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist".

[32] Vgl. neben anderen Presseberichten z.B. http://www.welt.de/politik/deutschland/article110687189/Karlsruhe-sieht- Probleme-bei-Anti-Terror-Datei.html, zuletzt abgerufen am 30.11.2012.

[33] Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08.

[34] Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006, 1 BvR 357/05. 8

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Details

Titel
Anti-Terrorgesetzgebung in Deutschland. Eine effiziente Antwort auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung?
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V344810
ISBN (eBook)
9783668344990
ISBN (Buch)
9783668345003
Dateigröße
587 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
anti-, terrorgesetzgebung, deutschland, eine, antwort, sicherheitsbedürfnis, bevölkerung
Arbeit zitieren
Tassilo Koch (Autor:in), 2012, Anti-Terrorgesetzgebung in Deutschland. Eine effiziente Antwort auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344810

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