Folter als Mittel der Wahrheitsfindung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Definition des Wortes „Folter“

3. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert

4. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert

5. Die Wiederkehr der Folter

6. Die juristische Rechtfertigung der Folter

7. Die Inquisition

8. Folterwerkzeuge
Der Brustreißer
Die Kopfzwinge
Die Säge
Das Rad
Die Schandmaske
Die Schandgeige
Die Fesseln
Die Schädelquetsche
Der Käfig
Die Ziege

9. Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507

10. Constitutio Criminalis Carolina von 1532

11. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Wenn wir uns das vormoderne traditionelle Strafsystem vergegenwärtigen […] stellt es sich uns als ein Theater des Schreckens dar mit seiner Grausamkeit und Rohheit sowie mit seinen abergläubischen Ritualen und dem makaberen Zeremoniell, in das die Strafhandlungen eingebunden waren.[1]

Spricht man heute vom Mittelalter, so wird dieses Zeitalter oft als düsteres Zeitalter dargestellt. Eine Rechtsituation wie wir sie heute kennen, war damals noch undenkbar. In der vorliegenden Hausarbeit möchte ich mich mit der Folter als Mittel der Wahrheitsfindung befassen. Eine historischer Verlauf soll die Entstehung der Folter und ihre Wirkungsweisen erklären.

2. Definition des Wortes „Folter“

In den lateinischen Quellen lauten die für Folter verwendeten Begriffe tortura, tormentum, martyrium, cuestion, questione und question[2]. Im Deutschen wurde das vom lateinischen abgeleitete „Tortur“ weniger häufig gebraucht als das deutsche Wort „Folter“. Andere Begriffe sind „Marter“ und „peinliche Fragen“ (von quaestio). Zusätzlich haben die meisten europäischen Sprachen einige Ausdrücke zur Bezeichnung ganz bestimmter Foltermethoden entwickelt, wobei viele als Euphemismen gelten müssen. Die Folter ist also ein Mittel oder Instrument zur Erlangung eines Geständnisses. Sie wurde also zum Aufdecken von Lügen benutzt, denn „Lügen ist [die] bewusste Unwahrheit[3]“.

3. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert

Das Strafrecht vor dem 12. Jahrhundert war vornehmlich ein Privates gewesen. Straftaten wurden dem Vertreter der Justiz von dem Geschädigten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch war es Sache des Geschädigten, dafür zu sorgen, dass die Hüter des Rechts tätig wurden.

Vor der Revolution des 12. Jahrhunderts, suchte der Kläger das Gericht auf, trug seine Klage vor, bestätigte durch Eid seine Aussage und zitierte dann die gegnerische Partei vor das Gericht, damit sie sich zu den Aussagen äußerte. Der Angeklagte musste in der Regel nur einen Eid darauf schwören, dass die Anschuldigungen gegen ihn nicht gerechtfertigt waren. Wenn das Gericht einen alleinigen Eid des Beschuldigten nicht akzeptierte, hatte der Angeklagte noch die Möglichkeit Eidhelfer zu bestimmen. Es war Aufgabe der Eidhelfer, durch einen eigenen Eid, den Eid des Beschuldigten zu untermauern. Diese Eidhelfer waren keine Tatzeugen, sondern Zeugen lediglich dadurch, weil sie den Eid des Angeklagten durch ihren Eigenen unterstützten. War die Anzahl der Eidhelfer ausreichend groß, wurde der Fall durch Abweisung der Klage abgeschlossen.

Bei bestimmten Fällen (z.B. bei schlechtem Ruf des Angeklagten) konnten Anschuldigungen zur Folge haben, dass der Angeklagte einem Gottesurteil unterworfen werden musste. Das Gottesurteil war ein Verfahren, bei dem Gott zur Entscheidung eines Streitfalls angerufen wurde, „das sich angesichts der Grenzen des menschlichen Gerichtsverfahrens als unlösbar erwiesen hatte.[4]“ Es wurden zwischen sechs verschiedenen Arten des Gottesurteils unterschieden: 1.) das Feuerurteil; 2.) das Wasserurteil; 3.) das Kreuzurteil; 4.) das Kampfurteil; 5.) das Bahrgericht und 6.) der geweihte Bissen[5]. Bei dem Urteil des „geweihten Bissens“ wurde dem Beschuldigten ein geweihtes Stück Brot in den Mund gelegt. Konnte er es hinunterschlucken, war er unschuldig. Bei dem „Wasserurteil“ wurden die Hände des Beschuldigten in kochendes Wasser getaucht. Blieben die Hände dabei unverletzt, so war er unschuldig.

Das Gottesurteil geriet mit der Zeit jedoch immer mehr unter Beschuss, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass die Bedingung, ein einzelnes Urteil zu überleben, nichts anderes war, als ein Wunder zu verlangen[6]. Dies widerspricht dem biblischen Gebot „Du sollst Gott deinen Herrn nicht herausfordern“ (Matthäus 4,7). 1215 wurde die Gerichtsverhandlung durch Gottesurteil verboten. So entwickelte sich später der Inquisitionsprozess, bei dem der Eid in den Hintergrund trat und wichtigstes Beweismittel das Geständnis wurde. Die Aufnahme des Inquisitionsprozesses sollte einheitliche Normen schaffen[7].

Schließlich gab es noch Fälle, bei denen die beiden Parteien einen Zweikampf kämpfen mussten. Dieser Kampf wurde richterlich verfügt und galt ebenfalls als eine Art Gottesurteil, denn Gott würde nur der Partei den Sieg zusprechen, die im Recht war. Dieses Duell musste allerdings nicht tödlich enden.

Eid, Gottesurteil und Zweikampf waren die vor der Mitte des 12. Jahrhunderts anerkannte Möglichkeiten des Beweises. Damit das ältere System - bestehend aus Gottesurteil, Eid und Zweikampf – ersetz werden konnte, musste es zu einer Reihe von Veränderungen kommen. Ein komplettes System mit seinen traditionellen und anerkannten Methoden musste beseitigt und ersetzt werden. „Die Idee der immanenten Gerechtigkeit oder eines göttlichen Urteils musste dem Vertrauen in eine wirkungsvolle richterliche Kompetenz und Autorität des Menschen weichen.[8]“ Sowohl die Geistlichen als auch die Laien mussten diese Veränderung mittragen. Im Laufe des 12. Jahrhunderts kam es zu diesen Veränderungen.

Das ältere Beweissystem wich zwei verschiedenen revolutionären Verfahren, dem Inquisitionsverfahren und dem Geschworenengericht.

4. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert

Im 12. Jahrhundert kam es in Europa zu einer Revolution des Rechts und der Rechtskultur[9], die die Strafverfolgung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts prägte. „Diese Revolution verdankte sich sowohl den Veränderungen innerhalb des Rechts, das zwischen dem 6. und dem 12. Jahrhundert gegolten hatte, als auch der wachsenden Einsicht in die Notwendigkeit universal anwendbarer, bindender Gesetze für das gesamte christliche Europa, verbunden mit der Möglichkeit, diese in die Praxis umzusetzen.[10]“Es kam zu einer „Widerbelebung“ des römischen Rechtes und der gleichzeitigen Schaffung eines kanonischen Rechtes. Diese beiden Veränderungen wirkten gegen die Rechtssituation, wie sie vor dem 12. Jahrhundert existiert hat.

Zu den Folgen dieser Rechtsrevolution gehörte die Wiederentdeckung und Bearbeitung des römischen Rechtes, die Schaffung einer eigenen juristischen Ausbildung, das Entstehen eines allein dem Recht dienenden Berufsstandes und neue Institutionen des angewandten Rechtes in ganz Westeuropa. Diese Veränderungen entsprachen den veränderten sozialen Bedingungen des 12. Jahrhundert und konnten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bewahrt werden.

Eine der wichtigsten Revolutionen war die, dass die alten Anklageverfahren durch die neue Inquisitionsverfahren ersetz wurden.

Das Geständnis nahm nun, die höchste Stelle in der Beweishierarchie ein, und ersetze somit den Eid, der bis dahin die höchste Stelle innehatte. Das Geständnis bekam eine solche Stellung, dass Juristen von „der Königin unter den Beweisen“ (regina probationum) sprachen. „Die zentrale Bedeutung des Geständnisses ist es auch, auf die, wenn nicht das Wiedererstehen der Folter überhaupt, so doch mit Sicherheit deren weite Verbreitung und Aufnahme in die Rechtssysteme des 12. Jahrhunderts zurückgeführt werden kann.[11]

„Das Ideal einer Gerechtigkeit, […] wurde zunehmend akzeptiert und fand vor allem Ausdruck in der Schaffung eines der Rechtspflege dienenden Berufsstandes und in der Verbreitung neuer einheitlicher Verfahren.[12]“ Die Kreise, in denen rechtliche Methoden zur Anwendung kamen, weiteten sich aus, als die Päpste, Könige und Landesfürsten ihre Machtausübung zentralisierten. Während dieses Prozesses der Zentralisierung ging auch die Verwaltung des Rechts in die Hand von Spezialisten über - und seit dem 12. Jahrhundert in die der ausgebildeten Spezialisten. Diese Spezialisten schrieben Werke über das Recht in ihrer Zeit. Der Einfluss dieser Schriften war vom 12. Jahrhundert an enorm groß und hatte eine Schlüsselrolle bei der Veränderung des sozialen Denkens, aber auch bestimmter Einzelheiten des Verfahrens inne[13].

5. Die Wiederkehr der Folter

Im 9. Jahrhundert entstand die Folter. Das Verfahren der quaestio (Folter) wurde bis zum 12. Jahrhundert von Laiengerichten nur vereinzelt, von kirchlichen Gerichten allgemein angewendet. Der Grund dafür, war der, dass die kirchliche Gerichte die Doktrin der male fame (= des schlechten Rufes) leichter akzeptierten konnten: dies erlaubte dem Richter, einen Verdächtigen vor sich erscheinen zu lassen, ohne Anwesenheit oder Existenz eines Klägers. Die Kirchengerichte entwickelten zudem die Doktrin der allgemeinen Bekanntheit von Verbrechen, die es dem kirchlichen Richter gleichfalls gestattete, ein Verfahren ohne Ankläger zu eröffnen.

Unter den rechtlichen Veränderungen zwischen dem 9. und 13. Jahrhundert erwies sich die Entwicklung der Doktrin der Ehrlosigkeit als besonders nützlich und vielseitig anwendbar. Danach war der Angeklagte weit weniger als früher durch Konventionen oder sogar durch das Urteil Gottes geschützt.

Zusammen mit dem Inquisitionsprozess trug die Doktrin der Ehrlosigkeit dazu bei, dass ein Rechtssystem durch ein anderes ersetzt wurde. Diese revolutionären Veränderungen im geltenden Recht benötigten ein Jahrhundert, bis sie sich endgültig durchgesetzt hatten.

Es scheint, das neue Verfahren war allgemein eingeführt, noch bevor die Folter zu dessen festen Bestandteil wurde. Zunächst aber müssen noch zwei weitere Aspekte beleuchtet werden, nämlich die Rolle des Geständnisses und das Problem des Beweises. Trotz ihrer Mängel, die im Laufe des 12. Jahrhunderts immer wieder angeprangert wurden, hatten die Verfahren wie Eid, Gottesurteil und Zweikampf doch den Vorteil, dass sie zu endgültigen Entscheidungen geführt hatten. Ob mit Hilfe von Beweisen, gerichtlichen Untersuchungen, Zeugen, Geschworenen und Richter ähnlich definierte Urteile erreichbar sein wurden, schien zumindest bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts weit weniger sicher, das Verfahren für den Angeklagten sehr viel riskanter. Die Untersuchungen konnten in einigen Fällen nur dann als Verfahren durchgeführt werden, wenn der Angeklagte dem zustimmte[14]. Bei Kapitalverbrechen waren dies zudem ganz neue Normen für die Entscheidung über Leben und Tod, und die Entwicklung eines überzeugenden Beweissystems nahm eine lange Zeit in Anspruch. Es gab Juristen, die die Auffassung vertraten, Urteile, die auf gerichtliche Untersuchungen basierten, dürften nur die leichteren Strafen verhängen. Lange war es überhaupt schwierig, sich die für die Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung erforderlichen Fertigkeiten anzueignen und sie entsprechend anzuwenden. So erschienen vor Gericht nicht nur ehrlose und übel beleumdete Angeklagte, sondern auch verlässliche und nicht verlässliche Zeugen, eine Tatsache, die Richtern, Anklägern und Geschworenen allgemein bekannt war. Obgleich die verschiedenen Formen der gerichtlichen Untersuchung ein neues Bild von Angeklagten, Tatbeständen und Zeugen schufen, indem sie weit mehr Informationen zu Tage förderten, als dies bei einem normalen Prozess der Fall gewesen war, erhöhten sie die Furcht vor Irrtümern.

[...]


[1] Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985; S. 7.

[2] vgl.: Thomasius, Christian: Über die Folter; 1960.

[3] Graßberger, Roland: Psychologie des Strafverfahrens; 1968; S.154.

[4] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.70.

[5] vgl.: Helbing. Franz: Die Tortur; 1926.

[6] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[7] vgl.: Allmann, Jean Maria: Außerordentliche Strafe und Instanzenbindung; 1903.

[8] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.71.

[9] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[10] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.68.

[11] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.73.

[12] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.72.

[13] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[14] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Folter als Mittel der Wahrheitsfindung
Hochschule
Universität Karlsruhe (TH)
Veranstaltung
HS: Schmerz, Leid, Trauer, Klage in der Literatur des Mittelalters
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V34552
ISBN (eBook)
9783638347426
ISBN (Buch)
9783638684385
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Folter, Mittel, Wahrheitsfindung, Schmerz, Leid, Trauer, Klage, Literatur, Mittelalters
Arbeit zitieren
Karin Daiß (Autor:in), 2004, Folter als Mittel der Wahrheitsfindung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34552

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