Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“, das am 10.08.1994 in Kraft getreten ist, wurde das Aktienrecht mit dem Ziel reformiert, die Rechtsform der Aktiengesellschaft auch für kleinere und mittlere Unternehmen zugänglich und attraktiv zu machen. Es prägte den Begriff „kleine AG“. Mittelständische Unternehmen sollten dadurch die Möglichkeit erhalten, Zugang zum Eigenkapitalmarkt (Börse) zu erhalten, denn dies war bis dahin ausschließlich Aktiengesellschaften möglich.1 Nach der Entwurfsbegründung war das Gesetz Bestandteil des Aktionsprogramms für mehr Wachstum und Beschäftigung und ein Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland sowie zur Stärkung der Wachstumskräfte und der Investitionsdynamik.2
Allerdings mussten Reformen im Gesetzgebungsbereich auf unumgänglich notwendige Änderungen beschränkt bleiben. Die Gesetzesflut hatte schon jetzt solche Ausmaße angenommen, dass die Umsetzung von Gesetzen in die Praxis oft nur noch mit Hilfe von Spezialisten bewältigt werden konnte.3 Bei dieser Hausarbeit werde ich speziell auf diese Gesetzesänderungen eingehen, da diese Neuregelung des Gesetzes den Unterschied zur börsennotierten Aktiengesellschaft am besten verdeutlicht. Außerdem werde ich auch den Unterschied zur GmbH erläutern, da die kleine AG insbesondere eine Alternative zu dieser Rechtsform darstellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriff der kleinen Aktiengesellschaft
3. Die kleine AG als Alternative zu anderen Rechtsformen
3.1. Vorteile der kleinen AG gegenüber anderen Rechtsformen
3.2. Nachteile der kleinen AG gegenüber anderen Rechtsformen
4. Gründung
4.1. Bargründung
4.2. Sachgründung
4.3. Umwandlung
5. Wichtige Sonderregelungen für kleine Aktiengesellschaften
5.1. Zulassung der Einpersonengründung
5.2. Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen
5.3. Unternehmensmitbestimmung bei weniger als 500 Arbeitnehmern
5.4. Weitere Sonderregelungen
6. Fazit
7. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“, das am 10.08.1994 in Kraft getreten ist, wurde das Aktienrecht mit dem Ziel reformiert, die Rechtsform der Aktiengesellschaft auch für kleinere und mittlere Unternehmen zugänglich und attraktiv zu machen. Es prägte den Begriff „kleine AG“.
Mittelständische Unternehmen sollten dadurch die Möglichkeit erhalten, Zugang zum Eigenkapitalmarkt (Börse) zu erhalten, denn dies war bis dahin ausschließlich Aktiengesellschaften möglich.[1]
Nach der Entwurfsbegründung war das Gesetz Bestandteil des Aktionsprogramms für mehr Wachstum und Beschäftigung und ein Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland sowie zur Stärkung der Wachstumskräfte und der Investitionsdynamik.[2]
Allerdings mussten Reformen im Gesetzgebungsbereich auf unumgänglich notwendige Änderungen beschränkt bleiben. Die Gesetzesflut hatte schon jetzt solche Ausmaße angenommen, dass die Umsetzung von Gesetzen in die Praxis oft nur noch mit Hilfe von Spezialisten bewältigt werden konnte.[3]
Bei dieser Hausarbeit werde ich speziell auf diese Gesetzesänderungen eingehen, da diese Neuregelung des Gesetzes den Unterschied zur börsennotierten Aktiengesellschaft am besten verdeutlicht. Außerdem werde ich auch den Unterschied zur GmbH erläutern, da die kleine AG insbesondere eine Alternative zu dieser Rechtsform darstellt.
2. Begriff der kleinen Aktiengesellschaft
Die sogenannte „kleine Aktiengesellschaft“ ist kein eigenständiger Gesellschaftstyp im Sinne einer Rechtsform wie Aktiengesellschaft oder GmbH. Das Aktiengesetz verwendet den Begriff der „kleinen Aktiengesellschaft“ nicht. Allerdings hat er sich für kleine oder mittelständische Aktiengesellschaften eingebürgert, die ihre Aktien nicht an der Börse handeln.[4] Bei der sogenannten kleinen AG handelt es sich um eine AG im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG, die sich ihrem Wesen nach, z.B. in bezug auf die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien (§ 1 Abs. 2 AktG), die Haftungsverfassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder das Firmenrecht (§ 4 AktG) von den bislang bestehenden AGs nicht unterscheidet.[5]
Organe einer kleinen Aktiengesellschaft sind der Vorstand als Leitungsgremium der Gesellschaft, der Aufsichtrat als Kontrollorgan für den Vorstand und die Hauptversammlung als Zusammenkunft der Aktionäre. Das Grundkapital wird in Anteile (Aktien) aufgeteilt, die für die Anteilseigner oder Aktionäre bestimmte Rechte verbriefen. Der Nennwert einer Aktie (eine rechnerische Größe, die die Höhe des Anteils am Grundkapital einer AG darstellt) muss mindestens 1 € betragen, Stückaktien benötigen keinen Nennbetrag. Die AG haftet mit ihrem Firmenvermögen für Schulden, die Aktionäre tragen nur das Risiko des Wertverlustes ihrer Aktien, was bis zum Totalausfall führen kann.[6]
Die wesentlichen Unterschiede der kleinen AG zur börsennotierten Aktiengesellschaft ergeben sich aus der Möglichkeit zur Einpersonengründung (§ 2 AktG) und des überschaubaren Gesellschafterkreises, der Erleichterungen hinsichtlich der Zusammensetzungen des Aufsichtsrates (Unternehmensmitbestimmung), den Erleichterungen hinsichtlich der handelsrechtlichen Publizitätspflichten und der fehlenden Börsennotierung.[7]
Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ vom 10.08.1994 sind Regelungen neu eingebracht worden, die die aktienrechtlichen Vorgaben für kleinere, nichtbörsennotierte Unternehmen abschwächen, um ihr Interesse an der Rechtsform der AG zu wecken und ihnen die Scheu vor dieser Unternehmensform zu nehmen. Mittelbar zielen die Reformen darauf ab, die Zurückhaltung des Mittelstandes vor einem Börsengang zu senken.[8]
Die AG ist die einzige Rechtsform, die eine Eigenkapitalaufnahme über die Börse ermöglicht.[9] Notwendige Investitionen, die die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und ihrer Arbeitsplätze sichern, können oft nicht aus dem Privatvermögen finanziert werden. Die Gesellschaften sind dann auf Fremdkapital angewiesen. Das wiederum macht sie in konjunkturschwachen Zeiten krisenanfälliger. Durch die Neuregelung kann sich das Unternehmen in der Rechtsform der kleinen Aktiengesellschaft stabilisieren, bevor eine Entscheidung über den Gang an die Börse getroffen wird.[10] Die kleine AG kann somit als Aufwärmphase für den Gang an die Börse interessant sein.
Sie ist eine Nicht-Börsen-Aktiengesellschaft mit überschaubarem Gesellschafterkreis. Diese kann eine personalistische Gesellschaft, Familiengesellschaft oder auch Tochtergesellschaft eines Konzerns sein.[11]
Das Kriterium „kleine AG“ darf also nicht verstanden werden, als ginge es gemessen an Umsatz, Ertragskraft oder Arbeitnehmerzahl um „kleine“ Gesellschaften, die kleine AG hat auch nichts zu tun mit den Größenmerkmalen von § 316 Abs. 1 i. V m. § 267 Abs. 1 HGB (hinsichtlich der Prüfungspflicht). Es geht vielmehr um Gesellschaften mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern.[12]
3. Die kleine AG als Alternative zu anderen Rechtsformen
Seit Inkrafttreten des „Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ ist die Gründung der kleinen AG in den letzten Jahren offenbar zu einer ernstzunehmenden Alternative zur GmbH für mittelständische Unternehmen geworden.[13] Zielgruppe der Aktienrechtsform sind daher nicht nur neuzugründende AGs, sondern vor allem bestehende GmbHs und Personengesellschaften.
Die Form der kleinen AG eignet sich hervorragend als Vorstufe vor einem späteren Gang an die Börse. Ist allerdings der Gang an die Börse erfolgt, so entfallen die Erleichterungen durch die Sondervorschriften für die kleine Aktiengesellschaft automatisch.[14]
3.1. Vorteile der kleinen AG gegenüber anderen Rechtsformen
Im wesentlichen sind fünf wichtige Gründe ausschlaggebend für die Wahl der kleinen AG als Rechtsform.
Zum ersten wird die Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital bei einer Geschäftsexpansion erheblich erleichtert, da die den Gesellschafteranteil ausmachenden Aktien in hohem Maße verkehrsfähig sind.[15]
Eine AG kann in der Regel auch gegenüber Kapitalgebern eine höhere Solidität vorweisen und deshalb bessere Kreditkonditionen erhalten als andere Gesellschaftsformen.[16]
Ziel des „Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ ist die Stärkung der Eigenkapitalausstattung und Verbesserung der Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen im Sinne eines „Zwei-Phasen-Modells“. Existiert das Unternehmen erst einmal in der Form der Aktiengesellschaft, wird es ohne weitere Maßnahmen von einer „kleinen AG“ zu einer „großen AG“, wobei die Mittelbeschaffung über die Börse die konsequente Weiterentwicklung ist.[17]
Zweitens ist die Erweiterung des Gesellschafterkreises von mittelständischen Unternehmen sehr einfach. Dadurch können Mitarbeiter, Manager oder Kunden mittels der Gewährung von Aktien unmittelbar am Unternehmen beteiligt und an das Unternehmen gebunden werden.[18]
Die Beteiligung von Mitarbeitern, Vorstand oder Dritten spielt heute in vielen Unternehmen mehr und mehr eine wichtige Rolle. Die vorgenannten Personen sollen längerfristig einen persönlichen Anreiz erhalten, den Unternehmenserfolg zu steigern.[19]
[...]
[1] Bartone, Roberto: Kleine Aktiengesellschaft, 2002, S.19
[2] Ammon, Ludwig: Kleine Aktiengesellschaft, 1995, S.21
[3] Ammon, Ludwig: Kleine Aktiengesellschaft, 1995, S.24
[4] Horstig, Barbara/v.: Kleine AG, 2002, S. 1
[5] Bartone, Roberto: Kleine Aktiengesellschaft, 2002, S.19
[6] Kirchner, Bernd: Lexikon, 2001, S.253
[7] Bartone, Roberto: Kleine Aktiengesellschaft, 2002, S.19
[8] Horstig, Barbara/v.: Kleine AG, 2002, S. 2
[9] Balser, Heinrich: Die Aktiengesellschaft, 1997, S.213
[10] Ammon, Ludwig: Kleine Aktiengesellschaft, 1995, S.22
[11] Balser, Heinrich: Die Aktiengesellschaft, 1997, S.212
[12] Seibert, Ulrich: Die kleine AG, 1994, S. 23
[13] Vgl. Bartone, Roberto: Kleine Aktiengesellschaft, 2002, S.20
[14] Internetquelle: www.troeger-wuest.de/Texte/klag.html, o. S.
[15] Internetquelle: www.ihk.aachen.de, S.1
[16] DStR,, 3/2003 , S. 83
[17] Internetquelle: www.steuerberater-hoetten.de, S.12
[18] Vgl. Bartone, Roberto: Kleine Aktiengesellschaft, 2002, S.20
[19] Horstig, Barbara/v.: Kleine AG, 2002, S. 4
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