Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Kapitalflussrechnung in der handelsrechtlichen Bilanzierung
2.1 Grundlagen und Begriffsdefinition
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.3 Funktionen
3. Regelungen des DRS 21 sowie Veränderungen gegenüber DRS 2
3.1 Aufstellung der Kapitalflussrechnung im Konzern
3.1.1 Konsolidierungskreis und -methode
3.1.2 Abgrenzung des Finanzmittelfonds
3.1.3 Währungsumrechnung
3.1.4 Ausweis der Kapitalflussrechnung
3.1.5 Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
3.2 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
3.2.1 Direkte Ermittlung
3.2.2 Indirekte Ermittlung
3.3 Cashflow aus Investitionstätigkeit
3.4 Cashflow aus Finanzierungstätigkeit
3.5 Fondsveränderungsrechnung
3.6 Ergänzende Angaben
4. Empirische Analyse
4.1 Datenbasis
4.2 Ausgestaltung und Ausweis der Cashflow-Beträge
4.3 Analyse wesentlicher Elemente der Kapitalflussrechnung
5. Zusammenfassung
Anhang
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und anderer Rechnungslegungsnormen
Literaturverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2-1: Herleitungs- und Erstellungsmöglichkeiten für Kapitalflussrechnungen
Abb. 2-2: Ermittlungsmöglichkeiten einer Konzernkapitalflussrechnung
Abb. 4-1: Ausweis wesentlicher Zahlungsströme (n = 0)
Tabellenverzeichnis
Tab. 3-1: Teilrechnungen und Grundstruktur der KFR nach DRS 21
Tab. 3-2: Darstellung CF aus der laufenden Geschäftstätigkeit - direkte Methode
Tab. 3-3: Darstellung CF aus der laufenden Geschäftstätigkeit - indirekte Methode
Tab. 3-4: Darstellung CF aus der Investitionstätigkeit
Tab. 3-5: Darstellung CF aus der Finanzierungstätigkeit
Tab. 4-1: Wesentliche Elemente der KFR nach DRS 21 & DRS 2
Tab. 4-2: Verwendete Ausgangsgrößen (n = 30)
Tab. 4-3: Cashflow-Analyseübersicht ausgewählter Unternehmen (n = 30)
Tab. 4-4: Unternehmen mit dem niedrigsten und höchsten absoluten Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (n = 30)
Tab. 4-5: Unternehmen mit dem niedrigsten und höchsten absoluten Cashflow aus Investitionstätigkeit (n = 30)
Tab. 4-6: Unternehmen mit dem niedrigsten und höchsten absoluten Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (n = 30)
Tab. 4-7: Genannte Positionen im Finanzmittelfonds der KFR (n = 18)
1. Einleitung
Ein großer Teil aller deutschen Unternehmen sind Konzerne bzw. stehen in konzernähnlichen Verbindungen mit anderen Gesellschaften.[1] In der Konzernrechnungslegung soll die einheitliche Abbildung eines Konzernverbundes über Einzelunternehmens- und Staatsgrenzen hinweg gewährleistet werden.[2] Wichtiges Informationsinstrument und wesentlicher Bestandteil der Konzernrechnungslegung ist die Konzernkapitalflussrechnung.
Regelt auf internationaler Ebene der „International Accounting Standard 7“ (IAS 7) des International Accounting Standards Boards (IASB) die Ausgestaltung einer Kapitalflussrechnung, so wird in Deutschland auf den „Deutschen Rechnungslegungs Standard“ (DRS) des „Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees“ (DRSC) zurückgegriffen, welcher nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die im Konzernabschluss pflichtgemäß zu erstellende Kapitalflussrechnung regelt.[3]
Das DRSC veröffentlichte am 19.02.2014 den nahezu finalen Standard DRS 21 Kapitalflussrechnung. Dieser wird den bestehenden Rechnungslegungsstandard DRS 2 ablösen. Für Mutterunternehmen, deren Kapitalflussrechnung Bestandteil des Konzernabschlusses nach § 297 Abs. 1 HGB ist, muss der Standard verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, angewendet werden. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche eine Kapitalflussrechnung nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verpflichtend erstellen müssen und Unternehmen, die eine Kapitalflussrechnung freiwillig erstellen, sollen den neuen Standard ebenfalls beachten.
Im Gegensatz zu DRS 2 beinhaltet DRS 21 auch spezielle Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten. Nachfolgende Arbeit konzentriert sich auf die branchenunabhängigen Regelungen für Kapitalflussrechnungen.
Ziel dieser Arbeit ist einerseits die Darstellung der Kapitalflussrechnung in der handelsrechtlichen Bilanzierung, andererseits das Aufzeigen wesentlicher Veränderungen bzw. Neuerungen von DRS 21 gegenüber DRS 2. Eine empirische Analyse von 30 Kapitalflussrechnungen deutscher Unternehmen soll zum einen die theoretischen Aspekte in Kapitel zwei und drei praktisch beleuchten, zum anderen wesentliche Elemente der Kapitalflussrechnung (z.B. Ausweiswahlrechte) aufzeigen. Abschließend wird ein Resümee zur Arbeit gezogen.
2. Die Kapitalflussrechnung in der handelsrechtlichen Bilanzierung
In diesem Kapitel wird zunächst auf die Begriffsdefinition, Gestaltungs- und Erstellungsgrundsätze eingegangen. Anschließend sollen rechtliche Rahmenbedingungen sowie zentrale Funktionen einer Kapitalflussrechnung erläutert werden.
2.1 Grundlagen und Begriffsdefinition
Nach den Generalnormen des HGB sollen Einzel- und Konzernabschlüsse ein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des jeweiligen Unternehmens bzw. Konzerns vermitteln.[4] Eine wesentliche Funktion zur Darstellung der Finanzlage[5] nimmt hierbei die Kapitalflussrechnung (KFR) ein. In der Bilanz kann die Finanzlage des Unternehmens anhand von Kennzahlen zu einem bestimmten Stichtag analysiert werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verdeutlicht die Darstellung von Erträgen und Aufwendungen in einem bestimmten Zeitraum ohne die durch Transaktionen mit den Eigentümern hervorgerufenen Veränderungen des Eigenkapitals.[6] Die KFR hingegen versucht die Finanzlage anhand von Stromgrößen darzustellen. Zentrales Element ist hierbei die Veränderung des Finanzmittelfonds[7] im abgelaufenen Geschäftsjahr. In einer Ursachenrechnung[8] zeigt die Kapitalflussrechnung anschaulich mittels Ein-und Auszahlungen auf, ob Veränderungen des Finanzmittelfonds aus dem operativen Geschäft (Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit), einer Investition (Cashflow aus der Investitionstätigkeit) oder einer Finanzierungstätigkeit (Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit) resultieren.[9]
Ziel einer Kapitalflussrechnung ist, nach DRS 21.1 den Einblick zu erhöhen, die Fähigkeit eines Unternehmens, „[…] künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. […][10] “
Grundsätzlich wird von einer Kapitalflussrechnung der Ausweis von Liquiditätsströmen einer Periode ohne Bewertungswillkür sowie unter strenger Einhaltung materieller und formeller Kontinuität und Einheitlichkeit gefordert. Im Wesentlichen gehören hier die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) zu den minimal geforderten Prinzipien, zudem gibt es auch konzeptionelle Punkte, die bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung beachtet werden müssen:[11]
- Periodenbezug/ Tatsächliche Zahlungswirksamkeit: Die KFR ist für den gleichen Berichtszeitraum wie der Jahresabschluss anzufertigen. Der Grundsatz des Periodenbezugs sorgt somit für die Abgrenzung zwischen den Vorgängen nach dem Kriterium der Zahlungswirksamkeit (= Trennung der Zahlungsvorgänge von den nicht zahlungswirksamen Vorgängen einer Periode).
- Verzicht auf Periodisierung: In der Kapitalflussrechnung sind Zahlungsvorgänge zum Zahlungszeitpunkt zu erfassen. Weiter dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme der zugrundeliegenden Berichtsperiode ausgewiesen werden. Periodisierung führt zu einer Verfälschung der Zahlungsgrößen und ist zu unterlassen.
- Stromgrößenkongruenz/ Vollständigkeit: Es müssen sämtliche Ein- und Auszahlungen der Berichtsperiode dargestellt werden. Die kumulierten Zahlungen der Einzelperioden entsprechen zwingend den Zahlungen der Totalperiode. Eine Doppel- oder Nichterfassung ist somit ausgeschlossen. In der Totalperiode kann somit eine Übereinstimmung der unperiodisierten Zahlungsgrößen der KFR und den periodisierten Erfolgsgrößen der GuV hergestellt werden.
- Stetigkeit: Es dürfen aus Gründen der Vergleichbarkeit keine anderen Kriterien als in den Vorjahren zugrunde gelegt werden, so dass eine Vergleichbarkeit auf zeitlicher Ebene gewährleistet werden kann. Ferner sollte zu jeder Position der KFR der entsprechende Betrag der vorherigen Berichtsperiode angegeben werden. Diese weitere Form der Vergleichbarkeit kann DRS 21.22 lediglich empfehlen, da §265 Abs. 2 HGB dies nur für die Erstellung der Bilanz sowie GuV verpflichtend vorschreibt.
- Klarheit/ Erläuterungspflicht: Treten Abweichungen von den hier erwähnten Grundsätzen auf oder kommt es zu Problemfällen, solle dies detailliert erläutert werden.
- Bruttoprinzip (bzw. Bruttoausweis): Ausweis von Ein- und Auszahlungen in unsaldierter Form. Dies entspricht dem „Saldierungsverbot“, welches in Bilanz
und GuV gilt.
- Nachprüfbarkeit: Die KFR muss für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit aus den Daten des Rechnungswesens nachvollziehbar sein.
- Wesentlichkeit: Zahlungen müssen nicht zwingend ausgewiesen werden, wenn der daraus entstehende Informationsverlust als unwesentlich eingestuft wird.
- Wirtschaftlichkeit: Bei der Erstellung der KFR sollte der Ressourceneinsatz den potentiellen Nutzen für Adressaten nicht übersteigen.
Darüber hinaus sind bei Konzernkapitalflussrechnungen vor allem der Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises, die Konsolidierungsgrundsätze sowie der Grundsatz der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit einzubeziehen.[12]
Zusätzlich wird bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung zwischen Ermittlung bzw. Datenbeschaffung und Darstellung von Zahlungsströmen unterschieden. Bei der Ermittlung unterscheidet man zwischen derivativer und originärer Ermittlung. Die originäre Ermittlung berücksichtigt sämtliche zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle direkt aus der Finanzbuchhaltung oder ggf. von geführten Zahlungskonten. Diese tatsächlichen Zahlungsströme werden dann den Cashflows der einzelnen Tätigkeitsbereiche zugeordnet und dort zusammengefasst. Die derivative Ermittlung wird dagegen indirekt aus den Daten des (Konzern-)Jahresabschlusses abgeleitet. Alle Geschäftsvorfälle, die den Erträgen und Aufwendungen sowie den Veränderungen der Bilanzbestände zugrunde liegen, müssen dahingehend überprüft werden, ob diese zu Zahlungsströmen geführt haben. Zahlungswirksame Geschäftsvorfälle werden dann wiederum den Cashflows der einzelnen Tätigkeitsbereiche zugeordnet. Bei der Darstellung unterscheidet man zwischen Brutto- (direkte Methode) und Nettomethode (indirekte Methode). Bei der direkten Darstellung werden Ein- und Auszahlungen unsaldiert abgebildet, d.h. nur geflossene Zahlungsströme werden angezeigt. Basis für die indirekte Darstellung ist hingegen das Periodenergebnis der GuV. Diese Größe wird aus den periodisierten Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Die Periodisierung muss somit rückgängig gemacht werden, indem zahlungsunwirksame Erträge und Aufwendungen entfernt sowie erfolgsneutrale, aber zahlungswirksame Bestandsveränderungen hinzugefügt werden.[13]
Überblicksartig zeigt Abb. 2-1 die Ebenen der Datenbeschaffung und Datendarstellung auf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2-1: Herleitungs- und Erstellungsmöglichkeiten für Kapitalflussrechnungen
(Quelle: in Anlehnung an OSTMEIER, V. (2003), S. 43)
Der Schwierigkeitsgrad bei der Erstellung einer Konzernkapitalflussrechnung steigert sich im Gegensatz zu einer Einzelkapitalflussrechnung beträchtlich, da zum einen vielfältigere Datenströme innerhalb des Konzerns und zum anderen die Zusammenführung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer Einheit zusammengefasst werden müssen.[14] Eine Besonderheit bei der Konzernkapitalflussrechnung gegenüber der Erstellung einer KFR im Rahmen des Einzelabschlusses ist auch die Tatsache, dass es mehrere Möglichkeiten zur Ermittlung gibt. In der Regel gibt es keine Konzernbuchhaltung im Unternehmen. Jedoch stehen nicht nur die Einzelabschlüsse, sondern auch der Konzernabschluss zur derivativen Ableitung zur Verfügung. So ist eine derivative Erstellung auf Grundlage der bereits erstellten Konzernbilanz („Top-Down-Konzept“) ebenso möglich wie auf Basis der einzelnen Konzernunternehmen („Bottom-Up-Konzept“). Nachfolgende Abb. 2-2 zeigt überblicksartig die verschiedenen Methoden zur Ermittlung auf, welche theoretisch alle zum identischen Ergebnis führen sollten:[15]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Rechtliche Grundlagen
In den angelsächsischen Ländern, allen voran in den USA, gehört die Offenlegung einer zahlungsstromorientierten Kapitalflussrechnung („statement of cashflow“) bereits seit Jahren zum Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses nach US-GAAP (SFAS 95).[16]
Grundsätzlich wird die Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung durch den deutschen Gesetzgeber nicht kodifiziert. Mit Gründung des Fachausschusses des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. (DRSC) im Jahr 1998, werden seither deutsche Rechnungslegungsstandards mit dem Ziel erarbeitet, die Konzernbilanzierungsvorschriften wettbewerbsfähig weiterzuentwickeln und diese an internationale Rechnungslegungsstandards anzupassen. Soweit vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht, wird bei Beachtung der DRS gem. § 342 Abs. 2 HGB die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung vermutet.
Seit der Verabschiedung des E-DRS 2 am 29.04.1999 werden kontinuierlich Rechnungslegungsstandards konkretisiert und durch verschiedene Gesetzestexte (z.B. KonTraG, TransPuG, BilReG) aufgewertet.[17]
Ab dem 01.01.2015 regelt DRS 21 die Grundsätze zur Aufstellung einer KFR für Mutterunternehmen, welche gemäß § 297 Abs. 1 HGB Element des Konzernabschlusses ist. Der Standard gilt generell nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen.[18]
Des Weiteren soll DRS 21 auch von Unternehmen angewendet werden, die:[19]
a) eine Konzernkapitalflussrechnung freiwillig nach § 11 PublG aufstellen (DRS 21.4),
b) verpflichtend eine KFR im Einzelabschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auf- stellen müssen (DRS 21.6) oder
c) eine KFR freiwillig im Einzelabschluss aufstellen (DRS 21.7).
2.3 Funktionen
Die Kapitalflussrechnung dient als wesentliches Informationsinstrument für verschiedene Adressaten und unterschiedliche Zwecke.[20]
Mit einer vom Unternehmen erstellten Finanzierungsrechnung bzw. der Kapitalflussrechnung kann man intern das Ziel verfolgen, die strategische Finanzplanung, das mittelfristige Finanzierungsmanagement sowie kurzfristiges Cash Management zu steuern. Beispielsweise kann bei einer ausgegebenen Unternehmensanleihe der variable Vergütungsanteil teilweise in Bezug zur Cashflow-Höhe ausbezahlt werden. Die Südzucker AG hat im Jahr 2005 eine Anleihe (WKN A0E6FU) begeben, bei der die Kuponzahlung an den Cashflow gekoppelt ist. Sinkt der Cashflow der Südzucker AG unter 5% vom Umsatz, so wird kein Kupon ausbezahlt.[21] Auch interne Soll-Ist-Vergleiche sowie die Bewertung einzelner Unternehmenseinheiten sind möglich. Insbesondere die verbesserte zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit des wirtschaftlichen Erfolgs von (Tochter-)Unternehmen ist hervorzuheben. Denn nicht selten sind diese (Tochter-) Unternehmen bspw. eines Konzerns bei periodisierten Größen unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgesetzt, welche sich aus Wahlrechten und Ermessungsspielräumen ergeben. Dies erschwert die interne Vergleichbarkeit erheblich. Die zahlungsstromorientierte Betrachtung mit Hilfe von Kapitalflussrechnungen eliminiert dieses Problem.[22]
Vom Unternehmen erstellte Kapitalflussrechnungen dienen insbesondere gegenüber Dritten als weiteres Informationsinstrument neben GuV und Jahresabschluss (vgl. Kapitel 2.1). Als Hauptaufgabe wird die Offenlegung und Kategorisierung sowie Dokumentierung der Zahlungsströme eines Unternehmens identifiziert. Weiter soll die Kapitalflussrechnung die Bilanz sowie GuV als dritte Jahresrechnung um Informationen hinsichtlich Mittelherkunft und -verwendung ergänzen. Hiermit soll einerseits die Fähigkeit des Unternehmens aus seiner operativen Tätigkeit Zahlungsmittelüberschüsse zu generieren, aufgezeigt werden. Andererseits soll bereitstehende Liquidität für Investitionstätigkeit und Zahlungen an Eigen- und Fremdkapitalgeber (Finanzierungstätigkeit) dargestellt werden. Ausschließlich Liquidität befriedigt letztendlich die Bedürfnisse von Gläubiger und Anteilseigner.[23]
Von Dritten angefertigte Kapitalflussrechnungen dienen in erster Linie der stromgrößenorientierten Liquiditäts- und Bilanzanalyse sowie als Informationsbasis für Ab-schlussinteressenten zur Solvenzberechnung und Unternehmensbewertung. Finanzdienstleister und Banken etwa berücksichtigen Cashflow-Größen, um bei der Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens die derzeitige Liquiditätslage und die zukünftigen Tilgungsmöglichkeiten beurteilen zu können. Grundsätzlich kann mittels Kapitalflussrechnungen die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig aufgezeigt werden. Diese bilden gem. §§ 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Insbesondere Start-up - und Wachstumsunternehmen drohen Liquiditätsengpässe, da diese Unternehmen einen hohen Investitionsbedarf und somit einen hohen Bedarf an finanziellen Mitteln aufweisen. Weiter finden einzelne Bestandteile der Kapitalflussrechnung Einzug in Unternehmensbewertungsmodelle von Finanzanalysten, Wirtschaftsprüfern, et cetera. Erfolgreiche Unternehmen erwirtschaften positive Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, um hiermit Wachstum zu finanzieren. Somit ist der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nicht nur für z.B. Finanzanalysten als Erfolgsmaßstab zu sehen. Zudem ist dieser durch eine aktive Bilanzpolitik weniger gestaltbar, von daher die Güte des Maßes aussagekräftiger. Mittels des Entity-Ansatzes lässt sich somit ein Unternehmensgesamtwert herleiten. Die Saldogröße des Cashflows aus operativer Tätigkeit, Finanzierungs- und Investitions-Cashflow sowie unter Berücksichtigung gezahlter Fremdkapitalzinsen ergibt den sogenannten „Free-Cashflow“. Eigenkapitalgeber partizipieren an Dividendenzahlungen oder im Falle einer Thesaurierung durch Erhöhung des anteiligen Nettovermögens bei positivem „Free-Cashflow“.[24]
3. Regelungen des DRS 21 sowie Veränderungen gegenüber DRS 2
In diesem Kapitel liegt das Hauptaugenmerk auf den Regelungen des DRS 21 zu Grund- sätzen, Aufstellung sowie Ausweis der Kapitalflussrechnung. Weiter wird auf Ver- änderungen gegenüber dem vorhergehenden Standard DRS 2 eingegangen.
3.1 Aufstellung der Kapitalflussrechnung im Konzern
Gemäß DRS 21.10 sind als Grundlage der Kapitalflussrechnung die Buchführung bzw. die daraus nach den handelsrechtlichen Grundsätzen abgeleiteten Abschlüsse anzusehen. Einerseits kann die Kapitalflussrechnung aus der Konzernbilanz sowie der Konzern-GuV unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen ermittelt werden. Andererseits kann die Kapitalflussrechnung des Konzerns aus den einzelnen Kapitalflussrechnungen der Konzernunternehmen entstehen. Eine originäre Ermittlung der Kapitalflussrechnung aus den Zahlungsströmen des Konzerns berücksichtigt DRS 21 gegenüber DRS 2 nicht mehr. Zahlungsströme von Konzernunternehmen sind nach DRS 21.14 unter Berücksichtigung der Anwendung der jeweiligen Konsolidierungsmethode aufzunehmen.[25]
3.1.1 Konsolidierungskreis und -methode
In der Konzernrechnungslegung werden die einzubeziehenden Unternehmen aufgrund unterschiedlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Ausgestaltungsarten der Unternehmensverbindung differenziert eingeordnet. Zunächst sind nur die Unternehmen relevant, die als Beteiligung des Mutterunternehmens oder bei einem weiteren einbezogenen Unternehmen als solche gehalten werden. DRS 21.14 verlangt, alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die KFR aufzunehmen. Beispielsweise sind Zahlungen von quotenkonsolidierten Unternehmen nur anteilig anzusetzen. Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanzieren, werden in der KFR ausschließlich anhand der Zahlungen zwischen jeweiligem Unternehmen und Konzern sowie anhand von Zahlungen in Verbindung mit dem Kauf oder Verkauf solcher Beteiligungen erfasst. Nach DRS 21.12 bestimmt der Erst-, Ent- oder Übergangskonsolidierungszeitpunkt die Berücksichtigung der zuzuordnenden Zahlungsströme der Tochterunternehmen in der Konzernkapitalflussrechnung.[26]
3.1.2 Abgrenzung des Finanzmittelfonds
Ausgangspunkt einer Kapitalflussrechnung bildet stets die Abgrenzung des Finanzmittelfonds. Ein „Fonds“ ist eine Zusammenfassung bestimmter Bilanzposten zu einer buchhalterischen Einheit.[27] Im Vergleich zu DRS 2 wurde die Abgrenzung des Finanzmittelfonds neu definiert. Nach DRS 21.33 beinhaltet ein Finanzmittelfonds Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (engl.: cash and cash equivalents). Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, in hohem Maße liquide Finanzmittel, welche jederzeit in Zahlungsmittel getauscht werden können und keinen bzw. nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Gemäß DRS 21.9 sind Zahlungsmittel als Zahlungsmitteläquivalente mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger zum Zeitpunkt des Erwerbs in den Finanzmittelfonds aufzunehmen. Diese liquiden Zahlungsmitteläquivalente, welche sich auf der Aktivseite der Bilanz befinden, dienen der Liquiditätsreserve. Faktisch ist dies als Wahlrecht anzusehen, da jedes Unternehmen individuell Finanzmittel als Liquiditätsreserve definieren kann. Kontokorrentkredite bzw. täglich fällige Bankverbindlichkeiten sind nach DRS 21.34 in den Finanzmittelfonds als negative Bestandteile einzubeziehen, sofern sie den kurzfristigen Finanzierungsinstrumenten des Unternehmens angehören.[28]
Vergleicht man die Standards DRS 2 mit DRS 21, fällt auf, dass die nun geltende Einbeziehungspflicht mit offenem Ausweis bei Kontokorrentkrediten (DRS 21.34) einerseits die Ableitbarkeit des Finanzmittelfonds aus der Bilanz gewährleistet und andererseits dem Saldierungsverbot in der KFR Rechnung trägt. Somit erhöht die Einbeziehungspflicht die Vergleichbarkeit von KFR nach DRS 21 und ist als positiv zu werten, da die Informationsdichte steigt. Ein weiterer positiver Aspekt ist die überarbeitete Definition in DRS 21.9. Statt von einer Gesamtlaufzeit von max. drei Monaten gilt nun eine Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt „kleiner“ drei Monate. Hierbei nähert man sich dem internationalen Standard IAS 7.7 Satz 4 deutlich an.[29]
3.1.3 Währungsumrechnung
Sofern im Finanzmittelfonds Zahlungsmittel in Fremdwährung vorliegen, müssen diese nach DRS 21.13 und DRS 21.35 zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet werden. Entsteht die Konzernkapitalflussrechnung aus der Konsolidierung einzelner Kapitalflussrechnungen von Unternehmen im Konzern, werden Zahlungsströme in Fremdwährungen grundsätzlich zum Wechselkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes umgerechnet. Die Umrechnung ist auch mit den gewogenen Durchschnittskursen zulässig. Geschäftsvorfälle, die als wesentlich klassifiziert werden, sind auf jeden Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen. Ergeben sich bei der Umrechnung Währungsdifferenzen, sind diese gesondert auszuweisen.[30]
Die Vorgehensweise nach DRS 21.13 sowie DRS 21.35 geht mit den Regelungen des § 308a HGB konform. Die nicht vollständigen Regelungen in E-DRS 28 werden somit beseitigt. Dies stellt letztendlich die Konsistenz zwischen Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung im Konzernabschluss her.[31]
3.1.4 Ausweis der Kapitalflussrechnung
Nach DRS 21.21 ist die KFR in Staffelform unter Beachtung eines erweiterten Mindestgliederungsschemas darzustellen. Es wird empfohlen, Vergleichswerte aus der Vor- periode anzugeben.[32] Die Zahlungsströme sind gemäß DRS 21.26 grundsätzlich un- saldiert auszuweisen. Ein saldierter Ausweis von Zahlungsströmen ist bei folgenden Punkten erlaubt:
- indirekte Darstellung der Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit
- bestimmte Positionen mit hoher Umschlagshäufigkeit, große Beträge und kurze Laufzeiten (bspw. Kauf und Verkauf von Wertpapieren)
- Zahlungsströme für Rechnung Dritter
- Ertragssteuerzahlungen
Die Teilbereiche laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungs- tätigkeit sind Bestandteil der Ursachenrechnung. Veränderungen von Konten, die nicht in den Fonds einbezogen werden, sind in der Ursachenrechnung zusammengefasst.[33]
Fondsveränderungsrechnung und Ursachenrechnung stellen das Mindestgliederungsschema des DRS 21 dar. Die Grundstruktur hat sich gegenüber DRS 2 nicht verändert. Somit ergibt sich folgender Aufbau der Kapitalflussrechnung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3-1: Teilrechnungen und Grundstruktur der KFR nach DRS 21
(Quelle: in Anlehnung an DRS 21, Anlage 1: Mindestgliederungsschema, S. 17ff)
Das Mindestgliederungsschema hat sich mit DRS 21 deutlich ausgeweitet. Insgesamt sind 23 Positionen gegenüber DRS 2 hinzugekommen (vgl. Anhang I). Folglich nimmt der Informationsgehalt in Kapitalflussrechnungen mit steigender Anzahl auszuweisender Positionen im Mindestgliederungsschema zu. Diese positiven Effekte sind festzustellen:[34]
- Der getrennte Ausweis von Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten in jedem Tätigkeitsbereich entspricht dem Saldierungsverbot. Eine Verfälschung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit durch außerordentliche Geschäftsvorfälle aus anderen Tätigkeitsbereichen ist somit nicht möglich.
- Durch den separaten Ausweis des ertragssteuerbedingten Zahlungsstroms ist die Voraussetzung geschaffen, einen Cashflow vor und nach Ertragssteuern zu ermitteln.
- Mittels separater Zahlungsströme aus Eigenkapitalveränderungen bezogen auf Gesellschafter des Mutterunternehmens und anderer Gesellschafter erfolgt im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit eine klare Trennung.
- Der getrennte Ausweis von erhaltenen Zinsen und gezahlten Zinsen sowie erhaltenen Dividenden ermöglicht eine exakte Zuordnung der Cashflows zum Finanz- bzw. Betriebsergebnis. Somit wird die Vergleichbarkeit zur Konzerngewinn- und -verlustrechnung deutlich erhöht.
Der Informationsgehalt sinkt durch die Neuregelung, keine Vorjahreswerte mehr verpflichtend anzugeben zu müssen. Dies wird in DRS 21.22 lediglich empfohlen.
3.1.5 Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
DRS 21.9 definiert die drei Tätigkeitsbereiche: laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit.
Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit beinhaltet alle wesentlichen mit Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeiten sowie alle Aktivitäten, die nicht der Finanzierungs- und Investitionstätigkeit zuzurechnen sind.
Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (wenn nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuordenbar) sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Neu gegenüber dem Standard DRS 2 ist in DRS 21 der Hinweis, dass Zahlungsströme, welche den Buchwert erhöhen bzw. eine Verminderung des Buchwerts vermeiden, mit einzubeziehen sind. Dementsprechend sind aber Zahlungsströme, die zu keiner Veränderung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes führen, im Cashflow aus Investitionstätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit berücksichtigt alle Aktivitäten, die sich auf die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und/ oder Finanzschulden sowie deren Höhe auswirken. Finanzschulden werden als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit“[35] definiert. Vergütungen für die Kapitalüberlassung werden auch dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zugeordnet.
Nachfolgend werden weitere wesentliche Veränderungen des DRS 21 gegenüber DRS 2 aufgezeigt. Zuordnungen von erhaltenen Zinsen und Dividenden zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit und von gezahlten Zinsen zum Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit werden neu geregelt. Unbeantwortet bleibt die Frage, inwiefern sich diese Zuordnung mit den in DRS 21.9 kodifizierten Definitionen der Investitions- und Finanzierungstätigkeit vereinbaren lassen. Betrachtet man die Definition der Investitionstätigkeit sowie obige Aussage zur Zuordnung von erhaltenen Zinsen / Dividenden genauer, fällt auf, dass laufende Zinszahlungen und Beteiligungserträge keine Verbindung zum Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang von Vermögensgegenständen besitzen. Danach ist die „[…] geänderte Zuordnung von erhaltenen Zinsen und erhaltenen Dividenden zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit […] damit begründet, dass diese Erträge als Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen (ausgereichte Kredite oder Beteiligungen) […]“[36] zu interpretieren sind. Somit werden laufende Erträge aus Finanzinvestitionen dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zugerechnet. Laufende Erträge aus Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagevermögensgegenstände werden wiederum dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit hinzuaddiert. Dies entspricht keinem einheitlichen Vorgehen. Die bisherige konsistente Handhabung nach DRS 2 wird aufgegeben.[37]
Positiv ist gemäß Definition der Finanzierungstätigkeit in DRS 21.9 die Tatsache, dass nicht nur Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber, sondern auch Zinszahlungen an Fremdkapitalgeber im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zu berücksichtigen sind.
Nach DRS 21.18 sind Ertragssteuerzahlungen dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Hierbei gibt es keinerlei Änderungen gegenüber DRS 2. In Ausnahmefällen ist eine ertragssteuerbedingte Zahlung der Investitions- oder Finanz- ierungstätigkeit zuzuordnen, falls der Zahlungsstrom eindeutig dem Tätigkeitsbereich zuordenbar ist. Die grundsätzliche Zuordnung der Ertragssteuerzahlungen zum Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit erscheint logisch, da Ertragssteuern in der Regel auf das Gesamtergebnis zu leisten sind.
Neu gegenüber dem alten Regelwerk DRS 2 ist die Vorgehensweise bei Aktivitäten aus außerordentlichen Posten. Diese sind gemäß DRS 21.28 gesondert auszuweisen und dem jeweiligen Cashflow verursachungsgerecht zuzuordnen.
3.2 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
Weiterhin kann der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach DRS 21.38 in der direkten oder indirekten Form erstellt werden. Gegenüber DRS 2 können bei der direkten Methode Brutto-Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten erstellt und Ertragssteuerzahlungen als separater Ausweis aufgezeigt werden. Der erhöhte Informationsgrad ist als positiv zu beurteilen. Erstellt man den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode, legt man grundsätzlich das Periodenergebnis, also den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag als Ausgangsgröße fest.[38] Zusätzlich ist es möglich, […] z.B. ein betriebliches Ergebnis […][39] zu verwenden. Die Überleitung auf das Periodenergebnis kann in den ergänzenden Angaben oder in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung stehen. Eine einheitliche Darstellung z. B. in Form der Festlegung auf den Konzernjahresabschluss/-fehlbetrag als Ausgangsgröße in der KFR ist zu empfehlen.[40]
3.2.1 Direkte Ermittlung
Aus Sicht der Unternehmenssteuerung erscheint das direkte Gliederungsschema sehr geeignet, da hier eine Unterscheidung von ordentlichen und unregelmäßigen Sachverhalten vorgenommen werden kann, was für die interne Führung eine äußerst wertvolle Information darstellt.[41]
Das Mindestgliederungsschema nach DRS 21.39 kann wie folgt erstellt werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3-2: Darstellung CF aus der laufenden Geschäftstätigkeit - direkte Methode
(Quelle: in Anlehnung an DRSC (2014), DRS 21.39, Tabelle 1, S. 13)
Als Ausgangsbasis dient die Position eins „Einzahlungen von Kunden für Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen“ (siehe Tab. 3-3). Eine detaillierte Definition der Position steht nicht im Regelwerk DRS 21. Fraglich ist, ob auch Einzahlungen aus Verkäufen, die nicht dem originären Geschäftszweck zuzurechnen wären, zu nennen sind. Um eine Vergleichbarkeit mit der GuV herstellen zu können, ist eine Einschränkung von Einzahlungen aus Umsatzerlösen zu empfehlen. Anderweitige Umsatzerlöse sind in Position drei darzustellen.
Position zwei nach DRS 21.39 bündelt die Zahlungsströme von „Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte“. Zur besseren Vergleichbarkeit zwischen KFR und GuV sind auch hier nur Auszahlungen zu berücksichtigen, die zum Material- und Personalaufwand beitragen.
Die dritte Position lautet „Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind“. Hier werden Einzahlungen berücksichtigt, die in der GuV als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen sind. Veräußerungserlöse von Gegenständen des Anlagevermögens sind ausgenommen, da diese den Einzahlungen der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind. Somit sind in dieser Position beispielsweise Mieten, Pachten, Lizenz- und Patentgebühren sowie weitere Nebenerlöse zu erfassen.[42]
„Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind“ können in Position vier des Mindestgliederungsschemas des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit gebündelt dargestellt werden. Hierunter versteht man insbesondere Auszahlungen aus Aktivitäten, die in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren als sonstige betriebliche Aufwendungen dargestellt werden. Auszahlungen, welche zum Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dienen, sowie in Verbindung mit Zahlungsströmen zu Finanzierungsthemen des Unternehmens stehen, sind hiervon ausgenommen. Exemplarisch können hier geleistete Zinszahlungen genannt werden.[43]
In den Positionen „Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten“ sind ausschließlich Zahlungsströme zu bündeln, die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzurechnen sind. Dies sind Zahlungsströme aus Sachverhalten, die nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie unplanmäßig und unregelmäßig anfallen.[44]
Alle „Ertragssteuerzahlungen“ werden in Position sieben gemäß DRS 21.18 erfasst. In Deutschland ist dies insbesondere die Gewerbe- und Körperschaftssteuer sowie Quellensteuer (z.B. Kapitalertragsteuer). Eindeutig zurechenbare ertragssteuerbedingte Zahlungen dürfen nach DRS 21.19 auch den Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit bzw. Investitionstätigkeit zugeordnet werden.
3.2.2 Indirekte Ermittlung
Ermittelt man den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit anhand der indirekten Darstellungsmethode, wird dieser durch Korrektur des Periodenergebnisses um zahlungsunwirksame Erträge und Aufwendungen bestimmt. Mittels einer Überleitungsrechnung wird dementsprechend das Periodenergebnis in einen Cashflow überführt. Bei der indirekten Methode wird die Struktur der zahlungswirksamen Stromgrößen nicht offengelegt. Somit ist nicht offenkundig, welche Umsatzein- und -auszahlungen stattgefunden haben.[45] Nach DRS 21.40 ist nachfolgendes Mindestgliederungsschema festgelegt:
[...]
[1] Vgl. THEISEN, M. R. (2000), S. 21.
[2] Vgl. AMMANN, H./MÜLLER, S. (2005), S. 15-38.
[3] Vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 47ff.
[4] Vgl. O.V. (2014), §§ 264 Abs. 2 Satz 1, 297 Abs. 2 Satz 2 HGB.
[5] Zum Begriff der Finanzlage vgl. BAETGE, J./FEIDICKER, M. (1992), Sp. 2093f.
[6] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 27.
[7] Zum Begriff des Finanzmittelfonds vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 790-794; BAETGE, J. u. a. (2013), S. 484.
[8] Zum Begriff der Ursachenrechnung vgl. COENENBERG, A.G. u. a. (2014), S. 795ff.; BAETGE, J. u. a. (2013), S. 484.
[9] Vgl. BAETGE, J. u. a. (2013), S. 484; PERRIDON, L. u. a. (2012), S. 647ff.; KÄFER, K. (1984), S. 94ff. und S. 135ff.
[10] DRSC (2014), DRS 21.1, S. 7.
[11] Vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 785-787; EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 69f; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 650; AMEN, M. (1998), S. 13; WYSOCKI, K. v. (1998), S. 9; MANSCH, H./WYSOCKI, K. v. (1996), S. 117f.
[12] Vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 785.
[13] Vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 798-802; BAETGE, J. u. a. (2013), S. 485; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 654; REHKUGLER, H./PODDIG, T. (1998), S. 101-141.
[14] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 90f; PFUHL, J. M. (1994), S. 130.
[15] Vgl. WYSOCKI, K. v./WOHLGEMUTH, M. (2014), S. 345; EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 91; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 654f; BIEG, H./KUßMAUL, H. (2000), S. 356; SCHRADER, C. (1999), S. 96f u. S. 114; SIENER, F. (1998), S. 42.
[16] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 18.
[17] Vgl. COENENBERG, A. G. u. a. (2014), S. 781; EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 18f.
[18] Vgl. DRSC (2014), DRS 21.2 und DRS 21.5, S. 7.
[19] Vgl. DRSC (2014), S. 7.
[20] Vgl. WAGENHOFER, A. (2009), S. 453.
[21] Vgl. SÜDZUCKER (2014), S. 1ff.
[22] Vgl. COENENBERG, A.G. u. a. (2014), S. 784; EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 17ff; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 648ff; DAUNER, W./DAUNER-LIEB, B. (1994), S. 193-216; BEHRINGER, S. (2010), S. 138-142; RUHNKE, K./SIMONS. D. (2012), S. 636.
[23] Vgl. COENENBERG, A.G. u. a. (2014), S. 784f.; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 649f; MÜLLER, S. (2003), S. 172-182; MEYER, U. u. a. (2006), S. 1965-1966.
[24] Vgl. RUHNKE, K./SIMONS, D. (2012), S. 633; GRIGG, R. (2005), S. 93; COENENBERG, A.G. u. a. (2014), S. 1078ff; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 650.
[25] Vgl. LÜHN, M. (2014) S. 4; KÜTING, K./WEBER, C.-P. (2012), S. 655-657; KÜTING, K./DAWO, S. (1999), S. 285-288; SIENER, F. (1998), S. 57ff.
[26] Vgl. EISELT, A./ MÜLLER, S. (2014), S. 89f.
[27] Vgl. KÄFER, K. (1984), S. 41.
[28] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 34f; LÜHN, M. (2014) S. 4; GEBHARDT, G. (2001), Tz. 26-27.
[29] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 17.
[30] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 35 u. S. 88; LÜHN, M. (2014), S. 4; MEYER, M. A. (2007), S. 323f; PLEIN, C. (1998), S. 10-19; AMEN, M. (2008), S. 89-101.
[31] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 4.
[32] Vgl. DRSC (2014), DRS 21.22, S. 11.
[33] Vgl. BAETGE, J. u. a. (2004), S.283.
[34] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 18f.
[35] DRSC (2014), DRS 21.9, S. 8f.
[36] DRSC (2014), DRS 21.B25, S. 35.
[37] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 19.
[38] Vgl. DRSC (2014), DRS 21.38 b), S. 13 und DRS 21.9, S. 8f.
[39] DRSC (2014), DRS 21.41, S. 14.
[40] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 20.
[41] Vgl. MÜLLER, S. (2003), S. 429.
[42] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 7.
[43] Vgl. LÜHN, M. (2014), S. 7.
[44] Vgl. BAETGE, J. u.a. (2012), S. 638.
[45] Vgl. EISELT, A./MÜLLER, S. (2014), S. 41f.