Emissionsrechtehandel in Deutschland


Seminararbeit, 2004

45 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Kapitel 1- Einführung
1.1 Hintergrund: Das Kyoto-Protokoll
1.2 Aufnahme des Emissionshandels in das Vertragswerk

Kapitel 2 – Das System des Emissionsrechtehandels
2.1 Gründe für die Entscheidung zum Emissionsrechtehandel
2.2 Emissionsvermeidungskosten
2.3 Beeinflussung der Konkurrenzfähigkeit
2.4 Zertifikate
2.5 Praktische Erfahrung mit Emissionshandel
2.6. Fazit

Kapitel 3: Situation in Deutschland
3.1 Bisherige Entwicklungen in Deutschland
3.2 Chronologie der Implementierung des Emissionshandels in Deutschland
3.3 Nationaler Allokationsplan
3.3.1 Makroplan
3.3.2 Mikroplan
3.3.3 Harmonisierung des Makro- und Mikroplans
3.4 Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht
3.5 Marktplätze
3.6 Umgang der Firmen mit dem Emissionshandel
3.6.1 Beispiel RWE
3.6.2 Beispiel Royal Dutch/Shell Group

Kapitel 4 – Internationale Entwicklungen
4.1 Europäische Union
4.2 International

Kapitel 5 – Abschließende Anmerkungen
5.1 Probleme innerhalb der EU
5.2 Nationale Probleme
5.3 Zukünftige Entwicklungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auszug aus dem Kyoto-Protokoll.

Abbildung 2: Emissionsverteilung auf die Sektoren

Abbildung 3: Ausgabe und Rückgabeverfahren der Emissionsberechtigungen

für die Periode 2005-2007.

Abbildung 4: Das Verhältnis von Makro- und Mikroplan

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Ich schreibe dieses Vorwort, damit dem Leser klar wird, auf welcher Grundlage ich diese Seminararbeit geschrieben habe. Das Thema Emissionsrechtehandel ist sehr aktuell, denn die Einführung in Deutschland und der EU wird im Januar 2005 erfolgen, auf internationaler Ebene ist der Start für 2008 geplant.

Mein Professor fragte mich, ob ich „grün“ wäre, da ich mir das Thema ausgesucht hatte, aber meine Motivation liegt darin herauszufinden, ob es möglich ist Umweltschutz in Einklang mit einer wirtschaftlichen Umsetzung zu bringen. Die Einführung vom Emissionshandel macht dies meiner Meinung nach möglich und ist auch ein gutes Beispiel für internationale Zusammenarbeit. Es demonstriert den langen Weg von globalen Verhandlungen. Das Instrument des Emissionshandels zur CO2- Reduzierung basiert auf dem Kyoto-Protokoll. Dieses ist weltweit einmalig, da sich die Mehrheit der Länder an den Verhandlungen beteiligt haben und zu einem Ergebnis gekommen sind, das zwar kontrovers aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden muss, aber erst mal für die Länder bindend ist, welche es ratifiziert haben.

In einer Vorbesprechung mit Herrn Prof. Dr. Reckel hat er mir als Stichtag den 1. Juni 2004 genannt. Ich habe dies beachtet, allerdings gab es während des Schreibens dieser Arbeit die weitreichende Veränderung, dass Russland das Protokoll ratifiziert hat und damit die notwendige Mehrheit besteht um den Vertrag in Kraft treten zu lassen. Dieses Ereignis ist erst Ende September durch den Entschluss des russischen Präsidenten bzw. durch die Annahme des Parlamentes im Oktober eingetreten, sodass ich von anderen Tatsachen ausgehe. Die Entscheidung Russlands wird den Emissionshandel massiv beeinflussen, da das Land nun berechtig ist, mit in dieses System einzusteigen. Durch den Zusammenbruch der Sowjetunion und damit dem Untergang der Wirtschaft kam es zu erheblichen CO2-Einsparungen. Dieses Potential kann jetzt verkauft werden und so den Markt für Emissionszertifikate beträchtlich verändern. Es gilt diese Entwicklungen zu beobachten, um zu sehen, ob der Vertrag das gewünschte Ziel der Unterzeichner erreicht hat.

Kapitel 1- Einführung

1.1 Hintergrund: Das Kyoto-Protokoll

Die dritte Konferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen fand im Dezember 1997 in Kyoto, Japan statt. Nach einem über 12 Tage andauernden, strategischen und internationalen Verhandlungsmarathon einigte man sich am Ende zum ersten Mal auf einen Vertrag[1] mit dem Ziel, den weltweiten Ausstoß von sogenannten Treibhausgasen länderübergreifend zu verringern. Nach der Konferenz in Rio de Janeiro 1992, in der sich die 150 Teilnehmerstaaten dazu verpflichtet hatten, sich mit diesem Problem auseinander zu setzen, erwartete die ganze Welt ein sichtbares Ergebnis.

In Kyoto stimmten 160 Nationen einem Abkommen zu, das wesentlich strengere Richtlinien für die Emission von Treibhausgasen festsetzte.[2] Der Vertrag fordert die 38 Industrienationen, die für den Ausstoß der Treibhausgase hauptsächlich verantwortlich sind, auf, den Ausstoß der sechs schädlichsten Gase, insbesondere des Kohlendioxids (CO2), bis 2012 um 5,2 Prozent (ausgehend vom Basisjahr 1990) zu senken.[3] Die übrigen Nationen, in der Mehrheit Entwicklungsländer, müssen dieser Forderung nicht nachkommen.

Im Jahr 2001 trat US-Präsident George W. Bush vom Vertrag zurück mit der Begründung, dass eine derartige Reduzierung der Kohlendioxidemissionen in den Vereinigten Staaten viel zu kostenaufwendig sei.[4] Dies hatte unmittelbar zur Folge, dass der Vertrag zunächst nicht in Kraft treten konnte. Er enthält nämlich eine Klausel, dass für ein In-Kraft-Treten mindestens 55 Staaten, die mehr als 55% der weltweiten Kohlendioxidemissionen verursachen, ratifiziert haben müssen. Diese Grenze ist im Moment (16. Dezember 2003) noch nicht erreicht, da zwar bereits 120 Staaten den Vertrag ratifiziert haben, diese allerdings nur etwas über 44% der weltweiten Kohlendioxidemissionen verursachen. Sollte Russland mit einem Kohlendioxidausstoß von 17,4% demnächst also ratifizieren, wäre damit die Grenze von 55% überschritten und der Vertrag in Kraft gesetzt. Die USA und Australien versagen dem Vertrag vorläufig die völkerrechtliche Anerkennung.[5]

Deutschland hatte das Protokoll endgültig am 26. April 2002, alle anderen EU-Staaten bis spätestens zum gemeinsamen Termin am 1. Juni 2002 ratifiziert.[6] Die EU hat sich ein Minderungsziel von 8% gegenüber dem Basisjahr 1990 gesetzt. Im Rahmen der innerhalb der EU vereinbarten Lastenverteilung hat sich Deutschland zu einer Reduktion der Treibhausgase um 21% verpflichtet.[7]

Bei der Klimaschutzkonferenz von Marrakesch im November 2001 wurde das Kyoto-Protokoll soweit konkretisiert und eine Einigung bezüglich der Anwendung von Flexibilitätsinstrumenten gefunden, dass es für ratifizierbar erklärt werden konnte.[8] Verschiedene Interessensgruppen leisteten dazu Vorarbeiten im größeren Umfang, auch weitere Konferenzen und Arbeitsgruppen führten zu diesem Ergebnis.

1.2 Aufnahme des Emissionshandels in das Vertragswerk

Das Instrument des Emissionshandels wurde erstmals auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP 2) in Genf im Juli 1996 thematisiert. Den Anstoß dazu gab eine Forderung der US-Regierung unter Bill Clinton, rechtlich verbindliche Emissionsziele zu vereinbaren. Allerdings standen diese Ziele unter der Bedingung, dass sie mit Hilfe flexibler und kostengünstiger Lösungen möglichst auf marktwirtschaftlicher Basis erreichbar sein sollten. Diese Voraussetzung wiederum konnte nur im Rahmen einer Besteuerung oder eines Handelssystem erfüllt werden.

In der fünften Sitzung der Ad-hoc Gruppe für das Berliner Mandat (AGBM 5) im Dezember 1996 brachte die USA ein inoffizielles „non-paper“ mit einer Reihe vorläufiger Ideen in Umlauf und im Januar 1997 wurde ein Protokollentwurf mit einem formalen Vorschlag für ein Handelssystem eingereicht.

Bei der AGBM 6 im darauf folgenden März kam es nach der Vorlage des Protokollentwurfs nur zu verhaltenen Reaktionen der Vertragspartner. Die verschiedenen Aspekte des Emissionshandels wurden mit Unterstützung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Energie-Agentur innerhalb der Annex I – Sachverständigen-gruppe (industrialisierte Länder) zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) untersucht und diskutiert. Diese ist auch gleichzeitig das wichtigste Forum für die Ausarbeitung eines Emissionshandelssystems.

Im November 1997 fand der Emissionshandel Eingang in die erste Zusammenstellung der Vorschläge sowie in alle darauf folgenden Verhandlungstexte. Die G 77-Staaten und China hatten von Anfang an immer wieder Einwände gegen diese Formulierungen vorgebracht und ihre Streichung gefordert. Der Verhandlungstext wurde deshalb mit entsprechenden Fußnoten versehen und Artikel 6 zum Emissionshandel ist in dieser Fassung noch sehr knapp gehalten. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Protokolls sollte „Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Emissionshandel [...] einschließlich Methoden für die Kontrolle und Berichterstattung“ beschließen.

Trotz zahlreicher, entgegengesetzter Positionen versuchten besonders die EU und die USA in den letzten Tagen von Kyoto, doch noch einen Kompromiss herbeizuführen. Als die Verhandlungsergebnisse zunächst Raul Estrada, dem Vorsitzenden der Konferenz vorgelegt und danach einem größeren Kreis vorgestellt wurden, regte sich heftiger Widerstand. Weder China noch Indien waren bereit, den Text zu erörtern. Estrada sah keine andere Möglichkeit, als den Artikelentwurf als Teil des Verhandlungstextes im Plenum zur Diskussion zu stellen.

Für den endgültigen Entwurf strich man den ehemaligen Artikel 6 zum Emissionshandel, nahm dafür jedoch in Artikel 3 einen neuen Absatz (3.10) auf, der nur noch das Grundgerüst eines Emissionshandels aufwies. Dieser Absatz enthält drei Aussagen:

- Annex-I-Länder dürfen am Emissionshandel teilnehmen.
- Maßgebliche Regeln und Leitlinien für die Kontrolle, Berichterstattung und Rechenschaftslegung werden von der Vertragsstaatenkonferenz festgelegt.
- Der Handel muss ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land erfolgen.

Selbst diese stark gekürzte Fassung traf auf Widerstand der Entwicklungsländer, die noch in der letzen Nacht die Streichung dieses Paragraphen mit dem Hinweis forderten, dass ihre Gerechtigkeitsinteressen weiterhin missachtet seien. Ihr Gegenvorschlag beinhaltete die Entwicklung eines für sie günstigeren Systems, welches vorzugsweise auf Pro-Kopf-Zuteilungen beruhen sollte. Dieses System wiederum wurde von den Industrienationen abgelehnt.

Als Estrada die Versammlung wieder einberief, löste er den Text zum Emissions-handel aus Artikel 3 heraus und überführte ihn in einen neuen Artikel, der schließlich die Nummer 17 erhielt. Er nahm dabei einen britischen Vorschlag auf, die ersten beiden Sätze miteinander zu tauschen und änderte die Bestimmungen zur COP dahingehend, dass diese jetzt für alle maßgeblichen Regeln zuständig sein sollte. Mit Estradas Erinnerung daran, dass dieses Instrument ein entscheidender Bestandteil der Vereinbarung sei, wurden die Änderungen der Artikel schließlich angenommen. Weiterhin wurden Nebenorgane ersucht, die entsprechenden Bemühungen zur Vorbereitung von Beschlüssen bei nachfolgenden Tagungen der COP zu koordinieren. Die Entwicklungsländer akzeptierten den Vorschlag zwar, aber später konnten sie die Streichung des Artikels zu den „freiwilligen Verpflichtungen“ für Entwicklungsländer aus dem Text des Kyoto-Protokolls als stillschweigend vereinbarte Gegenleistung durchsetzen.

In Abbildung 1 ist die endgültige Fassung der Artikel des Kyoto-Protokolls aufgeführt, die für den Emissionshandel von Bedeutung sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Auszug aus dem Kyoto-Protokoll

Quelle: UNFCCC (1998), S. 6, 7, 22

Die in Anlage B erwähnten Vertragsparteien umfassen neben den OECD-Mitgliedern der nördlichen Hemisphäre die Länder Mittel- und Osteuropas sowie die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Vertragsparteien, für die im Protokoll keine rechtsverbindlichen Emissionssenkungs- und Begrenzungsziele aufgestellt werden, sind damit von der Teilnahme ausgeschlossen. Bei diesen handelt es sich in erster Linie um die Entwicklungsländer, aber auch diejenigen Industrieländer, die das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert haben. Artikel 17 bietet somit einen Anreiz, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, um am Handel teilnehmen zu können. Dies gilt insbesondere für Vertragsparteien, die voraussichtlich überschüssige Emissionserlaubnisse zu verkaufen haben, vor allem also die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft (CEIT-Länder).

Da ausschließlich Vertragsparteien mit rechtsverbindlich festgesetzten Zielen teilnahmeberechtigt sind, ist gewährleistet, dass die Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Reduktionseinheiten stabil bleibt. Ohne solche Verpflichtungen könnte schwerlich ein glaubwürdiges Handelssystem entwickelt werden. Eine mengenmäßige Begrenzung der verfügbaren Reduktionseinheiten ist daher nicht nur aus ökologischen Gründen notwendig, sondern soll auch die für einen funktionierenden Markt erforderlichen, stabilen Bedingungen schaffen.

In welchem Umfang eine Vertragspartei Teile ihrer zugeteilten Emissionsmenge verkaufen oder diese Menge durch den Erwerb von „Emissionsrechten“ erhöhen kann, wird im Kyoto-Protokoll nicht festgeschrieben. Das Einzige, was von der Forderung der EU nach einer umfassenden mengenmäßigen Beschränkung übrig blieb, ist die Bestimmung, dass der Emissionshandel zur Erfüllung der Verpflichtungen genutzt werden kann, jedoch nur ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen.

Indem die COP der Konvention die Aufgabe Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle zu schaffen, übernimmt, wird die enorme Bedeutung unterstrichen, die die Vertragsparteien der frühzeitigen Ausgestaltung des Emissionshandels beimaßen. Diese Maßnahme bedeutet, dass die maßgeblichen Regeln für einen solchen Handel bereits vor Inkrafttreten des Protokolls festgelegt werden können.[9]

Kapitel 2 – Das System des Emissionsrechtehandels

2.1 Gründe für die Entscheidung zum Emissionsrechtehandel

Um Emissionen zu beschränken, diese Beschränkungen zu kontrollieren und auch sanktionieren zu können, gibt es verschiedene Modelle. Zu den herkömmlichen Mitteln zählen Steuern und Abgaben.

Dass Restriktionen als Anreizwirkung nötig sind, zeigt folgendes Theoriebeispiel:

Ein Unternehmen hat durch die Schadstoffemissionen einen Nutzen darin, dass die Produktionskosten mit Emissionen niedriger sind als ohne. Dieser Nutzen besteht darin, dass es durch die Schadstoffminderungen Kosten einsparen kann. Durch das Fehlen jeglicher umweltpolitischer Auflagen kann angenommen werden, dass ein Unternehmen die maximale Menge an Emissionen abgibt, die durch die betriebswirtschaftlich optimale Technik entstehen würde. Die Umweltbehörde genehmigt eine bestimmte Menge an Emissionen, deren Überschreitung eine Ordnungsstrafe nach sich zieht.

In der Realität existiert allerdings ein Kontrollproblem, da die Umweltbehörden nicht flächendeckend alle Betriebe kontrollieren können. Dieses Problem nennt man Vollzugsdefizit. Um es zu lösen, braucht das Modell eine Komponente, die „Entdeckungswahrscheinlichkeit“ genannt wird. Dabei nimmt man an, dass diese proportional ist, dass heißt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit einer großen Überschreitung auch höher ist als die eines kleineren Verstoßes.

Resultat dieser Überlegungen ist, dass das Unternehmen für alle Emissionen unter dem genehmigten Niveau keine erwarteten Zahlungen hat und sein Grundnutzen daher dem Nutzen der Emissionen selbst entspricht. Eine Überschreitung des Niveaus zieht Zahlungen aus dem Produkt von Entdeckungswahrscheinlichkeit und Strafzahlung nach sich. Eine optimale Steuerung der Emissionen wäre für das Unternehmen wünschenswert, um nicht zu weit unter dem Grenznutzen, aber auch nicht über den Auflagen zu emittieren.

Ob das Unternehmen die Auflagen einhalten wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Ordnungsstrafe und die Entdeckungswahrscheinlichkeit hoch genug sind. Das Unternehmen wählt die Einhaltung der Auflagen dann, wenn dies den höchsten Nutzen ergibt.

Eine Ordnungsstrafe fällt erst ab einer gewissen Emissionshöhe an. Alle Emissionen darunter sind frei, so dass dem Unternehmen der Produktionsfaktor Umwelt bis zum Auflagenmaximum kostenlos zur Verfügung gestellt werden kann.[10]

2.2 Emissionsvermeidungskosten

Eine berechtigte Frage ist die nach den Kosten, welche auf die Wirtschaft durch den Emissionshandel zukommen. Ist es wirtschaftlich sinnvoll, in Deutschland noch mehr in Entwicklungen emissionsvermeidender Techniken zu investieren, um nur noch geringe Verbesserungen erreichen zu können, oder sollte das Instrument der Joint Implementation[11] (JI) angewandt werden, um mit bereits bestehenden Maßnahmen in anderen Ländern eine Emissionsreduktion zu erhalten?

Kern der ökonomischen Analyse ist deshalb das Kriterium der Kosteneffizienz. Ziel ist es, eine bestimmte Umweltqualität zu erhalten und die dabei entstehenden, gesamten volkswirtschaftlichen Kosten zu beachten. Das Instrument zur Erhaltung der Umweltqualität kann erst dann als kosteneffizient betrachtet werden, wenn es kein anderes Instrument gibt, das die gleiche Umweltqualität mit niedrigeren Kosten ermöglicht.[12] Der wirtschaftliche Kernpunkt beim Emissionshandel besteht also darin, mit Hilfe der Marktmechanismen sicherzustellen, dass die zur Erreichung der festgelegten Umweltziele erforderlichen Emissionsminderungen dort stattfinden, wo sie mit den geringsten Kosten verbunden sind.[13]

2.3 Beeinflussung der Konkurrenzfähigkeit

Problematisch ist, dass bisher noch kein System gefunden wurde, welches international gewährleisten könnte, dass sich die Belastung aller Unternehmen in Hinsicht auf Emissionsvermeidungskosten gleichen, und es keine Beeinflussung der Konkurrenzfähigkeit von dieser Seite gibt. Nationale Alleingänge könnten zu einer Verringerung der Konkurrenzfähigkeit, dem Kapitalexport und möglicherweise sogar zu einer Zunahme der globalen Schadstoffbelastung führen. Die internationale Konkurrenzfähigkeit kann in den Sektor der besonders betroffenen Branchen und in den Sektor der Wirtschaft des betreffenden Landes gespalten werden.

Vor allem energieintensive Branchen werden in Zukunft unter einer Verminderung der Konkurrenzfähigkeit leiden, denn in diesem Bereich werden die meisten Emissionen ausgestoßen. Dies ist die Folge eines ökologischen Strukturwandels, wie es bereits mit der deutschen Kohleförderung geschehen ist. Verschiedene Maßnahmen könnten ergriffen werden, den Strukturwandel so zu gestalten, dass die Konkurrenzfähigkeit und damit auch Arbeitsplätze auf kurzfristige Sicht nicht verloren gehen. Hierzu könnten zum Beispiel Kompensationszahlungen geleistet werden, die aber eine langfristige Beeinflussung der Konkurrenzfähigkeit nicht ausgleichen können.[14]

2.4 Zertifikate

Um die insgesamt zulässige Umweltbelastung für einen bestimmten Bereich, hier also die zulässigen Emissionen von CO2, in einer Region und im einem bestimmten Zeitraum zunächst festlegen und dann handeln und aufteilen zu können, ist derzeit ein auf Zertifikaten beruhendes Abgabensystem geplant. Ein Zertifikat stellt damit das Recht dar, eine bestimmte Menge an Umweltbelastungen nutzen zu dürfen. Zertifikate sind also eine Mengenlösung. Im Gegensatz dazu sind Abgaben und Steuern eine Preislösung. Der Unterschied liegt darin, dass Preislösungen einen Schadstoffpreis festlegen und es bei dem Unternehmen liegt, zu entscheiden, wie viel sie von dem „Recht“ kaufen wollen. Bei Zertifikaten wird demgegenüber eine gesamte Schadstoffshöchstgrenze festgelegt und aufgeteilt, der Preis für den Produktionsfaktor „Schadstoff“ wird auf dem Markt gebildet.

[...]


[1] Vgl. Oberthür, S., Ott, H. (2000), S.25

[2] Vgl. Microsoft Encarta Online-Enzykolpädie (2004)

[3] Vgl. European Environment Agency (2003), S.7

[4] Vgl. Fußnote 2

[5] Vgl. o.V. (2004a) http://de.wikipedia.org/wiki/Kyoto-Protokoll

[6] Vgl. o.V.(2002a), www.bmu.de/de/1024/js/presse/2002/pm098/

[7] Vgl. European Environment Agency (2003), S.7f

[8] Vgl. Wicke, L. (1993), S.19

[9] Vgl. Oberthür, S., Ott, H. (2000), S.244-251

[10] Vgl. Fees, E. (1992), S.60-61

[11] JI ist ein flexibler Mechanismus, der es Annex I Ländern ermöglicht, durch finanzielle Beteiligung an Emissionsreduktions-Projekten in anderen Annex I Ländern, Emissionszertifikate zu erhalten.

[12] Vgl. Fees, E. (1992), S.50

[13] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2000), S.9

[14] Vgl. Fees, E. (1992), S.97

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Emissionsrechtehandel in Deutschland
Hochschule
Fachhochschule Worms
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
45
Katalognummer
V34787
ISBN (eBook)
9783638349086
ISBN (Buch)
9783656724520
Dateigröße
610 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Emissionsrechtehandel, Deutschland
Arbeit zitieren
Anika Bohland (Autor:in), 2004, Emissionsrechtehandel in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34787

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Emissionsrechtehandel in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden